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Justiz & Skandale · Deutschland

Der Fall Ludwig Steiner

Im Jahre 1821 erschießt der Schuhmachermeister Ludwig Steiner den Stadtgerichtsrat Elsperger, den er für ein vorangegangenes Injurienurteil und die darauffolgende Schmach verantwortlich macht. Seine Aussagen schwanken im Laufe der Verhöre; die medizinischen Gutachten widersprechen einander. Das zweite Appellationsgericht bestätigt den Mord, wandelt das Todesurteil jedoch in lebenslange Haft um.

Am 26. Juni 1821, nachmittags um drei Uhr, ging Ludwig Steiner über den Regensburger Marktplatz, ein Stück Leder unter dem Arm. Der dreiundfünfzigjährige Schuhmachermeister hatte diesen Werkstoff soeben auf Borg erworben. Stadtgerichtsrat Elsperger trat aus dem Rathaus. Sie begegneten einander und gerieten in heftigen Wortwechsel; Zeugen sahen, wie Elsperger den Stock erhob, und manche meinten, er habe zugeschlagen. Steiner zog eine Pistole hervor, sodann eine zweite, nachdem die erste versagt hatte. Elsperger stürzte zu Boden. Steiner steckte die Waffe wieder in die Tasche, ging vor den Blicken der Gaffer einige Schritte weiter und eilte alsdann in seine Werkstatt.

Dort traf er seine Lehrlinge an und eröffnete ihnen, er habe soeben auf den Gerichtsrat geschossen. Er legte das Leder nieder, erklärte, er wolle sich dem Gericht stellen, und verließ den Raum. Ein Maurer hielt ihn auf, ehe er die Straße erreichen konnte. Zwei Polizeisoldaten nahmen den Schuhmacher in Gewahrsam; er sagte ihnen, er habe sein Werk vollbracht und sein Gewissen sei ruhig. Auf der Wache warnte er die Beamten selbst davor, dass eine der beiden bei ihm gefundenen Pistolen geladen sei, damit niemand zu Schaden komme. Elsperger, den man in die nahe Wachstube getragen hatte, verstarb keine zehn Minuten nach dem Schusse. Schon beim ersten Verhör gestand Steiner die Tat. Die Frage des Vorbedachts hingegen sollte sich keineswegs mit einem Federstrich erledigen lassen.

Die Kriminalchronik Anselm von Feuerbachs, wie sie von Lady Duff Gordon ins Englische übertragen wurde, schildert einen Mann, den seine Mitbürger bis dahin für einen geschickten, friedfertigen und auf seinen guten Ruf bedachten Handwerker gehalten hatten. Sein Gewerbe freilich verfiel; gleichwohl hielt er noch einige Gesellen und Lehrlinge und hatte seinen Stand in der Stadt behauptet. Im Jahre 1817 entzweite ein Zunftstreit um eine Meisterwahl die Schuhmacher. Steiner bezichtigte seinen Widersacher öffentlich des Diebstahls. Dieser strengte eine Injurienklage an. Am 30. September 1818 wurde Steiner dazu verurteilt, Abbitte zu leisten, vierundzwanzig Stunden Gefängnis zu verbüßen und die Kosten zu tragen. Seine Berufung blieb erfolglos. Am 25. November bestätigte Elsperger das Urteil; im Dezember ließ er es vollstrecken, ohne den Rekurs abzuwarten, den Steiner nach eigener Aussage an das Oberappellationsgericht in München richten wollte.

Was für andere eine bloße Eintagesstrafe und eine Förmlichkeit geblieben wäre, wuchs sich für ihn zu einer fixen Idee aus, von der er nicht mehr loskam. Steiner behauptete beharrlich, die ursprünglichen Aktenstücke seien unterschlagen und durch gefälschte Urkunden ersetzt worden. Dies war kein durch das Verfahren erwiesener Befund, sondern sein unerschütterlicher Wahn, den jeder ablehnende Bescheid nur noch bestärkte. Er bat darum, vor dem Antritt der Haft noch einmal nach Hause gehen zu dürfen, um seine Angelegenheiten zu ordnen und die Arbeit für seine Burschen herzurichten; Elsperger wies das Gesuch ab. Nach seiner Entlassung klagte Steiner, Hitze und Gestank des Kerkers hätten ihn krank gemacht. Sodann stand die schriftliche Abbitte an, die er seinem Gegner aushändigen sollte: Er hielt sie für eine Lüge, da er nach wie vor überzeugt war, jenen beim Diebstahl ertappt zu haben.

