Um elf Uhr fünfzehn am Vormittag erblicken die Gendarmen Demortière und Didier in der Ebene von Écuisses einen Jäger, der auf das Gehölz des Bois-Brûlé zuhält. Sie nehmen die Verfolgung auf. Demortière eilt am Waldsaum entlang, während Didier einen Pfad im Dickicht wählt; gerade als Ersterer den Forst betreten will, bricht ein Schuss das Schweigen. Demortière stürzt zu Boden. Die Anklageschrift stützt sich auf keinen Augenzeugen, der den Schützen hätte zielen sehen. Sie knüpft ihr Urteil vielmehr an die nach dem Schuss hinterlassenen Spuren, an das Verhalten eines Mannes vor und nach dem Waffengang sowie an fünfzehn mühsam zusammengefügte Papierfetzen.
Die Verhandlung findet am 31. März und 1. April 1873 vor dem Schwurgericht des Départements Saône-et-Loire statt. Der Angeklagte, Pierre Marchandieau, dreiundsechzig Jahre alt, wohnt als Tagelöhner in Écuisses. Ihm wird der Tod Demortières zur Last gelegt, eines Gendarmen aus Montchanin-les-Mines. Die Anklage datiert das Verbrechen auf den 12. Januar, begangen während einer Streife zur Unterdrückung der Wilddieberei. Der Angeklagte ist ein passionierter Jäger; die Gendarmerie hatte genau diesen Umtrieben nachzuspüren. Doch die Identität des in der Ebene flüchtig gesichteten Mannes lässt sich aus dieser bloßen Koinzidenz allein nicht herleiten.
Der in der Sitzung verlesenen Anklageschrift zufolge befand sich Didier etwa achtzehn Meter von seinem Kameraden entfernt. Der Text vermerkt überdies seine schwache Sehkraft: Er habe den Wilderer lediglich schemenhaft im Unterholz verschwinden sehen. Die Verwundung erwies sich als tödlich, und dem Sektionsbericht zufolge fiel der Schuss aus nächster Nähe. Überdies ergebe die Flugbahn, dass Demortière seinen Mörder gar nicht kommen sah. Diese Folgerungen des Untersuchungsrichters liefern indessen keine tragfähige Identifizierung Marchandieaus durch Zeugen.
Die erste Festnahme galt einem gänzlich anderen Verdächtigen. Zwei Stunden nach der Tat griffen die Gendarmen Desmurs auf, einen Händler aus Montchanin. Die Anklage vermerkt, er habe sich verlegen gezeigt, sich Blicken entzogen, sei beim Anblick der Beamten geflohen und habe seine Waffe in einem fremden Hause versteckt. Er räumte die Wilderei ohne Jagdschein ein. Fußspuren unweit des Waldstücks schienen ihn zusätzlich zu belasten. Die Akten selbst enthüllen indes, weshalb dieser Verdacht in sich zusammenbrach: Desmurs jagte mit Bleischrot, nicht mit jenem Gusseisenschrot, der in der Wunde gefunden wurde; zudem sah ihn ein Zeuge zur Tatzeit mehr als zwei Kilometer vom Wald entfernt. Desmurs wurde auf freien Fuß gesetzt; fortan konzentrierten sich die Nachforschungen auf Marchandieau.
Die Wende brachte ein von Pulverdampf geschwärzter Papierrest, der aus Demortières Wunde geborgen wurde. Die Ermittler beschrieben ihn als Fragment eines bedruckten Pfropfens. Bei der Nachsuche am Tatort traten fünfzehn weitere Papierschnipsel zutage, die, aneinandergefügt, fragmentarisch eine Bescheinigung über Frondienstleistungen der Mairie von Écuisses ergaben. Der Name Marchandieaus, der Anfangsbuchstabe seines Vornamens und die Bezeichnung der Gemeinde sollen darauf noch lesbar gewesen sein. Die Anklagebehörde betonte, es gebe in der Gegend keine zwei Männer dieses Namens; das Dokument habe mithin einzig dem Angeklagten gehören können. Sie erwähnte zwar dessen siebzehnjährigen Sohn, schloss diesen jedoch aus: Der Knabe ging nicht zur Jagd und war am 12. Januar nachweislich ortsabwesend.
