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Justiz & Skandale · Schottland

Die Predigt unter Beobachtung

Edinburgh, 26. Mai 1817. Niel Douglas, ein universalistischer Prediger aus Glasgow, steht wegen aufrührerischer Äußerungen vor Gericht, die er auf der Kanzel getan haben soll. Zeugen der Anklage berichten von biblischen Vergleichen zum Nachteil des Königs und des Prinzregenten sowie von Angriffen auf das Parlament; viele schwanken jedoch im genauen Wortlaut. Douglas’ regelmäßige Zuhörer schildern Gebete für das Königshaus und das Eintreten für Reformen auf dem Petitionswege. Der Ankläger erachtet die Beweise schließlich als unzureichend für einen Schuldspruch. Die Geschworenen sprechen ihn einstimmig frei; das Gericht entlässt ihn ohne Makel, tadelt jedoch seine Themenwahl.

Eine unerwartete Frage durchzog den Prozess gegen einen des Aufruhrs angeklagten Geistlichen: Was hielt er vom Sieg bei Waterloo? Die Zeugen der Krone wurden hierzu ebenso befragt wie zu den Worten, die Niel Douglas über den König, den Prinzregenten, das Parlament und die Gerichtshöfe verloren haben sollte. Der Lord Justice-Clerk wies die Frage jedoch ab. Waterloo stand nicht in der Anklageschrift. Diese Schranke, gesetzt im Gerichtssaal, kündigte die eigentliche Schwierigkeit des Falles an: Es genügte nicht, das Bild eines politischen Predigers zu zeichnen; es galt, eben jene Wendungen zu beweisen, die man ihm zur Last legte.

Am 26. Mai 1817 verhandelte der High Court of Justiciary in Edinburgh gegen den Ehrwürdigen Niel Douglas, einen universalistischen Prediger zu Glasgow. Der Verhandlungsbericht, von John Dow in Kurzschrift mitgeschrieben und noch im selben Jahr veröffentlicht, hebt mit einer weitläufigen Anklageschrift an. Diese bezog sich nicht auf eine zweifelsfrei datierte Predigt, sondern auf Äußerungen, die Douglas im Januar, Februar oder März, namentlich am 6. März, im Saal der Andersonian Institution in der John Street zu Glasgow getan haben sollte. Die Versammlungen wurden als zahlreich geschildert, vorwiegend aus einfachen Volksschichten zusammengesetzt; die geistliche Einkleidung verlieh den Worten nach Ansicht der Staatsanwaltschaft ein umso größeres Gewicht.

Die Anklage teilte die Vorwürfe in drei Gruppen. Douglas habe König Georg III. mit Nebukadnezar verglichen und behauptet, der Herrscher sei wegen seiner Untreue und Verderbtheit aus der menschlichen Gemeinschaft ausgestoßen worden. Den Prinzregenten habe er Belsazar gleichgestellt, ihm vorgehalten, keine Lehre aus dem Schicksal seines Vaters gezogen zu haben, und ihn einen armen, verblendeten Fürsten oder einen Verehrer des Bacchus geheißen. Das Unterhaus habe er als eine korrupte Körperschaft, seine Mitglieder als Diebe und Räuber gescholten und die Parlamentssitze als Feilbietungen bezeichnet, die man wie Ochsen verkaufe. Schließlich habe er eine Justiz gegeißelt, welche Untertanen ohne Zeugen und ohne rechtliches Gehör verurteile. So lauteten die Behauptungen der Anklageschrift – noch waren es nicht die Feststellungen einer Geschworenenbank.

Beim Aufruf seines Namens bekannte sich Douglas für nicht schuldig. Seine Verteidiger fochten die rechtliche Erheblichkeit der Anklage zunächst nicht an; sie reichten Verteidigungsschriften ein, in denen sie bestritten, dass er diese Wendungen oder Äußerungen von gleichem Sinn jemals gebraucht habe. Sie erboten sich darzutun, dass er stets mit Ehrerbietung vom Monarchen und vom Parlament gesprochen, die Gesetze des Landes gepriesen und seine Zuhörer ermahnt habe, jeglichen Aufruhr zu meiden. Der Streit drehte sich somit nicht allein um die Freiheit der Kanzelrede, sondern um den Abstand zwischen den behaupteten Worten, dem Sinn, den die Hörer ihnen beimaßen, und jener Bedeutung, welche das Gericht von Rechts wegen prüfen durfte.

