Gegen zehn Uhr abends am 13. Juli 1851 klopften Marie-Rosalie Jarre und ihre Tochter Marie-Anne-Joséphine Olive nacheinander an die Türen mehrerer Nachbarn. Sie riefen, ein Unglück sei über ihr Haus hereingebrochen, und flehten um rasche Hilfe. Baptiste-François Olive, Gatte der einen und Vater der anderen, sei aus dem Bett gestürzt. „Mein armer Vater“, klagte die Tochter und berichtete, er sei nach La Cambe gegangen und habe den ganzen Tag gezecht; gewiss habe ihm jemand vergifteten Branntwein eingeflößt. Die zuerst herbeigeeilten Nachbarn konnten nur noch seinen Tod feststellen. In den zwei Stuben des Hauses standen jedoch ein unberührtes Bett, sorgsam aufgereihte Stühle und das Schuhwerk an den Füßen des Verblichenen im Widerspruch zur Erzählung von einem Sturz. Die Gazette des Tribunaux schilderte am 22. August die Verhandlung gegen die beiden Frauen vor dem Schwurgericht des Départements Calvados; ihr Bericht enthält weder die genauen Antworten der Geschworenen noch ein vollständiges Protokoll der Debatten.
Jarre, nach den Worten des Blattes die Witwe Olive, zählte zweiundfünfzig Jahre, ihre Tochter zwanzig. Die eine stammte aus Englesqueville, die andere aus Aiguerville; beide lebten als Tagelöhnerinnen in Ecrammeville. Sie standen unter der Anklage, gemeinschaftlich Baptiste-François Olive, den leiblichen Vater von Marie-Anne, getötet zu haben. Der Bericht schwankt indessen hinsichtlich des väterlichen Vornamens: In den biografischen Angaben wird er als Jean-Baptiste Olive im Alter von dreiundfünfzig Jahren bezeichnet, wogegen die Anklageschrift und der Urteilsspruch ihn Baptiste-François nennen. In Ermangelung einer Einsicht in das Originalblatt bleibt diese Diskrepanz in der überlieferten Texterkennung bestehen und lässt sich nicht leichthin als bloßer Lesefehler abtun. Die Überschrift „Vatermord. — Zwei Angeklagte“ steckte den moralischen Rahmen des Berichtes ab, ehe die Einzelheiten der Verhandlung dargelegt wurden.
Das Journal verweilt zunächst bei der Lage des Leichnams im Hause. Das Anwesen lag an der Reichsstraße von Paris nach Cherbourg, von dieser nur durch einen schmalen Hof von zwei Metern fünfundzwanzig getrennt. Im Erdgeschoss gingen zwei Zimmer ineinander über; Olive schlief in jenem Gemach, das der Berichterstatter als Kabinett bezeichnet, während Gattin und Tochter die andere Stube teilten. Man fand ihn rücklings, parallel zum Bett und etwa einen Meter davon entfernt. Er trug ein von Hosenträgern gehaltenes Beinkleid und ein Hemd, war barhaupt, ohne Halstuch, aber mit Holzschuhen an den Füßen. Die Stühle standen ordentlich am Bette aufgereiht, das nicht aufgedeckt worden war. Der Körper strahlte noch erhebliche Wärme aus, obgleich die Hände bereits erkalteten. Dem Korrespondenten schien die Anordnung des Raumes der Annahme eines unglücklichen Sturzes zu widersprechen. Die Justiz begab sich an den Ort des Geschehens; die Obduktion, wie der Artikel sie zusammenfasst, erkannte auf Tod durch Ersticken und wies äußere Schürfwunden sowie Blutunterlaufungen im Nacken und am linken Arm nach. Ein gerichtliches Sektionsprotokoll liegt in diesem Bericht indessen nicht vor.
