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Maison BeaulieuMAISON BEAULIEUAB ÉDITIONS · KOCHKUNST & HISTORISCHE ARCHIVE
Justiz & Skandale · Vereinigtes Königreich

Das halbe Gran

In Houghton stirbt Elizabeth Harlett nach der Einnahme einer Arznei, die James Inglett, ein betagter Viehdoktor, zubereitet hatte. Nach der Exhumierung weist die Untersuchung Arsen nach; vor den Assisen spricht die Jury den Greis der fahrlässigen Tötung durch grobe Nachlässigkeit schuldig, woraufhin der Richter eine weitere Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen verhängt.

Die erste Untersuchung vermochte die Ursache für den Tod Elizabeth Harletts nicht zu benennen. Erst zehn Tage nach ihrer Beisetzung kamen Gerüchte auf, woraufhin der Coroner die Exhumierung anordnete. Die Wundärzte stellten eine schwere Entzündung von Magen und Gedärmen fest, doch das erste Urteil bezeichnete den Stoff nicht näher. Erst spätere Analysen erbrachten den Nachweis von Arsen. Vor den Assisen von Huntingdon wurde der vierundneunzigjährige James Inglett angeklagt, den Tod Elizabeths durch die Verabreichung dieses Giftes herbeigeführt zu haben. Die sonderbaren Umstände des Falles, sein hohes Alter und sein Leumund hatten in der Grafschaft beträchtliches Aufsehen erregt, wie Pelham berichtet. Seit langen Jahren wirkte Inglett als Pächter und Vieharzt; seine Erfahrung mit tierischen Heilmitteln hatte ihm die Achtung der Nachbarschaft eingetragen, in der sein Wandel als untadelig galt.

Elizabeth war im Jahre 1840 erkrankt. Der Apotheker des Kirchspiels hatte sich vergeblich um ihre Genesung bemüht. Um die Weihnachtszeit wandten sich ihre Angehörigen an Inglett. Er reichte ihr eine flüssige Arznei, die zunächst heftiges Unwohlsein hervorrief, ehe eine Besserung eintrat. Am Morgen des Montags, dem 11. Januar, suchte Inglett sie erneut auf. Pelham zitiert hierbei die Worte einer Schwester: »quite purely« – eine Wendung, deren genauer Sinn im Dunkeln bleibt. Nach seinem Fortgang bemerkte die Schwester auf dem Kaminsims des Zimmers, in dem Elizabeth lag, eine Tasse, gefüllt mit einer Flüssigkeit, die dem früheren Trank glich.

Drei oder vier Stunden später trat die Schwester wieder ein. Elizabeth befand sich in einem kläglichen Zustand; die nunmehr leere Tasse stand auf dem Tisch. Im Laufe des Abends verschlimmerten sich Erbrechen und Leibschmerzen. Der Durst steigerte sich ins Unerträgliche. Sie nahm Opiumpillen und fiel am Morgen des Mittwochs, dem 13. Januar, in einen Schlummer. Kurz darauf verschied sie. In den ersten Stunden schöpfte niemand Verdacht auf eine Vergiftung; man bestattete sie als eines natürlichen Todes Verblichene. Erst nach zehntägiger Grabesruhe liefen Gerüchte über die Todesursache um, woraufhin der Coroner die Ausgrabung der Leiche verfügte.

Bei der Beschau boten die inneren Organe ein gesundes Bild, doch Magen und Eingeweide wiesen starke Entzündungen auf. Die Ärzte hatten die Substanz noch nicht bestimmt. Die Geschworenen des Coroners erkannten darauf, Elizabeth sei infolge der unvorsichtigen und ungeeigneten Verabreichung »eines schädlichen, entzündenden und gefährlichen Stoffes, den Geschworenen unbekannt« durch Inglett gestorben. Er wurde wegen fahrlässiger Tötung in Haft genommen. Dieser erste Beschluss nannte das Arsen somit noch nicht beim Namen und griff dem Urteilsspruch der Assisen keineswegs vor.

Der Mageninhalt war aufbewahrt worden. Die Chemiker versetzten ihn insbesondere mit Kupfer- und Silbersalzen sowie Schwefelwasserstoffgas, woraufhin sich grüne und gelbe Niederschläge bildeten. Schließlich wurde das Arsen selbst in einer Probe freigesetzt, die Pelham als entscheidend beschreibt. Diese Versuche bewiesen das Vorhandensein des Giftes im Mageninhalt; um die Beibringung mit Inglett zu verknüpfen, führte die Anklage überdies den Ankauf der Substanz, seinen Besuch am Morgen des Todestages und die Unterredung mit der Familie an. Der Gehilfe einer Drogenhandlung sagte aus, Inglett habe drei oder vier Monate zuvor eine Unze Arsen erworben. Dieser Kauf hatte damals keinen Argwohn erregt, da der Greis das Mittel zur Bereitung von Salben für das Vieh zu verwenden pflegte.

