In Xanten sah sich Landgerichtspräsident Kluth genötigt, die Verhandlung zu unterbrechen, um Falschmeldungen der Tagespresse richtigzustellen. Es war berichtet worden, die Flecken auf dem bei Adolf Buschhoff beschlagnahmten Sack rührten von Blut her, und das darin gefundene Stroh stimme mit jenem in den Händen des getöteten Kindes überein. Drei Fleischermeister hatten ersterem Punkt ausdrücklich widersprochen; Lehrer Kögel und Bürgermeister Schleß taten dasselbe hinsichtlich des zweiten. In einem Verfahren, in dem das Gerücht bereits einen Schuldigen gebrandmarkt hatte, ehe die Beweise überhaupt geprüft werden konnten, handelte es sich bei solchen Richtigstellungen keineswegs um bloße Reibereien mit der Presse. Sie berührten den eigentlichen Kern des Prozesses.
Am 29. Juni 1891 zählte Johann Hegmann, den seine Angehörigen Joanchen nannten, fünf Jahre und ein halbes. Der kleine Knabe spielte mit anderen Kindern in der Kirchstraße. Wie der Gerichtsbericht von Hugo Friedländer festhält, wurde er gegen zehn Uhr morgens zum letzten Mal lebend erblickt. Weder zum Gabelfrühstück noch zum Mittagstisch kehrte er heim. Man suchte ihn in den Gassen und umliegenden Häusern; gegen halb sieben Uhr am Abend fand man ihn tot in Küppers’ Obstscheune. Die Verhandlung erwies zweifelsfrei, dass das Kind ermordet worden war; doch die Frage nach dem Täter blieb eben jenes Rätsel, das vor den Schranken des Gerichts gelöst werden sollte.
Die anfänglichen Mutmaßungen wiesen in ganz unterschiedliche Richtungen. Man dachte an ein verunglücktes Kinderspiel, an ein Ertrinken im Mühlenbach oder an die Tat eines Geisteskranken. Zu den Verdächtigen zählte auch Clemens Knippenberg, der Oheim mütterlicherseits, welcher mehrere Tage lang spurlos verschwunden geblieben war; sein Verhör, das Friedländers Schrift als Anhang beigefügt ist, vermochte indessen kein Licht in das Dunkel zu bringen. Doch alsbald gewann ein ganz anderer Verdacht die Oberhand. Dem Knaben war die Kehle durchschnitten worden; man behauptete, am Tatort habe sich auffallend wenig Blut befunden, und der Schnitt weise die Züge einer rituellen Schachtung auf. Buschhoff, ein jüdischer Metzger und vormaliger Schächter, wurde zur Zielscheibe dieser Anschuldigung.
Die Behauptung eines Ritualmords war eine antisemitische Verleumdung und keineswegs eine Fährte, die die Geschichtswissenschaft den Tatsachen gleichrangig gegenüberstellen dürfte. Die uralte Blutmordlegende hatte schon oft dazu gedient, Verfolgungen gegen jüdische Bürger zu schüren; in Xanten wandelte sie ein noch ungeklärtes Verbrechen in eine kollektive Anklage um. Der Bericht schildert schwere Gewalttaten gegen das Eigentum der Familie Buschhoff: Fensterscheiben wurden zertrümmert, Mobiliar zerschlagen, Gebetbücher zerrissen und Schmähworte wie „Mordhaus“ und „Koscher-Metzger“ an die Wände geschmiert. Am Tage des gerichtlichen Lokaltermins glich das Anwesen einer Ruine. Die aufgehetzte Menge hatte ihr Urteil längst vor den Richtern gefällt.
Der erste Gang der Ermittlungen führte am 14. Oktober 1891 zur Verhaftung von Adolf Buschhoff, seiner Ehefrau und deren Tochter. Der vormalige Untersuchungsrichter Brixius bekundete in der Hauptverhandlung, die Festnahme sei auch zu deren eigenem Schutz erfolgt, da ihre persönliche Sicherheit aufs Höchste gefährdet schien. Nach Brixius’ Zeugnis wurden alle drei am 23. Dezember auf freien Fuß gesetzt, obgleich die Voruntersuchung noch nicht abgeschlossen war; Friedländers Einleitung hingegen nennt hierfür den 24. Dezember. Aus der herangezogenen Quelle lässt sich dieser Widerspruch nicht auflösen. Ein Gutachten des Kreisarztes Bauer über ein bei Buschhoff beschlagnahmtes Messer führte schließlich am 9. Februar 1892 zur erneuten Verhaftung des Metzgers. Seine Frau und seine Tochter wurden nicht vor die Geschworenen geladen; Buschhoff allein stand unter Mordanklage.