Es folgte eine Hausdurchsuchung bei Marchandieau. Die Gendarmen beschlagnahmten ein Jagdgewehr, eine Militärflinte und eine beträchtliche Menge Kriegsmunition. Marchandieau beteuerte zunächst, er jage nur höchst selten und habe am Tattag das Haus nicht verlassen; seine Ehefrau bekräftigte, er sei daheim geblieben, und versicherte, man halte gar keinen Hund. Die Anklage hielt dem entgegen, diese Einlassungen seien durch Zeugenaussagen widerlegt. Schließlich räumte der Beschuldigte ein, gewohnheitsmäßig zu wildern, unlängst ein Wildschwein erlegt und den gesamten Vormittag des 12. Januar auf der Jagd verbracht zu haben.
Hinsichtlich seiner genauen Wege gingen die Schilderungen unvereinbar auseinander. Marchandieau behauptete, nachdem er sich zunächst in Richtung Écuisses begeben habe, sei er umgekehrt und nahe seinem Hause umhergegangen. Die Anklageschrift führt hingegen an, Zeugen hätten ihn in Richtung des Bois-Brûlé gehen sehen, niemand jedoch bei der Rückkehr. Er habe seine Schicht im Bergwerk von Longpendu erst um zwei Uhr nachmittags angetreten, ohne dass ihn vor dieser Stunde jemand in der Nähe seiner Behausung bemerkt hätte. Die Anklage deutete diese Spanne als verdächtige Lücke; der Prozessbericht liefert keine abweichende, lückenlose Rekonstruktion dieses Vormittags.
Die Munitionierung mit Gusseisenschrot bildete ein weiteres Kettenglied der Anklage. Marchandieau hatte anfangs bestritten, am 12. Januar geschossen zu haben. Später gab er zu, am 19. Januar ein halbes Pfund Gusseisenschrot gekauft zu haben – jenes Metall, das er für seine Jagdzüge verwendete. Den Akten nach entsprachen die in seinem Hause gefundenen Reste und die Ladung des beschlagnahmten Gewehrs exakt dieser Gewichtsmenge. Die Anklage schloss daraus, er müsse vor dem Zukauf geschossen und die Justiz bewusst getäuscht haben. So verband die Staatsanwaltschaft die Bestandsaufnahme der Munition mit seinen wechselnden Aussagen. Die Verteidigung trat diesen Vorhaltungen zwar entgegen, doch die Gerichtszeitung überliefert ihre Erwiderungen zu den einzelnen Rechenschritten nicht im Detail.
Auch der Zustand der Flinte wurde als Indiz für ein Vertuschungsmanöver gewertet. Die am 23. Januar den Behörden übergebene Waffe war nach Auffassung der Anklage erst kurz zuvor geladen worden; ihr fehlte das Zündhütchen, und der Piston wies frische Feilspuren auf. Das Ministerium public behauptete, der Angeklagte habe mit der Feile die Schmauchspuren eines jüngst erfolgten Schusses tilgen wollen. Ebenso deutete die Anklage die Beschaffenheit der im Lauf gefundenen Pfropfen als Vorkehrung, um verräterische Spuren zu beseitigen. Auch hier handelte es sich um die Schlüsse der Untersuchungsrichter, wie sie das Blatt wiedergab, und keineswegs um ein Geständnis des Angeklagten.
Kleidung und Hund vervollständigten die Beweiskette. Gendarm Didier hatte noch am Tattag das Signalement des Schützen zu Protokoll gegeben. Ein Zeuge, der Marchandieau am Morgen des Mordes gesprochen haben wollte, beschrieb einen Anzug, den die Anklage für deckungsgleich befand: Hose und Mütze seien wiedererkannt worden, während Marchandieau seine Fuhrmannsbluse beseitigt habe, ohne deren Verbleib preiszugeben. Ein anderer Zeuge bekundete, er habe einen Mann hastig aus dem Gehölz treten sehen, gefolgt von einem Hund, dessen Größe und Fellfarbe er genau angab. Drei Tage nach der Tat führte Marchandieaus Ehefrau das Tier nach Le Creusot; dem Zeugen vorgeführt, wurde der Jagdhund als jener identifiziert, der am Waldrand gesehen worden war. Der Staatsanwalt sah darin ein weiteres Glied der Schuldvermutung. Doch der Zeuge erkannte das Tier – den Herrn hatte er nicht zweifelsfrei benannt.
