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Justiz & Skandale · Frankreich

Das Billet und die Kinder der Gabriele Perreau

In Paris wird Gabriele Perreau von ihrem Ehemann gerichtlich verfolgt, nachdem sie ein Billet aufbewahrt hatte, das ihr die freie Wahl ihrer Liebhaber zu gestatten schien. Die Berufung wandelt die Ehebruchsklage in einen langwierigen Streit über Ehetrennung, Zeugenaussagen und die Legitimität dreier Kinder. Das Parlement fällt sein Endurteil am 1. Dezember 1701.

Am 4. Januar 1688 setzte Louis Semitte in Paris ein Schriftstück auf, das zu einem entscheidenden Beweisstück der Gerichtsakten werden sollte. Darin erklärte der Kaufmann, er erlaube seiner Ehefrau, Gabriele Perreau, sich ihre Liebhaber nach eigenem Gefallen zu wählen. Er gab später vor, es sei ein Scherz gewesen; sie hingegen behielt das Papier, als er von ihr verlangte, es dem Feuer zu übergeben. Jahre später, des Ehebruchs angeklagt, legte sie das Blatt den Richtern vor. Das Billet setzte dem Verfahren kein Ende. Es wurde vielmehr zu dessen Angelpunkt: Wer hatte das Recht, die Bestrafung einer Ehefrau zu fordern, und welches Schicksal gebührte den Kindern, die während der Trennung der Eheleute geboren worden waren?

Die junge Frau war nach der Heirat in das Handelsgeschäft ihres Mannes eingetreten. Semitte, ein ehemaliger Dienstbote, der sich zum Gewürzkaufmann emporgearbeitet hatte, verdankte seinen wachsenden Wohlstand eigenem Fleiß und den Krediten, die ihm die Bankiers Goy und Auger einräumten. Dem Bericht zufolge zählte Gabriele bei ihrer Vermählung sechzehn Jahre; er zeichnet den gesellschaftlichen Aufstieg des Haushalts nach. Dieser Wohlstand bewahrte das Paar jedoch nicht vor Zerrüttung. Die häufigen Besuche der beiden Bankiers im Hause und das daraufhin erwachende Misstrauen Semittes gaben den Anstoß zu einem Rechtsstreit, der mehr als ein Jahrzehnt andauern sollte.

Das Billet war das Erzeugnis eines häuslichen Zwists. Dem Text nach ergriff Semitte, gereizt durch die Spötteleien seiner Frau über seine Eifersucht, ein Blatt Papier und schrieb darauf nieder, sie dürfe verkehren, mit wem es ihr beliebe. Gabriele beteuerte, sie habe die Zeilen zur eigenen Verteidigung verwahrt; Semitte hingegen habe ihr befohlen, sie zu verbrennen. Als Zeugen und die beiden Bankiers vor Gericht geladen wurden, wandte sie ein, ihr Gemahl habe damit auf jedes Klagerecht wegen ihres Umgangs verzichtet. Der Kläger entgegnete, es habe sich um einen bloßen Scherz gehandelt, ohne jede Absicht, den Ehebruch zu billigen. Die Streitfrage betraf mithin die Rechtskraft eines Schriftstücks ebenso sehr wie die Tatsachen, die es angeblich decken sollte.

Semitte wandte sich an den Lieutenant criminel, nachdem er erfahren hatte, dass seine Frau weiterhin mit Goy und Auger verkehrte. Der Bericht legt der Verteidigung des Mannes das Eintreten für die Ehre des Eheherrn und des häuslichen Herdes in den Mund und vermerkt, dass Gabriele auf Grund mehrerer Zeugenaussagen gerichtlich verfolgt wurde. Zwei frühere Dienstmägde, Jeanne Plisson und Catherine Labée, schilderten Zusammenkünfte mit den Bankiers und berichteten von den Diensten, die sie zur Verheimlichung dieser Treffen geleistet haben wollten. Der Diener François Bertrand sagte aus, er habe Briefe überbracht und Ausgänge arrangiert. Diese Bekundungen waren keine bloßen Beobachtungen unbeteiligter Dritter: Die Mägde räumten ihre eigene Mitwirkung an den behaupteten Machenschaften ein.