Die Hauptverhandlung vor dem Klever Schwurgericht begann am 4. Juli. Zehn Tage lang vernahm das Gericht Ärzte, Nachbarn, Kinder, Polizeibeamte und Magistratspersonen; zugleich mussten wiederholt Presseberichte erörtert werden, die Zeugenaussagen entstellt hatten. Präsident Kluth sah sich zu mehrfachen öffentlichen Richtigstellungen gezwungen und mahnte die Geschworenen eindringlich, ihr Urteil einzig auf das zu stützen, was im Gerichtssaal verhandelt worden war. Die Angelegenheit hatte weit über die Region hinaus ungeheures Aufsehen erregt, doch machte diese Berühmtheit die Erinnerungen der Zeugen keineswegs verlässlicher. Umso dringlicher erschien es, streng zwischen eigener Wahrnehmung, Hörensagen und bloßen Mutmaßungen zu trennen.
Zu den schwersten Belastungsmomenten gehörte die Aussage des Zeugen Mölders. Er behauptete, gesehen zu haben, wie ein Arm aus Buschhoffs Haus hervorschnellte und das Kind ins Innere zog. Doch hatte Mölders diese Beobachtung erst nach beträchtlicher Verzögerung zu Protokoll gegeben, und die Einzelheiten wandelten sich mit jeder Vernehmung: Die Distanz, aus der er die Szene beobachtet haben wollte, vergrößerte sich zusehends. Richter Brixius hatte die körperliche Ausführbarkeit der Tat an Ort und Stelle nachstellen lassen; eine Ladentheke stand dicht hinter der Tür, und die Versuche hatten erwiesen, dass eine solche Bewegung unter den geschilderten Bedingungen nahezu unmöglich war. Beim richterlichen Augenschein zeigte sich zwar, dass ein Kind hineingezogen werden konnte, ohne dass man den Hineinziehenden sah, keineswegs aber, dass sich dies an jenem Unglückstage tatsächlich so zugetragen hatte. Eine theoretische Möglichkeit war noch kein Beweis.
Der Zeuge Mallmann wiederum brachte ein anderes Bild ins Spiel: Hermine Buschhoff, die Tochter des Angeklagten, habe einen Sack zur Scheune getragen, während ein Mann ihr aus dem Garten Zeichen gegeben habe. Doch Mallmann hatte dieses angebliche Vorkommnis weder bei seiner ersten Vernehmung am 1. Juli erwähnt, noch als Buschhoff sich darüber beschwerte, dass Mallmann ihn auf offener Straße als Mörder beschimpft hatte. Erst am 22. Juli trat er mit dieser Geschichte vor die Obrigkeit. Die von ihm benannte Zeugin, Frau Winthuis, erklärte später, sie habe lediglich einen unbekannten Knaben gesehen, von verabredeten Zeichen jedoch nichts bemerkt. Auch hier musste der Vorsitzende die Berichterstattung zurechtweisen: Drei Fleischer hatten dargelegt, dass die Flecken auf dem Sack aller Wahrscheinlichkeit nach von Rauch und Ruß herrührten, nicht von Blut; zudem wich das Stroh aus dem Sack von jenem ab, das in den Händen des kleinen Hegmann gefunden worden war.
Weitere späte Aussagen verwickelten sich in Widersprüche. Der Knabe Heister meldete sich erst Wochen nach der Tat, als Mölders’ Version bereits in aller Munde war. Der Untersuchungsrichter gelangte zu der Überzeugung, dass die Kinder durch die Erwachsenen und die allgemeine Aufregung unbewusst beeinflusst worden waren. Eine Frau kolportierte ein Gespräch, das sie im Eisenbahnzug belauscht haben wollte; andere Zeugen beriefen sich auf anonyme Redensarten, die von Juden gefallen sein sollten. Vor Gericht bestritten etliche Zeugen die ihnen zugeschriebenen Äußerungen oder stellten klar, dass sie das ihnen in den Mund Gelegte mit eigenen Augen gar nicht gesehen hatten. Dem Gerücht mangelte es nicht an Boten, wohl aber an unanfechtbaren Bestätigungen.