Von diesem Befund ausgehend, wendet sich die Darstellung den Zwistigkeiten im Haushalt zu. Im Mittelpunkt steht ein fünfundvierzigjähriger Mann namens Leprunier, verheiratet und Vater eines Kindes. Der Anklage folgend, die das Blatt wiedergibt, habe er Marie-Anne im Glauben gelassen, er sei verwitwet und gewillt, sie zu ehelichen. Der Vater habe diesen Mann fortschaffen wollen und von Frau und Tochter verlangt, jeden Umgang mit ihm einzustellen. Der Berichterstatter fügt an, auch die Mutter habe Beziehungen zu ihm unterhalten; er kleidet dies jedoch in die Form eines allgemeinen Gerüchts, nicht einer durch feste Beweise gestützten Tatsache.
Am 15. Juni entbrannte nach den Angaben der Verhandlung ein Streit zwischen Vater und Tochter. Olive habe das Mädchen geschlagen, woraufhin Jarre dazwischengetreten sei, ihren Mann an der Kehle gepackt und zerkratzt habe. Die Gazette berichtet, der Vater habe nach diesem Auftritt einem Zeugen anvertraut, seine Gattin habe ihm mit Gift gedroht. Seit jenem Hader habe er sich geweigert, die von der Tochter bereitete Suppe zu berühren, es sei denn, er habe die Zubereitung mit eigenen Augen überwacht. Dieses Misstrauen, vor Gericht zur Sprache gebracht, malte für die Anklage das Bild eines Heimes, in dem selbst die alltäglichsten Verrichtungen von Feindseligkeit vergiftet waren.
In den Tagen vor dem Ableben erhalten die Äußerungen des Vaters im Bericht den Charakter düsterer Vorahnungen. Er soll einem Nachbarn seine Not geklagt haben und zu seinem Bruder gegangen sein. Am 13. Juli begab er sich gegen sechs Uhr morgens zu einer Nachbarin namens Marie, die unweit seines Gartens wohnte, und schüttete ihr sein Herz über den häuslichen Kummer aus; darauf suchte er seinen Bruder auf. Gegen sechs Uhr abends kehrte er volltrunken zu Marie zurück. Beim Abschied wollte er ihr einige in seinem Garten gepflückte Salate überlassen. Als sie ihn hieß, doch zwei Köpfe seiner Frau zu bringen, weigerte er sich und erinnerte daran, jene habe ihm am Morgen gedroht, ihn am Abend wiederzusehen. Gegen acht Uhr kehrte er heim. Von einer weiteren Begegnung weiß der Bericht nichts zu melden; wenige Stunden später pochten Mutter und Tochter an die Türen, um Beistand zu heischen. Das Blatt deutet diese Worte als Vorspiel der nächtlichen Tat; die Kausalität bleibt ganz jene der Anklageerzählung.
Die in jener Nacht vernommenen Geräusche bilden einen weiteren Faden der Anklage. Ein Vorübergehender will gegen halb zehn Uhr Lärm im Hause und die Tochter nach der Mutter rufen gehört haben. Andere Nachbarn vernahmen angeblich, wie der Vater drohte, die Frauen vor die Tür zu setzen, worauf ein Ringen und verängstigte Stimmen folgten. Ein Zeuge berichtet, er sei, von Furcht ergriffen, mit seinem Gefährten davongeeilt. Die unvollkommene Texterkennung verwischt die Abfolge dieser Berichte; sie müssen daher dem Hörensagen zugeschrieben bleiben, ohne dass man ihnen eine schärfere Chronologie aufzwingen darf, als die Quelle sie hergibt.
Das Journal legt sodann den Wandel der Aussagen dar. In den ersten Verhören verharrten Mutter und Tochter bei der Behauptung eines Unfalls und deckten sich in ihren Angaben. Nachdem die Zeugen von dem Handgemenge berichtet hatten, entschloss sich Marie-Anne zu einem Geständnis; die Mutter folgte schließlich ihrem Beispiel. Die Gazette schildert diese Wende, doch überliefert der Text den genauen Wortlaut nicht: Kein Ausspruch und keine Szene dieses Geständnisses lässt sich mit Bestimmtheit wiederherstellen.
