Ein Edikt maßte sich an vorzuschreiben, was die Prediger von der Kanzel verkünden durften; ein Pamphlet verzerrte es zur Farce, während sich der Verfasser hinter einem erborgten Namen verschanzte. Zu Halle richtete sich die im April 1789 gegen den Theologen Karl Friedrich Bahrdt eingeleitete Untersuchung mithin nicht allein darauf, die Hand hinter einer Satire namhaft zu machen. Es galt zu entscheiden, wie weit die Freiheit der Feder reichen durfte, wenn eine Schrift den Landesherrn und dessen Minister dem Gelächter preisgab. Ein zweiter Verdacht – der einer geheimen Gesellschaft – verlieh der Sache noch größeres Gewicht; das Gericht jedoch verurteilte Bahrdt nicht wegen der Leitung dieser heimlichen Verbindung.
Der Zwist hatte mit dem Religionsedikt vom Juli 1788 seinen Anfang genommen. Der preußische Minister von Wöllner trachtete danach, den Lehrabweichungen der Geistlichen und Schulmänner zu wehren: Niemand sollte fortan öffentlich gegen die Bekenntnisse der evangelischen Kirche lehren. Die Verteidiger des Erlasses rühmten ihn als Schild der reinen Lehre; seine Widersacher erblickten darin einen schimpflichen Zwang für Gewissen und freies Wort. Der Disput hätte sich in gelehrten Büchern und universitären Hallen erschöpfen können. Er gewann jedoch eine persönliche Schärfe, als ein anonymes Lustspiel unter dem Titel Das Religionsedikt, ein Lustspiel in fünf Aufzügen erschien, das den Namen „Nicolai der Jüngere“ trug.
Das Stück führte einen Pfarrer vor, dem die Abfassung des Edikts übertragen war. Trunken und ungeschliffen verfertigte dieser eine Verordnung, die Duldung verhieß, derweil sie Orthodoxie gebot. Um ihn her spotteten die Mitwirkenden über die Widersprüche des Textes, über die den Dienern der Kirche auferlegte Pflicht, öffentlich Lehren zu bekennen, die sie im Herzen vielleicht verwarfen, und über die den Andersdenkenden gezogenen Schranken. Die Posse begnügte sich nicht mit der Rüge einer Maßregel; sie legte den Verantwortlichen Worte und Geberden in den Mund, die sie verächtlich machen sollten. Die Chronik von 1863 führt zahlreiche Stellen dieses Pasquills an, vermerkt jedoch, dass die Druckschrift dem damaligen Verfasser im Original nicht mehr vorlag.
Bahrdt war kein Unbekannter, den man bei einem vereinzelten Ausbruch des Unmuts ertappt hätte. Als Pfarrerssohn, Professor der Theologie und Kanzelredner hatte er infolge dogmatischer Händel und akademischer Untersuchungen bereits mehrfach die Wirkungsstätte wechseln müssen. Er hatte sich als Privatdozent in Halle niedergelassen, schrieb unermüdlich und betrieb eine Schenke vor den Toren der Stadt. Zudem pflegte er sich an die Spitze neuer literarischer oder erzieherischer Unternehmungen zu stellen – oft schneller, als er sie ins Werk zu setzen vermochte. Das Kapitel des Neuen Pitaval urteilt streng über diesen Lebenslauf; dieses rückblickende Porträt ist wohl zu scheiden von den tatsächlichen Tatumständen, welche die Kommissare im Prozess von 1789 prüften.
Zwei Juristen, der Stadtrichter Zepernik und der Universitätssyndikus Rottler, wurden auf höheren Befehl mit der Instruktion der Sache betraut. Der erste Anklagepunkt betraf die Glosse zum Religionsedikt sowie die anonyme Komödie. Der zweite bezog sich auf eine angebliche Geheimverbindung, die Deutsche Union, bisweilen auch die Gesellschaft der Zweiundzwanzig genannt. Zunächst fahndete die Untersuchung danach, ob Bahrdt beide Schriften verfasst oder ausgestreut habe; bald aber wiesen die beschlagnahmten Papiere und die Einlassungen des Theologen den Nachforschungen eine andere Richtung.
