In der Scheune, in die sich John Jessop und John Allock zurückgezogen hatten, nahm ein jeder der beiden Freunde die Hälfte des Laudanums. Sie hatten beschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Man fand sie besinnungslos auf; Jessop kam wieder zu sich, Allock hingegen erlag dem Gift. Der Überlebende wurde vor die Assisen von Nottingham geladen, weil er seinem Gefährten geholfen hatte, sich das Leben zu nehmen.
Am 4. Februar 1887 führte Richter Field den Vorsitz der Schwurgerichtssitzung. Jessop war angeklagt, einen Selbstmordversuch unternommen und Allock eine Beihilfe geleistet zu haben, die ihn in den Augen der Anklagebehörde zum Mörder stempelte. Die Anklage stützte sich auf einen schlichten, furchtbaren Umstand: Zwei Männer hatten gemeinsam ihren Tod vorbereitet, doch nur einer von ihnen stand noch da, um vor den Schranken des Gerichts für die Abrede einzustehen.
Sie waren Freunde, beide ohne Brot und ohne Mittel. Jeder von ihnen hatte seine Stellung verloren; keiner wusste einen Ausweg aus dieser Bedrängnis. Nach den Erklärungen, die Jessop vor seinem Prozess abgegeben hatte, ging der Antrag zum Selbstmord von Allock aus, der ihn fragte, ob er bereit sei, mit ihm zu sterben. Jessop erwiderte, ihm sei der Lebensmut gänzlich vergangen, er wolle ihm folgen. Allock besaß bereits ein Fläschchen Laudanum, doch schien ihnen die Menge unzureichend. Sie kauften bei mehreren Drogisten und Apothekern weiteres Gift hinzu und schütteten die Vorräte zusammen.
Sie begaben sich in eine Scheune und teilten die Tropfen gewissenhaft: Jeder nahm die Hälfte. Bald darauf verloren beide das Bewusstsein. Vorübergehende fanden die Hingestreckten und bemühten sich um ihre Wiederbelebung. Jessop erlangte die Sinne wieder und genas allmählich; Allock aber vermochte die ärztliche Kunst nicht mehr zu retten – er wurde zu Grabe getragen. Hier endete die Gleichheit der Teilung. Wer den Tod gesucht hatte, fand sich nunmehr allein vor seinen Richtern wieder.
Die Anklage erhob zwei getrennte Vorwürfe: Jessops eigenen Selbstmordversuch und seine Beteiligung an Allocks Tod, die sie als Mord einstufte. Nach Auffassung der Krone ward das in der Scheune geschlossene Bündnis durch das Überleben des einen nicht aufgehoben; dieses Überleben machte lediglich jenes Verfahren möglich, dem sich der Tote auf ewig entzogen hatte. Horace Smith und Bruce Russell vertraten diese Rechtsauffassung vor den Geschworenen. Dem Verteidiger Appleton fiel die Aufgabe zu, den Unterschied zwischen dem Anstiften zu einem solchen Pakt und der nachträglichen Einwilligung begreiflich zu machen.
Jessop hatte mehreren Zeugen berichtet, wie der Entschluss gereift war. Seiner Darstellung nach lag die Initiative bei Allock, der das erste Fläschchen beigebracht und den Vorschlag unterbreitet hatte. Der Bericht schildert jedoch auch seine eigene Mitwirkung beim Erwerb der weiteren Dosen und bei der Teilung des Tranks. Es handelte sich somit keineswegs um einen Unbeteiligten, der einer unvermuteten Tat lediglich beigewohnt hätte: Der Überlebende bekannte offen, den Plan gebilligt und seinen eigenen Teil des Giftes geschluckt zu haben. Die Frage gipfelte darin, ob dieses Einverständnis ihn im Rechtssinne zum Urheber des Todes seines Freundes machte.
Für die Anklage gab das englische Recht hierauf eine bejahende Antwort. Der Selbstmord galt ihr als Mord an der eigenen Person und dessen Versuch als versuchter Mord. Wer sein Leben vollends auslöschte, entging irdischer Züchtigung; wer überlebte, hatte sich wegen dieses Versuchs vor den Assisen zu verantworten. Trafen zwei Menschen die Abrede, sich zu töten, so wurde ein jeder von ihnen zum Mitschuldigen am Tode des anderen. Starb der eine und überlebte der andere, so konnte der Überlebende neben dem Selbstmordversuch auch wegen Mordes an seinem Gefährten belangt werden. Der Staatsanwalt forderte, Jessop nach diesem Grundsatze schuldig zu sprechen.
