Im Morgengrauen vermochte der Abbé Gazel sich nicht mehr aufzurichten. In der Nacht des 26. März 1865 hatte er Mascara verlassen, um mit seiner Schwester und einem Knaben namens Michel Pozzuelo die Straße nach Oran entlangzugehen. Nach einer Weile ließen ihn die beiden Weggefährten ermattet allein weiterziehen. Kaum hatte er zweihundert Schritte getan, so berichtet die Gazette, streckte ihn ein Schlag auf den Hinterkopf zu Boden, ohne dass er seinen Angreifer gesehen oder gehört hätte.
Gegen Mitternacht kam er auf einem an die Straße grenzenden Feld wieder zu sich. Er versuchte aufzustehen, scheiterte und unternahm am Morgen einen neuen Versuch. Ein Perückenmacher aus Mascara namens Portai fand ihn und half ihm, sein Heim zu erreichen. Der Bericht schildert schwere Verletzungen durch ein stumpfes Werkzeug; entwendet worden seien ein Spazierstock, zwei Messer sowie ein Rosenkranz mit einem Silberkreuz.
Anfang Januar 1867 standen sechs Männer vor dem Schwurgericht von Mostaganem. Der am 23. Januar veröffentlichte Bericht vermeldet drei Verhandlungstage, vierundvierzig Belastungszeugen, Schuldsprüche für alle sechs Angeklagten sowie Strafen von fünf Jahren Gefängnis bis hin zum Tode. Er stützt die Anschuldigungen auf vertrauliche Geständnisse und gefundene Gegenstände, stellt jedoch weder die amtlichen Untersuchungsakten noch ein wörtliches Sitzungsprotokoll dar.
Die Anklagekammer von Algier hatte die Männer am 3. Oktober 1866 vor das Schwurgericht verwiesen. Die Anklageschrift legte ihnen vier Morde, drei Mordversuche, eine Brandstiftung und mehrere Raubüberfälle zur Last. Dennoch führt der Bericht in den hier erhaltenen Spalten lediglich drei Todesopfer namentlich aus: Francisco Anton, Joseph Bonnet und Pierre Arnaud. Der Widerspruch zwischen der genannten Zahl und den geschilderten Fällen bleibt ungeklärt; der vierte Fall wird an dieser Stelle nicht eigenmächtig ergänzt. Das gedruckte Verzeichnis nennt Bou Aza ould El Abdelli, achtundzwanzig Jahre alt; Djelloul ben Aouadja, sechsunddreißig Jahre; Snoussi ben Fergoug, dreißig Jahre; Brahim ben Moktar, zweiunddreißig Jahre; Mohamed ben Medjadji, achtunddreißig Jahre; sowie Mouffog ould Dabo bel Hadj, vierundzwanzig Jahre.
Bereits die einleitenden Worte des Korrespondenten stellen eine Deutung dar. Er zeichnet die sechs Männer als eine Bande, die um Mascara herum »den Schrecken« verbreitet habe, und stellt die Überfälle als Bedrohung für die europäischen Einwohner und den Kolonialbesitz dar. An späterer Stelle fordert die Anklage den Schutz der algerischen Kolonisten. Diese Sprache gehört der Zeitung und der Staatsanwaltschaft an; die Schilderung muss dies erkennen lassen, ohne es mit einer unparteiischen Beschreibung des Landes zu verwechseln.
Der erste Faden der Untersuchung knüpft sich an die Aussagen von Kheira bent M’hamed ben Safi. Das Blatt beschreibt sie als Vertraute von Bou Aza, die von diesem ins Bild gesetzt worden sei; über diese Beziehung und den Grad ihrer Freiwilligkeit unterrichtet hier allein der Korrespondent. Weiter heißt es, Djelloul habe sich nach einem Streit am 4. Juni 1865 von seinem Vater losgesagt, sich Bou Aza angeschlossen und sei dessen Gefährte geworden. Beide hätten nach ihrer Verhaftung Enthüllungen über die ihnen zur Last gelegten Taten gemacht.
Zum Überfall auf den Geistlichen Gazel gab Kheira an, von Bou Aza erfahren zu haben, dass dieser gemeinsam mit Snoussi, Brahim und Mohamed die Tat begangen habe. Djelloul soll zunächst ein ähnliches Geständnis abgelegt, dieses jedoch gegen Ende der Voruntersuchung widerrufen haben. Der Korrespondent bringt diese Versionen mit den Wahrnehmungen von Zeugen namens Marichi und Jautant zusammen, die vier Männer auf der Straße getroffen und kurz darauf gesehen haben wollten, wie der Priester genau jene Richtung einschlug.
