In der Sitzung vom 28. August legten die als Zeugen geladenen Steuerzahler Quittungen vor, deren Beträge keineswegs durchgängig mit den in den Registern verbliebenen Stammabschnitten übereinstimmten. Chailley, der erste Sachverständige, legte dem Gerichtshof die beiden Vorgehensweisen dar, welche die Prüfung der Buchführung zutage gefördert hatte: Zuweilen stimmten zwar die Summen, doch war der buchhalterische Zusammenhang zwischen Abschnitten und Quittungen vollkommen aufgelöst worden; in anderen Fällen wies der Stammabschnitt einen geringeren Betrag aus als die ausgehändigte Quittung. Um die Anklage zu begreifen, galt es, den Lauf ein und derselben Zahlung durch drei getrennte Schriftstücke zu verfolgen. Dem Steuereinnehmer oblag es, den Posten in die namentliche Hebeliste einzutragen, unverzüglich eine Quittung aus dem Stammbuch abzutrennen und schließlich die Einnahmen im Kassenbuch zusammenzurechnen. Daten, Summen und laufende Nummern mussten lückenlos übereinstimmen. Auf diesem peinlichen Abgleich, so erläuterte der Experte, beruhte das gesamte Revisionsverfahren.
Der Angeklagte, Michel-Marie Franzini, stand im einundvierzigsten Lebensjahr und gab London als seinen Wohnsitz an. Als vormaliger Steuereinnehmer von Guerchy stand er am 28. August 1874 vor dem Schwurgericht des Departements Yonne. Die Gazette des Tribunaux zeichnete das Bild eines gebürtigen Neapolitaners von korsischer Abkunft, der nach einer militärischen Laufbahn mehrere Steuerstellen bekleidet hatte. Das Blatt erinnerte daran, dass er im Kriegsjahr 1870 die Mobilgardisten des Departements Haute-Savoie befehligt hatte. Das Ansehen eines Generals, mit dem er sich gern umgab, wurde in den Verhandlungen scharf bestritten; der Gegenstand der Strafverfolgung indes betraf seine öffentlichen Kassenbücher. Am 11. Dezember 1870 hatte der Moniteur der Regierungsdelegation von Tours seine Ernennung zum Oberkommandierenden der Mobilgardisten der Haute-Savoie veröffentlicht. In jenem Erlass hieß es, er habe sich als ehemaliger Generalstabsoffizier vorgestellt; in der Verhandlung hielt ihm der Präsident vor, dass die von ihm beanspruchte Uniform allenfalls dem Rang eines Obersten entsprochen habe, ihm jedoch niemals ein Generalsrang verliehen worden sei. Dieser Widerspruch zwischen vorgeblicher Funktion, amtlicher Bekanntmachung und getragener Uniform trat auch in der Zeugenaussage von Oberst Lambert zutage.
Die Anklageschrift verlegte den Beginn der Verfehlungen auf eine Zahlungsanweisung über 3.400 Francs. Im November 1860, so dieser erste Bericht, soll Franzini diesen Mandatsschein dem Sondereinnehmer von Montreuil-sur-Mer als Erstattung für Bauarbeiten an der Schule von Senlis vorgelegt haben. Der Einnehmer verlangte die Belege. Franzini wies sein Hauptbuch vor, in dem die Ausgabe auf den 27. November datiert war. Die Auszahlung wurde verweigert. Wenige Tage später gestand er laut der von der Gazette zitierten Urkunde ein, dass der Vermerk im Register der Wahrheit entbehrte und die Ausgabe gar nicht stattgefunden hatte. Das Geld war ihm nicht zugeflossen.
