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Justiz & Skandale · Preußen

Der Kopf im Schilf

Die Geschworenen sprachen Franz Schall des vorsätzlichen Mordes an Gottlob Ebermann schuldig; das Todesurteil wurde am 23. Dezember 1852 durch den König bestätigt und Schall am 11. Februar 1853 hingerichtet. Die im Bericht angeführten juristischen Bedenken bleiben vom ergangenen Urteilsspruch wohlunterschieden.

Am 10. September 1849 entdeckte man im Schilfdickicht der Spree, zwischen Charlottenburg und Spandau, einen enthaupteten Leichnam. Fünfzehn Schritte abseits lag ein zerschmetterter, schier unkenntlicher Kopf. Die Ärzte, welche die Leichenschau vornahmen, schlossen, dass ein doppelter Schuss aus einer Flinte Schädel und Hirn zerstört und den Tod herbeigeführt habe; die Enthauptung sei dem Schusse gefolgt, vermutlich unmittelbar darauf. Dieser Befund ordnete zwar die Wundmale ein, löste jedoch keineswegs die Kardinalfrage: Die Kleidung schien einem Manne zu gehören, der wegen Wilddieberei und Wildbrethandels steckbrieflich gesucht wurde, doch überzeugte die Identifizierung keineswegs jedermann. Als Franz Schall zum Tode verurteilt wurde, blieb ein Zweifel haften: War bewiesen worden, dass er Gottlob Ebermann ermordet hatte, oder hatte man um seine Person lediglich eine Kette beunruhigender Indizien geschmiedet? Mit dem Spruch der Geschworenen war der Fall indes nicht beendet. Zwei aufeinanderfolgende Geständnisse, widersprüchlich in Motiv und Hergang, führten zu einer abermaligen Untersuchung, obschon das Urteil bereits Rechtskraft besaß.

Der Fund des Toten eröffnete mehrere Spuren zugleich. Die Wundärzte, welche den Leichnam obduzierten, verzeichneten eine Schusswunde am Kopfe sowie eine glatte Durchtrennung des Halses. Die ersten Befunde schrieben den Tod dem Schusse zu; später focht Geheimer Medizinalrat Dr. Casper etliche Aspekte des Obduktionsberichtes an und vertrat eine andere Deutung der Verwundungen. Die Streitfrage, ob der Mann nach Eintritt des Todes oder noch bei lebendigem Leibe enthauptet worden sei, wurde Gegenstand lebhafter Kontroversen. Auch das Fehlen der beim Verschollenen vermuteten Tätowierungen nährte Zweifel an der Identität des Körpers. Zwar ließen Kleidung, Effekten und Zeugenaussagen schließlich Ebermann erkennen, doch vertraten mehrere Rechtsgelehrte nachdrücklich die Ansicht, dass der Nachweis seiner Identität keineswegs unumstößlich erbracht worden sei.

Eine gewisse Charlotte Louise Glaser verwickelte die ersten Tage der Kriminaluntersuchung. Sie trat unter falschem Namen auf und behauptete, in dem Toten ihren Gatten wiederzuerkennen. Ihre Erzählung enthielt überdies den Überfall eines blonden Mannes, der sie tätlich angegriffen habe. Der Bericht schildert diese Angaben als Versuch, die Aufmerksamkeit der Behörden abzulenken, doch ließ sich in der Folge nicht jede Einzelheit zweifelsfrei erhärten. Glaser wurde als Betrügerin entlarvt; der blonde Mann konnte nie mit Gewissheit ausgemittelt werden. Diese falsche Fährte zeigte bereits, wie sehr ein kopfloser Rumpf dazu angetan war, die abenteuerlichsten Fabeln anzuziehen.

Die Ermittler wandten sich daraufhin dem Bekanntenkreise Ebermanns zu. Dieser hatte mit Schall und einem gewissen Pfeffer verkehrt, die beide der Berliner Gaunerwelt wohlbekannt waren. Die drei Männer hatten einander im Zuchthause kennengelernt, ehe sie durch die Amnestie des Jahres 1848 freigekommen waren. Bei Schall fand man Gegenstände, die Ebermann zugeschrieben wurden: eine Uhr, Hemden und einen Stock. Ein Schall zugehöriger Spazierstock wurde zudem unweit des Fundortes des Leichnams aufgelesen. Über die Herkunft der Uhr und der Kleidung gab er wechselnde Ausflüchte zu Protokoll; die Depositionen der unverehelichten Hanse, einer einstigen Geliebten Ebermanns, trugen wesentlich dazu bei, seine Angaben zu widerlegen.

