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Justiz & Skandale · Frankreich

Das Kapital, das niemals in die Kasse floss

Vor dem Pariser Zuchtpolizeigericht prallte im Prozess um die Kasse und das Finanzblatt »L’Épargne« ein von den Gründern vorgegebenes Kapital von fünf Millionen Francs auf Einzahlungen, die nach Feststellung der Richter in der Kasse schlechterdings fehlten. Die »Gazette des Tribunaux« berichtet über fingierte Sacheinlagen, betrügerische Zirkulare, Scheinsubskriptionen, veruntreute Wertpapiere und die den Angeklagten zugewiesenen Schuldanteile. Das Urteil verhängte über Lauze, Alègre, Fontbouillant, Dussaux und Dalverny abgestufte Strafen; mehrere Mitangeklagte wurden freigesprochen. Die Darstellung schließt mit diesem Spruch und klammert das getrennte Verfahren um das Kurbad Enghien aus.

Das Urteil des Pariser Zuchtpolizeigerichts hebt mit einem unverhohlenen Widerspruch der Zahlen an: Die Gesellschaft der Kasse und des Journals »L’Épargne« sei mit einem Stammkapital von fünf Millionen Francs gegründet worden, doch die von ihren Urhebern feierlich deklarierten Einzahlungen ließen sich in der Kasse nirgends auffinden. Die Kluft zwischen dem geschriebenen Kapital und dem tatsächlich erbrachten Geld bildete den eigentlichen Angelpunkt des Prozesses. In ihrem Bericht über die Sitzungen vom 15. und 16. Mai 1872 druckte die »Gazette des Tribunaux« ein Urteil ab, welches das Geflecht der Manipulationen, die öffentlichen Aufrufe und das Strafmaß detailliert entfaltet. Durch notarielle Akte hatte die Gesellschaft den Schein unerschütterlicher Solidität erweckt; das Gericht prüfte, was sich hinter diesem Vorwand verbarg.

Die Schlagzeile der Ausgabe vom 18. Mai kündigt nebeneinander die Angelegenheit der »Épargne« und jene des Kursaals samt Grand Hôtel d’Enghien an. Das Blatt hebt jedoch ausdrücklich hervor, dass es sich um zwei gesonderte Strafverfolgungen handle. Dem abgedruckten Erkenntnis ist vorangestellt, dass gegen Lauze, Dussaux und Dalverny ein Versäumnisurteil erging. Die vorliegende Chronik beschränkt sich auf den Rechtsspruch in Sachen der »Épargne«, ehe die Gerichtszeitung das gesonderte Verfahren um die Thermen von Enghien eröffnet. Diese Trennung ist von Belang, da Gesellschaften wie auch Angeklagte in beiden Aktenbündeln wiederkehren. Im Urteil der »Épargne« zählen die Verbindungen zu den Unternehmungen von Enghien zwar zu den erörterten Tatsachen; sie verschmelzen die beiden Prozesse jedoch keineswegs zu einem einzigen Rechtsfall.

Das Gericht verfolgte die Anfänge der Unternehmung bis ins Jahr 1868 zurück. Es stellte fest, dass Lauze, der bereits 1864 vom Appellhof in Riom wegen Betrugs verurteilt worden und 1867 dem Bankrott nahe gewesen war, damals den Plan zu einem Pariser Finanzblatt fasste. Da er die Geschäftsführung unmöglich in eigener Person übernehmen konnte, bewog er Fontbouillant, einen Gehilfen seines Bankhauses in der Rue Feydeau, die Stellung als Strohmann einzunehmen. Das Blatt lockte Abonnenten und Klienten durch marktschreierische Ankündigungen an. Nach den Gründen des Urteils wurden der »Épargne« anvertraute Werte zugunsten der Unternehmung verwendet, ohne dass die rechtmäßigen Eigentümer darum wussten oder dies gebilligt hätten. Die Klagen häuften sich bald; das Defizit überstieg bereits eine Million Francs.