Hinsichtlich des Kommentars zum Edikt vermochte die Untersuchung nicht nachzuweisen, dass Bahrdt dessen Urheber oder Verleger gewesen sei. Das Gericht schied diesen Punkt daher aus seiner Schlussbetrachtung aus. Anders verhielt es sich mit dem Lustspiel. Bahrdt bestritt zwar hartnäckig, die Komödie erdacht zu haben, gestand jedoch seine Mitwirkung an deren Verbreitung und Veröffentlichung ein. Er hatte Korrekturen angebracht, den Druck befördert und daraus vorgelesen, als die Handschrift noch im Umlauf war. Den Untersuchungsrichtern lagen somit Belege für seinen Beistand vor, wenngleich der Beweis einer gänzlichen Abfassung durch seine Hand nach dem Dafürhalten der Richter eher von hoher Wahrscheinlichkeit als von unumstößlicher Gewissheit blieb.
Der rechtliche Streit drehte sich keineswegs darum, ob es statthaft sei, das Edikt zu beurteilen. Das Erkenntnis räumte ein, dass ein den Staat berührender Gegenstand wohl Gegenstand gelehrter Prüfung und öffentlicher Erörterung sein dürfe; es gestand der Pressfreiheit ihren Platz zu. Doch diese Freiheit hatte nach Ansicht der Richter die Grenzen der Mäßigung und Gründlichkeit zu wahren. Sie kreideten der Komödie an, Auftritte und Reden erdichtet, dem Monarchen ein Zerrbild eines Edikts untergeschoben und die Minister durch persönliche Ausfälle geschmäht zu haben. Mit besonderem Nachdruck verweilten sie bei jenen Absätzen, deren Einfügung oder Überarbeitung Bahrdt eingestanden hatte.
Die Beweisführung des Spruchkörpers war sittlicher und politischer Natur zugleich. Eine Kritik durfte den Gehalt eines Gesetzes anfechten; sie durfte aber, so die richterliche Erwägung, keine Erdichtungen vorbringen, die das Vertrauen der Untertanen in ihren Beherrscher untergruben. Das Urteil schloss, Bahrdt habe bei der Verbreitung der Schmähschrift eine tätige Hand im Spiele gehabt und sei vermutlich ihr Urheber. Wegen der Verletzung der dem Landesherrn schuldigen Ehrfurcht verhängte das Kammergericht zwei Jahre Festungsarrest über ihn. Die Strafe traf mithin nicht jede Erörterung des Edikts, sondern eine Satire, die als ehrabschneidend und lügenhaft befunden wurde.
Die Deutsche Union veranlasste weitläufigere Erhebungen, doch war deren Ausgang ein anderer. Eine anonyme Broschüre unter dem Titel Mehr Noten als Text hatte die Existenz eines Bundes von Schriftstellern und Lesern ruchbar gemacht. Man verdächtigte Bahrdt, dessen Seele zu sein. Er gab zu Protokoll, bereits 1783 eine erste Einladung zur Teilnahme an einem Plane erhalten zu haben, und vier Jahre später neue Instruktionen nebst einem noch unvollständigen Entwurf. Er bekannte, mit Genossen korrespondiert zu haben, namentlich mit einem gewissen Pott, Entwürfe berichtigt, Rundschreiben gedruckt und in Halle eine Werbestelle eingerichtet zu haben.
In seinem Verhör schilderte Bahrdt weniger eine festgefügte Gesellschaft als ein im Werden begriffenes Unternehmen. Er habe Männer aufgefordert, Provinzialgesellschaften zu bilden, etliche zu Kreisdirektoren berufen und den Mittelpunkt in bernburgische Lande zu verlegen gesucht. Er beteuerte, der Zweck sei die Beförderung von Wissenschaften, Künsten, Erziehung und Religionsunterricht sowie die Bekämpfung des Aberglaubens gewesen. Er habe ohne Entgelt gearbeitet, lediglich in der Hoffnung, der Bund werde seinen Schriften zu größerem Absatz verhelfen. Er räumte ein, die Leitung der Halleschen Hauptstelle übernommen und Pläne wie Briefe im Namen der Deutschen Union ausgefertigt zu haben.
