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Justiz & Skandale · Deutschland

Das Zimmer hinter der verschlossenen Tür

Mitteldeutschland, 1828–1829. Nach dem Verblutungstod der Auguste Ader gesteht der Barbiergehilfe Karl Gleichmann, auf ihr eigenes Verlangen gehandelt zu haben; Spuren von Gift werden zwar entdeckt, das Gutachten schließt eine Vergiftung als Todesursache jedoch aus. Das Gericht prüft, ob die mutmaßliche Einwilligung die Tötung rechtfertigt oder tilgt, und verurteilt ihn zu drei Jahren Zuchthaus.

Am Morgen des 27. September 1828 klopfte Frau Heider an die Kammertür von Auguste Ader. Die junge Frau gab keine Antwort. Die Schläge wurden lauter, schließlich ließ man einen Schlosser herbeirufen. In dem Gemach bot sich den Eintretenden ein schauderhafter Anblick: Auguste lag mit dem Gesicht zum Boden neben ihrer Bettstelle, der rechte Arm tief zerfleischt. Ihr Oheim, ein Wundarzt, versuchte vergeblich, sie ins Leben zurückzurufen; der ungeheure Blutverlust hatte sein Werk längst vollendet. Der im selben Hause tätige Barbiergehilfe war spurlos verschwunden.

Tags zuvor hatte Auguste für ihre Tante ein kleines Gebäck und einen gestickten Kragen bereitet, den sie mit Blumen umkränzt hatte. Als sie die Gabe überreichte, war sie in Tränen ausgebrochen. Frau Heider sah darin lediglich ein Zeichen kindlicher Dankbarkeit. Dieser Gedanke lag ihr umso näher, als im ganzen Hause kein Anschein auf das heimliche Einverständnis hindeutete, das die junge Frau mit Karl Gleichmann verband.

Auguste zählte zweiundzwanzig Jahre. Das kinderlose Ehepaar Heider hatte sie sechs Jahre zuvor zu sich genommen. Sie ging der Tante im Haushalt zur Hand, genoss die Achtung der Nachbarschaft und war in einem Hause herangewachsen, in dem der Oheim eine strenge Zucht hielt. Karl schlief hinter einer Bretterwand auf dem Hausflur. Er war 1827 als Gehilfe eingetreten; tagsüber bediente er die Kundschaft Heiders und arbeitete daneben auf eigene Rechnung. Augustes Kammer lag auf demselben Stockwerk, am Ende eines von den gemeinsamen Räumen ausgehenden Ganges.

Karls Vorleben begründete die Bedenken, die sein neuer Dienstherr anfangs gegen ihn gehegt hatte. Sein Vater, Dietrich Gleichmann, betrieb eine Barbierstube, ergab sich jedoch dem Trunke so weit, dass er die Seinen vernachlässigte. Der junge Karl hatte in der Schule Unbeständigkeit gezeigt, später seinen Lehrmeister und einen Kunden bestohlen. Seine Mutter hatte einen Teil des Schadens ersetzt, um eine gerichtliche Verfolgung des Sohnes abzuwenden. Danach hatte er zwar geregelter gearbeitet, ohne jedoch seine Eitelkeit und seine Aufbrausungen abzulegen. Im Heiderschen Hause mied er den Meister, den er fürchtete, und grollte der strengen Ordnung des Hauses.

Im Winter 1827 waren sich Karl und Auguste nähergekommen. Niemand unter den Hausgenossen überraschte je eine zärtliche Szene. Die Magd Louise sah die beiden wohl beieinanderstehen und reden, hielt die Vertraulichkeit jedoch für eine gewöhnliche Dienstbotenfreundschaft. Karls Gefährten wussten, dass er unaufhörlich von Auguste sprach und sie als seine Braut bezeichnete. Sie spotteten über ihn, denn in der Öffentlichkeit wies die junge Frau seine Annäherungen kurz angebunden zurück und schien seine Neigung keineswegs zu teilen. Ein Freund berichtete, sie habe über die Last geklagt, die Karl ihr bereite, und gefürchtet, ihr Oheim werde ihn bei Entdeckung des Verhältnisses unnachsichtig entlassen.

Die Kluft zwischen dem äußeren Schein und dem, was Karl später bekundete, schloss sich nie ganz. In seinem Geständnis schilderte er einen geheimen Umgang, der nach langen Abenden begonnen habe, an denen er mit Auguste allein geblieben war. Er behauptete, sie habe sich ihm hingegeben und befürchtet, schwanger zu sein. Die Leichenöffnung vermochte diesen Argwohn nicht zur Gewissheit zu erheben: Gewisse Anzeichen ließen sich zwar mit einer frischen Empfängnis vereinbaren, konnten jedoch ebenso anderen Ursachen entspringen. Es bleibt mithin sorgfältig zu scheiden zwischen dem, was Auguste nach Karls Worten befürchtete, und dem, was der ärztliche Befund unumstößlich feststellte.

