Am 14. Januar 1840 verschied Charles Pouch-Lafarge auf dem Landgut Le Glandier im Departement Corrèze nach mehrtägiger schwerer Krankheit. Anhaltendes Erbrechen und der rasche Verfall seiner Kräfte hatten die Dienerschaft des Hauses in Bestürzung versetzt. Doch als der Verdacht auf seine Gattin fiel, nahm jeder Gegenstand des täglichen Lebens eine finstere Deutung an: das Pulver, das zur Vertilgung der Ratten angeschafft worden war, die für den Siechen bereiteten Tränke, das, was man in einem Becher erblickt zu haben glaubte. Im Herbst desselben Jahres hatte sich Marie Lafarge vor dem Schwurgericht von Tulle wegen Giftmordes mittels Arseniks zu verantworten.
Die Lafarges hatten einander erst im Vorjahr das Jawort gegeben. Charles stand einem Eisenhammer vor, dessen Betrieb er wiederzubeleben trachtete; Marie hingegen sah sich alsbald auf einen entlegenen Landsitz verpflanzt und fand die Vermögensverhältnisse von Schulden erdrückt. Im Dezember erbat sie schriftlich 51 Gramm Arsenik von Eyssartier, dem Apotheker zu Uzerche. Am 5. Januar wurden ihr auf eine Verschreibung des Arztes Bardou hin weitere vier Gramm ausgehändigt. Marie begründete diese Anschaffungen mit der Notwendigkeit, der Rattenplage auf dem Gut Herr zu werden. In der Hauptverhandlung sollte die Anklagebehörde diese Erwerbungen mit den Charles gereichten Speisen verknüpfen; die Verteidigung hingegen beharrte darauf, dass eine für das Hauswesen gekaufte Substanz für sich allein keineswegs den Tatbestand einer Vergiftung begründe.
Am 8. Januar, so bekundete der vormalige Handlungsgehilfe der Hütte, Denis Barbier, habe Marie ihn geheißen, Arsenik sowie Blut- und Bratwürste zu besorgen; die Fleischerwaren habe er erstanden, das Gift jedoch nicht. Tags darauf begab er sich nach Brive und kaufte dort Arsenik für zwanzig Sous. Am 11. Januar trug ihm ein Billet auf, abermals solches Pulver aus Tulle mitzubringen, nebst einer Mausefalle. Barbier erklärte, er habe gefürchtet, seiner Dienstherrin zu missfallen und sein Brot zu verlieren. Er räumte ferner ein, argwöhnisch gewesen zu sein, das Pulver diene dazu, Charles zu beseitigen, gestand indessen zu, die verhängnisvolle Äußerung, ihr Gemahl werde keine vierundzwanzig Stunden mehr weilen, sei ihm lediglich von Magneaux hinterbracht worden. Über den Ankauf selbst befragt, fügte er hinzu, zuvor niemals Arsenik erworben zu haben und mithin gar nicht zu wissen, welcher Menge der Betrag von zwanzig Sous entspräche.
Am 12. Januar empfing der Apotheker Eyssartier von Magneaux eine Eiersuppe, auf deren Oberfläche sich ein weißes Pulver abgesetzt hatte. Er entnahm mit der Spitze einer Glasröhre eine kleine Probe und brachte sie auf glühende Kohlen: Der Zeuge berichtete von braunen Dämpfen und penetrantem Knoblauchgeruch. Obgleich Magneaux ihm bereits seinen Argwohn anvertraut hatte, erklärte Eyssartier, er habe niemanden auf eine solche vorläufige Reaktion hin anklagen wollen. Er erbat sich zwei Stunden Bedenkzeit, wiederholte den Versuch und verwahrte das Gefäß sodann bis zum 18. Januar in seiner Offizin. Er versicherte, es unzugänglich weggeschlossen zu haben, ehe er es dem Untersuchungsrichter übergab, und bekundete, hernach mittels Reagenzien metallisches Arsenik daraus gewonnen zu haben.
Der Prozess drehte sich freilich nicht allein um die Einkäufe der Gifte. Charles war bereits hinfällig von Paris heimgekehrt; in seinem Plädoyer verwies Verteidiger Paillet auf ein Schreiben seines Schwagers vom Tage der Ankunft, worin dieser unter Beilage von 2.000 Francs die Unpässlichkeit des Heimgekehrten erwähnte. Die Verteidigung erblickte darin den Beweis, dass das Übel bereits eingesetzt hatte, ehe die Symptome den Pflegemaßnahmen auf Le Glandier zugeschrieben werden konnten. Das Ministerium der öffentlichen Anklage wiederum setzte Charles’ Rückkehr mit den gereichten Speisen und den Giftbestellungen in Verbindung. Den Geschworenen oblag die schwere Entscheidung, ob eine vorbestehende Krankheit den Tod zur Genüge erklärte, ob ihr ein Gift beigemengt worden war und ob Marie es ihm gereicht hatte.
