Der Magistrat verlangte die Gerichtsschreiberei zu sehen. Es gab keine. Seit mehr als zwanzig Jahren, so erwiderte Pourthé, befänden sich die Prozessakten in seinem Privathaus. Im Hause des Gerichtsschreibers suchte Rigaud folglich nach jenen Schriftstücken, die Catherine Estinès ein Todesurteil eingetragen hatten. Er war gekommen, um einen Auszug mit dessen Urschrift zu vergleichen. Dabei sollte er feststellen, dass die Abweichungen sich keineswegs auf die Abschrift beschränkten: Das Dokument selbst, aus dem man die Wahrheit schöpfen wollte, wies nachträgliche Zusätze und Verfälschungen auf.
Einige Monate zuvor lebte Catherine in Cazaux im Comminges. Ihr Vater, Barthélemy, betrieb mehrere Gewerbe zugleich: Fleisch, Getreide, Tabak und eine Schenke. Er hatte einen gewissen Wohlstand erlangt. Nach dem Tode seiner ersten Ehefrau hatte er sich mit Dominiquète Fontan wiederverheiratet. Die Chronik schildert ein Hauswesen, das Catherine feindselig gesinnt war; die Stiefmutter wünschte, sie möge zu ihren in Spanien ansässigen Brüdern fortziehen. Das junge Mädchen verdingte sich außer Haus, um ihren Lebensunterhalt zu fristen, und aß nur dann beim Vater, wenn es ihr an Arbeit fehlte. Sie wohnte zwar noch unter seinem Dach, fand dort jedoch keinen Platz mehr.
Im Juli 1784 erkrankte Dominiquète nach dem Verzehr eines Breies. Sie bezichtigte Catherine, Arsenik hineingemischt zu haben. Andere Tischgenossen hatten von derselben Speise gegessen, ohne zu Schaden zu kommen, und diese erste Anschuldigung zog keine überlieferten gerichtlichen Schritte nach sich. Doch hinterließ sie ein Wort in den Gesprächen der Leute: Gift. Als Barthélemy wenige Monate darauf schwer erkrankte, war dieses Wort sogleich greifbar. Man brauchte es bloß aufzugreifen, um einem neuen Leiden den Anschein eines alten, gegen die Familie gerichteten Anschlags zu verleihen.
Der Kaufmann kehrte mit heftigen Leibschmerzen aus Montréjeau zurück. Er lag fünf oder sechs Tage danieder. Seine Ehefrau pflegte ihn; Catherine, durch ihre Arbeit außer Haus gebunden, trat nur am Abend zu ihm, und dies nur mit Mühe. Am 21. Januar 1785 betrat sie die Kammer erst nach acht Uhr abends. Ihr Vater verschied um zehn Uhr. Die Anklage behauptete, eine mehrere Stunden zuvor gereichte Brühe habe das Gift enthalten und Catherine habe es beigemengt. Die Krankheit hatte indes schon lange vor dieser letzten Mahlzeit ihren Anfang genommen. Die Stunde des Besuchs und jene der Zubereitung sollten zu Streitfragen werden, auf welche das Gerücht allzu rasch eine Antwort wusste.
Dominiquète hatte Mounic, den Bader eines Nachbardorfes, rufen lassen und ihn geheißen, ein Gegengift mitzubringen. Er trat an das Lager des Sterbenden, nachdem man ihm den Verdacht zugetragen hatte. Zwei Tage nach dem Tode trafen die Gerichtsbeamten von Rivière nebst dem Schreiber Pourthé ein. Mounic und Soudane, ein weiterer Bader, wurden beauftragt, die Leiche zu öffnen. Das Gutachten wurde im Garten niedergeschrieben. Später sollten beide Männer erklären, das Schriftstück gebe ihre Befunde nicht getreu wieder: Einzelne Äußerungen seien verändert, andere hinzugefügt worden, und man habe sie unterschreiben lassen, ohne dass ihnen der Text vorgelesen worden wäre.
Auch Zeugen erhoben gleichartige Einwände. Einer hatte lediglich wiederholt, was ihm von der Witwe berichtet worden war; ein anderer gab an, seine Unterschrift geleistet zu haben, ohne die in seinem Namen verfasste Deposition je gehört zu haben. Diese Abweichungen betrafen kein bloßes Urteil über Catherines Wesen. Sie betrafen die Anfertigung jener Aktenstücke, auf deren Grundlage der Richter zu erkennen hatte. Zwischen dem, was ein Zeuge ausgesagt hatte, und dem, was ein Gericht las, hatte eine fremde Hand wirken können. Vorläufig jedoch eilten die Papiere den Dementis voraus.
Am 28. Januar verfügte Richter Barre auf Antrag des älteren Laguens die Verhaftung Catherines. Sie stand vor ihrer Haustür, als die Gerichtsreiter sie abholen kamen, und unternahm keinen Fluchtversuch. Man überstellte sie nach Saint-Gaudens. Im Sterbehaus war derweil auch der Nachlass zu einem Gegenstand des Streits geworden. Ihr Schwager hatte die Anlegung von Siegeln beantragt; diese wurden in der Folge vorschriftswidrig gebrochen und Mobilien veräußert. Das Verfahren, welches das Andenken des Vaters zu wahren vorgab, ging somit mit Handlungen an seinem Vermögen einher. Die Tochter, eingekerkert, konnte nicht überwachen, was aus dem Haus geschafft wurde.