Die Staatsanwaltschaft fügte ihre Anklage zu einer geschlossenen Kette. Hanse bekundete, Ebermann am 9. September in Berlin mit Schall gesehen zu haben, worauf beide Männer in Richtung Charlottenburg aufgebrochen seien. Die Uhr des Ermordeten war kurz nach dessen Verschwinden von Schall versetzt worden. Effekten Ebermanns fanden sich in Schalls Behausung, und Zeugen platzierten ihn in der Nähe des Tatorts. Schall leugnete zunächst rundweg, Ebermann begleitet zu haben. Den Besitz der Gegenstände erklärte er durch frühere Handelsgeschäfte, doch wichen seine Versionen stetig voneinander ab. Die Anklagebehörde verwies überdies auf seine chronische Geldnot und seinen Umgang mit Gesetzesflüchtigen; die Verteidigung erwiderte hierauf, dass der üble Leumund des Inculpaten niemals den strikten Beweis der Mordtat ersetzen könne.

Pfeffer nahm in diesem Drama eine undurchsichtige Rolle ein. Mehrere Zeugen hatten ihn mit Schall und Ebermann in Verbindung gebracht, doch behauptete der Staatsanwalt keineswegs dessen Mitschuld am Morde: Die Beweislage gab dies schlicht nicht her. Die Verteidigung hingegen stilisierte ihn zum mutmaßlichen wahren Täter. Sie mutmaßte, Ebermann könne noch am Leben sein, der Leichnam gehöre einem Unbekannten, oder Pfeffer habe eigenhändig gemordet und geköpft, um den Verdacht arglistig auf Schall zu lenken. Keine dieser Hypothesen ließ sich erhärten. Ihre Überzeugungskraft schöpften sie einzig aus dem Zweifel an der Identität des Entseelten und der Vieldeutigkeit der Indizien, keineswegs aus einem positiven Beweis gegen Pfeffer.

Ein neuer Zwischenfall brachte die Instruktion ins Wanken. Im August 1851 wurde die Zeugin Hanse durch einen Schuss verwundet. Sie schrieb das Attentat einem Manne zu, den sie mit Pfeffer in Verbindung brachte, doch blieb die im Aktenbericht überlieferte Rekognoszierung äußerst vage. Der Prozess verzögerte sich. Der Anklage erschien dieser Anschlag als Versuch, eine Belastungszeugin mundtot zu machen; der Verteidigung diente er als Beleg dafür, dass ein Dritter ein vitales Interesse am Schweigen der Hanse hatte. Schall, der in strenger Haft saß, kam als Schütze keinesfalls in Betracht. Die Untersuchung vermochte die Täterschaft des Schützen nie aufzuklären.

Als die Sache im Jahre 1852 vor das Berliner Schwurgericht kam, verteidigte sich Schall mit bemerkenswerter Gewandtheit. Er bestritt die Identität des Leichnams und focht den Beweiswert der wiedererkannten Gegenstände an. Sein Rechtsbeistand erinnerte daran, dass die an Ebermann bekannten körperlichen Merkmale am Rumpfe fehlten und die medizinischen Sachverständigen uneins waren. Die Uhr, so hieß es, habe vor der Tat von Hand zu Hand gehen können; ein Stock wie der Schalls sei ein Dutzendartikel. Auch stimmten die Zeugen bezüglich Stunde und Wegstrecke keineswegs überein. Am Ende der Verhandlung fasste der Gerichtspräsident das Beweisergebnis weitwendig zusammen, ohne den Geschworenen seine eigene Ansicht aufzudrängen.

Die Geschworenen beantworteten die Hauptfrage mit mehr als sieben Stimmen mit Ja. Die Eventualfragen hinsichtlich einer gemeinschaftlichen Ausführung verwarfen sie. Der Gerichtshof verurteilte Schall wegen vorsätzlichen Mordes an Ebermann zur Strafe des Beils. Schall protestierte gegen die Behandlung der Zeugen und rief das Urteil Gottes an. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde im Juni 1852 verworfen; daraufhin reichte er ein Gnadengesuch ein.

