Zu Neauphle-le-Château vermochte ein Gerichtsherr eine Mutter und deren Tochter unter der Anklage des Diebstahls vor Schranken zu fordern, nachdem er sie von Klage zu Klage verfolgt hatte. Es bedurfte mehrerer Jahre, mancherlei Dekrete und einer zähen Beharrlichkeit, bis die Richter ihn verurteilten, den Unterhalt des von der jungen Frau geborenen Kindes zu sichern und ihr ein Schmerzensgeld zu entrichten. Das Kapitel des Neuen Pitaval, welches diesen Fall überliefert, ist eine rückblickende Zusammenstellung, voll moralischer Urteile und dramatisierender Züge. Gleichwohl zeichnet es eine genaue Kette von Verfahrensschritten nach, deren Daten und Rechtswirkungen sorgsam von den vorgebrachten Tätlichkeiten zu trennen sind.
Gegen das Jahr 1775 hatte sich Guillaume-Jacques Germain Durel de Vidouville in einem weitläufigen, abgelegenen Anwesen am Rande von Neauphle niedergelassen. Der Bericht schildert ihn als einen wohlhabenden, begüterten Herrn mit zahlreicher Dienerschaft, dem seine Kirchgänge und sonntäglichen Mildtätigkeiten das Ansehen eines Wohltäters eingetragen hatten. Er ersuchte die Mutter der fünfzehnjährigen Marie-Anne Marchebout, ihm die Tochter zum Nähen von Wäsche ins Haus zu schicken. Die Mutter willigte ein, in der Meinung, dieses Gewerbe gereiche der Geschicklichkeit des Mädchens zum Vorteil und werde redlich entlohnt.
Der Chronist behauptet, Durel habe zunächst versucht, das Vertrauen Maries zu erschleichen, um alsdann Gewalt anzuwenden. Er berichtet, das Mädchen sei ihm zunächst entkommen; doch habe ein Bedienter sie zur Rückkehr beredet, indem er den Vorfall als bloßen Scherz darstellte und die baldige Abreise seines Herrn versicherte. Tags darauf hielt Durel, der keineswegs abgereist war, sie im Hause fest. Der Text bezeichnet diesen ersten Übergriff als Nötigung; der Charakter dieser Überlieferung muss hierbei gewahrt bleiben: Die Kompilation schildert den Hergang und vermerkt sodann, neun Zeugen hätten einen beträchtlichen Teil der klägerischen Angaben bestätigt. Gleichwohl überliefert sie weder das Protokoll dieser Aussagen noch ein Kriminalurteil, das auf eine Züchtigung wegen Notzucht lautete.
Das Mädchen begab sich der Erzählung nach noch mehrfach in das Herrenhaus, ehe die Verwandten von diesem Umgang erfuhren. Die Eltern untersagten ihr jeglichen weiteren Verkehr mit dem Seigneur. Dennoch reiste sie ihm nach Versailles nach, wo er ihr ein Zusammentreffen versprochen hatte; der Vater spürte sie dort auf und führte sie heim. Unterwegs begegnete ihnen Durel, verzichtete jedoch vor den Augen des Vaters darauf, sie mit Gewalt an sich zu reißen. In der Folge sandte er einen Lakaien aus, sie zurückzuholen. Das Vorhaben schlug fehl; der Dienstbote wurde von den Angehörigen Maries gestellt und gestand, auf Geheiß seiner Herrschaft gehandelt zu haben.
Das Kapitel führt weiter mehrere Begebenheiten an, bei denen Durel versuchte, der jungen Frau wieder habhaft zu werden. Er fing sie bei einem Spaziergang ab, brachte sie mit Hilfe seiner Leute in eine Kutsche und entführte sie in die Normandie. Bei dieser Gelegenheit gestand er ihr ein, verheiratet zu sein; hernach traf sie mit seiner Gattin zusammen, die sie laut Bericht davor warnte, dass ihr Gemahl schon andernorts jungen Mädchen nachgestellt habe. Später gewahrte Marie ihre Schwangerschaft und trachtete danach, zu ihrer Mutter zurückzukehren. Der Text legt Durel Drohungen und Gewalttätigkeiten zur Last, als sie sich weigerte, bei ihm zu verweilen. Es handelt sich hierbei um Schilderungen des Chronisten und Behauptungen der Kläger, nicht um gerichtlich festgestellte Tatsachen aus einem überlieferten Verhörprotokoll.
Im Januar 1776 leiteten Maries Eltern das Verfahren zur Herausgabe ihrer Tochter ein. Dem Bericht zufolge erließ die Bailliage von Pontchartrain am 11. Januar eine Verfügung, die ihnen gestattete, ihre Klage gerichtlich zu verfolgen und das Mädchen einstweilen in ihre Obhut zu nehmen. Ein Gerichtsdiener führte sie ins Elternhaus zurück. Marie ließ die Güter und den Verpflegungsrevers zurück, die Durel ihr übergeben hatte. Bald nach ihrer Heimkehr offenbarte sie ihren Zustand, woraufhin die Eltern förmlich Klage gegen ihn anstrengten.