Vor der Beweisaufnahme erklärten die Richter die Anklage für hinreichend bestimmt, um die Verhandlung zu eröffnen, gestanden Douglas jedoch das Recht zu, entlastende oder schuldmindernde Tatsachen vorzubringen. Die Sitzung hatte sich bereits hingezogen, und der Gerichtshof beriet, ob vertagt werden solle. Die Krone drängte auf Fortsetzung, um den Zeugen eine erneute Anreise zu ersparen, und auch die Verteidigung bat um keinen Aufschub. Ungeachtet der Bedenken einzelner Richter wegen der vorgerückten Stunde und der Fülle anhängiger Sachen wurde die Verhandlung fortgesetzt. Bürger aus Glasgow, städtische Gerichtsdiener und mehrere regelmäßige Hörer der Predigten sollten nun vernommen werden.

Der erste Zeuge, Alexander Gollan, ehemals städtischer Patrouillengänger, gab an, Douglas ein- oder zweimal gehört zu haben. Er entsann sich eines Vergleichs zwischen Georg III. und Nebukadnezar, zwischen dem Prinzregenten und Belsazar, sodann einer Forderung nach Reformen auf dem Petitionswege. Sein Bericht geriet jedoch ins Stocken, sobald er den genauen Wortlaut wiedergeben sollte. Nach dem Unterhaus befragt, entsann er sich keiner Einzelheiten; zur Aufhebung des Habeas-Corpus-Gesetzes wusste er lediglich zu sagen, Douglas habe daran Anstoß genommen. Der Prediger habe hastig gesprochen, sei bisweilen schwer verständlich gewesen, und manche Wendung sei ihm entgangen. Vor den Schranken des Gerichts wog ein allgemeiner Eindruck eben nicht so schwer wie ein belegbares Zitat von erwiesener Tragweite.

Auch die weiteren Zeugen der Krone brachten Erinnerungen von ungleicher Zuverlässigkeit vor. James Waddell, ein Wundarzt, sprach von einem Eindruck: Er meinte, Douglas habe den Prinzregenten mit Belsazar verglichen, vermochte die Sätze aber nicht wortgetreu zu wiederholen. Ein Gerichtsdiener, den man zu den Versammlungen abgeordnet hatte, erinnerte sich an verschiedene Gegenstände, weigerte sich jedoch, Genaueres über das zu bekunden, was seinem Gedächtnis entschwunden war. Matthew Lowson hingegen versicherte, gehört zu haben, wie der Prediger das Parlament als korrupt bezeichnete. Alexander Taylor berichtete von Worten über gekaufte Sitze und die Reform, vergaß jedoch einzelne Ausdrücke. Ein anderer Zeuge, John Waddell, meinte sich zu erinnern, der Prinz sei als ein Mann geschildert worden, der eher an den Galgen als auf den Thron gehöre; er brachte dies indessen nicht als gesichertes Zitat vor. Vom Gericht ins Verhör genommen, räumte er ein, dass der Lärm im Saal und sein verspätetes Eintreffen sein Verstehen beeinträchtigt haben mochten.

Die Anklage versuchte, die Predigten mit allgemeineren Äußerungen zu verknüpfen, darunter auch über Waterloo. Die Verteidigung wandte ein, selbst ein abwegiges Urteil über eine Schlacht beweise keinen der Anklagepunkte. Lord Hermand und Lord Gillies hoben hervor, dass die Anklage in bestimmte Vorwürfe gegliedert sei: gegen den König, gegen den Regenten, gegen das Unterhaus und gegen die Rechtspflege. Man könne die Beweiserhebung nicht auf jede Ansicht ausdehnen, die dem Staatsanwalt missfalle. Der Lord Justice-Clerk pflichtete bei, dass die Frage nach der Fassung der Anklage nicht zur Sache gehöre. Das Verfahren hatte damit selbst die Grenze gezogen zwischen der Prüfung eines bestimmten Verbrechens und dem moralischen Prozess gegen einen Menschen.

