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Justiz & Skandale · Frankreich

Das Feld, auf dem die Einstellung endete

Ercé, Ariège, 1851–1862. Eine schwangere junge Frau verschwindet spurlos; mangels eines Leichnams und gestützt auf Zeugen, die sie auf dem Weg nach Bordeaux gesehen haben wollen, stellt die Justiz das erste Verfahren gegen Jean Faur-Palé ein. Jahre später bezichtigt ihn ein leiblicher Bruder der Tat und verweist auf einen weiteren Bruder, der sich einem Nachbarn anvertraut habe; Gebeine werden in einem Feld geborgen. Die Gazette des Tribunaux berichtet über die Wiederaufnahme der Verfolgung und ein Urteil auf lebenslange Zwangsarbeit, ohne jedoch die genauen Antworten der Geschworenen mitzuteilen.

In den Sitzungen vom 22. und 23. Januar 1862 wurden vor den Geschworenen des Départements Ariège Gebeine auf einem Tisch ausgebreitet. Der Bericht der Gazette des Tribunaux schildert, wie ein aus Toulouse herbeigerufener Arzt das Skelett einer jungen Frau zusammensetzte, neben winzigen Knochen, die die damalige Wissenschaft einer Leibesfrucht zuschrieb. Unter den geborgenen Gegenständen verzeichnete das Blatt Medaillen, einen Rosenkranz, ein Fingerhut, eine blaue Glaskugel und ein Hängewicht. Angesichts dieser sterblichen Überreste leugnete der neununddreißigjährige Jean Faur-Palé den Mord. Wohl habe er Marie Ajas Pégou gekannt, doch wisse er weder, wie noch wann sie verschwunden sei. Es sind diese ersten Bilder, die der Pariser Korrespondent dem Leser vor Augen führt; sie verleihen dem Prozess den Anschein unumstößlicher Gewissheit, noch ehe dargelegt wird, auf welchem Wege sich diese Gewissheit überhaupt bildete.

Bei dieser Chronik handelt es sich um den Bericht eines Journals, nicht um ein stenografisches Verhandlungsprotokoll. Er vermeldet, dass der in Ercé im Kanton Oust ansässige Mann einer Anklageschrift gegenüberstand, aus der die Gazette ausführliche Passagen zitiert. Diese lässt das Geschehen im Frühjahr 1851 anheben, als Faur-Palé nach beendetem Militärdienst in sein Heimatdorf zurückkehrte. Dort warb er um die dreiundzwanzigjährige Marie. Ein vertrauter Umgang entstand; die junge Frau wurde schwanger. Der Anklage zufolge wandte er sich daraufhin von ihr ab, da sie mittellos war und ein auffälliges Geschwulst im Gesicht trug – eine Wahl, die seiner Eitelkeit wenig schmeichelte und die er nun verleugnete. Im September begab sich Marie mit ihrer Mutter auf das Rathaus, um ihre Schwangerschaft amtlich anzuzeigen. Dies sind die Worte eines Justizaktes, wie ihn die Gazette wiedergibt, keine unabhängige Rekonstruktion der inneren Regungen der Beteiligten.

Drei Monate später, so führt die Akte fort, verließ Marie eines Abends das Haus, um Botengänge zu verrichten, und versprach, zum Nachtmahl zurückzukehren. Sie soll zwei Frauen aufgesucht haben, die im Text als Ponsolle Pitache und Bacqué bezeichnet werden; nachdem sie Letztere verlassen hatte, schlug sie den Weg zum elterlichen Gehöft ein, wo sie jedoch niemals ankam. Die Wendung „drei Monate später“ knüpft ihr Verschwinden an die Vorgänge des Septembers, doch nennt die Chronik kein genaues Datum. Ebensowenig erfährt man etwas über die Natur der Besorgungen oder über die Worte, die Marie mit den besuchten Frauen wechselte. Mangels solcher Einzelheiten bleibt allein die juristische Tatsache, wie der Berichterstatter sie überliefert: Niemand aus dem Kreis derer, die nach ihr forschten, wusste zunächst, wohin sie geraten war.

Der anfängliche Argwohn genügte nicht, um Faur-Palé vor das Schwurgericht zu bringen. Die frühere Untersuchung, die in demselben Schriftstück zusammengefasst wird, will ermittelt haben, dass er am Tage des Verschwindens zwischen drei und vier Uhr nachmittags ein langes Gespräch mit Marie auf freiem Felde geführt hatte. Zur Stunde des Abendessens hielt er sich in einer Scheune auf, nahe jenem Pfad, den sie für ihren Heimweg wählen musste. Die Eltern riefen nach ihr, so die Anklage, doch gab er keine Antwort, obschon er ihre Rufe vernommen haben musste. Später, vor seiner eigenen Mahlzeit, sei er bei seiner Nachbarin Catherine Faur Canté erschienen, der sein unruhiges und verstörtes Wesen auffiel. Als ihn tags darauf die Brüder der Verschwundenen zur Rede stellten, soll er erwidert haben, er sei nicht dazu bestellt, ihre Schwester zu hüten. Der Bericht enthält nicht die ursprünglichen Zeugenaussagen, anhand derer sich Wortlaut, Entfernungen und Uhrzeiten ermessen ließen; er bietet lediglich die zuspitzende Synthese der Anklagebehörde.