In der Hauptverhandlung griff der Präsident denselben Vorfall auf, datierte ihn jedoch auf den November 1868. Franzini bestritt nicht, dass die Auslage damals noch nicht getätigt worden war, beharrte jedoch darauf, die Anweisung sei vorschriftsmäßig gewesen und der Eintrag habe lediglich dazu gedient, Gelder zur Begleichung einer fälligen Schuld zu beschaffen. Er versicherte, auf diese Weise Beamte besoldet und mehr als 100.000 Francs an Bauunternehmer ausgezahlt zu haben, ganz nach den Weisungen des Generalsteuereinnehmers. Diesen Rechtfertigungen hielt der Präsident die Meldung des Vorfalls an das Ministerium und die darauf folgende Ungnade entgegen. Franzini erwiderte, seine Gönner hätten ihm wohl kaum eine neue Einnahmestelle verschaffen können, hätte er sich tatsächlich das ihm zur Last gelegte Vergehen zuschulden kommen lassen.
Die Quelle datiert seine Ernennung in Guerchy auf den 28. März 1859 und damit zeitlich vor die Zahlungsanweisung, die sie zunächst dem Jahr 1860 zuschreibt. Gleichwohl schildert sie die Strafversetzung nach Lieury und die anschließende Beförderung auf einen höheren Posten als direkte Folge jenes Vorfalls. Das Verhör wiederum nennt das Jahr 1868. Diese Unstimmigkeiten stehen schwarz auf weiß im Gerichtsbericht; sie verwehren eine zweifelsfreie Rekonstruktion der zeitlichen Abfolge. Den Kern der Anklage berühren sie jedoch nicht: den peinlichen Vergleich zwischen Quittung, Stammabschnitt und Kassenbuch, um festzustellen, ob das vereinnahmte Geld in den Büchern ordnungsgemäß verbucht worden war.
In Guerchy wurde Franzini zur Last gelegt, seinen Wohnsitz im fernen Joigny genommen, seine ländliche Amtsstelle vernachlässigt und die Ablieferung der Gelder verschleppt zu haben. Beschwerden der Bürgermeister und der Schriftverkehr mit der Sondereinnahmestelle wurden zu seinen Lasten angeführt. Die Zeitung legte sodann dar, auf welche Weise die Einnahmen den Experten zufolge veruntreut worden waren. Blanko-Stammquittungen seien im Voraus beschafft worden; andernorts sei im Kassenjournal ein geringerer Betrag verbucht worden, während die ausgehändigte Quittung die tatsächlich vereinnahmte Summe auswies. Auch Schabungen und Rasuren hätten dazu gedient, Zehner- oder Hunderterstellen zu verfälschen. Die Differenz zwischen der eingezogenen Summe und dem in den Büchern verzeichneten Betrag bildete den Gegenstand der Unterschlagungsklage.
Dieses System hing unmittelbar von den laufenden Geldbewegungen der Kasse ab. Nach Darstellung der Anklage ermöglichten es frische Einnahmen, aufgelaufene Fehlbeträge zeitweilig zu verdecken, sobald die Mahnungen der vorgesetzten Dienststelle drängender wurden. Zunächst Chailley, danach Massy erläuterten dem Gericht die vorgenommenen Manipulationen an den Registern. Der Bericht bezifferte die Zahl der Fälschungen und Streichungen auf mehr als einhundert binnen weniger als achtzehn Monaten; die erste sei bereits kurz nach Franzinis Amtsantritt verübt worden. Einen einheitlichen Fehlbetrag nannten die Sachverständigen indessen nicht: Beim Verschwinden des Einnehmers fehlten mindestens 4.108 Francs und 24 Centimes; ihr Gutachten vom 13. Dezember 1871 bezifferte das Defizit auf 5.364 Francs und 87 Centimes. Diese voneinander abweichenden Berechnungen lassen sich nicht zusammenrechnen.
Mit dem Steuereinnehmer verschwand auch ein Teil der Amtsbücher. Am 6. Dezember 1870 forderte der Sondereinnehmer von Madame Franzini die von ihrem Gatten im Stich gelassenen Register zurück. Sie versprach, diese am folgenden Tag zu übergeben, floh jedoch noch in der Nacht. Der Friedensrichter ließ die verbliebenen Bestände beschlagnahmen; ein Teil der Bücher blieb unauffindbar. Eine Durchsuchung der Pariser Wohnung Franzinis brachte die Rechnungslegung für das Jahr 1870 ans Licht – mit Ausnahme des fünften Stammbuches. Diesem Fehlen kam vor Gericht ein besonderes Gewicht zu, stützte sich die Anklage doch eben auf die Kluft zwischen Stammabschnitt und Quittung.