Sein Widerstand erschöpfte sich nicht in einem einzelnen Schritt. Ladungen, Verwarnungen und Geldstrafen häuften sich; Steiner reiste nach München, um die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Abbitte zu erwirken, kehrte jedoch unverrichteter Dinge zurück. Als die Androhung einer Strafe von sechs Talern ihn schließlich dazu bewog, einen von seinem Advokaten verfassten Widerruf einzureichen, war Elsperger der Empfänger. In Steiners Gemüt schloss dieser Schritt den Streit keineswegs ab. Vielmehr rückte er den Magistratsrat vollends in den Mittelpunkt aller Einbußen, die er dem Verfahren zuschrieb: den Verlust der Ehre, des Vermögens und schließlich den Niedergang seiner Werkstatt.

Im März 1819 sandte er eine Bittschrift an einen Verwandten in München; im Mai 1820 begab er sich selbst an den Geheimen Rat. Er kehrte in der Gewissheit heim, die Gerechtigkeit werde ihm am Ende recht geben, und kündigte einem Freunde an, sein Handel werde bald eine andere Wendung nehmen, widrigenfalls er etwas tun werde, worüber die Welt erstaunen solle. Jener Freund wusste bereits von einer weit deutlicheren Drohung: Würde das Erkenntnis nicht aufgehoben, so müsse Elsperger sterben. Der Geheime Rat verwarf die Bittschrift am 8. September 1820.

Von diesem Tage an mangelte es nicht an Anzeichen einer Vorbereitung. Steiner gab vor, er fürchte, in ein Tollhaus gesperrt zu werden, und sah sich als einen Verfolgten, dem jeder Schutz verwehrt sei. Er trug für gewöhnlich zwei geladene Pistolen bei sich, wie er sagte, teils zur Gegenwehr, teils um Elsperger niederzuschießen. Er zeigte sie vor; er probierte sie auf freiem Felde aus. Einem Schneider erzählte er etwa zwei Wochen vor der Tat von seinem Prozess, zog eine Waffe aus der Tasche und erklärte, wenn die Sache übel ausgehe, werde er jemanden erschießen. Andere vernahmen ähnliche Drohungen. Die Gerichtsherren erhielten davon Kenntnis, sahen jedoch in der Unverhohlenheit dieser Reden womöglich die Gewähr dafür, dass ihnen keine Tat folgen werde.

Am Tage des Verbrechens lieferte eine alltägliche Werkstattszene den Hintergrund für diesen Groll. Die Magd Elisabeth Fischer sah ihn beim Zuschneiden eines Paares Stiefel und hörte ihn klagen, er habe weder hinlänglich Leder noch das Geld, solches zu kaufen. Er musste den Stoff auf Kredit holen. Zwei Bekannte begegneten ihm auf der Donaubrücke; er ging grußlos an ihnen vorüber und schien ihnen derart verstört, dass sie ihn für wahnwitzig hielten. Er war verarmt, von seinen vormaligen Freunden verlassen, von seiner Ehefrau getrennt und davon überzeugt, seine Gläubiger und die Richter hätten sich zu einer gemeinsamen Verfolgung verschworen. Diese Umstände zeichnen die Krise nach, wie Zeugen und Feuerbach sie überliefern; sie machen Steiners Erklärungen jedoch keineswegs zu einer Entschuldigung.

Auf dem Marktplatz stellte er Elsperger, seinem Geständnis zufolge, wegen der Entschädigung zur Rede, die er erwartete. Der Gerichtsrat fertigte ihn barsch ab und erhob den Spazierstock. Die Zeugenaussagen gingen über die genaue Gebärde auseinander: Mehrere sahen den Stock geschwungen; einige wenige versicherten, er habe ihn getroffen. Steiner zog eine Pistole, doch der Schuss ging nicht los. Elsperger wehrte die Waffe mit dem Stock ab. Steiner steckte sie ein, zog eine andere hervor und feuerte. Ein Vorübergehender vernahm den Ausruf: „Wart, Hundsbua!“ Den Untersuchungsrichtern lag somit eine von mehreren Personen beobachtete Tat vor, aber auch ein Wortwechsel, dessen unmittelbare Gewaltsamkeit sich nicht von jedermann gleichförmig bezeugen ließ.