Zu diesen Verdachtsmomenten fügte der Schriftsatz ein mögliches Motiv: Faur-Palé habe seine Geliebte beseitigen wollen, um eine andere Verbindung einzugehen. In der Gemeinde gingen Gerüchte um. Doch war kein Leichnam aufgefunden worden, und drei Zeugen behaupteten eidlich, die Vermisste in Bordeaux oder dessen Umgebung erblickt zu haben. Die Gazette räumt ein, dass diese Bekundungen verdächtig schienen; sie räumt indessen ebenso ein, dass sie die Ungewissheit mehrten. Die Anklagekammer beschloss daher, den Mann nicht vor die Assisen zu verweisen, und erkannte auf Außerverfolgungsetzung. Dieser juristische Begriff der Einstellungsverfügung muss in seiner genauen Tragweite verstanden werden: Er bezeichnet keinen Freispruch nach vollendeter Hauptverhandlung, sondern den damaligen Entschluss, das Verfahren mangels zureichender Verdachtsgründe vorläufig nicht weiterzuführen.

Faur-Palé kehrte nach Ercé zurück. Die Gazette beschreibt ihn in der Folge als gewalttätigen Charakter und verweist auf zwei Vorstrafen: zwei Monate Gefängnis wegen Körperverletzung, gefolgt von fünfzehn Monaten, verhängt am 15. Juni 1860, weil er eine Schwägerin geschlagen hatte. Diese Strafen gehören zu seinem Lebensweg, wie der Gerichtsbericht ihn nachzeichnet; den Mord an Marie beweisen sie nicht. Als der Tag seiner Entlassung nahte, soll seine Familie seine Rückkehr gefürchtet haben. In dieser gedrückten Stimmung, so betont die Schilderung, trat sein Bruder Pierre Faur hervor, bezichtigte ihn des Todes der Marie und begab sich, auf Anraten einer in der Chronik ungenannten Person, zur Staatsanwaltschaft von Saint-Girons.

Pierre berief sich auf eine vertrauliche Unterredung. Seiner Aussage nach habe Jean ihm gestanden, es habe sich ein „Unglücksfall“ ereignet: Um Marie zu zwingen, seine Vaterschaft zu leugnen, habe er ihr einen Stockschlag auf den Kopf versetzt; sodann habe er seinen Bruder angefleht, ihm beim Fortschaffen und Verscharren des in einer Scheune verborgenen Leichnams zu helfen. Pierre will sich geweigert haben. Er fügte hinzu, Jean habe sich daraufhin an ihren weiteren Bruder Jean-Pierre gewandt – der seither im Krimkrieg gefallen war –, und dieser habe vor seinem Aufbruch ins Feld Pierre Faur Canté den Ort des Grabes offenbart. Diese Kette mündlicher Weitergaben bildet das Herzstück der Anklage, doch ist sie auf mehrfache Weise mittelbar: Das Blatt berichtet über die Aussage Pierres, der Worte Jeans wiedergibt und sich auf Enthüllungen eines Verstorbenen beruft. Der Leser darf dies keineswegs mit einem unmittelbaren, vor Gericht abgelegten Geständnis verwechseln.

Die Ermittler begaben sich nach Ercé. Pierre Faur Canté bestätigte angeblich, dass Jean-Pierre ihm vor seinem Eintritt in den Heeresdienst von dem Verbrechen erzählt habe; er wies auf eine Stelle in einem Acker, der dem Beschuldigten gehörte. Bei den Nachgrabungen stieß man auf ein Skelett und auf Gegenstände, die als Eigentum Maries identifiziert wurden. Ein Mediziner befand, es handle sich um eine Frau, und erkannte Knochen eines Fötus von sechs bis sieben Monaten. Zu Beginn des Artikels hatte die Zeitung von einem Fötus im siebten Monat gesprochen. Der Widerspruch zwischen dieser Formulierung und der im Sektionsbericht genannten Spanne wird in der Chronik nicht aufgelöst; die gebotene Vorsicht verlangt daher, den ärztlichen Befund so festzuhalten, wie er an der betreffenden Textstelle begegnet, ohne voreilige Schlüsse daraus zu ziehen.

