Im Fort du Hâ fragte der Staatsanwalt den Häftling, ob sein Name wahrhaftig Liard laute. Der Mann bejahte es. Als man ihm vorhielt, ob er nicht vielmehr Auguste Courtois heiße, brach er in Lachen aus und fand die Frage »höchst possierlich«. Joseph Reinach überliefert diesen Auftritt in seinem Bericht, den Courtois später aufgriff: Ein Name wird angenommen, von den Behörden fortgeführt, und der Gerichtshof hat zu entscheiden, an welchem Punkt eine solche Anmaßung zur kriminellen Fälschung gerinnt.
In seinem Kapitel »Hoffnung auf die Rückkehr nach Frankreich« (1903) berichtet Courtois, ihm sei im Juli 1899 in Französisch-Guayana eine Denkschrift Joseph Reinachs zugegangen, die seinem Fall neben jenem von vier weiteren Verurteilten der Îles du Salut einen Abschnitt widmete. Er druckte diese Seiten »zu Dokumentationszwecken« nach. Die Schilderung ruht mithin auf zwei verschränkten Stimmen: der des Verurteilten und der seines Fürsprechers, der das Strafmaß für maßlos erachtete. Reinach beruft sich nach eigenen Angaben auf die Anklageschrift, den Strafantrag, die Zeitung La Petite Gironde, ein stenographisches Protokoll sowie die Urschriften der Urteile; diese Aktenstücke liegen uns nicht gesondert vor.
Die Affäre nahm ihren Anfang, folgt man diesen Quellen, keineswegs durch eine schlagartig aufgedeckte Personenverwechslung. Am 20. Dezember 1893 richtete der Polizeikommissar von Bordeaux einen Bericht an die Staatsanwaltschaft über einen Insassen des Fort du Hâ, der im Zuge eines Streiks der Malergesellen in Haft geraten war. Der Mann, so vermerkte er, solle am folgenden Morgen entlassen werden, nachdem er eine viermonatige Strafe wegen Behinderung der Arbeitsfreiheit verbüßt habe. Er führte sich unter dem Namen Liard ein; der Kommissar behauptete nun, in Wahrheit handle es sich um einen gewissen Courtois, gebürtig aus Poitiers oder dessen Umland.
Dieser Bericht enthielt überdies eine schwerere Anschuldigung: Der Betreffende sei aus der Armee desertiert und werde von einem Militärgericht gesucht. Reinach versichert, dieser Teil sei irrig gewesen. Der Courtois im Fort du Hâ war zu einem Monat Gefängnis verurteilt worden, weil er in Soldatenkluft einer Wahlversammlung beigewohnt hatte; der wegen Fahnenflucht Verfolgte war ein Namensvetter. Diese Verwechslung beweist für sich genommen nicht, dass die Polizei eine falsche Identität habe unterschieben wollen. Sie offenbart indessen die Tücken einer Aktenführung, in der mehrere Namensträger unter einer vagen Personenbeschreibung zusammengefasst werden konnten, während ein Deckname schließlich den Personenstand ersetzte.
Noch am Tag, da der Kommissar seinen Bericht absetzte, verhörte ein Staatsanwalt den Gefangenen. Er fragte ihn, ob er tatsächlich Louis Liard sei. Courtois beharrte darauf. Auf den direkten Vorhalt – ob er nicht Auguste Courtois sei – antwortete er mit Gelächter. Reinach zitiert die Wendung der Anklageschrift: »Mehr war aus ihm nicht herauszuholen.« Daraufhin waren die vier Monate Gefängnis abgebüßt, und der Mann kam auf freien Fuß. Man hüte sich, diese Entlassung vom Dezember 1893 mit dem Ausgang des künftigen Prozesses zu verwechseln: Das Parkett setzte seine Nachforschungen fort, und am 27. Januar 1894 wurde Courtois abermals festgenommen – diesmal, nachdem die Ermittler seine Herkunft und den Gebrauch des Namens Liard förmlich festgestellt hatten.
Die Schwierigkeit lag darin begründet, dass der Name keineswegs eine freie Erfindung war, oder zumindest nicht bloß dies. Louis Liard, ein Anarchist aus Le Havre, war laut Reinach am 21. Juni 1891 verstorben; er weilte mithin nicht mehr unter den Lebenden, als die Courtois zur Last gelegten Handlungen begangen wurden. Courtois war zudem bereits in früheren Verfahren unter diesem Namen aufgetreten. Die Verteidigung machte geltend, die Richter hätten ihn sowohl in Bordeaux als auch in Marseille unter der Identität Liard verfolgt und verurteilt und ihm gar entgegengehalten, er sei nicht jener, für den er sich ausgebe, als er beteuert habe, Courtois zu heißen. Reinach gibt diese Argumentation wieder; die Marseiller Akten liegen uns indessen nicht vor, um dies unabhängig zu prüfen.