Ehe das Urteil landesherrlich bestätigt wurde, richtete das Landgericht ein zurückhaltendes Immediatgutachten an den König: Weder die Identität des Leichnams noch die Täterschaft Schalls beruhten seines Erachtens auf zureichenden direkten Beweisen. Staatsanwalt Riem und der vormalige Schwurgerichtsvorsitzende Holzapfel verfassten ein Gegengutachten zugunsten des Wahrspruchs, den sie durch das Ineinandergreifen aller Umstände vollauf gestützt sahen. Ein hartnäckiges Gerücht besagte, Ebermann lebe noch; ein Schankwirt glaubte ihn gar erkannt zu haben, doch entpuppte sich der Gast bei näherem Zusehen als ein russischer Reisender. Beide widerstreitenden Berichte lagen der Krone vor dem landesherrlichen Entschluss vor.

Durch Allerhöchste Kabinettsorder vom 23. Dezember 1852 bestätigte der König das Todesurteil; die Publikation erfolgte am 10. Januar 1853. Am Tage darauf, von der Bestätigung in Kenntnis gesetzt, verlangte Schall einen anderen Untersuchungsrichter zu sprechen. Er gestand nunmehr, Ebermann getötet zu haben, berief sich jedoch auf Notwehr: Beide Männer hätten gerauft, Ebermann habe das Gewehr gezogen und gedroht, ihn niederzuschießen; im Handgemenge seien beide Läufe losgegangen, woraufhin Schall ihm den Kopf abgeschnitten habe, ohne zu wissen, dass sein Kumpan bereits tot war. Die Mediziner verwarfen diesen Hergang als physisch unmöglich. Der Geistliche vermochte bei dem Verurteilten keine aufrichtige Reue zu erkennen. Die Justiz leitete kein neues förmliches Verfahren ein, da das Urteil rechtskräftig war und Schall weder um Wiederaufnahme noch um Begnadigung nachsuchte.

Am 10. Februar, dem Tage vor der Hinrichtung, legte Schall eine letzte Erklärung ab. Er gab an, Ebermann kaltblütig, aus Missgunst und um seiner ledig zu werden, ermordet zu haben; ein Streit über einen geplanten Einbruch in das fürstliche Erbbegräbnis zu Mirow habe den Zwist entzündet. Er bekannte, auf Ebermann geschossen und ihm alsdann den Kopf abgetrennt zu haben. Von Notwehr war nun keine Rede mehr. Er schilderte überdies einen mit Pfeffer und weiteren Genossen in Mirow verübten Einbruchsdiebstahl, doch vermerkt die Chronik, dass dieses Geständnis erhärtete Tatsachen mit Angaben mengte, die vermutlich dazu dienten, das genaue Datum der Mordtat im Dunkeln zu lassen. Das späte Geständnis konnte nicht mehr in allen Einzelheiten nachgeprüft werden.

Am 11. Februar 1853 wurde Franz Schall im Gefängnishof zu Moabit durch das Beil vom Leben zum Tode gebracht. Vor den Zeugen der Exekution bekannte er nochmals, Ebermann vorsätzlich getötet zu haben, und bat alle, die er beleidigt habe, um Verzeihung. Die Hinrichtung setzte dem Geschehen ein äußeres Ende; die Dunkelheiten der Akten vermochte sie nicht aufzuhellen. Die Chronik selbst breitet die Bedenken jener Juristen aus, welche die Identität des Leichnams und die Beweisführung gegen Schall für unvollständig hielten, obgleich das Urteil seine Bestätigung fand. Zwischen dem anfänglichen Leugnen, dem Notwehrgeständnis und der letzten Bekennung eines kaltblütigen Mordes wandelte sich das Wort des Verurteilten mehr als einmal. Die Justiz hingegen hielt sich an den Wahrspruch der Geschworenen und das königliche Dekret.

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Retrospektive Kompilation; die Einwände bezüglich der Identität des Leichnams und der Beweiskraft der Indizien werden den Behörden und Juristen zugeschrieben, die sie formulierten. Eine Tatbeteiligung Pfeffers ist nicht erwiesen; Schall wurde verurteilt und hingerichtet. Ausgabe identifiziert nach dem Titelblatt des Bandes; Auszug beschränkt auf das zitierte Kapitel. Die Darstellung erhebt weder die Bemerkungen der Kompilation noch die Mutmaßungen der Anklagebehörde zu feststehenden richterlichen Tatsachenfeststellungen.

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