Am 26. September hatte Karl einem Freunde verkündet, er sei mit Auguste verlobt. Er trug einen Ring und behauptete, sie habe ihm eine Haarlocke geschenkt. Am selben Tage gab er seinem Bruder einen Ring und ein geflochtenes Haarband mit der Bitte zurück, diese als Andenken zu bewahren. Einem Gefährten, der eine Tuchnadel von ihm kaufen wollte, erklärte er, dies sei der letzte Tag, an dem er ein solches Geschäft abschließen könne. Diese Äußerungen gewannen erst nach dem Tode ihren unheimlichen Sinn; im Augenblick ihres Erklingens ahnte niemand darin den Entschluss zu einem unwiderruflichen Abschied.

Im Heiderschen Haushalt nahm der Tag seinen gewohnten Fortgang. Auguste buk Backwerk für den Geburtstag der Tante. Am Abend gingen Herr und Frau Heider aus. Die Magd vernahm, wie Auguste etwas im Mörser zerstieß und das Gefäß danach mit auffallender Sorgfalt spülte; sie wähnte, es handle sich um Zucker für das Gebäck. Als sie später zurückkehrte, fand sie Auguste im Bette liegend und Karl auf ihrer Bettkante sitzend. Er erklärte, er wolle ein wenig ruhen, und bat, man möge ihn rechtzeitig wecken, damit er seine Rasiermesser abziehen könne. Auch Frau Heider ermahnte die Nichte, aufzustehen, ehe der strenge Hausherr heimkehre. Auguste umarmte die Tante, wünschte ihr eine gute Nacht und begab sich in ihr Gemach.

Kurz nach zehn Uhr löschte das Haus die Lichter. Niemand vernahm in der Nacht einen Schrei oder verdächtigen Laut. Als am frühen Morgen das Klopfen an der Tür unbeantwortet blieb, brach man das Schloss auf. Auguste wies zwei tiefe Schnittwunden am rechten Arm auf, die eine am Handgelenk, die andere in der Ellenbeuge. Neben ihr lag ein blutiges Rasiermesser. Hinter dem Bett standen zwei fast geleerte Weinflaschen; auf einem Tische fanden sich Rosinen, Mandeln und Pfefferminzkonfekt. Im Zimmer wurden Spuren eines arsenikalischen Giftes festgestellt. Karl war durch die Hoftür entflohen und hatte den Kummerschlüssel an sich genommen.

Die erste Untersuchung ergab, dass der Tod nicht durch das Gift herbeigeführt worden war. Chemische Prüfungen wiesen zwar geringe Spuren von Arsenik im Magen, an einer zerbrochenen Glasscherbe und auf einem Taschentuch nach; Wein und Naschwerk wurden jedoch als giftfrei befunden. Die Sachverständigen erachteten die einverleibte Menge für zu gering und die Verbindung für zu schwer löslich, als dass sie den Tod hätte bewirken können. Auguste war an der Verblutung aus den beiden Schnittwunden gestorben. Nach dem Gutachten der Ärzte konnte sie sich diese nicht selbst beigebracht haben: Die glatten Schnitte, mit fester Hand in einem einzigen Zuge geführt, verlangten eine Kraft und Sicherheit, zu der ihr gelähmter linker Arm außerstande war. Zeichen eines Kampfes fehlten völlig. Die Wundärzte schlossen, dass die Wunden von fremder Hand mit ihrer Einwilligung beigebracht worden waren.

Im Morgengrauen erschien Karl bei seinem Bruder, einem Unteroffizier. Er gestand ihm, Auguste sei tot und er trage die Schuld daran. Er forderte eine Waffe, um sich zu entleiben, und gab an, sie hätten beschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Ein erster Versuch in der Nacht vom 25. auf den 26. September sei missglückt: Eine Witwe, von der er Rattengift erbeten hatte, habe ihm irrtümlich Glaubersalz verabfolgt, ein Salz ohne jede tödliche Wirkung. Daraufhin habe Auguste das Arsenik im Arzneischrank ihres Oheims aufgefunden.

Karl beteuerte, er habe den verhängnisvollen Schritt hinausschieben wollen. Auguste jedoch habe unerbittlich auf dem Entschluss bestanden und ihm das Gelübde abgenommen, sie in den Tod zu begleiten. In der Nacht vom 25. auf den 26. September hätten sie das Gift in Wasser gerührt und getrunken; da jede Wirkung ausblieb, hätten sie sich bis zum folgenden Abend getrennt. Am Abend des 26. habe er Wein und Süßigkeiten gekauft und Auguste aufgesucht, als das Haus zur Ruhe gegangen war. Sie habe das Arsenik bereitet, das beide im Weine nahmen. Als sich bei ihr Erbrechen einstellte, der Tod aber ausblieb, habe sie ihn angefleht, ihr die Adern zu öffnen. Karl gestand, dies getan und sich hernach selbst eine oberflächliche Wunde zugefügt zu haben. Er floh, ohne den Streich gegen das eigene Leben vollendet zu haben.