Die Untersuchung verharrte bis zum März in nahezu völligem Stillstand, ehe an einem einzigen Tage zwanzig Zeugen vernommen wurden. Die Witwe befand sich unter ihnen. Ihre Aussagen griffen häufig die Anschuldigungen auf, die von ihr selbst oder von einer anderen Frau, Jeanne Minotte, vorgebracht worden waren. Champagnac erblickt hinter diesem Vorgehen mannigfache Feindschaften, darunter jene eines Catherine abgeneigten Pfarrers; seine Chronik klagt diese Personen mit Schärfe an. Doch die Verantwortlichkeiten, die von der Justiz späterhin geahndet werden sollten, betrafen zuvorderst jene, die niedergeschrieben, beantragt und gerichtet hatten. Deren Handlungen im Verfahren waren es, die man nunmehr mit den Schriftstücken abzugleichen vermochte.
Am 25. Mai 1785 wurde Catherine zu einer Todesstrafe von außerordentlicher Grausamkeit verurteilt. Der Urteilsspruch erregte lebhafte Entrüstung. Daraufhin trat eine sonderbare Wendung ein: Personen, die zu ihrer Bewachung bestellt waren, redeten ihr zu, die Flucht zu ergreifen. Die Chronik berichtet, Gelegenheiten dazu seien ihr vielfach geboten worden, selbst noch während ihrer Überführung nach Toulouse. Catherine weigerte sich. Eine Flucht hätte ein Todesurteil wegen des Todes ihres Vaters hinter ihr stehen lassen; sie verlangte von anderen Richtern einen Rechtsspruch, der sie nicht dazu verurteilte, diese Anschuldigung überallhin mit sich zu tragen.
In Toulouse, wo sie Anfang Juni eintraf, erregte ihre Haltung das Wohlwollen von Gefängnisverwaltern und Magistraten. Doch persönliches Vertrauen allein vermochte ein Aktenbündel nicht zu entkräften. Catherine verlangte die Überprüfung der Originalakten. Ein junger Magistrat, Rigaud, erbot sich, auf eigene Kosten an den Ort des Geschehens zu reisen; der Generaladvokat de Rességuier unterstützte das Begehren. Am 20. Juni erteilte ihm das Parlement den entsprechenden Auftrag. Was die Gefangene retten sollte, war somit nicht bloß der Umstand, dass man ihr Glauben schenkte: Es war die Bereitschaft, nachzuprüfen, was die ersten Schriften gegen sie vorzuspiegeln suchten.
Rigaud brach am folgenden Tage auf und traf am Morgen des 22. in Montréjeau ein. Pourthé geleitete ihn in seine Wohnung, wo die Aktenbündel verwahrt lagen. Gemeinsam mit dem Gerichtsschreiber, der ihn begleitete, verglich der Kommissar den nach Toulouse übersandten Auszug mit dem ursprünglichen Verfahrenskonvolut. Die Abweichungen waren zahlreich; auch das Original wies Veränderungen auf. Die Untersuchung wechselte vor ihren Augen die Richtung. Die Schriftstücke, die dazu bestimmt gewesen waren, über Catherine zu richten, wurden nun ihrerseits Gegenstand einer Anklage wegen Fälschung. Rigaud ließ Pourthé festsetzen und kehrte mit dem Befund seiner Nachprüfung nach Toulouse zurück.
Am 7. Juli ordnete der Gerichtshof die Inhaftierung des Schreibers, die Festnahme der beiden Laguens und das persönliche Erscheinen des Richters Barre an. Die Laguens ergriffen die Flucht. Eine Fälschungsklage wurde erhoben und ein neues Verfahren eingeleitet. Rigaud begab sich abermals an Ort und Stelle, um die Überprüfungen und Gegenüberstellungen fortzuführen. Im Oktober setzte sich auch Barre ab. Catherine war nicht mehr die Einzige, die sich vor dem Gesetz zu verantworten hatte: Jene, deren Unterschriften der Beschuldigung Rechtskraft verliehen hatten, sahen sich nunmehr wegen der Art und Weise verfolgt, wie sie dieselbe ersonnen und aufgebaut hatten.
Schließlich wurde ihre Unschuld feierlich verkündet. Das Parlement von Toulouse verurteilte Laguens Vater und Sohn in Abwesenheit zu zehn Jahren Galeerenstrafe; Barre und Pourthé wurden zu zehn Jahren Verbannung sowie zu Schadensersatz zugunsten Catherines verurteilt. Das Kapitel nennt das Datum dieses Schlusserkenntnisses nicht. Es berichtet auch nicht von einer Verurteilung der Stiefmutter oder des Pfarrers, ungeachtet der schweren Vorwürfe, die es gegen beide erhebt. Die Genugtuung hatte die namhaft gemachten Verantwortlichen des Verfahrens getroffen; sie berechtigt nicht dazu, sämtliche sonstigen Verdächtigungen der Chronik in nachträgliche Schuldsprüche umzudeuten.
Catherine hatte fünfzigtausend Livres gefordert; das überlieferte Urteil sprach ihr viertausend Livres Entschädigung zu. Solche Zahlen wiegen die Monate nicht auf, die sie im Angesicht eines qualvollen Todes zubringen musste, doch bezeichnen sie den Wandel ihrer Lage: Nunmehr forderte sie Recht gegen jene, die sie bezichtigt hatten. Zu Beginn hatte man ihr Zeugen entgegengehalten, deren Worte von fremder Hand niedergeschrieben worden waren. Am Ende machten zwei nebeneinandergelegte Texte den Unterschied unübersehbar. Ein Magistrat hatte die Urschriften verlangt; dieses Verlangen öffnete der Gefangenen eine Pforte, die man ihr zuvor nur durch die Flucht aufzustoßen vorgeschlagen hatte.
