In Lecci hatte ein alter Eigentumsstreit die Familien Furioli und Cirindini entzweit, ehe das Schwurgericht von Korsika berufen war, über zwei Männer wegen Mittäterschaft an einem Doppelmord zu urteilen. Zwischen dem einstigen Zwist und dem Urteilsspruch vom Mai 1899 lässt der Bericht der Gazette Erzählungen vernehmen, die sich keineswegs nahtlos fügen: eine Anklageschrift, Alibis, die überlieferten Worte eines Sterbenden und Zeugen, die nicht einmal darin übereinstimmen, zu welcher Stunde der Tag anbrach.
Der Bruch ging nach Darstellung der Anklageschrift auf eine Grenzstreitigkeit zwischen beiden Familien zurück. Am 21. März 1894, so hieß es darin, war Marc-Marie Cirindini den Schlägen seiner Widersacher erlegen, während Martin und Jacques Cirindini verwundet wurden. Drei Brüder der Furioli – Vincent, Jean und Jacques – wurden in der Folge für diese Gewalttaten zu Zwangsarbeit verurteilt; François wurde freigesprochen. Die Gazette bezeichnet diese erste Verurteilung als den Ausgangspunkt einer neuen Feindschaft. Bei seinem Verhör jedoch verlegte Martin Cirindini seine Verwundung in einen Vorfall des Jahres 1895. Beide Daten stehen in ein und demselben Bericht; in den erhaltenen Blättern findet sich kein Anhaltspunkt, um diesen Widerspruch aufzulösen.
Die Strafe gegen die Furioli schien die Gemüter zunächst beruhigt zu haben. Die Anklage behauptete indessen, zwei der Cirindini hätten, bestärkt durch ihre Verwandten Marc-Marie und Joseph Nicoli, bald darauf Drohungen ausgestoßen, ohne dass diese Passage der Akte jene namentlich bezeichnete. Jacques Cirindini bat daraufhin Angelin Furioli um eine Unterredung zwecks Aussöhnung. Sie trafen im April 1898 in Croce di Lecci zusammen und vereinbarten laut Anklage, ungehindert ihren Geschäften nachzugehen und in gutem Einvernehmen zu leben. Von diesem Bündnis weiß man hier nur durch den Vortrag der Staatsanwaltschaft; ebendiese Anklage unterstellte ihm eine trügerische Absicht und rechnete den Cirindini den Plan an, Rache zu nehmen.
Am Abend des 21. April 1898 brachen François Furioli und sein sechzehnjähriger Bruder Baptiste nach Capo di Lecci auf, um Abschied von Verwandten zu nehmen, die eine Reise antreten sollten. Dort verbrachten sie die Nacht. Am Morgen machten sie sich auf den Heimweg, begleitet von Jacques-André Furioli, einem Vollstreckungsboten. Der Anklage zufolge führte ihr Weg über Furnello, wo sich sechs Männer hinter einer den Pfad säumenden Mauer aufgestellt haben sollen; eigens in das Mauerwerk eingelassene Öffnungen hätten ihnen als Schießscharten gedient. Als die drei Wanderer herannahten, hätten die Angreifer geschlossen das Feuer eröffnet.
Beide Brüder wurden tödlich getroffen. Der Bericht vermeldet, Baptiste habe die Männer im Hinterhalt zählen und erkennen können. François fand man im Todeskampf vor, die Flinte noch in der Hand; Baptiste überlebte seine Wunden um drei Stunden. Die Gazette berichtet, er habe den Gendarmen, auf die man während seines Abtransports traf, die Urheber genannt und diese Namen später vor Angehörigen wiederholt. Jene Worte, für die Anklage von ausschlaggebender Bedeutung, erreichen uns nur durch die Vermittlung des Blattes und der Zeugenaussagen: Sie stellen kein unmittelbar erhaltenes Zeugnis Baptistes dar.
Ebenso muss man bei einem gedruckten Datum verweilen, welches die zeitliche Abfolge verwirrt. Der Zeuge Jacques-André Furioli wird so eingeführt, als habe er die Opfer «am Morgen des 22. Februar» begleitet, wiewohl die vorangehenden Absätze ihren Aufbruch auf den 21. April und die Rückkehr auf den folgenden Tag datieren. Wir belassen diese Lesart ohne Korrektur. Andere Zeugenaussagen widersprechen einander hinsichtlich des Tageslichts: Michel Poli erklärt, die Sonne sei noch nicht aufgegangen gewesen, als er auf Baptiste traf; Clorinde Michelangeli versichert, sie habe bereits am Himmel gestanden; Paul Poli verlegt die Schüsse auf fünf oder halb sechs Uhr und bekundet hernach, die Sonne sei schon aufgegangen gewesen, als er sie vernahm. Die genaue Stunde des Feuers bleibt in dieser Schilderung mithin ungewiss.