Seine Angaben stimmten in wesentlichen Punkten mit dem Tatbefund überein: das fehlende Gift aus Heiders Beständen, der rein gespülte Mörser, die Flaschen, das Naschwerk, das Messer und seine eigene Verwundung. Die aufgefundenen Briefe und das Zeugnis der Gefährten belegten seine Leidenschaft für Auguste; die Magd bestätigte seinen ungewöhnlichen Aufenthalt in der Kammer am Abend des 26. Das ärztliche Gutachten bekräftigte, dass die Wunden von dritter Hand stammten. Dennoch fehlte der Anklage jeder unmittelbare Augenzeuge der Bluttat. Sie stützte sich fast gänzlich auf Karls Geständnis und die Deutung einer nächtlichen Stunde, über welche die Dahingeschiedene kein Zeugnis mehr ablegen konnte.

Ein in der Kammer gefundener Zettel Augustes war an ihre Angehörigen gerichtet. Sie nahm darin Abschied, verteilte einige Habseligkeiten und bat inständig, ihren Leichnam nach dem Tode nicht zu öffnen. Sie fügte die Worte hinzu: „Verzeihung dem, der mich tötet.“ Diese Zeilen bewiesen zur Genüge, dass sie den eigenen Tod ins Auge gefasst hatte und wusste, eine fremde Hand werde ihn vollziehen. Doch wandelten sie weder die Grausamkeit der Tat noch beseitigten sie die Ungewissheit über das genaue Maß ihrer Einwilligung. Die Schrift blieb das Notschreiben einer Sterbewilligen; sie war kein Rechtsvertrag, der die dem Spruche der Richter vorgelegte Frage im Voraus zu lösen vermochte.

Diese Frage spaltete die Rechtsgelehrten: Durfte ein Mensch wegen Tötung verurteilt werden, wenn er auf ausdrückliches Verlangen der Entleibten gehandelt hatte? Die Verteidigung berief sich auf jene Lehrmeinung, wonach der Täter lediglich Gehilfe eines Selbstmordes sei, da das Opfer auf sein Lebensrecht verzichtet habe. Das Kriminalgericht verwarf diesen Einwand. Das Recht auf Leben, so erkannten die Richter, könne nicht durch eine bloße Willenserklärung aufgegeben werden; der Staat habe die unabweisbare Pflicht, das Leben seiner Bürger zu schützen, und wer den tödlichen Schnitt führe, beraube das Opfer unwiderruflich jeder Möglichkeit zur Reue und Umkehr. Die behauptete Einwilligung mildere zwar das Verschulden, hebe das Verbrechen jedoch nicht auf.

Durch Urteil vom 19. März 1829 wurde Karl Gleichmann zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht rechnete ihm den vorangegangenen Selbstmordplan Augustes, ihre eigenen Versuche sowie den Umstand an, dass er sich unmittelbar nach der Tat seinem Bruder offenbart hatte. Das Urteil erhob die Liebe nicht zum Freibrief: Es zog vielmehr die unüberwindbare Grenze zwischen dem Verlangen nach dem Tode und der Anmaßung einer Gewalt über fremdes Leben, die kein Mensch einem anderen übertragen kann. Die Chronik vermerkt, Karl habe den Richterspruch gefasst und ohne Klage über zu große Härte hingenommen. Wenige Tage später trat er seine Strafe an.

Die verschlossene Tür hatte den Augenblick des Todes den Blicken der Welt entzogen. Die Gerichtsverhandlung legte die Rüstungen, die Taten und die letzten Worte bloß; doch der letzte, eigentliche Willensakt Augustes blieb für immer dem Zeugnis der Toten verschlossen. Das Gericht vermochte Karls Tat zu messen und zu sühnen – die Sprache vermochte es der Verstorbenen nicht wiederzugeben.

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Roman

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Gerichtliche Fallsammlung, veröffentlicht im einunddreißigsten Bande des Neuen Pitaval (Dritte Folge, Siebenter Theil), Leipzig 1871, S. 79–140, betreffend den Fall Gleichmann/Ader. Die Kapitelüberschrift kündigt zwei Prozesse an; der zweite Fall, Karl Friedrich Dieb und Emilie (S. 141–147), wird separat verwahrt und beurteilt, bleibt hier jedoch unerwähnt. Der Berichterstatter vermerkt ausdrücklich, dass die Namen des ersten Falles verändert wurden. Das gerichtsärztliche Gutachten stellt fest, dass die Schnittwunden den Tod herbeiführten und nicht von eigener Hand beigebracht werden konnten; es weist Arsenikspuren nach, schließt eine Vergiftung als Todesursache jedoch aus. Eine Schwangerschaft ließ sich nicht mit Gewissheit dartun. Das Urteil vom 19. März 1829 erkannte gegen Gleichmann auf drei Jahre Zuchthausstrafe.

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