Nachdem der Körper gefunden war, wurden die Ermittlungen wiederaufgenommen. Jean, der soeben das Zuchthaus von Aniane verließ, wurde laut der zitierten Anklageschrift erneut festgenommen. Er leugnete mit aller Entschiedenheit. Die Gazette stempelt seine Einlassungen als „widersprüchlich und verlegen“ ab – ein Urteil des Berichterstatters, das sorgsam von den tatsächlichen Vorgängen zu trennen ist: Die beiden Brüder wurden ihm gegenübergestellt und wiederholten ihre Anschuldigungen. Auch die drei Zeugen aus Bordeaux widerriefen. Sie gaben an, auf Betreiben Faur-Palés gelogen zu haben; dieser habe ihnen ihre Aussagen diktiert und sie durch Drohungen zur Falschbezeugung genötigt. Der Bericht fasst ihren Widerruf zusammen, verschweigt jedoch sowohl ihre ursprünglichen Worte als auch die genaue Art der behaupteten Einschüchterung. Einstmals hatten sie beteuert, Marie lebend gesehen zu haben; nunmehr galten sie als Meineidige. Die Chronik erlaubt es nicht, diese Depositionen unmittelbar miteinander abzugleichen.

Ferner wurde ein Brief ins Feld geführt, den der Angeklagte aus dem Gefängnis von Foix verfasst hatte. Der wiedergegebenen Anklage nach schrieb Faur-Palé darin, die Angelegenheit liege ihm schwer auf dem Herzen, und bat einen Verwandten, bei den Zeugen vorstellig zu werden, damit sie ihn aus der Bedrängnis befreiten. Die Anklagebehörde erblickte darin das Zeichen eines schuldigen Gewissens. Doch teilt die Zeitung weder den vollständigen Brief noch seinen Zusammenhang oder den genauen Wortlaut außerhalb dieser Zusammenfassung mit; der Korrespondent fügt eigenmächtig hinzu, der Angeklagte lasse darin seine Unruhe „durchblicken“. Diese Deutung gehört zur Beweisführung der Staatsanwaltschaft, nicht zu einer sachverständigen Würdigung des Schriftstücks. Dieser Unterschied wiegt umso schwerer, als die bloße Bitte um Schritte bei den Zeugen für sich genommen noch nicht erweist, was genau von ihnen verlangt werden sollte.

Die Staatsanwaltschaft bot achtundzwanzig Zeugen auf, ausgewählt aus einhundertzwei Personen, die während der schriftlichen Voruntersuchung vernommen worden waren. Faur-Palé wies sämtliche Aussagen zurück und beteuerte, er sei das Opfer eines familiären Komplotts. Staatsanwalt Dubédat forderte die Geschworenen auf, die Fragen nach einem vorsätzlichen und aus dem Hinterhalt verübten Mord zu bejahen; Rechtsanwalt Laborde übernahm die Verteidigung, deren Argumente die Gazette jedoch nicht zusammenfasst. Gerichtspräsident Carol hielt sein Resümee, woraufhin sich die Geschworenen zur Beratung zurückzogen. Die Chronik übergeht die detaillierten Antworten auf das Frageschema ebenso wie die Wortwechsel der Verhandlung: Sie meldet lediglich, dass der Gerichtshof Faur-Palé zu lebenslanger Zwangsarbeit verurteilte. Schließlich schildert sie den Verurteilten in Ketten, wie er gestützt werden muss, um den Gang zurück ins Gefängnis anzutreten. Dieses letzte Bild beschließt den Zeitungsbericht; die Mängel und Grenzen der Zeugenaussagen, die dem Urteilsspruch vorausgingen, erhellt es für sich genommen nicht.

Zwei Abschnitte müssen zusammen betrachtet werden, die der Titel nebeneinanderstellt, ohne sie zu vermengen: zunächst die Einstellung des Verfahrens, als die Leiche fehlte und Zeugen einen möglichen Aufenthalt in Bordeaux bezeugten; sodann die Wiederaufnahme der Verfolgung nach dem Fund der Gebeine in jenem Feld, das ein Familienmitglied bezeichnet hatte, gefolgt von der Denunziation und den vor Gericht verlesenen Widerrufen. Die Gazette stellt das Ergebnis als lebenslange Verurteilung dar, doch gestattet sie mangels des abgedruckten Geschworenenverdikts keine lückenlose Rekonstruktion jeder einzelnen richterlichen Feststellung. Sie lässt jedoch deutlich erkennen, wie eine durch Zweifel gelähmte Rechtssache durch Worte aus dem Familienkreis, ein wiedergefundenes Grab und nachträglich umgedeutete Zeugenaussagen von neuem in eine Anklage verwandelt wurde.

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