Der geraubte Rosenkranz wurde nie gefunden. Laut Kheira und Djelloul hätte er im Douar El Hazzat liegen müssen; die Nachforschungen blieben jedoch vergeblich. Die Gazette berichtet weder über eine Beschlagnahme des Gegenstands noch über ein formelles Geständnis des Diebstahls.
Der Bericht wendet sich sodann dem Tod von Francisco Anton zu, einem Bediensteten des Ramon Belso. Die gedruckte Fassung datiert die Auffindung seiner Leiche auf den 23. Mai 1855, reiht den Vorfall jedoch mitten in die Anschlagsserie des Jahres 1865 ein und vermerkt, Anton sei am vorangegangenen 19. Mai verschwunden. Dies ist ein Widerspruch im Druckbild selbst; da keine der hier herangezogenen Quellen Aufschluss darüber gibt, darf die Jahreszahl nicht stillschweigend korrigiert werden. Der Leichnam, der in einem Gerstenfeld nahe der Straße nach Oran entdeckt wurde, war zu stark verwest, als dass der Wundarzt die Todesursache noch genau hätte bestimmen können.
Nach dem Bericht aus zweiter Hand, den Kheira lieferte, ritt Anton auf einer Stute, als ihn eine Gruppe anhielt und um Tabak bat. Mohamed ben Medjadji soll ihn mit einem Knüppel niedergeschlagen haben; Bou Aza habe ihm daraufhin die Kehle durchgeschnitten. Die Leiche sei im Feld zurückgelassen worden, und Mohamed habe die Stute fortgeführt, ehe er sie unterwegs laufen ließ. Djelloul soll eine entsprechende Schilderung abgegeben haben, ohne jedoch Snoussi zu nennen. Das Tier fand sich herrenlos bei Cocheron, ohne Sattel und Zaumzeug. Die Gazette stellt diesen Fund als Bestätigung der Geständnisse dar, ohne ein eigenes amtliches Protokoll vorzulegen.
Am selben Tage, so der Artikel, fand man auch die Leichen von Joseph Bonnet und Pierre Arnaud, die von Sidi-bel-Abbès mit einem dritten Gefährten zum Fischen an den Oued-el-Haman aufgebrochen waren. Bonnet und Arnaud hatten sich aufgemacht, um ihren Fang auf dem Markt von Mascara zu veräußern; man fand sie unweit von Saint-André tot auf. Die Zeitung beschreibt zahlreiche Wunden, Schläge mit Steinen und klaffende Halswunden. Kheira und Djelloul hätten diese Morde Bou Aza, Snoussi, Brahim und Mohamed zugeschrieben; die Gazette hebt hervor, dass gewisse Feststellungen des Arztes mit einem Teil von Djellouls Erklärung übereinstimmten. Sie erwähnt ferner ein zweites Bekenntnis, das von Snoussi stammen und durch Kheiras Bruder übermittelt worden sein soll.
Die Vorwürfe betrafen nicht allein Tötungsdelikte. Ein Feuer vernichtete in der Nacht vom 29. auf den 30. April eine Holzbaracke, die von Arbeitern eines Pächters der Märkte von Mascara genutzt wurde. Kheira und Djelloul bezeichneten Bou Aza als den Brandstifter, der zuvor ein Paar arabische Schuhe entwendet habe. Ein Schuh wurde später nahe dem Ort eines Überfalls auf Messaoud Sananès gefunden; ein Schuhmacher gab an, diesen für Safi ben Safi gefertigt zu haben, doch jener bestritt, dass es sich um seinen Schuh handele. Die Beweisführung stützt sich hier auf ein Sachstück und eine umstrittene Wiedererkennung, wie sie das Blatt wiedergibt.
Sananès, ein Hausierer, soll unter dem Vorwand, Stoffe verkaufen zu können, zu einem Haus oberhalb von Bab-Ali gelockt worden sein. Ein Mann sei zurückgekehrt, um ihn allein abzuholen, und habe ihm etwa einen Kilometer weiter einen Schlag auf den Kopf versetzt. Zwei Passanten eilten herbei; der Täter floh und ließ seinen Knüppel sowie einen Schuh zurück. Sananès glaubte zunächst, einen Tatverdächtigen wiederzuerkennen, doch der Artikel hält diese Identifizierung angesichts anderer Indizien für irrig. Aussagen, die Kheira und einem Zeugen vom Hörensagen zugeschrieben werden, lenkten den Verdacht schließlich auf Bou Aza. Juan Parés, der am 8. Juni nach einer Bitte um Tabak überfallen worden war, konnte entkommen; er behauptete, einen Angreifer wiedererkennen zu können, hatte die Gegend jedoch bereits verlassen, als die Verdächtigen festgenommen wurden.