Die Verteidigung hielt dieser Auslegung einen Präzedenzfall entgegen: den Fall Regina gegen Alison. Dort hatte der Angeklagte das Gift herbeigebracht und seinen Gefährten überredet, es hinunterzuschlucken. Hier aber, so führte Advokat Appleton aus, war Allock bereits zum Sterben entschlossen gewesen und hatte den Pakt selbst angetragen; Jessop habe sich lediglich einem Vorsatz angeschlossen, den jener bereits gefasst hatte. Dieser Unterschied berührte den Kern des Rechtsstreits: Durfte man denjenigen, der einen Zaudernden zum Gift verführt, jenem gleichstellen, der lediglich einwilligt, mit einem bereits Entschlossenen zu sterben? Nach Appletons Dafürhalten bestand Allocks Absicht schon vor Jessops Zustimmung; die Beipflichtung des Letzteren durfte daher keineswegs mit der Anstiftung durch den Ersteren verwechselt werden. Für die Krone genügten demgegenüber die Abrede und der gegenseitige Beistand, sobald die Tat von beiden ins Werk gesetzt worden war.
Richter Field wies die von Appleton geltend gemachte Unterscheidung zurück. Er belehrte die Geschworenen, dass sie Jessop schuldig zu sprechen hätten, sofern sie den gemeinsamen Plan für erwiesen hielten – und er selbst erachtete den Beweis als lückenlos erbracht. Die Geschworenen folgten dieser Weisung hinsichtlich des Todes von Allock, empfahlen den Überlebenden jedoch der königlichen Begnadigung. Hatte die Verteidigung Allocks Initiative noch von Jessops Zustimmung getrennt, so erfasste der Urteilsspruch den Pakt als ein unteilbares Ganzes.
Die Bemessung der Strafe oblag allein dem Richter. Field verurteilte Jessop zum Tode; die Krone wandelte das Urteil hernach auf dem Gnadenwege in eine Freiheitsstrafe um. Der Chronist legt dar, dass der Richter nach einem Mordverdikt zwingend die Todesstrafe auszusprechen hatte, womit das Begnadigungsrecht allein der Königin anheimgegeben blieb. Er erinnert daran, dass der Magistrat ehedem das Urteil zu Protokoll nehmen und zugleich dessen Vollstreckung bis zu einem königlichen Befehl aussetzen durfte – ein Brauch, der einer nahezu sicheren Strafumwandlung gleichkam. Durch eine gesetzliche Reform sei dieser richterliche Spielraum beseitigt worden, auf dass der Richter sein eigenes Ermessen nicht mit dem Wahrspruch der Jury vermenge.
Nach der Begnadigung setzt der Verfasser seine Anklage gegen diesen Rechtsgrundsatz fort. Er treibt das Paradoxon auf die Spitze, indem er bemerkt, der Staat hätte an Jessop im Namen des Gesetzes ebenjenes vollstreckt, was dieser sich selbst hatte antun wollen; der Gnadenakt rette ihm zwar das Leben, tilge aber weder den Makel des Mörders noch heile er die Unzulänglichkeit der Rechtsnorm. Er vermerkt, dass das Parlament, von anderen Geschäften in Anspruch genommen, der Frage keine Beachtung schenkte und die Times dem Fall tags darauf kaum mehr als einige Zeilen widmete. Er forderte eine Reform und Kodifikation des Strafrechts; die Trägheit des Gesetzgebers rührte seines Erachtens auch daher, dass ein solches Werk weder Parteivorteile noch den Weg zur Macht versprach. In der Begnadigung erblickte er nur die allzu späte Korrektur eines Gesetzes, das er für widersinnig hielt. Dies war sein eigenes Urteil, nicht das des Gerichtshofes. So schied er die formale Rechtmäßigkeit des Urteils von dessen Billigkeit: Das Urteil mochte der von Field verfochtenen Lehre entsprechen und dennoch in den Augen des Betrachters empörend bleiben. Der Streit der Meinungen blieb unversöhnt.
