Am 11. Januar trafen die Untersuchungsbeamten im Haus der Eheleute Crespin ein. Im Hause bestritt Joséphine-Anne Crespin, entbunden zu haben; der Arzt, der sie soeben untersucht hatte, erklärte hingegen, die festgestellten Anzeichen lägen bereits mehrere Tage zurück. Am folgenden Tag bezichtigte die junge Frau ihren Geliebten Masselin: Er habe das Kind getötet und den Leichnam in einem Zinkgefäß verborgen. Unter der Asche fand man die sterblichen Überreste eines Neugeborenen. Damit wandelte sich die Anklage bereits: Der Fund des Leichnams lieferte keineswegs eine einfache Antwort auf die Frage nach den Handlungen der beiden Frauen.
Die Gazette des tribunaux berichtete im Mai 1873 unter einer Überschrift über den Fall, die zwei Angeklagte ankündigte. Ihr Artikel gab die Anklageschrift wieder, gefolgt von wenigen Zeilen über die Zeugenvernahme und das Urteil. Dieser Bericht stellt kein vollständiges Sitzungsprotokoll dar. Er spiegelt vor allem die Darstellung der Anklagebehörde wider, deren Behauptungen als solche kenntlich bleiben müssen, während die Anne und ihrer Mutter zugeschriebenen Einlassungen diesen widersprechen oder sie berichtigen.
Die erste vermutete Schwangerschaft der Joséphine-Anne Crespin ging auf das Jahr 1870 zurück. Im Mai jenes Jahres waren die äußeren Anzeichen verschwunden; die Nachbarschaft schloss daraus, Anne habe niedergekommen, doch das Kind wurde nie gefunden. Im Jahr 1872 traten dieselben Zeichen erneut hervor. Gegen Michaeli, so vermerkt die Akte, schloss sich die junge Frau in ihrer Kammer ein und verließ das Haus nicht mehr. Die Einwohner glaubten, sie bereite ein Verbrechen vor. Dennoch begaben sich die Gerichtsbeamten erst am 11. Januar an den Wohnort der Familie, nachdem die Aufmerksamkeit des Bürgermeisters und der Nachbarn bereits auf das Gehöft gelenkt worden war.
Anne leugnete zunächst jede Niederkunft. Der Arzt stellte Symptome fest, die den Vorgang laut Bericht mindestens vier bis fünf und höchstens acht Tage zurückdatierten. Tags darauf erzählte die junge Frau eine erste Version: Sie habe in der Nacht vom 2. auf den 3. Januar in einem zum Garten gelegenen Stall entbunden; Masselin habe ihr beigestanden, das Kind daraufhin getötet, in ein Zinkgefäß gelegt und mit Asche bedeckt. Die Entlastung des Mannes fiel laut Zeitung leicht: Er hatte jede Verbindung zu ihr bereits im Mai 1872 abgebrochen. Am 22. Januar räumte Anne ein, ihn aus Rache fälschlich beschuldigt zu haben.
Daraufhin lieferte sie eine zweite Darstellung. Sie habe Säuglingswäsche vorbereitet, den Gedanken dann aber verworfen und sei zwischen neun und halb zehn Uhr allein in den Stall hinabgestiegen, wo sie niedergekommen sei. Sie beteuerte, dem Neugeborenen keinerlei Gewalt angetan zu haben: Sie habe es in eine alte Jacke und zwei Unterröcke gehüllt und sich selbst überlassen. Gegen Mitternacht in ihre Kammer zurückgekehrt, sei sie am nächsten Morgen um halb sieben erneut hinabgestiegen, um den Leichnam in das Gefäß zu legen und im Kaninchenstall zu verbergen. Ihre Mutter, so behauptete sie, habe weder von der Schwangerschaft noch von der Geburt gewusst.
Der Bericht weist diese Erklärung zurück. Er hält fest, die Verletzungen am Schädel, am linken Auge und am Kinn sowie das Einrücken der Stirnpartie zeugten von massiver Gewalteinwirkung; der Arzt habe auf Tod durch Ersticken geschlossen und darauf, dass das Kind erst nach dem Ableben in das Zinkgefäß gelegt worden sei. Die Anklage ging daher davon aus, dass das Kind nicht bloß ausgesetzt worden war. Diese Schlussfolgerung bleibt jedoch die von der Zeitung wiedergegebene Auffassung der Staatsanwaltschaft und kein vollinhaltliches gerichtsmedizinisches Gutachten, das den Akten vorliegt.
Ein weiteres Datum verwickelte die Angelegenheit zusätzlich. Die ärztlichen Befunde deuteten eher auf die Nächte vom 5. auf den 6. Januar hin als auf die vom 2. auf den 3. Januar. Nachbarn, die der Bürgermeister bereits zur Beobachtung des Anwesens angehalten hatte, hatten gegen zwei Uhr morgens ungewöhnliche Geräusche, Stimmen sowie ein Hin- und Hergehen zwischen Annes Zimmer und dem Dachboden vernommen. Dort stieß man auf einen Haufen dürren Laubes. Neben dem ersten Gefäß stand ein zweites, das frisch mit Blut befleckte Blätter enthielt. Anne gab an, die Nachgeburt darin abgelegt zu haben, bevor sie sie in das Bächlein am Ende des Gartens warf. Das Blatt hielt es für wahrscheinlich, dass die Geburt auf dem Dachboden stattgefunden hatte, erhob diese Vermutung jedoch nicht zur gesicherten Tatsache.
