In Pillau öffneten sich die Akten einer jungen Gefangenen ein zweites Mal – nicht vor den Schranken des Gerichts, sondern im Garten der Festung. Margarethe von Ka… war bereits wegen des Todes eines unehelichen Kindes verurteilt worden. Ihre Strafe währte schon Jahre; sie hatte um Gnade gefleht und hernach ein Verhältnis mit einem Offizier begonnen. Vor dem 27. Februar 1790 ging sie abermals guter Hoffnung. Der erste Prozess hatte die Angelegenheit scheinbar beigelegt. In Wahrheit hatte er die junge Frau lediglich hinter Festungsmauern gebannt, wo dasselbe verhängnisvolle Geheimnis von neuem Gestalt annehmen sollte.
Der Bericht des Pitaval greift auf das Jahr 1784 zurück. Margarethe zählte damals dreiundzwanzig Jahre und hatte ihre Schwangerschaft vor der Mutter zu verbergen gewusst. Am 24. November, gegen zehn Uhr abends, zwangen die ersten Wehen sie, die Schlafkammer zu verlassen, die sie mit vier Mägden teilte. Eine der Mägde folgte ihren Schritten, zwei weitere traten hinzu, als sie abermals ins Freie trat. Man fand sie kniend an einem großen Stein, etwa dreißig Schritte vom Hause entfernt; die Niederkunft hatte eingesetzt und vollzog sich vor den Augen der Dienstboten. Margarethe durchtrennte die Nabelschnur mit einem Messer, das sie zu sich gesteckt hatte. Als die Magd Barbe das Kind ins Haus tragen wollte, widersetzte sich die junge Mutter, begann die Erde aufzuscharren und hieß sie, das Kleine dort hineinzulegen. Dennoch trug Barbe das Neugeborene hinein und bettete es auf das Lager ihrer Herrin. Das Wimmern weckte die Großmutter, welche befahl, das Kind in ihre eigene Stube zu bringen, es in Leinen zu wickeln und auf eine Truhe zu legen.
Das Mädchen blieb die ganze Nacht über ohne Pflege, die Nabelschnur ununterbunden. Am Morgen ward es auf Geheiß der Großmutter in ein Fell gehüllt, in eine ungeheizte Kammer getragen und dort ohne jede Nahrung belassen. Erst in der Abenddämmerung sah Margarethe nach ihm. Sie fand den kleinen Körper erstarrt und verscharrte ihn alsbald im Garten, just an jener Stelle, an der sie ihm zuvor ein Grab hatte bereiten wollen. Bei der gerichtlichen Untersuchung schrieben die Ärzte den Tod einer raschen Erkaltung zu; die Relation erwähnt keine gewaltsame Verletzung, die zur Feststellung eines vorsätzlichen Mordes im materiellen Sinne hingereicht hätte. Die Schuldfrage kristallisierte sich am Verhalten zweier Frauen heraus: jener, die das Kind geboren, und jener, die es aufgenommen hatte, um es hernach dieser langen, tödlichen Vernachlässigung anheimzugeben.
Das Gericht verurteilte beide. Margarethes Mutter empfing acht Jahre Festungsarrest, die Tochter sechs. Am 7. Februar 1786 rückten sie in die Festung Pillau ein. In der Folgezeit bat Margarethe um Begnadigung. Nach dem Tod der Mutter im Jahre 1787 versuchte sie, die gesamte Schuld auf die Verstorbene abzuwälzen. Das Gnadengesuch wurde verworfen. Der Quelle zufolge behandelte man sie auf der Festung indessen mit einer gewissen Milde; der gewöhnliche Lauf der Haft gewährte ihr Freiheiten und Bekanntschaften, die den Keim zu einer zweiten Tragödie in sich trugen.
Jene erste Verurteilung hatte somit wohl eine zeitliche Frist bestimmt, die Geschehnisse jedoch keineswegs getilgt. Margarethes Mutter starb vor Ablauf ihrer Strafzeit; die Tochter verblieb in Haft, nunmehr alleinige Trägerin der düsteren Erinnerung an den Garten. Die Darstellung, die sie in ihrem Gesuch vorgebracht hatte – die Mutter habe alles bestimmt, sie selbst sei lediglich das willenlose Werkzeug gewesen –, fand kein Gehör. Welcher Erwägungen sich die Obrigkeit im Einzelnen bediente, um die Bitte abzuschlagen, bleibt im Dunkeln. Das Kapitel eilt von diesem Entscheid rasch zu ihrem Dasein auf der Festung fort, ohne die alltäglichen Bedingungen der Haft näher zu schildern.