Die beschlagnahmten Papiere wiesen dem Vorhaben einen Gradbau, Aufnahmebedingungen und einen „geheimen Operationsplan“ zu. Der dritte Grad bezeichnete als Endzweck den Sturz des moralischen Despotismus, die Befreiung der Menschheit vom Aberglauben und die Erhebung der Vernunft zur Richterin über die Wahrheit. Widersacher sahen darin ein staatsgefährliches Komplott; andere Züge mochten an Gebräuche der Freimaurerei erinnern. Das Gericht untersuchte auch den Plan, Postbeamte zu gewinnen, eine Buchhandlung zu stiften und Zeitschriften zu verbreiten. Es befand, die von Bahrdt vorgebrachten Gründe – Beschleunigung des Briefwechsels und Schutz vor Eröffnung – reichten nicht hin, um ein Werk der Bestechung darzutun.
Eine Frage blieb indessen ungelöst: Hatte er in Wahrheit eine weitverzweigte Körperschaft ins Leben gerufen? Der Bericht des Pitaval vermeldet, dass Personen, die auf einer Mitgliederliste verzeichnet standen, öffentlich Verwahrung einlegten und jede Zugehörigkeit in Abrede stellten. Der Chronist gelangt zu dem Schluss, Bahrdt habe womöglich eher den Wahn der Gesellschaft als diese selbst erschaffen. Dieses Urteil bleibt das seine; der Richterspruch hielt sich an das rechtlich Erwiesene. Die Archive der Union und die Rechnungsbücher über Beitragsgelder waren nicht aufgefunden worden. Der Gerichtshof erkannte, dass der Plan, wiewohl geheim und in Grade gegliedert, an sich nicht verbrecherisch sei: Seine kundgetanen Absichten bedrohten den Staat nicht, und bei den genannten Mitteln war kein Vergehen nachgewiesen.
Das Urteil schied folglich beide Angelegenheiten aufs Genaueste. Bahrdt wurde wegen seiner Teilnahme an der schmählichen Komödie für schuldig befunden; die Führung der Union begründete kein Verbrechen. Das Gericht stellte klar, dass dieser Freispruch nicht jede Behauptung des Inquisiten für bare Münze nehme und mancherlei am Unternehmen dunkel bleibe. Es besagte lediglich, dass die Beweise und die Rechtsnormen eine Bestrafung für diese Tätigkeit nicht gestatteten.
Die zweijährige Strafe wurde alsdann gnadenweise um die Hälfte gemildert. Bahrdt büßte ein Jahr auf der Festung Magdeburg ab. In dieser Haftzeit schrieb er seine Lebensbeschreibung; im April 1792 verschied er auf seinem Weinberg unweit von Halle. Die Gerichtsakten hatten den großen Streit um die Pressfreiheit nicht entschieden; sie enthielten einen enger gefassten Spruch, in dem die Richter die geduldete Geheimgesellschaft von jenem Pamphlet schieden, das sie als Schmähung ahndeten.
In diesem Handel war die Feder der Zelle vorangegangen. Bahrdt büßte nicht, weil jede Kritik an Wöllner oder dem Edikt verwehrt gewesen wäre: In dem einen Punkte vermochten die Richter seine Schuld nicht zu erweisen, im andern sahen sie in der Leitung der Union kein strafbares Tun. Doch was das Lustspiel betraf, so war seine Hand am Drucke unverkennbar, und seine beißenden Scherze schienen jene Schranke niederzureißen, welche das Gericht zu wahren gedachte. Der Spruch bekundete mithin ebenso viel über die damaligen politischen Grenzen des gedruckten Wortes wie über den Mann, der sie vermessen auf die Probe gestellt hatte.