Der Gerichtshof stellte zudem einen Grundsatz für die Zeugenvernehmung auf. Erinnere sich ein Zeuge nur an einen unbestimmten Eindruck, so dürften die Anwälte ihm nicht sogleich die Worte der Anklageschrift in den Mund legen und fragen, ob er eben diese vernommen habe. Man müsse ihn vielmehr zunächst auffordern, frei zu berichten, woran er sich erinnere; nähere Nachfragen durften erst folgen. Dieser Eingriff war von erheblichem Gewicht, denn verhandelt wurde nicht über einen überlieferten Text der Predigt, sondern über nachträglich gesammelte Erinnerungen. Die Zeugen wurden zu Zusammenkünften befragt, bei denen Douglas hastig gesprochen hatte, mitunter in einem unruhigen Saal, während er mehrere biblische Kapitel auslegte.

Hierauf wurden die Erklärungen verlesen, die Douglas im März vor dem Sheriff von Glasgow abgegeben hatte. Darin räumte er ein, die Auslegung des Buches Daniel mit Bemerkungen über die öffentlichen Angelegenheiten verknüpft und die Aussetzung des Habeas Corpus beanstandet zu haben. Er erklärte, er habe Großbritannien dem mystischen Babylon an die Seite gestellt, nach dem Vorbild jener Ausleger, die im biblischen Text etwas anderes als das päpstliche Rom erblickten. Mehrere Wendungen der Anklageschrift bestritt er jedoch entschieden, namentlich jene, die die Abgeordneten des Unterhauses als Räuber darstellten. Er hielt daran fest, dass Reformen auf gesetzlichem Wege durch Petitionen erstritten werden müssten, und verwarf jede Gewalt; seine politischen Exkurse begründete er als eine Pflicht des Gewissens bei der Auslegung der Schrift. Seine Erklärungen waren kein einfaches Geständnis: Sie mengten Zugeständnisse, Bestreitungen und Berichtigungen, die von einem Verhör zum nächsten nachgereicht worden waren.

Die Zeugen der Verteidigung waren zu einem großen Teil regelmäßige Besucher seiner Gottesdienste. Mehrere Hörer berichteten von Predigten, in denen Douglas für den König gebetet, dessen Genesung erfleht und den Gehorsam gegen die Gesetze eingeschärft habe. Sie bestritten, ihn den Regenten verblendet genannt, die Abgeordneten mit Dieben verglichen oder zur Gewalt aufgerufen gehört zu haben; sie zeichneten das Bild eines Mannes, der für eine verfassungsmäßige Reform durch Petitionen eintrat und jeden Aufruhr verabscheute. Einer von ihnen brachte freilich eine Einschränkung vor: Er erinnerte sich, Douglas habe von Zeitungsberichten über den Verkauf von Parlamentssitzen gesprochen, vermochte die Einzelheiten aber nicht mehr anzugeben. Die Verteidigung legte kein Schriftstück vor, das den Streit mit einem Schlage beendet hätte; sie setzte den bloßen Eindrücken andere Erinnerungen entgegen, die mit der Stimme und der Art des Predigers weit vertrauter waren.

Nach den Zeugenvernehmungen ergriff der Solicitor-General das Wort. Mit Schärfe verurteilte er den Gedanken, ein Geistlicher dürfe die Maßregeln der Regierung von der Kanzel herab erörtern, und tadelte die biblischen Vergleiche als unbesonnen, wenn nicht gar aufrührerisch. Er meinte, wenngleich für einen Punkt der Beweis fehle, schienen ihm zwei andere durch die Zeugenaussagen erhärtet. Doch fügte er sogleich hinzu, dass er die Geschworenen nicht um einen Schuldspruch bezüglich irgendeines Teils der Anklage ersuchen werde. Er erachtete die Aussagen für zu schwankend, die Erinnerungen durch die verstrichene Zeit für zu sehr getrübt; er überließ den Geschworenen die Erwägung, ob das Verdikt auf „nicht schuldig“ oder lediglich auf „nicht erwiesen“ lauten solle. Dieser Umschwung machte aus seiner Rede keinen Beweis: Er offenbarte vielmehr den tiefen Riss zwischen seinem moralischen Urteil über die Predigten und dem, was er vor den Geschworenen rechtlich zu fordern wagte.