Vor dem Schwurgericht im November 1894 wiederholte Courtois diese Ausführungen. Gerichtspräsident Riffaud beglückwünschte ihn dazu, nunmehr darein gewilligt zu haben, seinen wahren Namen wiederaufzunehmen. Der Angeklagte entgegnete, er habe die Gestalt des Liard nicht erfunden: Die Behörden hätten ihm, indem sie ihn darunter gerichtlich belangten, »einen Personenstand von Grund auf gezimmert«, den er für gut befunden habe anzunehmen. Doch die Anklage hielt ihm Visitenkarten entgegen, die in Marseille auf den Namen Louis Liard lauteten, mit dem Zusatz eines Lieferanten der Kriegsmarine. Courtois räumte ein, sie bestellt zu haben. Er erklärte, der Name habe ihm behagt, er habe ihn nach Laune gewählt, und es stehe ihm frei, sich nennen zu lassen, wie es ihm gefalle. Mit seiner Replik trieb er ein Wortspiel über den Wert der Namen: Ein Louis sei zwanzig Francs wert, ein Liard keinen Deut.
Die Staatsanwaltschaft beharrte darauf, dass es sich mitnichten um einen harmlosen Phantasienamen gehandelt habe. Courtois habe den Namen eines Bürgers aus Le Havre an sich gerissen, und die Anklagebehörde sah darin eine Schädigung dieses Mannes und seiner Sippe. Der Angeklagte erwiderte, Liard sei vor den Vorfällen gestorben, sei gleich ihm Anarchist gewesen und hinterlasse keine leiblichen Erben. Generaladvokat Labroquère hielt dagegen, es lebten noch Oheime mütterlicherseits und Courtois habe das Andenken der Familie besudelt. Der Streit verschob sich mithin vom Schriftstück auf die Person: Kann man einen Toten kränken, indem man seine Identität borgt, und wer vermag in seinem Namen zu sprechen?
Die Anklage beschränkte sich nicht auf die Visitenkarten. Sie legte Courtois zur Last, diverse gerichtliche Urkunden mit dem Namen Liard unterzeichnet zu haben, namentlich ein letztes Vernehmungsprotokoll im Fort du Hâ. Zu diesem Punkt erklärte der beigeordnete Staatsanwalt Massot, er entsinne sich nicht, den Angeklagten dieses Verhör überhaupt haben unterzeichnen lassen. Diese Zeugenaussage wog zwar nicht schwer genug, um die übrigen im Prozess angeführten Namensführungen aus der Welt zu schaffen; sie verwehrte es jedoch, jede vorgebrachte Unterschrift als von demjenigen beglaubigt anzusehen, der sie entgegengenommen hatte. Courtois bestritt den Gebrauch des Namens nicht, hielt jedoch daran fest, dass er ihn erst übernommen habe, nachdem die Richter ihn ihm beigelegt hatten. Er gestand auch zu, nicht protestiert zu haben: »Das ist wahr«, lautete seine Antwort, »und darin liegt mein einziges Vergehen.«
Der Prozess musste mithin klären, ob die Anmaßung der Identität Liards – die Courtois zugab – eine Fälschung öffentlicher Urkunden darstellte, welcher Vorsatz dabei waltete und welche Strafe darauf zu stehen habe. Reinach hebt hervor, dass die Anklage lediglich den Tatbestand der Fälschung ins Feld führte und kein Gesetz gegen anarchistische Umtriebe als Verfolgungsgrundlage bemüht wurde. Gleichwohl habe, folgt man dem von ihm zitierten Bericht, ein beträchtlicher Teil des Strafantrags Courtois’ Agitation in mehreren Departements gegolten. Die Kluft zwischen dem juristischen Tatbestand und dem politischen Porträt des Beschuldigten ist indessen eine Rüge Reinachs und kein Urteilsgrund, den die uns vorliegende Urteilsurschrift belegen könnte.