Am Morgen des 6. Januar hatte die Mutter Wäsche und zwei Unterröcke ihrer Tochter gewaschen. Anne hatte erklärt, auf eben diesen Unterröcken entbunden zu haben, ehe sie das Kind darin einwickelte; ihre Mutter erwiderte, auf einem habe sich etwas Blut befunden, das sie für die monatliche Reinigung gehalten habe, und die Wäsche sei seit drei Tagen nicht gewaschen worden. In der Nacht vom 2. auf den 3. Januar hatten die Nachbarn nichts bemerkt. Dieser Gegensatz stützte in den Augen der Anklage den Zeitraum vom 5. auf den 6. Januar, ohne für sich allein die Frage nach der Mitschuld der Mutter zu klären.
Der Vater, so die Akte, war in einen Zustand des Siechtums verfallen, der ihn von den Vorgängen im Haus ausschloss. Mutter und Tochter lebten in großer Vertrautheit. Das Erdgeschoss umfasste einen Stall und zwei kleine Gelasse, darunter die Kaninchenbucht; die Hoftreppe führte zu einer Küche und weiter zu den Kammern der Eheleute und Annes. Um ins Freie zu gelangen, musste die junge Frau an der Tür ihrer Mutter vorübergehen. Der Bürgermeister hatte diese vor dem Verdacht gewarnt und sie aufgefordert, ihre Tochter zur Rede zu stellen. Sie hatte jede Verdächtigung von sich gewiesen und war ihm die Antwort schuldig geblieben.
Die Anklageschrift häufte diese Indizien an: die im gemeinsamen Schrank verwahrte Säuglingswäsche, die Warnungen des Bürgermeisters, das Zurückgezogenleben beider Frauen, die gewaschene Wäsche und der Umstand, dass die Mutter am 11. Januar bei ihrer Verhaftung den Schlüssel zum Kaninchenstall bei sich trug. Tags darauf wurde die Leiche darin entdeckt. Die Anklage leitete daraus ab, dass die Mutter notwendig Kenntnis gehabt und beide Frauen im Einvernehmen gehandelt haben mussten. Gleichwohl hatte die Voruntersuchung gegen die Mutter lediglich Mittäterschaft zur Last gelegt; die Zeitung berichtet, die Anklageschrift selbst habe sich angemaßt, sie als Haupttäterin zu behandeln. Dieses Schwanken zwischen vorläufiger Würdigung und Anklageduktus muss erkennbar bleiben.
Beide Frauen bestritten, in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar aufgestanden zu sein. Die Mutter räumte lediglich ein, am Morgen des 6. Januar die beiden Unterröcke gewaschen zu haben. Diese Leugnungen, wie der Artikel sie darstellt, reichen nicht aus, um den Gang der gesamten Verhandlung zu rekonstruieren. Dem Leser werden weder die vollständigen Verhöre noch der Wortlaut der Gutachten oder die Plädoyers überliefert. Er erfährt lediglich, dass Generaladvokat Tardif de Moidrey die Anklage vertrat und die Pflichtverteidiger Maître Blanchard und Maître Lemoine die Tochter beziehungsweise die Mutter verteidigten.
Die Geschworenen erkannten der Mutter mildernde Umstände zu, nicht jedoch Anne. Erstere wurde mit Rücksicht auf ihr Alter zu lebenslänglicher Zwangsarbeit verurteilt; ihre Tochter empfing das Todesurteil. Der Gerichtshof ordnete die Hinrichtung in Caen an. Die Gazette schweigt darüber, ob dieses Urteil später vollstreckt wurde: Der überlieferte Urteilsspruch gestattet keine Gewissheit darüber. Als man Anne fragte, ob sie zur Strafbemessung noch etwas vorzubringen habe, erwiderte sie lediglich, ihre Mutter sei unschuldig.
Diese Worte schaffen keine Klarheit. Sie können als letzter Versuch des Schutzes gedeutet werden, doch der Bericht gewährt keinen Einblick in ihre Beweggründe. Die uns überkommene Akte stützt sich auf eine gedruckte Anklage, aufeinanderfolgende Aussagen und einen Urteilsspruch; sie erlaubt es weder, Masselin über die berichtete Entlastung hinaus reinzuwaschen, noch jeden gegen die Mutter gerichteten Schluss als erwiesen anzusehen. Das Gefäß wurde gefunden, das Kind war tot, zwei Frauen wurden verurteilt. Zwischen diesen Tatsachen und der Gewissheit einer lückenlosen Schilderung bleibt jener Abstand bestehen, den das Zeitungsblatt nicht überbrückt.
Dokumentarischer Hinweis: Gerichtsbericht der Gazette des tribunaux vom 14. Mai 1873, Druckseiten 460–461, Artikel „Cour d’assises du Calvados. Infanticide. — Deux accusées“. Der Text folgt der Anklageschrift und einem kurzen Abriss des Urteils; die Anschuldigungen, die Schilderungen von Anne Crespin und ihrer Mutter sowie die gerichtsmedizinischen Befunde sind ihren Quellen zugeschrieben. Der Artikel belegt die Vollstreckung der berichteten Todesstrafe nicht.