Die Verhöre beschränkten sich keineswegs auf die Bücher. Chevau, ein ehemaliger Sondereinnehmer, wurde zu der Zahlungsanweisung über 3.400 Francs vernommen und erklärte, er halte Franzini für einen gewalttätigen und gefährlichen Menschen. Der Angeklagte fuhr ihn heftig an: „Nur weil ich einst eine Einladung zum Essen bei Ihnen ausschlug, hegen Sie diesen Groll gegen mich! Sie gingen gar so weit zu behaupten, ich gehöre der Geheimpolizei an. Sie hatten das Recht, meine Bücher zu prüfen, nicht aber, mich zu schmähen!“ Der Zeuge räumte ein, dass das Gerücht Franzini mit der Geheimpolizei in Verbindung gebracht habe, bestritt jedoch, diese Äußerung selbst getan oder den Angeklagten je an seinen Tisch geladen zu haben. Der Sitzungsbericht veranschaulicht an dieser Stelle, wie eine nüchterne Rechnungsprüfung in einen erbitterten Streit über den Leumund der Beteiligten umschlagen konnte.
Ein in der Verhandlung verlesener Brief von Oberst Berge lenkte den Blick der Geschworenen auf die Straßenkämpfe von Paris zurück. Am 27. Mai, als die Versailler Truppen in die Stadt einrückten, hatte ein Herr in Zivilkleidung mit einem Regenschirm in der Hand darum ersucht, die Postenketten passieren zu dürfen, um zur Rue Saint-Antoine Nummer 49 zu gelangen. Er stellte sich als Franzini, General, vor. Berge fragte ihn nach seiner Brigade, nach seinem Korps: Der Name war ihm gänzlich unbekannt. Franzini erwiderte, er wolle einen Freund aufsuchen. Der Oberst schöpfte Verdacht, vermutete vielmehr finstere Gesinnungsgenossen und wollte ihn festsetzen lassen. Doch ein Marineoffizier lenkte seine Aufmerksamkeit für einen flüchtigen Augenblick ab; als Berge sich umwandte, war Franzini spurlos verschwunden. So lautete die Darstellung jenes Schreibens. Vor den Schranken des Gerichts erklärte der Angeklagte, niemals mit Berge gesprochen zu haben.
Oberst Lambert sagte aus, er habe Franzini in Bordeaux in der Uniform eines Generals angetroffen und ihm befohlen, diese unverzüglich abzulegen; Franzini sei daraufhin arretiert, jedoch zwei Tage später auf Weisung des Kriegsministers wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Ferner berichtete er von einem Adjutanten namens d’Antioche, der ohne sichtbare Verwundung hinkte und sein Gebrechen auf zu enges Schuhwerk zurückführte. Lambert erwähnte schließlich den Argwohn Versailler Offiziere bezüglich Franzinis Verbindungen zu Familien inhaftierter Kommunarden. Die Zeitung bemerkt hierzu an anderer Stelle, dass das Ermittlungsverfahren wegen einer Beteiligung an den Taten der Kommune mit einer Einstellung geendet habe, da Franzini keinerlei konkrete Handlungen nachzuweisen gewesen seien.
Nach dem Abschluss der Zeugenvernehmung hielt Staatsanwalt Charpentier seine Anklagerede; Rechtsanwalt Remacle übernahm die Verteidigung. Der Präsident fasste die Verhandlungen zusammen, woraufhin die Geschworenen über nicht weniger als fünfzig Rechtsfragen berieten. Sie sprachen Franzini in siebenundvierzig Anklagepunkten schuldig, billigten ihm jedoch mildernde Umstände zu. Der Gerichtshof verurteilte ihn zu einer fünfjährigen Zuchthausstrafe.
