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Justiz & Skandale · England

Das Billet und die zwei Prozesse

Nach einer Privatklage wegen Verleumdung gegen den Marquess of Queensberry sehen sich Oscar Wilde und Alfred Taylor unter gesonderten Anklagepunkten strafrechtlich verfolgt. Eine erste Geschworenenbank vermag sich in den wesentlichen Punkten nicht zu einigen; daraufhin wird Taylor separat abgeurteilt, ehe Wilde in einem zweiten Prozess vor Gericht steht. Die Kompilation von Charles Grolleau berichtet von der Verurteilung beider Männer nach einer Bestimmung aus dem Jahre 1885, die Handlungen unter Männern als „gross indecency“ unter Strafe stellte.

Eine in einem Club hinterlegte Karte wandelte eine Familienfehde in eine öffentliche Staatsaffäre. Am 18. Februar 1895 hinterließ der Marquess of Queensberry im Albemarle Club ein an Oscar Wilde gerichtetes Billet, versehen mit einer Schmähung, die auf dessen intimstes Leben zielte. Wilde beschloss, gegen den Urheber eine Privatklage wegen krimineller Verleumdung (criminal libel) anzustrengen. Die vom 3. bis 5. April anberaumte Verhandlung eröffnete der öffentlichen Anklagebehörde jedoch alsbald einen gänzlich anderen Weg: die strafrechtliche Verfolgung Wildes und Alfred Taylors. In dem 1906 von Charles Grolleau veröffentlichten Bericht entfaltet sich die Justiz mithin in zwei Akten: zunächst der Versuch, Queensberry verurteilen zu lassen, sodann zwei Strafprozesse gegen Wilde und Taylor, die keineswegs auf dieselbe Weise endeten.

Die Chronologie verdeutlicht die Verkettung der Ereignisse, ohne sie als unausweichlich darzustellen: Die Karte datiert vom Februar; die Privatklage wurde im März eingereicht, kam jedoch erst vom 3. bis 5. April zur Verhandlung; das erste Strafverfahren wurde im April instruiert, und der zweite Prozess nahm am 20. Mai 1895 seinen Anfang. Das Gesetz von 1885, bekannt als Labouchere-Amendment, gestattete die Ahndung von Taten, die als „gross indecency“ zwischen Männern eingestuft wurden, selbst wenn die schwereren Verbrechenstatbestände, welche die Anklage anfänglich ebenfalls berührte, nicht nachgewiesen werden konnten.

Grolleaus Schrift stellt weder die amtlichen Gerichtsakten noch ein beglaubigtes Protokoll dar. Zwar gibt sie vor, auf stenografischen Mitschriften zu beruhen, doch drängt ihr Vorwort den berichteten Begebenheiten eine moralisierende, oft unverhohlen feindselige Deutung auf. Es gilt mithin, diese redaktionelle Stimme reinlich vom juristischen Gehalt zu trennen: von den Anschuldigungen, den Entgegnungen, den Verfügungen der Richter und den Sprüchen der Geschworenen. Die Schmähworte jener Epoche und die Begrifflichkeiten des damaligen Rechts beschreiben kein universelles sittliches Vergehen; sie entstammen einer Strafordnung, die bestimmte sexuelle Handlungen zwischen Männern als „gross indecency“ verfolgte und mit Strafe belegte. Das Gesetz von 1885 hatte diese Handlungen zum Vergehen erhoben. Unter dieser diskriminierenden Bestimmung wurde Wilde angeklagt.