Gabrieles Verteidigung focht die Glaubwürdigkeit der Zeugen an. Sie brachte vor, das Gesinde sei bestochen worden, habe selbst tief in den erzählten Vorgängen gesteckt und sei darauf abgerichtet worden, unterschiedliche Rollen einzunehmen, um eine lückenlose Erzählung zu weben. Zudem machte sie geltend, die Depositionen deckten sich keineswegs in allen Szenen, und jede Zeugin berichte von Begebenheiten, die den anderen verborgen geblieben seien. Diese Einwände wurden vor den Schranken verhandelt; das überlieferte Sammelwerk enthält indessen kein vollständiges Protokoll, das einen Wort-für-Wort-Vergleich von Fragen und Antworten gestattete. Wohlweislich ist daher zwischen den Tatsachen, welche die Advokaten zu beweisen suchten, und den moralischen Urteilen, mit denen sie die Gegenseite überhäuften, zu unterscheiden.

Gabriele wandte den Vorwurf gegen ihren Ankläger. Durch ihren Rechtsbeistand beschuldigte sie ihn, selbst ein Verhältnis mit einer Magd unterhalten und ein Leben geführt zu haben, das mit der von ihm eingeforderten Treue unvereinbar gewesen sei. Sie behauptete, hinter der Klage stehe vor allem das Vermögen des Paares und die Absicht, die Mitgift sowie ihren Anteil am Gesamtgut an sich zu reißen. Semitte wies diese Vorwürfe zurück. Sein Advokat erwiderte, sie entbehrten jedes Beweises und die Verdächtigungen gegen die Zeugen vermöchten deren Aussagen nicht zu entkräften. Die Druckschrift liefert somit zwei unversöhnliche Darstellungen, jede kunstvoll von Juristen gezimmert, die den Ehebruchsvorwurf auf den Charakter und die materiellen Interessen der Gegenseite abzuwälzen suchten.

Ein erstes Urteil des Châtelet erachtete den Ehebruch für erwiesen und verurteilte Gabriele zu zweijährigem Einschluss in einem geistlichen Hause, das ihr Ehemann bestimmen durfte. Sie verlor ihre Mitgift sowie sämtliche mit der Ehe verbundenen Güterrechte; Goy und Auger wurden gleichfalls bestraft. Semitte selbst empfing wegen des von ihm verfassten Billets einen Tadel des Gerichts. Der Urteilsspruch entschied freilich nicht über die endgültige Zukunft des Paares: Nach Ablauf der zwei Jahre stand es dem Gatten frei, die Ehefrau wieder zu sich zu nehmen; weigerte er sich, sollte sie, geschoren wie eine Büßerin, zeitlebens in Gewahrsam verbleiben. Gabriele rief das Parlement von Paris an, während ihr Mann die Vollstreckung des erstinstanzlichen Urteils betrieb.

Die folgenden Jahre waren angefüllt mit Bittschriften, Verlegungen und erneuten Arretierungen. Gabriele ersuchte darum, die Klöster, in denen man sie gefangen hielt, verlassen oder zu ihren Eltern zurückkehren zu dürfen. Sie berief sich auf Versöhnungen, deren Wahrheitsgehalt Semitte beharrlich bestritt. Die Chronik erwähnt etliche Listen, die sie ersonnen haben soll, um eine Wiederannäherung glaubhaft zu machen: verabredete Begegnungen, widersprüchliche Notariatsurkunden und gar den Versuch, beide Eheleute gerichtlich bezeugen zu lassen, wie sie beieinander weilten. Diese Episoden entstammen der Zusammenstellung und den Schriftsätzen der Anwälte, auf die sie sich stützte; für sich allein bieten sie keinen vollgültigen Beweis einer Aussöhnung. Der Streit schwankte mithin zwischen der Zwangsgewalt des Freiheitsentzugs und der Rechtsfrage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich wiederaufgenommen worden war.

Das Schicksal der Kinder verlieh dieser Frage vollends brennende Schärfe. Im September 1694 gebar Gabriele ein erstes Kind, während sie in einem Kloster verwahrt wurde. Der Schilderung nach bewerkstelligten eine Verwandte und gedungene Helfer die heimliche Fortschaffung des Neugeborenen, das unter einem Namen getauft wurde, der die Eltern im Dunkeln ließ. Nach einer Flucht aus dem Kloster lebte Gabriele zeitweise unter falschem Namen mit Eustache Le Noble zusammen, einem Advokaten und Pamphletisten, der selbst in Haft gesessen hatte und entflohen war. Dem Bericht zufolge kam 1696 eine zweite Tochter zur Welt, und im April 1699, als Gabriele sich abermals in Gewahrsam befand, eine dritte. Diese Kinder rückten ins Zentrum eines neuen Rechtsstreits: Gabriele und Le Noble verlangten, dass sie den Namen des Ehemannes Semitte trügen, während dieser sich weigerte, die Vaterschaft anzuerkennen.

