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Justiz & Skandale · England

Die drei Prozesse um den Golden Anchor

Nach dem Todesurteil gegen Serafino Pelizzioni wegen der Tötung von Michael Harrington bekennt sich Gregorio Mogni der Tat und empfängt eine mildere Strafe. Ein weiteres Verfahren wegen der Verwundung von Alfred Rebbeck sowie eine königliche Begnadigung verlängern eine Kriminalsache, in der mehrere Schilderungen desselben Tumults unversöhnlich aufeinanderprallen.

In einer Schenke auf Saffron Hill wurde am Tage nach Weihnachten 1864 ein Mann des Mordes bezichtigt, weil man ihn über den Leib eines Sterbenden gebeugt angetroffen hatte. Seine Verurteilung schien die Angelegenheit zu besiegeln. Doch alsbald gestand ein anderer, den tödlichen Streich geführt zu haben. Gleichwohl brachte auch der zweite Prozess keine schlichte Gewissheit ans Licht: Der bekennende Täter wurde lediglich wegen fahrlässiger Tötung beziehungsweise Totschlags verurteilt, der erste verblieb unter dem Todesurteil, und ein drittes Verfahren hatte eine abgesonderte Verwundung zum Gegenstand. Es bedurfte einer öffentlichen Debatte und eines königlichen Gnadenaktes, um diesen juristischen Irrgarten zu entwirren. Nicht alle Zeugen hatten dasselbe Geschehen erblickt; und selbst die Messer schienen nicht dieselbe Geschichte zu künden.

Am 26. Dezember wurde Michael Harrington im Golden Anchor, einer Schankwirtschaft in Great Saffron Hill, während eines Raufhandels zwischen Engländern und Italienern niedergestochen. Alfred Rebbeck, der Schankbursche, erlitt gleichfalls eine Verwundung. Die rückschauenden Quellen stimmen weder über die Zahl der Stiche noch über den Gang des Handgemenges völlig überein; sie lassen indessen einen wesentlichen Umstand hervortreten: Das Gemenge besaß mehrere Herde, etliche Männer schwangen blanke Klingen, und es war schier unmöglich, mit Gewissheit festzustellen, wer welchen Hieb geführt hatte.

Serafino Pelizzioni geriet unter einem Namen in die Anklageakte, der in den Urkunden bereits schwankte: Seraphini Polioni oder Pelizzioni. Man kannte ihn im Quartier, und mehrere Zeugen wiesen auf ihn. Nach dem Bericht des Barristers Montagu Williams sagte der Wirt Frederick Shaw aus, Pelizzioni sei in heller Aufregung in das Lokal gestürzt und habe gedroht, einen Engländer zu töten; Rebbeck erklärte, er habe ihn mit einem Messer gesehen und über Harrington gebeugt wahrgenommen. Andere Zeugen beteuerten, Pelizzioni sei der einzige Italiener im Raume gewesen, als das Opfer getroffen wurde. Diese Depositionen boten den Geschworenen ein klares, für ein derartiges Getümmel beinahe allzu deutliches Bild.

Polizeidiener Thomas Potter berichtete über eine letzte Erklärung, die dem in das St. Bartholomew’s Hospital verbrachten Harrington zugeschrieben wurde. Potter zufolge wies der Verwundete, nachdem man ihm eröffnet hatte, er liege im Sterben, auf Pelizzioni und sprach: »Das ist der Mann, der es getan hat.« Über die genauen Worte, die darauf folgten, herrschte Unklarheit; Potter schwankte, ob ein Segen oder eine Bitte um Verzeihung geäußert worden sei. Dieser Bericht wog schwer; er vermochte indessen die Zweifel an der Szene, an den Standorten der Beteiligten und an den übrigen Raufbolden nicht zu zerstreuen.

In der Verhandlung schilderten die Entlastungszeugen ein wüstes Handgemenge, in dem Italiener nach allen Seiten stießen. Einige gaben an, Gregorio Mogni, Pelizzionis Vetter, habe die Klinge geschwungen; andere hielten die beiden Männer für einander so ähnlich, dass eine Verwechslung nahelag. Ein Zeuge behauptete, Gregorio habe seine Waffe in den Hof geschleudert. Ein Knabe namens Cowlands sagte aus, er habe sie im Pissoir aufgefunden und Inspektor Potter übergeben. Als Potter ein Messer vorlegte, beharrte der Knabe darauf, dies sei nicht das gefundene Stück, und fügte hinzu, das andere sei »viel lockerer« gewesen — eine Aussage, die durch die Beschaffenheit des Gegenstandes selbst befremdlich wirkte.