Das Verhör förderte weniger eine feste Darstellung zutage als vielmehr eine Kette von Berichtigungen. Zunächst gab Steiner an, Beschimpfung und Stockschlag hätten ihn überwältigt, hernach behauptete er, er habe weder töten noch verwunden wollen; die zweite Pistole habe er bloß gezogen, um Elsperger von einem Angriff abzuhalten, und sie sei von selbst losgegangen. Später behauptete er, er habe nach den Beinen gezielt, und erklärte den tödlichen Treffer mit dem Zittern seiner Hand. Nach seinen Drohungen befragt, schalt er sie Lügen oder räumte ein, er möge geredet haben, ohne sich der Worte genau zu entsinnen. Beim fünften Verhör schließlich gestand er ein, er habe längst den Plan gehegt, Elsperger aus Rache zu töten, sollten die Rechtsmittel scheitern, behauptete jedoch zugleich, der Wortwechsel vom 26. Juni habe ihn verleitet, früher zu handeln als beabsichtigt.

Eine weitere Reihe von Vernehmungen brachte endlich ein ausführlicheres Bekenntnis. Darin knüpfte Steiner seinen Groll an den Vollzug der Strafe, an die erzwungene Abbitte und an die Weigerung der Behörden, das seiner Ansicht nach erlittene Unrecht wieder gutzumachen. Er gestand zu, die Waffen auch mitgeführt zu haben, um Elsperger zu treffen, und berichtete, am Tattage habe er diesen nochmals um Beistand anflehen wollen; weigere sich der Rat, so habe er ihn töten wollen. Doch selbst diese Einlassung folgte einer Verteidigungslogik: Steiner legte die letzte Entscheidung in die Hände jenes Mannes, dem er bereits mit tödlichen Waffen im Gewand entgegengetreten war.

Das Verfahren endete nicht mit dem Geständnis. Zwei Ärzte gelangten zu grundverschiedenen Beurteilungen seines Zustandes. Der Hausarzt beschrieb ihn als reizbar und von seinem Prozess völlig eingenommen, ohne ihm jedoch eine bestimmte Gemütskrankheit zuschreiben zu können. Der Gerichtsarzt hingegen meinte, der Wahn um den Rechtsstreit hebe seine Zurechnungsfähigkeit auf. Die medizinischen Kollegien der höheren Instanzen spalteten sich ihrerseits: Die einen erkannten auf melancholischen Wahnsinn, die anderen auf eine geminderte Handlungsfreiheit ohne gänzliche Unzurechnungsfähigkeit. Feuerbach verteidigt mit Nachdruck das richterliche Urteil gegen das, was er als ein Überhandnehmen des ärztlichen Gutachterwesens rügte; diese Glosse spiegelt die zeitgenössische Rechtsauffassung wider, keineswegs einen heutigen medizinischen Befund.

Das erste Appellationsgericht erkannte am 9. Juli 1822 auf Mord und verurteilte Steiner zum Tode durch das Schwert. Sein Verteidiger trieb das Verfahren vor eine zweite Instanz. Nach erneuter Prüfung der Akten und weiteren medizinischen Gutachten bestätigte diese zwar die Schuld des Mordes, wandelte jedoch am 31. August 1824 die Todesstrafe in lebenslange Festungshaft um. Der Prozess, der mit einer Injurienklage begonnen hatte, fand somit sechs Jahre nach dem ersten Erkenntnis seinen Abschluss in einem Urteilsspruch, dessen Streitpunkt nicht mehr die Tat selbst war, sondern das Maß der Zurechnung und der Strafe.

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Vollständiges Kapitel „Ludwig Steiner; the Murderer from Revenge“, Druckseiten 346–368 (OCR-Zeilen 13689–14581 einschließlich, bis zum Vermerk „THE END“; das Kolophon beginnt in Zeile 14583), ungekürzt eingesehen. Die Darstellung unterscheidet sauber zwischen dem Injurienurteil von 1818, Steiners Rechtsmitteln, den von mehreren Zeugen bekundeten Drohungen, seinen wechselnden Einlassungen im Verhör und den einander widersprechenden medizinischen Gutachten. Das erste Appellationsgericht verhängte 1822 die Todesstrafe; die zweite Instanz bestätigte die Schuld des Mordes und erkannte am 31. August 1824 auf lebenslange Haft. Die Quelle schreibt Steiner Rachsucht zu und vermerkt den Streit der Zeugen über Elspergers Gebärde unmittelbar vor dem Schuss. Die psychologischen Schlüsse und kriminalpolitischen Erörterungen stammen von Anselm von Feuerbach, dessen Werk hier in der englischen Übersetzung von Lady Duff Gordon (1846) vorliegt, und sind nicht als moderne Lehrmeinung zu verstehen. OCR nicht anhand des Faksimiles kollationiert; Übersetzung nicht mit dem deutschen Urtext verglichen; Gerichtsprotokolle lagen nicht vor.

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