Die formelle Anklage hielt den beiden Frauen vor, am 13. Juli in Ecrammeville gemeinschaftlich gehandelt zu haben. In der Sitzung vom 11. August unter dem Vorsitz des Rates Rouffey wurden die Zeugen gehört; der Korrespondent bemerkt, sie hätten die Anklageschrift bekräftigt. Die Sitzung ward bis sieben Uhr ausgesetzt, um Raum für die Plädoyers zu schaffen. Bei Wiederaufnahme war der Saal überfüllt, und eine noch gewaltigere Menge belagerte den Gerichtspalast, von einem Truppenkommando mühsam im Zaum gehalten. Der Generalprokurator hielt eine weit ausholende Requirierung: Nach moralischen Betrachtungen forderte er von den Geschworenen einen strengen Urteilsspruch. Der Berichterstatter bedauert, diese Rede nicht abdrucken zu können. Sodann trugen die Verteidiger Rigard und Desgrois ihre Plädoyers vor. Das Fortschreiten der Nacht verlieh dem Ausgang des Verfahrens volles Gewicht, obgleich das Blatt ihn nur im Auszug wiedergibt.
Nach dem Resümee des Präsidenten beantworteten die Geschworenen dem Artikel zufolge alle Rechtsfragen mit Ja. Der Tochter billigten sie mildernde Umstände zu. Der Generalprokurator beantragte gegen die Mutter die gesetzliche Strafe des Vatermordes und für die Tochter dieselbe, gemildert nach Artikel 18 des Strafgesetzbuches. Der Verteidiger Rigard warf daraufhin eine Rechtsfrage bezüglich der Artikel 59 und 302 auf: Seines Erachtens durften Gehilfen oder Mittäter eines Vatermordes nicht mit der gleichen Strafe wie der Haupttäter belegt werden. Der Gerichtshof beriet fünfundvierzig Minuten lang und verwarf diesen Einwand.
Die Urteile fielen denkbar ungleich aus. Marie-Rosalie Jarre ward zum Tode verurteilt. Marie-Anne-Joséphine Olive traf die Strafe lebenslanger Zwangsarbeit, nachdem ihr die Geschworenen mildernde Umstände zugestanden hatten. Die Gazette vermerkt, das Urteil habe für Jarre die öffentliche Hinrichtung bestimmt, barfuß und mit verhülltem Haupte, vorausgehend die Verlesung des Erkenntnisses. Dies erschöpft den Inhalt des überlieferten Spruches: Das Blatt schließt mit der Bemerkung, die Menge habe sich um ein Uhr morgens zerstreut. Der Bericht reicht nicht aus, um das spätere Schicksal der beiden Frauen zu erhellen oder festzustellen, ob ein Rechtsmittel die Strafen noch abänderte; er bricht mit der Entscheidung des Schwurgerichts ab.
In diesen Akten gehört die Gewissheit des Urteils der Darstellung der Gazette an, während die Beweggründe und Beweise uns nur bruchstückhaft erreichen. Die Schilderung des Leichnams, die Erinnerungen der Nachbarn, die kolportierten Drohungen, das Verhältnis zu Leprunier und die summarischen Geständnisse beanspruchen nicht denselben Rang an Glaubwürdigkeit. Der Richtspruch entschied die den Geschworenen vorgelegten Fragen; er wandelt jedoch nicht jede moralische Zutat des Berichterstatters in eine erwiesene Tatsache um. Eine besonnene Lektüre hält daher zweierlei fest: Die Zeitung berichtet von einem Schuldspruch gegen beide Frauen mit getrennten Strafen, doch ihre lückenhafte Überlieferung und ihre journalistische Einkleidung lassen Fragen offen, die dieses Dossier nicht mehr zu beantworten vermag.