Die Geschworenen sprachen Pelizzioni schuldig, und der Richter fällte das Todesurteil. Im italienischen Viertel brachte dieser Spruch die Zweifel keineswegs zum Schweigen. Öffentliche Blätter, an vorderster Stelle laut Williams der Daily Telegraph, traten für einen Aufschub der Hinrichtung ein. Landsleute des Verurteilten ersuchten um die Fürsprache des italienischen Gesandten und der Gesandtschaft. Henry Negretti, ein wohlhabender Verfertiger mathematischer und optischer Instrumente und Honoratior jener Kolonie, setzte alles daran, Mogni aufzuspüren, der nach mancherlei Berichten nach dem Raufhandel verschwunden war. Am Vorabend der anberaumten Hinrichtung wurde Pelizzionis Strafe sistiert.

Ein weiterer Prozess schloss sich an. Am 2. März 1865 stand Mogni wegen Harringtons Tod vor Richter Byles. Er entbehrte eines eigenen Anwalts; Williams berichtet, der Richter habe ihn ersucht, die Verteidigung zu übernehmen. Die Akten enthielten die Depositionen des ersten Verfahrens, doch traten nun neue Beweismittel hinzu. Die Wirtin, Mrs. Shaw, die im Prozess gegen Pelizzioni nicht vernommen worden war, bekundete, sie habe gesehen, wie Gregorio mit ihrem Gatten gerungen und alsdann Harrington gepackt habe, ehe sie ihn aus den Augen verlor. Giovanni Mogni sagte aus, sein Bruder habe blindlings um sich geschlagen. Ein weiterer Zeuge legte ihm ein Geständnis in den Mund, wandelte jedoch den Wortlaut im Kreuzverhör ab; Williams hebt hervor, dieser Zeuge habe sich erst Tage nach dem Vorfall gemeldet.

Negretti schilderte hernach, wie er Mogni in einer Schreinerwerkstatt in Birmingham aufgespürt habe. Nach Williams’ Bericht soll Mogni, als er vernahm, dass seinem Vetter der Strang drohe, eingewilligt haben, sich zu stellen, mit den Worten, er wolle nicht, dass Pelizzioni an seiner Statt sterbe. Demselben Bericht zufolge räumte er ein, getrunken und an der Rauferei teilgenommen zu haben, beteuerte jedoch, Pelizzioni sei zur Zeit des Handgemenges gar nicht im Schankraum gewesen. Hier gilt es, die Schichten der Überlieferung sorgsam zu sondern: Williams gibt wieder, was Negretti eidlich ausgesagt haben soll; es handelt sich nicht um ein Geständnis, das der Verfasser der Memoiren unmittelbar aufgezeichnet hätte.

Das Verdikt wies Mogni keineswegs jenes Schicksal zu, das ihm die spätere Chronik von Griffiths andichtete. Die Geschworenen befanden ihn des Totschlags (manslaughter) für schuldig, verknüpft mit einer Milderungsempfehlung wegen der erlittenen Provokation; der Richter erkannte auf fünf Jahre Zwangsarbeit. Das Oberhaus legte diesen Unterschied am 30. März öffentlich dar: Mogni war wegen desselben Todesfalls gerichtet, jedoch nicht wegen Mordes, sondern wegen Totschlags verurteilt worden. In derselben Verhandlung hieß es, Pelizzioni, dessen Hinrichtung aufgeschoben war, gewärtige ein zweites Verfahren wegen der Verwundung Rebbecks. Es traf mithin nicht zu, dass zwei Männer wegen ein und desselben Mordes unter der Todesstrafe standen.

Das Rätsel war damit keineswegs gelöst. Der Minister des Innern, am 23. März im Unterhaus befragt, erläuterte, der Richter des ersten Prozesses habe den Beweis gegen Pelizzioni für unmittelbar und zwingend erachtet, während der Richter des zweiten Prozesses mit der Verurteilung Mognis wegen bloßen Totschlags unzufrieden gewesen sei. Die Regierung habe Rechtsgutachten eingeholt und beschlossen, Pelizzioni wegen der geringeren Anklage der Körperverletzung vor Gericht zu stellen, damit die fortbestehenden Zweifel von einer neuen Geschworenenbank gewogen würden. Der Parlamentsbericht gab die amtliche Haltung wieder; er tilgte jedoch weder das frühere Urteil noch die Tatsache, dass die Behörden selbst über die Tragweite des zweiten Richterspruchs schwankten.

Das Verfahren wegen Rebbeck fand im April statt. Der Verletzte beharrte darauf, Pelizzioni habe ihn getroffen; weitere Zeugnisse über das Messer und die Beteiligten wurden geprüft. Nach dreitägiger Verhandlung sprachen die Geschworenen Pelizzioni von dieser gesonderten Anklage frei. Diese Entscheidung stellte rechtlich kein Urteil über den Mord an Harrington dar. Gleichwohl besaß sie ungeheures Gewicht in einer Sache, in der beide Vorwürfe demselben Handgemenge entsprungen waren und die Personenidentifizierungen bestritten wurden. Wenige Tage darauf empfing Pelizzioni für den Mord die königliche Begnadigung und erlangte die Freiheit, wie Williams rückblickend bezeugt. Der Hansard hatte den Aufschub und den Nebenprozess bereits bestätigt; der genaue Tag der Begnadigung ist hier mangels Einsicht in die Originalurkunde nicht verzeichnet.