Schließlich verknüpfte die Staatsanwaltschaft ein am Tatort sichergestelltes Zeitungsfragment, an dem noch Schnupftabakkrümel hafteten, mit dem Angeklagten. Marchandieau pflegte seine Zündhütchen in der Tabakdose und seinen Schnupftabak in Papier gewickelt bei sich zu tragen; ähnliche Päckchen waren in seinem Hause beschlagnahmt worden. Zudem hätten die für den Pfropfen verwendeten Frondienstlisten sorgsam im Hause des Paares verwahrt gelegen und seien keinem Dritten überlassen worden. So wuchsen Papier, Flinte, Hund, Alibi und Kleidung zu einer einzigen Indizienkette zusammen. Durch deren Häufung forderte die Anklagebehörde die Geschworenen auf, in dem Tagelöhner den flüchtigen Schützen zu erkennen.
Fünfundzwanzig Zeugen wurden für die Anklage aufgerufen, lediglich zwei für die Verteidigung. Generalstaatsanwalt Fremiet stellte seine Überzeugung als das folgerichtige Ergebnis materieller wie moralischer Beweise dar und forderte das Verdikt der Schuld. Die Verteidigung zollte zunächst dem gefallenen Demortière und der Gendarmerie Respekt, um sodann die Belastungsmomente anzugreifen und – so das knappe Resümee des Berichterstatters – deren Brüchigkeit offenzulegen. Die Zeitung enthält freilich keine Einzelheiten dieser Entgegnungen. Das Missverhältnis ist eklatant: Die Anklageschrift füllt mehrere Spalten, das Plädoyer der Verteidigung schrumpft auf wenige Zeilen zusammen.
Der Urteilsspruch trennte das Tötungsdelikt vom Jagdvergehen. Marchandieau wurde von allen Anklagepunkten freigesprochen, die den Tod des Gendarmen Demortière betrafen. Wegen unerlaubter Jagdausübung wurde er hingegen zu einer Geldstrafe von fünfundzwanzig Francs und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Dieser Freispruch benannte keinen anderen Schützen und beantwortete nicht alle quälenden Fragen, die die Fragmente der Gemeindeliste aufgeworfen hatten. Er bedeutete schlicht, dass das Schwurgericht Marchandieau ungeachtet der Bestimmtheit der Anklage nicht des Mordes für schuldig befand; die Ahndung der Jagdübertretung stand auf einem separaten rechtlichen Boden.
Nach Aufhebung der Sitzung, spät am Abend des 1. April, verharrten noch zahlreiche Gruppen vor dem Justizpalast und erörterten den Ausgang. In der Darstellung des Gerichtsberichts hatte die Anklage aus den fünfzehn Fragmenten eine direkte Brücke vom Tatort zu einem bestimmten Manne schlagen wollen. Die Geschworenen versagten dieser strafrechtlichen Konstruktion die Gefolgschaft, mochten sie Marchandieau auch als Wilderer überführen. Das mühsam rekonstruierte Schriftstück blieb der Angelpunkt des Prozesses, reichte aber nicht hin, um ein Todesurteil zu begründen.
Dokumentarische Notiz: Der vorliegende Bericht beruht auf der Verhandlungsniederschrift der Sitzungen vom 31. März und 1. April 1873, veröffentlicht in der Gazette des tribunaux vom 5. April 1873, Seiten 328–329. Der Artikel folgt im Wesentlichen der Anklageschrift; Feststellungen zu Papier, Waffe, Hund, Kleidung und Zeitablauf spiegeln mithin die Auffassung der Ermittlungsbehörden wider. Die Zusammenfassung der Verteidigungsrede ist äußerst knapp gehalten. Die OCR-Vorlage weist typografische Lesefehler und Textlücken auf; die Fragmente des Dokuments werden dort als unvollständige Rekonstruktion beschrieben.