Francis Jeffrey forderte für die Verteidigung den reinen und uneingeschränkten Freispruch. Er verwies mit Nachdruck auf die Unsicherheit der Zeugen der Krone und auf deren Unvermögen, einen Prediger recht zu verstehen, dessen Stimme, Tonfall und Redefluss jeden verwirrten, der nicht an ihn gewöhnt war. Die von der Verteidigung geladenen Gemeindemitglieder, so führte er aus, lauschten seinen Lehren seit Monaten und begriffen seine Anspielungen weitaus besser. Er erinnerte auch an Douglas’ eigene Haltung: Als sein Sohn in einer anderen Sache verurteilt worden war, hatte der Prediger die Unparteilichkeit der Gerichte öffentlich gepriesen. Während die Krone einen Mann zeichne, der die Gerichte schmähe, räume sie selbst ein, dass für den dritten Anklagepunkt hinsichtlich der Rechtspflege jeder Beweis fehle.

Der Lord Justice-Clerk überantwortete den Geschworenen die Entscheidung, ohne ihnen die vom Ankläger vorgeschlagene Unterscheidung zwischen „nicht schuldig“ und „nicht erwiesen“ aufzudrängen. Nach wenigen Minuten der Beratung verkündete die Geschworenenbank einstimmig: Not Guilty. Der Gerichtshof sprach Douglas uneingeschränkt frei und entließ ihn aus der Haft. Das Urteil beglaubigte nicht jede einzelne Schilderung der Predigten; es besagte lediglich, dass die Anklage wegen Aufruhrs am Ende dieses Verhandlungstages gegen ihn nicht erwiesen war. Der Richter gab ihm gleichwohl eine Rüge mit auf den Weg: Auch in Freiheit müsse er seine Schrifttexte künftig so wählen, dass sie keinen Anlass zu aufrührerischer Deutung böten. Douglas dankte dem Gericht und bekräftigte seine Ehrfurcht vor dem König und dem königlichen Hause. Die Entscheidung setzte der Anklage ein Ende, ohne den Zwiespalt über den wahren Sinn seiner Kanzelworte jemals zu tilgen.

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Die Quelle bildet das vollständige Pamphlet The Trial of the Rev. Niel Douglas…, gedruckt zu Edinburgh im Jahre 1817, vom Titelblatt bis zum FINIS; der abgegrenzte OCR-Text umfasst 23.386 Wörter, und sein SHA-256-Wert ist in source-meta.json und preuve-lecture-source.json niedergelegt. Das Verfahren ist im Titel auf den 26. Mai 1817 datiert. Die Anklagepunkte werden eingangs dargelegt; die Aussagen der Zeugen der Krone und der Verteidigung, die Erklärungen von Douglas, die Plädoyers sowie der Ausgang des Verfahrens werden bis zum Schlussparagraphen wiedergegeben. Die Ausgabe gibt an, von John Dow in Kurzschrift aufgenommen worden zu sein; es handelt sich nicht um eine amtliche Gerichtsakte oder ein kollationiertes Faksimile-Protokoll. Der OCR-Text weist Lesefehler auf; undeutliche Passagen wurden übergangen oder mit Vorbehalt zugeschrieben. Die Krone räumt ein, keinen Schuldspruch hinsichtlich der Anklagepunkte zu verlangen, woraufhin die Geschworenen einstimmig auf Not Guilty erkennen und das Gericht Douglas assoilzie simpliciter freispricht. Vorgänge außerhalb dieses Druckberichts werden nicht behauptet.

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