Die Auseinandersetzung reichte weit über den biologischen Nachweis hinaus. Gabrieles Rechtsbeistand berief sich auf den Rechtssatz, dass das in der Ehe geborene Kind als das des Mannes gilt; zudem behauptete er, Zusammenkünfte mit Semitte hätten zu einer Versöhnung geführt. Der Anwalt des Kaufmanns hielt dem entgegen, die Kinder seien nach der richterlichen Trennung gezeugt worden und Gabriele habe unter erborgten Namen mit Le Noble gelebt. In den Plädoyers wurden das römische Recht, die französischen Gesetze und alte Urteile über die Filiation bemüht. Der Chronist fasst diese Rechtsgründe zusammen, gewährt jedoch keinen Einblick in die Originalprotokolle oder die vollständigen Prozessakten. Die juristische Streitfrage indessen tritt klar zutage: Reichte das bloße Fortbestehen des Ehebandes aus, um die Vaterschaft zu vermuten, wenn die Ehegatten durch richterlichen Spruch getrennt lebten?

Der Streit wuchs sich überdies zu einer Fehde um die öffentliche Meinung aus. Le Noble veröffentlichte Streitschriften, worin er Semitte beschuldigte, den Bruch verschuldet zu haben und seine Kinder zu verstoßen; der Advokat des Ehemannes antwortete mit verurteilenden Denkschriften gegen Gabriele und ihren Geliebten. Die Chronik beschreibt eine Flut von Druckschriften, Klagen und Gegenbeschuldigungen, die jahrelang kursierten. Sie selbst übernimmt scharfe Verurteilungen des Lebenswandels der Beteiligten, doch diese Wendungen gehören zum polemischen Tonfall der damaligen Zeit. Sie ersetzen weder die angefochtenen Zeugenaussagen noch den Spruch des Parlements.

Am 1. Dezember 1701 fällte das Parlement von Paris das im Kapitel überlieferte Endurteil. Gabriele wurde zu zwei Jahren Verwahrung im Zuchthaus verurteilt; sollte Semitte sie danach nicht wieder aufnehmen, so sollte sie lebenslang dort verbleiben. Das Gericht erklärte die drei nach der Trennung geborenen Kinder für unehelich gezeugt und untersagte ihnen das Führen des Namens Semitte. Le Noble und die beiden Bankiers wurden für drei Jahre aus Paris verbannt und zu Geldbußen sowie zur Kostentragung verurteilt; Le Noble fiel überdies der Unterhalt der Kinder zu. Semitte wurde verpflichtet, zum Unterhalt seiner Ehefrau beizutragen. Nach Ablauf der Frist nahm er sie dem Bericht zufolge nicht wieder zu sich.

Das Billet hatte somit weder die Klage hinfällig gemacht noch allein über die Filiation der Kinder entschieden. Es hatte eine Bresche in die Klagebegründung des Ehemannes geschlagen und war sodann durch Berufungen, Haftanstalten und Schmähschriften als ein stets neu auszulegendes Dokument gewandert. Das Endurteil regelte die Strafe, das Los der Kinder und die Pflichten eines jeden; es vermochte jedoch keineswegs alle gegenseitigen Vorwürfe in unumstößliche Wahrheiten zu verwandeln. Am Ende dieses langwierigen Prozesses verbleibt der kleine Zettel vom 4. Januar 1688 als materieller Zeuge eines privaten Streits, der zu einer öffentlichen Staatsaffäre anwuchs – und als Beleg dafür, dass vor den Schranken des Gerichts ein Schriftstück niemals ohne jene spricht, die es zu ihren Gunsten zu deuten wissen.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Die Erzählung stützt sich auf eine rückblickende Justizchronik aus dem Jahr 1859, entnommen einem Kapitel über den Pariser Prozess der Gabriele Perreau. Als Textgrundlage diente eine lokale OCR-Fassung, die nicht mit den Originaldrucken kollationiert wurde. Die Chronik stützt sich vornehmlich auf überlieferte Advokatenschriften; Plädoyers, Tatsachenbehauptungen und das Endurteil werden im Bericht quellenkritisch unterschieden. Es handelt sich nicht um ein amtliches Verhandlungsprotokoll.

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