Der Vater der Opfer, Angelin Furioli, berichtete von der alten Feindschaft, vermochte jedoch über die Umstände des Angriffs selbst nichts zu bekunden. Jérômine Furioli, ihre Mutter, sagte aus, ihr Sohn habe ihr namentlich André Cirindini genannt. Dusoline Furioli, die Schwägerin der Opfer und Cousine Andrés, berichtete gleichermaßen, Baptiste habe diesen bezeichnet. Diese beiden Frauen hatten den Hinterhalt nicht gesehen: Sie wiederholten lediglich die dem Verwundeten zugeschriebenen Worte. Jacques-André, der an der Seite der Brüder gegangen war, hatte zunächst zwei Schüsse gehört, dann acht oder neun; François habe ihm noch «Salvai!» zugerufen. Baptiste habe den Schützen die Stirn geboten. Der Zeuge fügte hinzu, er habe nichts gesehen, da er ganz mit seiner Flucht beschäftigt gewesen sei.
Michel Poli, der nach den Detonationen herbeigeeilt war, traf auf Baptiste, der ihm gesagt haben soll, «tutti elli» seien seine Mörder gewesen, ohne Namen zu nennen. François Pietri, ein Nachbar des Bürgermeisters, wurde entsandt, um den beiden jungen Männern beizustehen. Er fand François tot vor und half sodann, Baptiste fortzutragen. Die Gendarmerie hielt den Zug an und nahm laut Bericht die Aussage des Sterbenden auf, der sechs Mörder beschuldigte. So überlieferten manche Stimmen Namen, andere eine kollektive Anklage; mehrere hatten die Schüsse vernommen, doch kein einziger hatte einen Schützen erblickt.
Zur Verhandlung erschienen lediglich zwei Angeklagte: der fünfundsechzigjährige Martin Cirindini und der neunundzwanzigjährige André Cirindini, ein Schwiegersohn des Jacques. Vier weitere Männer waren der Einleitung zufolge in die Sache verwickelt, blieben den Schranken des Gerichts jedoch fern. Die Anklage focht dafür, dass die beiden Anwesenden Teil des gemeinsamen Unternehmens gewesen seien, mochten ihre Wege sie zur Zeit der Schüsse scheinbar auch an andere Orte geführt haben.
Martin legte dar, er sei von Sainte-Lucie de Porto-Vecchio über Traggio, wo Joseph Nicoli Familienangelegenheiten zu regeln hatte, nach Porto-Vecchio gegangen. Er bestritt jede Beteiligung. Die Gazette beschrieb ihn als einen Mann ohne Vorstrafen und von gutem Leumund, strich jedoch ein stolzes, hochmütiges Wesen hervor; zudem verwies sie auf die Verwundung seines Arms, aus dem die Posten nicht hatten entfernt werden können und die ihm den Gebrauch der Hand erschwerte. André beteuerte, er habe sich um zehn Uhr abends in Sainte-Lucie befunden und sei am frühen Morgen nach Conca aufgebrochen, wo seine Tante soeben eingetroffen war. Zeugen hatten ihn auf dieser Straße gesehen. Die Anklage erwiderte darauf, diese Wegstrecke schließe seine Anwesenheit in Furnello vor dem Aufbruch keineswegs aus.
Beide Männer beteuerten mit Nachdruck ihre Unschuld und brachten Zeugenaussagen zur Stützung ihrer Alibis bei. Ihnen gegenüber standen die Baptiste zugeschriebenen Worte, die alte Feindschaft und die These eines gemeinschaftlichen Tatplans. Der Vater der Opfer konnte die tatsächlichen Vorgänge des Überfalls nicht erhellen; der Weggefährte hatte niemanden gesehen; die Aussagen der Familie stützten sich auf die Erklärungen des Sterbenden. Die Kraft der Anklage lag in deren Zusammenfügung, die Alibis in den Orten, an denen Martin und André tatsächlich erblickt worden waren. Der Bericht enthält weder die Einzelheiten der Gegenüberstellungen noch die jeweiligen Antworten der Geschworenen.
Rechtsanwalt Nivaggioli sprach für Augustin Furioli als Nebenkläger; Generaladvokat Angeli vertrat die Anklage; die Anwälte Decori und Maestracci verteidigten die Beschuldigten. Die Geschworenen sprachen sie schuldig, sich der Mittäterschaft an dem an «Baptiste François Furioli» begangenen Doppelmord schuldig gemacht zu haben – der Urteilstenor druckt diese beiden Vornamen ohne ein «und» ab – und erkannten auf mildernde Umstände. Der Gerichtshof verurteilte Martin zu zwanzig Jahren Zuchthaus und André zu zwanzig Jahren Zwangsarbeit. Zudem verurteilte er sie zur Zahlung eines symbolischen Francs Schadenersatz an Angelin Furioli.
Die Überschrift der Gazette sprach von einem Doppelmord, und das gedruckte Urteil wiederholte dies; gleichwohl bleibt die Bezeichnung der Opfer, so verstümmelt oder befremdlich sie für uns anmuten mag, jene der Zeitung. Mit dem Urteilsspruch schließen die überlieferten Seiten. Sie berichten nichts von einer Nichtigkeitsbeschwerde, einem Gnadengesuch oder dem weiteren Schicksal der Verurteilten. Was bleibt, ist ein Schuldspruch wegen Mittäterschaft gegen zwei anwesende Angeklagte am Ende eines Prozesses, in dem die Zeugenaussagen, die Erinnerungen an eine Familienfehde und die Alibis die Widersprüche des Geschehens nicht vollends zu zerstreuen vermochten.