Der erste gerichtliche Akt bestand in jener Privatklage wegen Verleumdung, die Wilde nach dem im Club hinterlegten Billet gegen Queensberry angestrengt hatte; sie darf keinesfalls mit den späteren Strafprozessen gegen Wilde und Taylor verwechselt werden. Vor Gericht suchten die Verteidiger des Marquess nachzuweisen, dass der auf der Karte erhobene Vorwurf der Wahrheit entsprach; zu diesem Zweck ließen sie Zeugen aufrufen und legten Belege über Wildes Beziehungen zu jungen Männern vor. Wilde stellte sich den Fragen, räumte Bekanntschaften, Besuche, Präsente und Briefe ein, bestritt jedoch entschieden jedwede ihm zur Last gelegte strafbare Handlung. Dieser Verleumdungsprozess entschied noch nicht über Wildes Schuld hinsichtlich jener Vorwürfe, die man später gegen ihn erheben sollte; sein Gegenstand war einzig die Privatklage gegen Queensberry. Indes kehrte Wildes Niederlage vor den Geschworenen die Verhältnisse schlagartig um. Die Kriminaljustiz schritt zur Tat.

Grolleau schildert diese Wendung beinahe als zwangsläufige Folge des Verdikts, das im Verleumdungsprozess gegen Wilde ergangen war. Diese Gewissheit ist bereits eine Auslegung. Wohl hatte das Verleumdungsverfahren der Verteidigung Queensberrys Gelegenheit gegeben, Zeugen vernehmen zu lassen, auf deren Aussagen die Behörden sich nunmehr stützen konnten; den vollgültigen Beweis, den das Kriminalgericht forderte, vermochte dies indes nicht zu ersetzen. Der von eigener Entrüstung getragene Bericht aus dem Jahre 1906 stellt die Anschuldigungen zuweilen so dar, als seien sie bereits vor Eröffnung der Assisen besiegelt gewesen. Tatsächlich traten Wilde und Taylor sodann vor eine Geschworenenbank, konfrontiert mit präzisen Anklagepunkten, auf die sie beide auf „nicht schuldig“ plädierten.

Im April standen Wilde und Taylor gemeinsam vor den Schranken des Old Bailey. Die Anklage verquickte Behauptungen unzüchtiger Handlungen mit Vorwürfen der Verschwörung und Kuppelei. Beide Männer bestritten ihre Schuld. Zeugen schilderten Zusammenkünfte, Aufenthalte, Geschenke und Bekanntschaften; die Verteidigung hinterfragte deren Glaubwürdigkeit, pekuniäre Interessen und Widersprüche im Detail. Grolleau berichtet überdies von der Verwendung beschlagnahmter Briefe und Schriftstücke. Er fasst die Debatten zusammen, doch erlaubt sein Bericht keineswegs, jede im Zeugenstand geäußerte Anschuldigung baren Ernstes als erwiesene Tatsache zu werten.

Die Verhandlung schwankte beständig zwischen intimen Einzelheiten und strengen Beweisfragen. Wildes Rechtsbeistände wandten ein, etliche Zeugenaussagen seien eigennützig oder unzuverlässig; die Anklage suchte nach Bestätigung in den Einlassungen anderer junger Männer und den Begleitumständen der Treffen. Richter Charles wies die Geschworenen an, die einzelnen Anklagepunkte und die sie stützenden Beweise getrennt voneinander zu prüfen. Einige Vorwürfe wurden mangels hinreichender Erhärtung fallengelassen oder vom Gericht abgewiesen. Diese Unterscheidung wog schwer: in einer Zeugenaussage genannt zu werden, unter einem Anklagepunkt verfolgt zu werden oder von Geschworenen schuldig gesprochen zu werden, bezeichnet dreierlei grundverschiedene Rechtszustände.

Am Ende der Beratungen gelangte die Geschworenenbank in den Kernfragen zu keiner Einigung. Der Richter entließ die Jury. Die Anklagepunkte wegen Verschwörung wurden durch gerichtliche Verfügung niedergeschlagen; zwei Vorwürfe gegen Taylor wurden ebenfalls fallengelassen. Grolleau vermerkt, drei der zwölf Geschworenen hätten unumstößlich auf Freispruch beharrt. Er führt diese Stimmenverteilung indes lediglich als kolportierte Nachricht an, nicht als beglaubigtes Zählungsergebnis; sie muss mithin als bloße Überlieferung gekennzeichnet bleiben. Der förmliche Beschluss war unmissverständlich: Da kein einstimmiges Verdikt in den Hauptpunkten zustande kam, musste das Verfahren von Neuem beginnen.