Hierauf nahm der Rechtsstreit eine bedrohliche Wendung. Durel bezichtigte seinerseits Marie und deren Mutter des Diebstahls. Ein Reiter der Maréchaussée, der im Hause des Seigneurs verkehrte, brachte laut Pitaval ein Protokoll ein, welches dessen Version stützte. Da der ordentliche Richter erkrankt war, erwirkte Durel die Einsetzung eines ihm gewogenen Advokaten als Stellvertreter. Die Chronik behauptet, dieser Amtsverweser habe die Untersuchung zugunsten des Klägers geführt und Haftbefehl gegen die Marchebouts erlassen. Der Wortlaut der Verfügung und der Name des Advokaten werden nicht überliefert, sodass dem Leser eine eigenständige Prüfung des damaligen Rechtsakts verwehrt bleibt.
Daraufhin unternahm es ein weiterer Bedienter namens Guillaume Causse, in das Haus der Familie einzudringen, um Marie zu seinem Herrn zu bringen. Die Familie und die Nachbarn vereitelten den Überfall. Er räumte ein, in Durels Diensten zu stehen, bestritt jedoch einen Entführungsauftrag. Die Marchebouts erhoben eine neuerliche Beschwerde. Fünfzehn Zeugen wurden vernommen, und aberbals erging ein Haftbefehl gegen Durel. Dieser entging dem Gefängnis durch ein Reskript, das ihm gestattete, sich auf freiem Fuß zu verteidigen. Die verschiedenen Klagen wurden schließlich verbunden; ihr Ineinandergreifen lässt jedoch die zeitliche Folge bis heute nur schwer entwirren.
Nunmehr schwebte auch über der Familie der Haftbefehl wegen des angeblichen Diebstahls. Mutter und Tochter stellten sich freiwillig dem Gericht und wurden verhört. Durel betrieb die Vollstreckung seines Titels nicht weiter. Der Bericht meldet, dass ein Urteil vom 27. März 1776 sie von der Beschuldigung des Diebstahls freisprach, ihre Entschädigungsforderung jedoch an das Hauptverfahren verwies. Der Generalprokurator rief daraufhin das Parlament von Paris an, um das Erkenntnis wegen Formfehlern kassieren zu lassen; auch Durel legte Berufung ein.
Dieser Fall endete sonach nicht mit einer peinlichen Verurteilung des Seigneurs wegen der geschilderten Tätlichkeiten. Der Spruch, den der Chronist an das Ende der Berufungsverfahren setzt und auf den 19. Februar 1777 datiert, verpflichtete Durel, das Kind Maries zu verpflegen und im katholischen Glauben zu erziehen, worüber dem königlichen Anwalt vierteljährlich Bericht zu erstatten war. Zudem wurde ihm auferlegt, eine Summe von sechstausend Livres zur Entschädigung der jungen Frau bei einem Notar zu hinterlegen. Überdies verurteilte das Dekret Durel und Marie zu einer Spende von je drei Livres an die Gefangenen der Conciergerie und untersagte Durel wie auch seinem Bedienten Guillaume Causse jedwede Wiederholung solcher Gewalttaten.
Die Erzählung fügt einen Entscheid vom 27. Mai 1776 über die Diebstahlsklage an, welcher formhalber aufgehoben worden sei, obgleich Marie und ihre Mutter entlastet und Durel zu weiterem Schadenersatz verurteilt worden seien. Die Daten und Summen dieser Zwischenurteile fügen sich nur mühsam in den zuvor dargestellten Gang der Akten. Sie dürfen nicht mit der 1777 festgesetzten Summe von sechstausend Livres verwechselt werden. Diese quellenkritische Unsicherheit berührt indessen nicht das wesentliche Ergebnis: Der Seigneur musste zum Unterhalt des Kindes beitragen und Marie abfinden; eine Kriminalstrafe wegen der behaupteten Gewalttat ward ihm nach den überlieferten Quellen nicht zuteil.
Zu Beginn schied das schwere Tor des Herrenhauses die junge Näherin von ihrer Familie und jeglichem Beistand. In den darauffolgenden Jahren wandelte sich die Bedeutung dieser Schwelle: Eltern, Zeugen und Gerichtsbeamte mussten hindurchtreten, während die aufeinanderfolgenden Dekrete den Rechtsweg bald öffneten, bald verstellten. Durels Reichtum machte den Rechtsstreit gefahrvoll und kostspielig. Der Urteilsspruch von 1777 beschränkte sich auf zivilrechtliche Verpflichtungen und ein Unterlassungsgebot; doch wehrte dieser Entscheid nach dem Bericht des Pitaval zumindest den Versuch ab, die Sache mit der Diebstahlsklage gegen Mutter und Tochter zu begraben.
