Der Bericht vom 25. Januar 1862 hebt mit einem Namen an: Sloan. Der Angeklagte, so vermerkt die Gazette, habe beteuert, diesen Namen keineswegs angenommen zu haben, um jene Gaunerei zu begehen, deretwegen er vor den Schranken stehe; er klinge schlicht vornehmer als Solomons – ein Name, welchen die Wirtin in vorgefundenen Briefen erspäht hatte. Diese Spitze stammt aus der Feder des Journalisten und beruht auf keiner zu Protokoll gegebenen Frage des Gerichts. Eine weitere, weit weniger weltmännische Verheißung durchzieht die Verhandlung: ein Verfahren zum Bedrucken von Wäsche, gemietete Hotelzimmer und eine offene Rechnung über 966 Francs.
Madame Lavergne, Inhaberin des Hôtel des Gentilshommes in der Rue de la Ferme-des-Mathurins, datiert die Ankunft auf den 7. November des Vorjahres. Es seien zwei Engländer bei ihr eingekehrt: Den Angeklagten beschreibt sie in der Tracht eines Offiziers der Riflemen, den zweiten Mann als dessen Sekretär und Dolmetscher. Der Gast überreichte eine mit einem Wappen gezierte Visitenkarte auf den Namen Sloan und trug sich dergestalt in das Fremdenbuch ein. Später, so Lavergne, hätten an den Gast gerichtete Briefe ihr den Namen Solomons offenbart. Auf welchem Wege diese Schriftstücke in ihre Hände gelangten, verschweigt sie; das Blatt erwähnt keine sonstigen Ausweispapiere.
Das anfängliche Vertrauen beruhte, ihrer Aussage nach, auf dem gesamten äußeren Eindruck. Da waren die Wappenkarte, die Uniform und der Eintrag ins Buch; da war überdies die Versicherung, einem vornehmen Geschlecht zu entstammen. Der Gast mietete zwei Zimmer zu je acht Francs pro Tag. Er kündigte an, für drei Monate in Paris Wohnsitz zu nehmen. Es handelte sich in den Augen der Wirtin mitnichten um eine bloße Rast im Gasthof: Sie verstand es so, dass er Geschäfte zu tätigen und sein Leben in der Hauptstadt einzurichten gedachte. Der ihn begleitende Sekretär-Dolmetscher schien dem Vorhaben zusätzliches Gewicht zu verleihen; er trat als besoldeter Angestellter auf, nicht als Teilhaber.
In den ersten vierzehn Tagen, so Lavergne, lebte der Fremde auf großem Fuße. Als sie Einsicht in seine Zeche nahm, schien ihr diese bereits beträchtlich. Sie legte ihm die Rechnung vor; er bat um drei oder vier Tage Aufschub und erklärte, er warte auf Gelder seiner Familie. Ein oder zwei Tage darauf fiel er in Krankheit. Madame Lavergne ließ ihn durch ihren Hausarzt kurieren; sie beteuert, für diese Pflege seien noch rund einhundert Francs schuldig geblieben, die sie nun selbst begleichen müsse. Die Schulden nahmen greifbare Gestalt an: Die Beherbergung dauerte fort, der Betrag wuchs an, und das Harren auf Beistand aus der Familie diente als Begründung für den Zahlungsaufschub.
Nach seiner Genesung forderte die Pensionswirtin abermals ihr Geld. Der Gast erwiderte, die Antwort seiner Familie stehe noch immer aus, doch wolle er sich sogleich mit seinem Dolmetscher aufmachen, um Barmittel zu beschaffen. Lavergne weigerte sich, beide gemeinsam ziehen zu lassen. Er ging allein hinaus und kehrte nicht wieder. Das Blatt nennt weder den genauen Tag dieses Verschwindens noch die Person, die ihn wieder aufspürte. Es berichtet lediglich, die Wirtin habe vierzehn Tage später seinen neuen Aufenthalt in einer kleinen Gasse nahe der Kirche Saint-Paul ausfindig gemacht. Sie fuhr in einer Droschke mit Begleitung dorthin, brachte ihn ins Hotel zurück und stellte ihn vor die Wahl, entweder sogleich zu zahlen oder die Adresse seiner Familie zu offenbaren.