Um dem drohenden Zusammenbruch zu entgehen, beschloss Lauze, die Zeitung in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Das Gericht datiert ihre Errichtung auf den 14. September 1869 unter der Firma »Caisse et journal l’Épargne«. Ihr Geschäftszweck verband den Kassenbetrieb mit dem Zeitungsverlag und der Emission sowie dem Handel von Wertpapieren. Das angekündigte Grundkapital betrug fünf Millionen, eingeteilt in zehntausend Aktien zu fünfhundert Francs. Fontbouillant brachte die Zeitung, den Abonnentenstamm und das Mobiliar ein; Alègre und Lauze traten unter den Zeichnern in Erscheinung. Das Urteil präzisiert, dass der von Fontbouillant eingebrachte Komplex auf eine Million Francs taxiert und durch viertausend voll liberierte Aktien zu 250 Francs dargestellt wurde. Es handelte sich sonach lediglich um einen der Zeitung, der Kundschaft und dem Inventar zugeschriebenen Wert, nicht um bare Geldeinlagen. Im selben Rechtsakt beteuerten die Gründer, ein Viertel des gezeichneten Kapitals sei bar in die Kasse geflossen; das Gericht hielt trocken fest, dass dieser Betrag die Kasse niemals erreicht hatte. Für das restliche Kapital wurden weitere Namen eingetragen. Die Zahlen der Akten waren keine flüchtigen Versehensfehler: Sie dienten einzig dazu, ein Geschäft als vollendet darzustellen, für das in der Kasse jeder bare Beleg fehlte.

Das Urteil stellt unmissverständlich fest, dass Gründer und Zeichner die Einzahlung eines Viertels der Aktien – mithin 750.000 Francs – beurkundet hatten, obschon der Gesellschaftskasse keine entsprechende Summe zugegangen war. Alègre behauptete, einen beträchtlichen Betrag beigesteuert zu haben. Der Sachverständige und die Urkunden, so resümiert die »Gazette«, wiesen nach, dass einem Angestellten von Lauze zwar eine Summe von einhunderttausend Francs zugeflossen war, diese jedoch vom Crédit foncier stammte und rechtmäßig der Gesellschaft des Kursaals von Enghien gehörte. Sie wurde verwendet, um Effekten zu kaufen, mit denen ungestüme Gläubiger besänftigt und drohende Strafanzeigen erstickt werden sollten. Das Gericht wertete diese Summe folglich nicht als ordnungsgemäße persönliche Einlage zur »Épargne«.

Eine erste Generalversammlung bestellte Alègre und Denizet zu Kommissaren, um die Einbringung Fontbouillants zu prüfen. Ihr Bericht vom 18. September bezifferte den Reingewinn des Blattes leichthin auf 415.000 Francs und empfahl die Genehmigung der Sacheinlage. Das Gericht erkannte diese Zahlen jedoch als absichtlich gefälscht. Wenige Tage darauf erklärte eine Versammlung, die angeblich die Zeichner vereinte, die Aktienliste samt Einzahlungen für wahrhaftig und die Gesellschaft für endgültig begründet. Das Urteil rügt hierbei eine schlichte Ungeheuerlichkeit: Der Schein einer rechtlichen Prüfung war von genau jenen Personen erzeugt worden, die das größte Interesse daran hatten, sie durchzusetzen.

Die Verlockung des Publikums ging unvermindert weiter. Rundschreiben priesen die neue Gesellschaft und ihre angeblichen Gewinne an. Den Abonnenten wurde versprochen, zwanzigtausend Aktien, auf die bereits die Hälfte eingezahlt sei, zum Vorzugspreis von zweihundertfünfzig Francs bereitzuhalten. Gestützt auf die beschlagnahmten Geschäftsbücher und Urkunden stellte das Gericht diesem Versprechen die Wirklichkeit der Zeichnungen gegenüber. Ein in Alègres Büro vorgefundenes Verzeichnis erwähnte 3.139 Aktien; die Kuponstammbücher wiesen aus, dass 3.500 abgetrennt worden waren. Nach der gerichtlichen Berechnung variierte die veruntreute Gesamtsumme je nach der genauen Zahl der tatsächlich abgesetzten Titel. Die »Gazette« behält beide Summen nebeneinander bei, statt den rechnerischen Widerspruch aufzulösen.