Die Festnahme Djellouls am 30. Juli lieferte der Untersuchung ein handfesteres Beweisstück. Er wurde nach Gegenwehr in dem Gourbi verhaftet, den er mit Bou Aza bewohnte. Dort fand sich eine Flinte, die der Landwirt Alibert als die seine erkannte; sie war ihm wenige Wochen zuvor aus einer Hütte gestohlen worden, deren Dachbretter man losgebrochen hatte. Djelloul gab an, die Waffe gehöre Bou Aza; dieser behauptete, sie von einem Diener des Kaids erhalten zu haben, was jener Diener jedoch bestritt. Der Korrespondent schließt daraus eigenmächtig, die Anwesenheit der Waffe beweise die Beteiligung beider Männer an dem Diebstahl. Dies ist die Schlussfolgerung des Artikels, zu unterscheiden von einer rein protokollierten Tatsache.
Zwei Tage nach der Festnahme fand man den Burnus von Kaddour ben Zellat im Gestrüpp. Der alte Mann war auf dem Heimweg von seinem Garten niedergeschlagen und beraubt worden; er erkannte Djelloul als seinen Angreifer wieder. Diese Identifizierung, so die Gazette, trat neben das aufgefundene Beweisstück. Mouffog blieb letztlich nur wegen eines versuchten Eseldiebstahls angeklagt, den er im Herbst 1864 gemeinsam mit Bou Aza begangen haben soll. Zwei Zeugen wollten gesehen haben, wie sie das Tier führten, und brachten es nach deren Flucht dem Eigentümer zurück. Der Korrespondent stuft die Beweise gegen Mouffog als geringer ein.
Über die Gerichtsverhandlung liegt nur eine kurze und stark parteiische Zusammenfassung vor. Der Korrespondent versichert, die sechs Angeklagten hätten während des Verhörs ihre gelassene Haltung nicht verloren; ihre tatsächlichen Antworten gibt er nicht wieder. Vierundvierzig von der Staatsanwaltschaft geladene Zeugen wurden vernommen. Staatsanwalt Pouget plädierte auf schuldig und forderte unter Berufung auf die Sicherheit der Siedler ein exemplarisches Strafmaß. Die Verteidigung erhielt danach das Wort, doch ihre Argumente werden nicht zusammengefasst; der Bericht erlaubt es nicht, das Gewicht der Zeugenaussagen oder Einwände sachgerecht abzuwägen.
Nach drei Tagen sprach die Geschworenenbank alle sechs Männer im Sinne der Anklage schuldig, wie die Gazette meldet. Die Zeitung druckt: Bou Aza ould el Abdelli zum Tode verurteilt; Snoussi ben Fergoug, Brahim ben Moktar und Mohamed ben Medjadji zu lebenslanger Zwangsarbeit; Mouffog ould Daho bel Hadj zu fünf Jahren Gefängnis. Für die Strafe von zwanzig Jahren Zwangsarbeit nennt sie »Djelloul ben Moktar«, abweichend von »Djelloul ben Aouadja« in der einleitenden Liste. Ebenso heißt Mouffog in der Liste »Dabo«, im Urteil jedoch »Daho«. Mangels Einsicht in die Originalakten bleibt die Identität des zu zwanzig Jahren Verurteilten ungewiss; diese Abweichungen werden unverändert beibehalten.
Am Ende des Berichts verharren zahlreiche Ungereimtheiten: der niemals gefundene Rosenkranz, der Schuh, den der Handwerker wiedererkannte, dessen Eigentümer ihn jedoch abstritt, das Gewehr, dessen Herkunft zwei Männer einander zuschoben, Aussagen von Mund zu Mund und schließlich ein Geschworenengericht, dessen Urteilsbegründung verschwiegen wird. Das Urteil ist durch die Gazette bezeugt; die genaue Beweislage und die Identität hinter einer der verhängten Strafen bleiben durch die Quelle beschränkt. Hinter den Behauptungen scheinbarer »Evidenz« des Berichterstatters bleibt dem Leser lediglich der stark geraffte Abriss eines Prozesses, verfasst aus der Perspektive einer Kolonialordnung, die selbst unumwunden benennt, wessen Interessen sie zu schützen gedenkt.