Wilde und Taylor verließen den Gerichtssaal ohne einen Freispruch in jenen Punkten, in denen die Geschworenen uneins geblieben waren. Tags darauf erlangte Wilde laut Grolleau Haftverschonung gegen eine Kaution von 2.500 Pfund sowie das Beibringen zweier Bürgen über je 1.250 Pfund. Diese vorläufige Entlassung entschied freilich nichts. Sie setzte lediglich die Untersuchungshaft bis zur neuen Verhandlung aus. Die gerichtliche Ungewissheit, die die erste Jury nicht hatte auflösen können, sollte nunmehr vor einem anderen Spruchkörper neu verhandelt werden.

Als das Verfahren im Mai wiederaufgenommen wurde, verhandelte man die Dossiers getrennt. Taylor trat als Erster vor die Geschworenen. Die Zeugenaussagen riefen teils bereits bekannte Szenen in Erinnerung; das Verhör kreiste abermals um Briefe und persönliche Verflechtungen. Die Geschworenen befanden Taylor der unzüchtigen Handlungen für schuldig, konnten sich jedoch hinsichtlich der Kuppelei nicht einigen. Die Strafzumessung wurde bis zum Abschluss des Prozesses gegen Wilde vertagt, der tags darauf seinen Anfang nahm. Diese Reihenfolge ist von wesentlicher Bedeutung: Taylor war bereits vor einer Verurteilung Wildes durch eine andere Geschworenenbank in Teilen schuldig gesprochen worden; die beiden Verfahren verschmolzen nicht zu einem kollektiven Richterspruch.

Die neue Anklageschrift gegen Wilde führte Handlungen mit Charles Parker, Alfred Wood, Edward Shelley und weiteren, ungenannten Personen an. Der Vorwurf der Verschwörung mit Taylor war fallengelassen worden. Wilde plädierte auf nicht schuldig. Shelley und andere Zeugen trugen ihre Schilderungen vor, welche die Verteidigung mit Daten, Briefen und dem Wesen ihrer Beziehungen zum Angeklagten konfrontierte. Wilde räumte ein, manche der Männer gekannt, ihnen geschrieben und ihre Gesellschaft gesucht zu haben; die ihm zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen leugnete er beharrlich. Seine Briefe an Lord Alfred Douglas wurden verlesen und erörtert. Ihr Tonfall mochte den Verdacht nähren; für sich genommen genügten sie indessen nicht, um jede der in der Anklage bezeichneten Taten zweifelsfrei zu belegen.

Der Richter entzog einen Shelley betreffenden Punkt der Beurteilung durch die Geschworenen, da es an der von ihm geforderten richterlichen Bestätigung fehlte. Er ermahnte die Geschworenen überdies, die Abwesenheit von Douglas, der nach Paris abgereist war, Wilde nicht zur Last zu legen und über niemanden zu urteilen, der nicht leibhaftig vor Gericht stehe. Hinsichtlich der Aussage Woods verwies er auf das Fehlen einer Bestätigung für eine bestimmte Begebenheit und mahnte die Jury zur Vorsicht. Diese Mahnung entkräftete die übrigen Aussagen keineswegs, doch schärfte sie das Bewusstsein für die Last der richterlichen Verantwortung. Die Geschworenen hatten allein über die anhängigen Anklagepunkte auf der Grundlage der vorgelegten Beweise zu befinden und nicht darüber, ob ihnen das Privatleben eines Mannes sittlich gefalle.

Das Verdikt lautete dennoch auf schuldig. Der Richter verurteilte sowohl Wilde als auch Taylor zu zwei Jahren Zuchthaus mit schwerer Zwangsarbeit (hard labour). Die feindseligen und empörten Ausrufe, die Grolleau nach der Urteilsverkündung vermerkt, spiegeln die aufgeheizte Atmosphäre im Saal wider, ändern jedoch weder die Tatbestände noch das rechtliche Maß der Strafe. Taylor war von einer separaten Geschworenenbank der unzüchtigen Handlungen für schuldig befunden worden; Wilde traf dasselbe Los am Ende seines zweiten Verfahrens. Die erste Geschworenenbank hingegen hatte keineswegs auf Freispruch erkannt: Es war ihr lediglich verwehrt geblieben, in den wesentlichen Fragen eine einmütige Entscheidung herbeizuführen.