Ihrer Zeugenaussage zufolge weigerte er sich beharrlich, geriet in Zorn und schlug Lärm. Daraufhin rief sie einen Polizeisergeanten herbei und ließ ihn festnehmen. Ihre Forderung belief sich auf 966 Francs. Der Zeitungsbericht schlüsselt diese Summe nicht nach einzelnen Posten auf. Gleichwohl bildet die Summe die Scheidelinie zweier Darstellungen: Für die Wirtin sind die Schulden das schlichte Ergebnis von Logis und Ausgaben, deren Tarife dem Gast wohlbekannt waren; für den Angeklagten hingegen sind Zimmer, Kosten und verfügbare Mittel im Lichte einer Unternehmung zu sehen, die er ernsthaft verfolgt haben will.
Der Gerichtspräsident vernimmt ihn unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers. Der Angeklagte bestreitet, einen dreimonatigen Aufenthalt angekündigt zu haben; man habe ihm vielmehr bedeutet, dass seine Geschäfte diesen Zeitraum in Anspruch nehmen würden. Welche Geschäfte dies seien? Die Verwertung eines Druckverfahrens mittels eines Stempels. Der Präsident forscht nach, ob er denn ein Patent besitze. Nein, lautet die Antwort, doch sei er an der gewerblichen Nutzung beteiligt. Dieser Unterschied wiegt schwer in der Verhandlung: Die Gazette berichtet nicht von einem bereits erteilten Patent, sondern lediglich von einem Vorhaben, an dem der Angeklagte teilzuhaben vorgibt. Die geschäftliche Zusage existiert in seinen Schilderungen; ihr Rechtsstatus bleibt gänzlich ungesichert.
Als nächster Zeuge tritt jener Mann auf, der im Gasthof als Sekretär-Dolmetscher eingeführt worden war. Er berichtet, dem Angeklagten im November auf Guernsey im Hause seines Vaters begegnet zu sein. Er habe dort die Uniform eines englischen Freiwilligen gesehen und den Erzählungen von einer wohlhabenden Familie gelauscht. Der Angeklagte habe ihm angetragen, als Dolmetscher und Diener gegen vierzig Francs Wochenlohn mit nach Frankreich zu reisen. Er habe, so setzt der Zeuge hinzu, von einem Patent für einen Holzstempel zum Zeichnen von Wäsche gesprochen. Der Zeuge versichert, er habe diesen Worten Glauben geschenkt und ihn nach Paris begleitet. Diese Bekundungen belegen, was der Bedienstete verstanden haben will; die Existenz eines Patents beweisen sie nicht.
Das Verhör wendet sich von neuem dem Stempel zu. Der Angeklagte beschreibt ein Werkzeug zum Nachdrucken auf Kleidungsstücken und behauptet, ein solches Exemplar für fünfundzwanzig Francs an einen Herrn Dusautoy veräußert zu haben. Der Zeuge bestätigt diesen Verkauf. Ein greifbares Detail hindert somit daran, die gesamte Unternehmung als bloßes Luftschloss abzutun: Zumindest ein Verkauf wird vor Gericht bezeugt, wenngleich das vom Präsidenten erfragte Patent nicht existiert. Das Journal beschreibt weder den Gegenstand noch etwaige Aufträge oder das Druckergebnis. Es lässt sich nicht ermessen, inwieweit das Verfahren funktionstüchtig war; gewiss ist nur, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt und der Zeuge seine Anstellung damit begründen.
Der Unterschied zwischen einem Angestellten und einem Geschäftspartner tritt deutlicher zutage, als der Vorsitzende die Ausgaben mustert. Der Angeklagte gibt an, dreihundert Francs mitgebracht und diese für Speisen, Arzneien und die Miete zweier Zimmer für sich und seinen Dolmetscher verwendet zu haben. Der Präsident hält ihm diesen Betrag vor und vergleicht ihn mit den zwei Zimmern zu acht Francs täglich, der Dauer der Beherbergung und der aufgelaufenen Hotelrechnung. Er fragt ihn, wie dreihundert Francs ausreichen sollten, um binnen drei Wochen Kosten von neunhundert Francs zu decken. Der Angeklagte entgegnet, er habe die örtlichen Preise nicht gekannt und sich ganz auf seinen Dolmetscher verlassen, den er an dem Unternehmen beteiligt habe.