Ein Fähnrich, in den Akten lediglich mit dem Anfangsbuchstaben J. bezeichnet, fasste eine Neigung zu ihr. Das Werk nennt weder seinen vollen Namen noch nähere Umstände ihrer Zusammenkünfte; es hält lediglich fest, dass sie schwanger ward. Dem Offizier durfte nicht verborgen geblieben sein, dass eine erneute Niederkunft unter diesen Vorzeichen die Inhaftierte einer Untersuchung und womöglich einer ungleich härteren Strafe aussetzen würde. Diesmal schwieg Margarethe. Sie verbarg ihren Zustand, bestritt die Möglichkeit einer Schwangerschaft und wahrte ihr Geheimnis bis zu jenem Tage, da der Leib es nicht länger verhehlen konnte.
Am 27. Februar 1790 befand sie sich zu Besuch beim Leutnant von Sch. Die Akten berichten, dass sie das Haus verließ und im Festungsgarten, vor den Blicken der Welt geschützt, niederkaum. Vor den Wehen hatte sie eine Grube in die Erde gegraben. Dahinein ward das Kind gelegt. Das vergossene Blut, die Spuren und die Nachforschungen führten die Ermittler alsbald zu ihr. Diesmal ließ der ärztliche Befund jene Zweifel nicht zu, die noch 1784 bestanden hatten: Das Neugeborene war reif gewesen, hatte nach der Geburt geatmet und war unter der Erdlast erstickt. Der Unterschied zwischen beiden Fällen lag in wenigen Stunden und einer entscheidenden Frage begründet: Hatte das Kind noch gelebt, als man die Erde über ihm zusammenschüttete?
Margarethe gestand die Niederkunft und das Verscharren, behauptete jedoch zunächst, kein Lebenszeichen an dem Kinde wahrgenommen zu haben. Sie berief sich auf Verwirrung und panischen Schrecken, nicht auf einen wohlüberlegten Entschluss. Vor Gericht vermochte diese erste Einlassung die Richter nicht zu überzeugen. Das Urteil lautete auf Festungsstrafe auf Lebenszeit nebst vorgängiger Züchtigung durch Staupenschlag. Doch dies war noch nicht das letzte Wort. Die Verteidigung legte Rechtsmittel ein; die Richter der höheren Instanz prüften den Fall von neuem und erkannten auf die Todesstrafe durch das Schwert. Der König bestätigte dieses Erkenntnis am 28. November 1791.
Am letzten Tage desselben Jahres ward ihr das Urteil nebst landesherrlicher Konfirmation in öffentlicher Gerichtsverhandlung verlesen. Nach dem Bericht eines Augenzeugen, den das Werk bewahrt hat, fragte Margarethe, ob denn gar keine Gnade zu hoffen sei und ob der König gewusst habe, dass sie stets behauptet habe, das Kind habe nicht gelebt. Der Präsident entgegnete ihr, ihre Behauptung sei dem Monarchen mitsamt dem entgegenstehenden Gutachten der Ärzte vorgelegt worden, und man habe dem Landesherrn mehrere Berichte erstattet. Sie erkundigte sich voll Bangen nach dem Schicksal ihrer Familie, fragte, ob ihr ein ehrliches Begräbnis auf dem Kirchhof vergönnt sein würde und ob es ihr freistünde, ein Testament zu errichten; der Präsident beantwortete ihr jeden dieser Punkte. Als man sie ins Gefängnis zurückführte, flehte sie darum, den Tag ihres Todes nicht zu übereilen, da sie die Beichte über ihr ganzes Leben ablegen wolle. Die Erzählung legt diese Szene den Eindrücken des anwesenden Beobachters zugrunde; sie gibt die Worte nicht im Stile eines förmlichen Protokolls wieder.