Die Mediziner untersuchten den Leichnam, die Blutspuren und das bei Buschhoff gefundene Messer Nr. 13. Dr. Bauer hatte gemutmaßt, die Klinge könne als Tatwerkzeug gedient haben – eine Ansicht, die wesentlich zur erneuten Festnahme beigetragen hatte. Die übrigen Sachverständigen schlossen sich diesem Urteil jedoch nicht an. Sie erklärten das Messer für ungeeignet, die tödliche Wunde beizubringen, welche überdies keinerlei Merkmale eines rituellen Schnitts trug; die Verletzung hätte mit jedem gewöhnlichen Messer ausgeführt werden können. Die in der Scheune gefundene Blutmenge, so führten die Gutachter aus, entsprach durchaus dem zu erwartenden Blutverlust des Körpers; sie bot mithin keinerlei Anhaltspunkt für ein rituelles Auffangen des Blutes. Auch Stroh und Sackflecken ließen keine Verbindung zur Tat erkennen. Die von Friedländer verzeichneten Schlüsse waren die der vor Gericht gehörten Sachverständigen; auf den wahren Mörder wiesen sie nicht.
Die Anklage war freilich nicht nur auf diese Indizien angewiesen. Sie musste sich mit Buschhoffs Alibi auseinandersetzen, das durch zahlreiche Zeugen gestützt wurde, die seine Wege am Vormittag des 29. Juni lückenlos belegten. Die Uhrzeiten waren vor allem anhand des Geläuts zum Gottesdienst bestimmt worden. Am 13. Juli beantragte Oberstaatsanwalt Hamm bei den Geschworenen ein verneinendes Urteil: Obschon er der Aussage des Zeugen Mölders Glauben schenkte, hielt er das Alibi Buschhoffs für unerschütterlich. Tags darauf führte Erster Staatsanwalt Baumgard dieses Alibi weiter aus, rühmte dessen seltene Beweiskraft und trug seinerseits auf Freisprechung an. Dies bedeutete keineswegs, dass das Gericht erfahren hätte, wer das Kind ermordet hatte; es bedeutete lediglich, dass die Anklage gegen Buschhoff hinfällig war.
Am 14. Juli, nach einer Beratung von kaum einer halben Stunde, beantworteten die Geschworenen die Schuldfrage – ob Adolf Buschhoff den Johann Hegmann vorsätzlich getötet habe – mit einem klaren „Nein“. Der Vorsitzende verkündete den Freispruch und ordnete die sofortige Entlassung des Angeklagten an. Buschhoff brach in Tränen aus. Der Sitzungsbericht vermerkt, dass die Zuhörerschaft den Urteilsspruch mit Beifallsrufen begrüßte; er verschweigt nicht, dass der Mörder unentdeckt blieb. Der Oheim Knippenberg, die späten Zeugen, das Messer, die Scheune und der Sack hatten tagelang die Verhandlungen beherrscht; doch der richterliche Spruch besaß eine engere, unverrückbare Tragweite: Dieser Mann war der ihm zur Last gelegten Tat nicht schuldig.
Damit fand der Prozess sein Ende, nicht aber das Rätsel des Mordes. Friedländers Chronik führt eindringlich vor Augen, wie leicht eine gerichtliche Untersuchung auf Irrwege geraten kann, wenn das Vorurteil die Antwort vorwegnimmt und jedes Detail in ein vorgefertigtes Schema presst. Die Ritualmordlegende brachte kein Licht in das Sterben des kleinen Johann Hegmann; sie entfesselte bloß rohe Gewalt gegen die jüdischen Mitbürger und trübte den Blick für die Wirklichkeit. Die Geschworenen gaben Buschhoff die Freiheit zurück, doch der Name des Mörders blieb dem Gericht verborgen. Die Pflicht des Geschichtsschreibers verlangt, beide Erkenntnisse nebeneinander stehenzulassen: Der Freispruch ist historisch verbürgt; die Identität des Täters bleibt nach den vorhandenen Quellen im Dunkeln.