Der Beweis der Tathandlung stützte sich auf ein weiteres Zeugnis, das zweideutiger war als jede chemische Zerlegung. Am Morgen des Ablebens war Inglett im Hause erschienen. Nach dem Tode erhob Elizabeths Schwester Vorwürfe gegen ihn: Sein »Zeug« habe sie umgebracht. Er erwiderte, dies könne nicht sein, da er ihr bloß ein halbes Gran verabreicht habe; sein eigener Sohn und andere Personen hätten ein ganzes Gran oder mehr ohne Schaden eingenommen. Die Schwester entgegnete, die Arznei sei für Elizabeths Magen vielleicht zu stark gewesen. Inglett meinte, das sei wohl möglich, denn dieser Magen sei ohnehin fast zerstört gewesen. Diese Worte brachten den Mann, die Arznei und die Dosis mit dem Leiden der Verstorbenen in Verbindung, ohne jedoch für sich allein zu beweisen, auf welche Weise der Trank zubereitet worden war.

Am Tage des Begräbnisses hatte er, so die Chronik weiter, erklärt, er hätte nicht für zwanzig Pfund etwas gegeben, wenn er geahnt hätte, was geschehen würde; er habe ihr helfen und nicht schaden wollen. Die Angehörigen Elizabeths bezeugten denn auch seine Güte und die Fürsorge, die er ihr während der Krankheit gewidmet hatte. Dieses Wohlwollen beantwortete freilich nicht die vor Gericht verhandelte Frage: Hatte er das Arsen verabreicht, und wenn ja, mit welchem Maße an Vorsicht? Die Anklage stützte sich auf die Aussagen der Schwester, auf seinen Besuch und den vorangegangenen Giftkauf.

Vor den Assisen von Huntingdon legte der Lord Chief Justice Tindal am 19. März 1841 die Stufen der Beweisführung dar, die den Geschworenen oblag. Zunächst müsse feststehen, dass Elizabeth nach der Einnahme von Arsen gestorben sei, sodann, dass Inglett es ihr verabreicht habe; schließlich hätten die Geschworenen zu entscheiden, ob die bei der Arzneibereitung geübte Sorgfalt eine so schwere Nachlässigkeit erkennen lasse, dass sie den Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfülle. Seine Rechtsbelehrung gliederte sich somit in drei aufeinanderfolgende Fragen: das Vorhandensein des Giftes, die Verabreichung durch Inglett und der Grad der Vorsicht beim Gebrauch der Arznei.

Die Geschworenen zogen sich zurück und kehrten nach geraumer Beratung zurück. Sie sprachen Inglett schuldig. Bei der Strafzumessung rief Tindal in Erinnerung, dass jedermann ein tödliches Gift ohne böse Absicht, ja selbst zur Linderung eines Kranken verabreichen könne, dabei jedoch mit Umsicht handeln und um die Wirkungen der Arznei wissen müsse. Tindal führte aus, die heilkundliche Verabreichung eines tödlichen Giftes ziehe, sofern sie aus grober Unwissenheit oder leichtfertiger Nachlässigkeit erfolge und den Tod nach sich ziehe, eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach sich; dieser Verantwortlichkeit müsse sich die Öffentlichkeit bewusst sein. Er merkte indessen an, dass Inglett bereits sechs Wochen im Gefängnis zugebracht habe und eine harte Strafe in seinen Jahren eine verfehlte Grausamkeit wäre. Er erkannte auf eine weitere Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen.

Pelham schildert einen Greis, der den Verhandlungen mit wachem Geist folgte, dessen geistige und körperliche Kräfte beinahe unversehrt schienen und dessen hohes Alter, weißes Haar und sanftmütiger Ruf das Mitleid der Anwesenden erregten. Der Chronist bemerkt, Ingletts Kummer rühre von einer Tat her, die er »ohne Wissen« begangen habe; dieses Urteil steht allein dem Berichterstatter zu, während der Urteilsspruch auf Fahrlässigkeit lautete. Elizabeth Harlett bleibt der Mittelpunkt des Geschehens: Ihre Tasse, ihr exhumierter Leib und die Worte ihrer Schwester wiesen den Weg auf die Spur des Giftes. Der 1891 veröffentlichte Bericht fasst den Prozess von 1841 zusammen, ohne die gerichtlichen Protokolle im Wortlaut anzuführen.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Diese Schilderung fußt auf dem vollständigen Kapitel bei Camden Pelham (1891), der den Kriminalfall von 1841 zusammenfasst, ohne die amtlichen Prozessakten wörtlich abzudrucken. Die erste Untersuchung vermerkte eine unbekannte Substanz; erst spätere chemische Prüfungen wiesen Arsen nach, woraufhin das Assisengericht auf grobe Fahrlässigkeit erkannte und ein Urteil wegen fahrlässiger Tötung fällte. Die Äußerungen Ingletts und der Schwester sind Pelham entlehnt. Die Wendung »quite purely« wurde nicht als zweifelsfreie Zustandsbeschreibung wiedergegeben.

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