Am 6. September drängte sich trotz strömenden Regens die Volksmenge in den Saal, noch ehe die Sitzung eröffnet wurde. Der Gerichtshof beriet von sieben bis neun Uhr. Statt die Verhandlung auf die nächste Session zu vertagen, beantragte der Generaladvokat, man möge die Leiche des Charles exhumieren und seine Eingeweide einer Prüfung unterziehen; er schlug vor, den bereits bestellten Sachverständigen zwei Apotheker aus Tulle beizuordnen, die an den früheren Analysen unbeteiligt gewesen waren. Paillet willigte dem Grundsatze nach ein, sofern der Entscheid nicht aufgeschoben würde. Der Gerichtshof wies den Friedensrichter an, der Graböffnung beizuwohnen, die Identität des Leichnams feststellen und protokollieren zu lassen und die Gewebeteile unter sicherer Bedeckung nach Tulle zu schaffen. Marie vernahm den Spruch zunächst gefasst; bei Wiederaufnahme der Sitzung schilderte die Gazette des tribunaux sie jedoch von Todesblässe überzogen und in sich zusammengesunken. Die Sachverständigen bestiegen den Postwagen nach Le Glandier, während das Verhör seinen Fortgang nahm.
In der Folge trat Mathieu Orfila vor die Schranken und behauptete unerschütterlich, die chemischen Proben bestätigten die Aufnahme von Arsenik. Dieses Gutachten stützte die Anklage ungemein, ohne indessen dartun zu können, wer das Gift beigebracht habe. Am 18. September hob Paillet die Winzigkeit der Spuren hervor und focht die Zuverlässigkeit des Marsh’schen Apparates an; zudem brachte er die Möglichkeit einer Verunreinigung in einem Hause ins Spiel, in welchem allerorten mit Rattengift hantiert worden war. Die Anklagebehörde entgegnete, das Gift habe vom Körper aufgenommen und hernach durch Erbrechen, Schweiß oder die Harnwege wieder ausgeschieden sein können. Während der Streit der Gelehrten kein Ende nehmen wollte, durchnässte ein wolkenbruchartiger Regen die Bänke und Kleider der Geschworenen. Die Zahlen der Chemiker trafen mithin nicht auf einen kühlen akademischen Saal: Sie wurden inmitten von Erschöpfung, hadernden Zeugenaussagen und der Bangigkeit vor einem unumstößlichen Fehlurteil verhandelt.
Auch das Schicksal eines Kuchens wurde gleich einem handfesten Beweisstück verhandelt. Paillet verwarf die von der Anklage behauptete Unterschiebung von Gebäckstücken als reines Märchen; der Staatsanwalt stützte sich auf die Bekundungen von Parant, Buffière und Mademoiselle Brun, um das Gegenteil zu erhärten. Die Geschworenen sahen sich widersprüchlichen Behauptungen über Speisen, Pulverpäckchen und alltägliche Handgriffe gegenüber. Ein weiterer Verdacht, jener des Diebstahls von Diamanten, drohte ihr Urteil unmerklich zu trüben, obschon er zur Frage des Arseniks nichts beizutragen vermochte.
Am 19. September griff Rechtsanwalt Bac in seiner Replik die Affäre um die Juwelen nochmals auf. Diese Anschuldigung, so mahnte er an, gebühre vor eine gänzlich andere Gerichtsbarkeit. Er warf der Anklagebehörde vor, diesen Gegenstand just in dem Augenblicke wieder in den Saal gezerrt zu haben, da Marie, von Entkräftung gezeichnet, sich nicht mehr mit der vormaligen Schärfe verteidigen konnte, nachdem man den Punkt zuvor monatelang liegengelassen hatte. Für die Verteidigung durfte der beleumundete Leumund der Angeklagten nicht den Beweis für die Ermordung des Gatten ersetzen.
In Tulle stieß die Ausflucht mit den Ratten unaufhörlich auf das Misstrauen des Gesindes. Barbier hatte Wurstwaren und hernach Arsenik herbeigeschafft; Eyssartier hatte das verdächtige Gefäß tagelang verwahrt. Diese alltäglichen Handlungen, bezogen auf die letzten Lebenswochen des Charles, lasteten nunmehr mit erdrückendem Gewicht auf Maries Schicksal.
Am 19. September verurteilte der Gerichtshof die Angeklagte zu lebenslanger Zwangsarbeit und zur öffentlichen Ausstellung am Pranger. Am 12. Dezember 1840 verwarf der Kassationshof ihr Rechtsmittel gegen das Urteil der Assisen. Marie beteuerte bis zuletzt ihre Unschuld. Der Richtspruch besiegelte den Ausgang des Verfahrens; der Gelehrtenstreit über die Güte der Proben und Methoden jedoch schwelte ungemindert fort. Auf Le Glandier hatten Einkäufe, Speisen und das Geraune der Dienstboten aus einem häuslichen Siechtum eine öffentliche Bluttat gezimmert.