Am 8. März 1870 genehmigte eine Versammlung ungeachtet aller Bedrängnis eine Bilanz per Ende Dezember des Vorjahres. Sie wies einen Reingewinn von 101.348 Francs und eine Dividende von 7 Francs 69 Centimes je Aktie aus. Der beeidete Buchsachverständige bezifferte den tatsächlichen Fehlbetrag der Gesellschaft zu jenem Zeitpunkt hingegen auf 403.000 Francs. Ein weiteres Zirkular verbreitete daraufhin Ergebnisse, die das Urteil als reine Hirngespinste brandmarkt, und verkündete, die Beteiligung an einer großen Staatsanleihe sei gesichert. Lauze, Alègre und Fontbouillant, so befindet die Kammer, kannten die zerrüttete Lage genau und wussten, dass das Unternehmen mit vollen Segeln auf die Katastrophe zusteuerte.

Die eingeworbenen Gelder verblieben keineswegs in den Grenzen, die man den Zeichnern vorgespiegelt hatte. Das Urteil hält fest, dass die der »Épargne« anvertrauten Wertpapiere und Gelder zum Schaden ihrer Eigentümer verschleudert wurden. Es zeichnet Lauze und Alègre als die eigentlichen Drahtzieher der Transaktionen, während Fontbouillant die Zirkulare zeichnete und der Unternehmung seine Hand lieh. Alègre wurde insbesondere vorgehalten, rund 373.000 Francs unterschlagen zu haben, die der »Épargne« gehörten und ihm treuhänderisch übergeben worden waren. Unter den im Schuldspruch angeführten Geschädigten nennt das Gericht auch die Gesellschaft der Thermen von Enghien sowie Zeichner der Nationalanleihe. Diese Beträge sind Gegenstand des Urteils über die »Épargne«; die anschließende, getrennte Verfolgung bezüglich der Thermen bleibt außerhalb dieser Darstellung.

Die richterliche Strenge traf indessen nicht wahllos jeden, dessen Name auf den Urkunden oder Rundschreiben gestanden hatte. Das Gericht sprach Denizet, Francingues, Ariès, Gelin, Lacoste und das Fräulein Darjou von der Anklage frei. Hinsichtlich Dussaux und Dalverny erkannte es, dass sie um die betrügerischen Machenschaften wussten und Beihilfe leisteten, um die Zeichnungen und Einzahlungen vorzutäuschen. Die Rolle Fontbouillants bezeichnete das Gericht als die eines untergeordneten Handlangers, befand jedoch, dass ihm der verbrecherische Charakter der Handlungen, an denen er mitwirkte, unmöglich verborgen geblieben sein konnte. So wog das Gericht die persönliche Schuld eines jeden ab, statt alle Unterschriften über einen Kamm zu scheren.

Lauze wurde zu fünf Jahren Gefängnis, fünftausend Francs Geldbuße und fünf Jahren Polizeiaufsicht verurteilt. Alègre erhielt fünfzehn Monate Gefängnis und dreitausend Francs Geldbuße; Fontbouillant vier Monate und fünfhundert Francs; Dussaux einen Monat; Dalverny fünfzehn Tage und fünfzig Francs. Sämtliche Verurteilten wurden solidarisch in die Kosten verfällt. Mit diesen Schuldsprüchen schließt das am 18. Mai veröffentlichte Urteil. Weiter unten kündigt die »Gazette« das separate Verfahren über das Kurbad Enghien an. Hier jedoch richtete das Tribunal über die Bücher der »Épargne«: über das fingierte Grundkapital, die erfundenen Einzahlungen, die marktschreierischen Rundschreiben und das der Kasse gutgläubig anvertraute Geld. Die gedruckte Zahl hatte den Kredit erschlichen; der nüchterne Blick in die Bücher schloss ihn für immer.

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Historische Kriminalchronik nach dem Verhandlungsbericht der »Gazette des Tribunaux« vom 18. Mai 1872, S. 488, Spalten 3–4. Die Gerichtszeitung trennt das Verfahren der »Épargne« ausdrücklich von jenem der Thermen von Enghien; letzteres bleibt hier unberücksichtigt.

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