Der Fortgang der Sache offenbart vor allem die Gebrechen solcher Berichte, die endgültige Gewissheit beanspruchen. Griffiths, der geraume Zeit später schrieb, stellt Mogni dar, als sei er »des Verbrechens überführt« worden, und spricht von zwei Männern, die unabhängig voneinander für denselben Tod verurteilt worden seien; überdies behauptet er, die Polizei habe eine Waffe zurückgehalten, die bereits als diejenige Mognis erkannt worden war. Die zeitgenössischen Berichte bestätigen zwar Mognis Schuldigsprechung, stellen jedoch klar, dass es sich um Totschlag handelte, nicht um Mord. Williams schildert die Waffe, die im zweiten Prozess auftauchte, als von einem Polizeibeamten beigebracht, der ihrem Auffinden nicht beigewohnt hatte; Potter gestand ein, dass ihm die Benennung als Gregorios Waffe erst nachträglich zugetragen worden sei. Diese Umstände gebieten Vorsicht und Kritik, rechtfertigen jedoch für sich allein nicht den Schluss, eine vorsätzliche Unterschlagung von Beweisen sei erwiesen.

In der Erzählung der Anklage hatten die Nähe des Verurteilten zum Opfer und ein Bekenntnis auf dem Krankenbett jeden Raum für Zweifel verschlossen. Der Prozess Mognis, die Wandelbarkeit der Zeugenaussagen, das Rätsel der Klinge und schließlich der Freispruch von der zweiten Verwundung öffneten diesen Raum von neuem, ohne freilich jedes Geheimnis jener Nacht aufzuhellen. Williams selbst schloss mit dem Geständnis, er habe nie ergründen können, ob Gregorio sich für seinen Vetter aufgeopfert habe. Pelizzionis Begnadigung löste das Rätsel mithin nicht wie ein letztes, vollkommen gefügtes Mosaikteilchen; sie setzte lediglich einer Strafe ein Ende, die durch das Ineinandergreifen der Prozesse unhaltbar geworden war. So endete der Fall des Golden Anchor: nicht mit einem unumstößlichen Rechtsspruch, sondern mit dem späten Eingeständnis, dass ein Urteil zuweilen unerbittlicher gefällt wird als die Beweise es tragen.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Vollständige Lektüre des Griffiths-Kapitels »Pellizioni«, nicht des gesamten Bandes; der Text beschränkt sich auf die Zeilen 5591–5653 des OCR-Textes des Project Gutenberg, SHA-256 1e9ddbad5bc36b2b9ffc03693c7b41d37923d613a5f876159e757fe7a1814407. Das Kapitel stellt Mogni als »convicted of the crime« dar und behauptet, zwei Männer seien getrennt wegen desselben Todes verurteilt worden; diese Wendung führt in die Irre: Der Hansard vom 30. März 1865 stellt klar, dass Mogni des Totschlags (manslaughter) und nicht des Mordes schuldig befunden wurde, und Williams berichtet von fünf Jahren Zwangsarbeit. Griffiths zieht zudem einen beschuldigenden Schluss hinsichtlich des Zurückhaltens einer Waffe durch die Polizei; dieser bleibt ausdrücklich als Annahme gekennzeichnet und wird nicht als erwiesene Tatsache geführt. Der ergänzende Bericht von Montagu Williams, Anwalt im Mogni-Prozess und Verteidiger Pelizzionis bei der Anklage bezüglich Rebbeck, ist ein 1890 veröffentlichter Rückblick. Der Hansard vom 23. März 1865 berichtet, die Regierung habe ein gesondertes Verfahren wegen der Verwundung angeordnet; der Hansard vom 30. März bestätigt, dass Pelizzioni dieser Verhandlung noch harrte. Der April-Prozess, sein Freispruch und die Begnadigung werden von Williams sowie einem zeitgenössischen Nachdruck im Otago Daily Times bezeugt. Der Parlamentsbericht vom 23. März erwähnt gleichfalls das Festhalten des Erstrichters an der Schuld und das Missfallen von Richter Byles über das Mogni-Verdikt. Es wurden keine Originalakten oder Faksimiles der Sitzungsprotokolle des Central Criminal Court eingesehen; die detaillierten Prozessberichte entstammen zeitgenössischen Presseauszügen und anwaltlichen Memoiren.

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