Der Dolmetscher verwahrt sich augenblicklich gegen diese Bezeichnung. Er sei zu keinem Zeitpunkt Teilhaber gewesen: Er sei dem Angeklagten lediglich zu den vereinbarten Bedingungen gefolgt, infolge einer Absprache mit dem Hotelier, der ihm Kunden habe zuführen sollen. Dieser Zwiespalt berührt die praktische Haftung. War der Mann ein durch das Haus vermittelter Lohnempfänger, so kann der Angeklagte ihn nicht zum Partner stempeln, der die Ausgaben verwaltet hätte. Doch die Gazette veröffentlicht weder Vertrag noch Quittungsbuch, die Aufschluss über diese Abrede böten. Sie berichtet von einem entschiedenen Dementi, nicht von schriftlichen Vereinbarungen.
Erneut in den Zeugenstand gerufen, beteuert Madame Lavergne, der Gast habe die beiden Zimmer zu acht Francs gemietet, ohne sich nach dem Preis zu erkundigen. Der Prospekt des Hotels, so stellt sie klar, sei auf Französisch und Englisch gedruckt gewesen; mithin hätten ihm die Tarife unmöglich verborgen bleiben können. Sie fügt hinzu, er habe sie ersucht, ihm Aufträge zu vermitteln. Hier überschneiden sich die beiden Erzählungen, ohne zu verschmelzen: Das geschäftliche Bemühen deckt sich mit dem angekündigten Vorhaben, doch die Wirtin beharrt darauf, dass dies die Pflicht zur Begleichung der Zimmerrechnung keineswegs aufhob.
Schließlich schildert Lavergne eine Lebensführung, die dem vorgebrachten Mangel an Mitteln Hohn spreche: Der Gast habe sich „wie ein Grandseigneur“ aufgeführt, Portwein zu acht Francs die Flasche getrunken und seine täglichen Ausgaben sehr wohl gekannt. Dieses Porträt stammt von einer Zeugin, die auf die Eintreibung ihrer Forderung bedacht ist; für sich allein beweist es nicht, dass jede Ausgabe auf eine Täuschung des Gasthofs abzielte. Doch erhellt es, weshalb die finanzielle Verteidigung vor ihrer Aussage wankte: Der Angeklagte hatte zwei Zimmer bezogen, Fristen erbeten und dann das Haus heimlich verlassen, obschon die Preise in beiden Sprachen angeschlagen waren.
Eine in englischer Sprache verfasste Verteidigungsschrift wird von dem gerichtlich bestellten Dolmetscher übertragen. Die Gazette druckt sie nicht ab. Dem Leser bleibt es verwehrt, das Schriftstück mit den mündlichen Einlassungen zu vergleichen oder zu erfahren, welche Gründe darin ins Feld geführt wurden. Der Bericht wendet sich daraufhin wieder der Erklärung für den Namen Sloan zu: Der Angeklagte gibt an, ihn seit etlichen Jahren zu führen und diesen Brauch für statthaft gehalten zu haben. Er beharrt ferner darauf, dass er Freiwilliger gewesen sei und die Uniform zu Recht getragen habe. Der Artikel enthält hierzu keine gesonderte Feststellung des Gerichts. Er lässt gleichfalls offen, ob das Gericht die Identität als Solomons über die von Lavergne erwähnten Briefe hinaus als erwiesen ansah.
Am Ende der Sitzung verurteilt das Gericht den Angeklagten zu sechs Monaten Gefängnis. Die Gazette liefert weder eine ausführliche Urteilsbegründung noch berichtet sie von einer Berufung oder dem weiteren Schicksal des Druckverfahrens und der Geldforderung. Ihr Bericht zeichnet das Bild eines Auftretens, das schrittweise verdächtig wurde: Ein Name im Fremdenbuch, ein Dolmetscher mit umstrittener Rolle, eine Familie, die den Aufenthalt finanzieren sollte, und schließlich ein patentloses Vorhaben samt unbezahlter Zeche. Weder die Briefe noch die Verteidigungsschrift oder die detaillierte Abrechnung der 966 Francs sind überliefert. Das Strafmaß ist bekannt; die vollständigen Erwägungen des Gerichts bleiben im Dunkeln.