An unerwarteten Beiständen fehlte es der Verurteilten nicht. Am 6. Januar 1792 trat ein polnischer Edelmann namens von Sp… auf – mehr teilt der Text nicht mit – und erklärte sich bereit, sie zu ehelichen, sofern diese Heirat ihr das Leben retten könne. Der Schritt schien ein rettendes Mittel für eine Frau zu bieten, die wegen einer unehelichen Niederkunft verfemt war. Doch das preußische Recht sah nicht vor, dass eine nachträgliche Vermählung das über eine Missetäterin verhängte Todesurteil aufzuheben vermöchte. Der Freier warf überdies Fragen bezüglich der Übersetzung und ihres Geisteszustandes auf; die Obrigkeit sah darin jedoch keinen hinreichenden Anlass, das Urteil umzustoßen.
Die Verwicklungen nahmen zu, als bekannt wurde, dass von Sp… versucht hatte, Margarethe zum Widerruf ihres Geständnisses zu bewegen. Sie selbst verwahrte sich gegen seine Umtriebe und gegen die Einmischung dieses Mannes, der sich anmaßte, in ihrem Namen zu sprechen. Als seine Machenschaften ruchbar wurden, suchte er schließlich sein Heil in der Flucht. Das Gnadengesuch vermochte den Gang des Rechts folglich nicht aufzuhalten; es brachte lediglich eine flüchtige Unruhe in das Verfahren – den Versuch einer Heirat als juristisches Instrument und das Bestreben, ein abgelegtes Bekenntnis zu erschüttern. Am 6. März 1792 bestätigte der König das Todesurteil ein zweites Mal.
Der Tag der Hinrichtung ward auf den 28. März festgesetzt. Vor ihrem Tode räumte Margarethe schließlich ein, dass das zweite Kind in der Tat Lebenszeichen von sich gegeben hatte. Dieses späte Zugeständnis stand in Widerspruch zu ihren vormaligen Beteuerungen vor Gericht; es bekräftigte den gerichtsmedizinischen Befund, auf dem das Urteil ruhte. Am Ausgang der Dinge vermochte es nichts mehr zu ändern. Das Kapitel berichtet weder von einer spektakulären Reue noch von einer erbaulichen Schlussszene: Es verweilt nüchtern bei der Tatsache, dass die Verurteilte letztlich eingestanden hatte, das Neugeborene habe noch geatmet, als sie es der Erde übergab.
Zwischen beiden Geburten waren acht Jahre verflossen. Im ersten Falle hatte ein Urteil Mutter und Tochter in dieselbe Strafe gebannt, wiewohl die Schuldanteile ungleich verteilt blieben: Der Säugling war aufgenommen, hernach jedoch jeder Fürsorge beraubt worden; die junge Frau hatte ihn erst nach eingetretenem Tode verscharrt. Im zweiten Falle bewiesen die Leichenöffnung und das späte Geständnis, dass das Kind vor dem Begraben noch geatmet hatte. Die Ähnlichkeit der Gärten und der Heimlichkeiten darf diese Unterschiede nicht verwischen. Der alte Bericht fasst sie unter einer gemeinsamen Überschrift zusammen; dem Leser aber obliegt es, jeder der beiden Taten ihre eigene Bewandtnis zu belassen.
Margarethes Schicksal entschied sich somit zwischen dem Schweigen einer Festung und der späten Gewissheit eines ärztlichen Gutachtens. Beim ersten Mal hatten ein Gnadengesuch und die Abwälzung der Schuld auf die Mutter ihr die Pforten der Freiheit nicht öffnen können. Beim zweiten Mal vermochten eine verheimlichte Schwangerschaft, ein umstrittenes Geständnis, eine Appellation und ein Heiratsantrag den königlichen Willen nicht zu beugen. Überliefert sind weder der vollständige Name der Familie noch die Namen der Männer, die mit diesen Schwangerschaften verknüpft waren, noch das weitere Schicksal jenes Kindes, das einst der Aussetzung entrissen wurde, ehe es starb. Geblieben sind zwei Verfahren und zwei Richtsprüche. Das Todesurteil war vom König bereits bestätigt worden, ehe Margarethe ihr letztes Wort sprach; ihr spätes Bekenntnis warf ein helleres Licht auf die Tatsachen, ohne einen Beschluss abzuändern, der längst unwiderruflich feststand.