Am 16. November 1894 bejahten die Geschworenen die Schuldfragen und verneinten das Vorliegen mildernder Umstände. Der Gerichtshof verurteilte Courtois wegen Fälschung zu fünf Jahren Zwangsarbeit und hundert Francs Geldbuße, sah jedoch von einer Aufenthaltsbeschränkung ab. Der Urteilsspruch war kein Freispruch, und keine der eingesehenen Quellen vermag diesen Schuldspruch zu tilgen. Doch Reinach bemerkt, das Gericht hätte angesichts der Versagung mildernder Umstände eine ungleich härtere Strafe verhängen können; es blieb beim gesetzlichen Mindestmaß. Er zitiert ferner La Petite Gironde, die von einem langanhaltenden Raunen bei Verkündung des Urteils und der Verwunderung des Publikums über die verweigerten mildernden Umstände berichtete.
Reinach zieht überdies einen Vergleich zu jener Sache, die unmittelbar nach Courtois verhandelt wurde: Ein namentlich nicht genannter Bauunternehmer, der wegen kaufmännischer Fälschungen in Höhe mehrerer tausend Francs angeklagt war, ging frei aus. Reinach erblickte darin eine ungleiche Härte gegen den Anarchisten, die dessen Gesinnung geschuldet gewesen sei. Dieser Vergleich stammt vom Verfasser der Denkschrift; die Einzelheiten des zweiten Verfahrens sind in den uns vorliegenden Aktenstücken nicht ausgeführt. Man hat das Argument mithin zur Kenntnis zu nehmen, ohne es für einen schlüssigen Beweis richterlicher Befangenheit zu erachten.
Als Courtois 1899 noch in Französisch-Guayana weilte, forderte Reinachs Bericht dessen Begnadigung. Die Französische Liga zur Verteidigung der Menschen- und Bürgerrechte machte sich den Text in ihrer Sitzung vom 23. Mai einstimmig zu eigen. Reinach leugnete die Taten nicht rundweg: Er räumte ein, dass eine Namensanmaßung vorgelegen habe, bezweifelte jedoch, dass dem Verblichenen oder seinen Angehörigen ein wirklicher Schaden erwachsen sei, und rügte das Missverhältnis der Strafe. In seinen Augen hatte der Name eines Toten, der dem Angeklagten bereits von den Gerichten beigelegt worden war, eine Verwirrung gestiftet, die der Verurteilte nachträglich hingenommen und ausgenutzt habe. Die Denkschrift hebt das Urteil nicht auf; sie bezeugt vielmehr, wie ein öffentlicher Feldzug die Affäre in eine Debatte über Strafzumessung und die Bürgschaften des Rechts selbst für einen verfemten Aufrührer verwandelte.
Courtois berichtet, seine Unterstützer hätten bereits vor seiner Entlassung aus dem Zuchthaus Schritte unternommen. Als die Strafe nahezu verbüßt war, verblieb er unter Kolonialbann in der Siedlung. Am 2. Januar 1900 beschlossen die Behörden, ihn aus der Verbannung zurückzurufen; die Eröffnung will er erst im März erhalten haben, rund vierzehn Monate nach dem Verlassen des Zuchthauses. Diese Fortsetzung gehört seiner eigenen Erzählung an. Der Widerruf der Verbannung ist von dem Begnadigungsgesuch Reinachs wohl zu unterscheiden: Die eingesehenen Textstellen beweisen weder, dass ihm eine Gnade zuteilgeworden wäre, noch dass der Urteilsspruch von 1894 kassiert worden sei.
So durchmaß der Name Liard mehrere Daseinsformen: jene eines Toten, jene, die Courtois nach eigenen Worten erwählte, jene, welche die Gerichte in die Protokolle eintrugen, und schließlich jene, unter welcher ihn das Parkett wegen Fälschung vor Gericht zog. Die Geschworenen erkannten auf schuldig und verwarfen mildernde Umstände; Reinach focht die Gerechtigkeit dieses Spruches an, ohne den materiellen Umstand der Namensanmaßung zu bestreiten. Es bleibt eine deutliche Grenze: Wir vernehmen hier den Verurteilten und seinen Anwalt, nicht die Gesamtheit der Gerichtsakten. In diesen Zeilen wechselt eine Identität jedes Mal den Besitzer, wenn sie von einem Bogen auf den nächsten wandert. Es bleibt die Frage, ob die Justiz eine lügnerische Unterschrift strafte – oder jene Person, die mit anderem Namen zu rufen die Amtsakten sie selbst gelehrt hatten.