Die vorliegende Quellenschrift setzt ihre Erzählung über das Urteil hinaus fort, bis hin zur Haft und zum Tode Wildes. Die hiesige Darstellung beschränkt sich bewusst auf den Abschluss der Gerichtsverhandlungen und das Strafmaß; diese erzählerische Zäsur darf nicht als Grenze des historischen Aktenmaterials missverstanden werden. Grolleau begegnet dem Leser keineswegs mit unparteiischem Blick: Er verurteilt das Geschehen moralisch, weidet sich am gesellschaftlichen Absturz und formt die Gerichtsdebatten zu einem erbaulichen Schauerdrama um. Diesen Umstand im Gedächtnis zu behalten, bedeutet weder, Zeugenaussagen zu tilgen, noch die Urteile umzuschreiben. Es schärft vielmehr den Blick für das, was das Verfahren sauber trennte und was die zeitgenössische Chronik vorschnell vermengte.

Von einer privaten Verleumdungsklage, in der Queensberrys Vorwurf als wahrhaftig verteidigt wurde, über eine uneinse Geschworenenbank bis hin zu zwei gesonderten Spruchkörpern: Diese Stufen des Verfahrens sind nicht austauschbar. Das Dossier offenbart, wie ein Ehrbeleidigungsprozess Beweismittel zutage förderte, die hernach gegen Wilde gewendet wurden; wie einzelne Vorwürfe mangels Beweisen fielen und wie andere schließlich zu einer Verurteilung unter einem Gesetz führten, das Handlungen als „gross indecency“ zwischen Männern kriminalisierte. Das Gericht sprach eine Strafe aus; die Kompilation fügte dem ein gesellschaftliches Verdikt hinzu, das weit über die Tatsachen der Verhandlung hinausreichte. Beides getrennt zu betrachten, ist der erste Schritt, um jeder Entscheidung ihr wahres Maß zurückzugeben.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Vollständiger Abschnitt nach Grolleau von der Überschrift ‚The Trial of Oscar Wilde‘ bis zu ‚Peace to his ashes!‘ (Quelltext 19.699 Wörter); der gesonderte Anhang ‚His Last Book and His Last Years in Paris‘ bleibt ausgeschlossen. Der erste Strafprozess im April gegen Wilde und Taylor gemeinsam endete ohne Einigung der Geschworenen in den Hauptfragen; Grolleau berichtet gesondert, dass ein Vorwurf der Verschwörung fallengelassen und einzelne Punkte gegen Taylor abgewiesen wurden. Im Mai wurde Taylor vor Wilde verhandelt: Schuldigsprechung wegen unzüchtiger Handlungen und Nichteinigung bezüglich Kuppelei; die Urteilsverkündung wurde bis zum Abschluss von Wildes Prozess ausgesetzt. Wildes zweiter Prozess betraf gesonderte Punkte nach Abweisung der Verschwörung; ein Anklagepunkt wurde richterlich entzogen, bezüglich der übrigen erging ein Schuldspruch. Beide Verurteilte erhielten zwei Jahre Zuchthaus mit schwerer Zwangsarbeit. Die genaue Stimmenverteilung der Geschworenen im ersten Prozess ist eine allein Grolleau zugeschriebene Überlieferung. Die von Wilde gegen Queensberry angestrengte Privatklage wegen Verleumdung ist streng von den späteren Strafprozessen gegen Wilde und Taylor zu scheiden. Deren Verhandlung fand vom 3. bis 5. April 1895 statt; eingereicht wurde sie im März. Wildes zweiter Prozess begann am 20. Mai. Die Kompilation unterlegt dem Verhalten der Angeklagten moralische Maßstäbe ihrer Epoche; diese zeitgenössische Rhetorik wird im Text nicht als historische Tatsachenfeststellung übernommen.

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