Im Frühjahr 1871 wechselten die Ämter in Paris ihre Namen so rasch wie die Mächte ihre Inhaber. Jules Mekerski, der seit dem 2. Januar wegen des Vorwurfs eines Diebstahls zum Nachteil eines Bürgers im Gefängnis Cherche-Midi eingesessen hatte, kam am 20. März frei, als die Kommune die Tore der Kerker öffnete. Der vor dem Kriegsrat verlesene Bericht hält fest, dass er den Anführern des Aufstands sogleich seine Dienste anbot. Seine Schwester, bekannt unter dem Namen Paule Menck, soll ihm den Zutritt zu deren Kanzleien geebnet haben. Als Delegierter reiste er nach Auxerre, Troyes und nach Belgien; nach Paris zurückgekehrt, wurde er Delegierter der allgemeinen Sicherheit und schließlich Polizeikommissar des Quartiers de l’Europe.
Eben diese amtliche Gewalt bildet das verbindende Band der drei Episoden, die im Prozess vom Mai 1874 verhandelt wurden. Der dem Kriegsrat vorgetragene Untersuchungsbericht zeichnet sie als Haussuchungen, Diebstähle und unrechtmäßige Verhaftungen; Mekerski bestritt die ihm von der Anklage zugewiesene Rolle. Die Verhandlung galt vor allem der Frage, welcher Anteil den einzelnen Akteuren bei diesen mit bewaffneten Rotten unternommenen Streifzügen zukam.
Der erste Vorfall trug sich am 11. Mai 1871 in der Rue Richelieu bei einem Herrn Opigez-Gagelin zu. Dem Bericht zufolge begleiteten rund fünfzehn Föderierte den Angeklagten. Unter dem Vorwand, nach Waffen zu forschen, drangen sie ein, setzten den Hausherrn sowie dessen Sohn fest und durchsuchten die Räumlichkeiten. Mekerski soll sich als Delegierter der Polizeipräfektur ausgegeben und Möbel wie Schubladen durchstöbert haben. Die Razzia währte etwa anderthalb Stunden. Auf Bitten einer Madame Spuller, deren Einfluss der Angeklagte anerkannt haben soll, zog die Schar schließlich ab, nicht ohne Briefe des Bürgers Gagelin mitzunehmen.
Mekerski leugnete seine Anwesenheit im Hause Gagelins nicht, verwahrte sich jedoch dagegen, der Rädelsführer gewesen zu sein. Dem Vorsitzenden erwiderte er, er habe die Durchsuchung keineswegs „geleitet“, sondern ihr lediglich beigewohnt. Der Unterschied mag gering scheinen, rührt jedoch an den Kern der gesamten Verhandlung: Wer führt in einer Schar handelnder Bewaffneter den Befehl, wer durchwühlt das Anwesen, und wer haftet für das, was hernach fehlt?
Zwei Tage später, am 13. Mai, zog der Trupp vor das Palais der Fürstin von Essling in der Rue Jean-Goujon. Mekerski soll angekündigt haben, nach Kisten mit Silbergeschirr zu fahnden, die das kaiserliche Wappen trügen. Ihn begleiteten laut Anklagebericht der Polizeikommissar des Quartiers Champs-Élysées, zwei Offiziere, zehn Föderierte sowie ein Schlosser, dessen Aufgabe das Erbrechen der Türen war; ein Sachverständiger sollte das Inventar aufnehmen. Die Durchsuchung erstreckte sich auf die Gemächer wie auf die Keller. Die Anklage behauptet, eine kleine Schatulle mit Juwelen und zwölf silberne Bestecke seien entwendet worden, während Konserven verteilt und Wein an Ort und Stelle getrunken oder fortgeschleppt worden seien. Das Verzeichnis sah vor, die Gegenstände in der Anrichte der Fürstin unter Siegel zu legen; die Schmuckkassette jedoch blieb verschwunden.
Der Bericht grenzt die Anwesenheit des Angeklagten zeitlich ein: Die Plünderung habe bis zum 21. Mai angedauert, Mekerski habe ihr jedoch nur am 13. Mai zwischen zwei und sieben Uhr beigewohnt. Er bestritt jede Unterschlagung. Was die Weinkeller betrifft, entgegnete er, er wisse nicht, was entwendet worden sein könnte; sie seien gar zu viele gewesen. Gleichwohl berichtete ein Zeuge, der Kommissar habe, ungeduldig über den schleppenden Fortgang der Nachforschungen, eigenhändig Geschmeide auf einem Tablett zusammengetragen. Diese Aussage erhellt für sich genommen das Verschwinden der Schatulle noch nicht; sie bot dem Kriegsrat jedoch eine greifbare Handlung, die es mit den Beteuerungen des Angeklagten abzuwägen galt.
In der Nacht vom 17. auf den 18. Mai verlagerte sich das Geschehen in das Kloster der Karmelitinnen an der Avenue de Messine. Die Priorin verlangte vom Anführer die Papiere. „Madame, die bekommen Sie nicht zu Gesicht“, so erinnerte sich die Pförtnerin. Schließlich drangen die Föderierten ein. Nach Darstellung der Anklage trug Mekerski die rote Schärpe des Kommissars und forderte sämtliche Schlüssel. Er durchschritt die Zellen, erbrach Schränke und Truhen, ließ Gegenstände beiseiteschaffen und Wachen aufstellen. Ein Kelch, Spitzen und weiteres Gut wurden in einem Raum im Erdgeschoss deponiert. Später soll er die inneren Schlüssel in einem Korb an sich genommen und die Pförtnerin in die Kapelle geführt haben, wo die Föderierten die Kultgegenstände entweiht haben sollen.
Derselbe Bericht legt ihm die Verhaftung des Abbé Lecompte zur Last, der drei Tage lang in seiner Wohnung unter Bewachung eines Postens festgehalten wurde. Der Geistliche bekundete, man habe ihm zwölf Obligationen der Simplon-Eisenbahn und zwölf Fünf-Francs-Stücke abgenommen; die Wertpapiere, so vermerkt das Protokoll, wurden ihm nie erstattet. Die Pförtnerin erkannte Mekerski in der Sitzung wieder, fügte jedoch hinzu, ein anderer Mann habe auf sie gewirkt, als befehle er den Föderierten weit eher. Diese Feinheit untersagt es, die Schar auf einen einzigen Führer festzulegen, ohne doch jene Handlungen zu tilgen, die die Anklage dem Kommissar namentlich zur Last legte.
Zu den Vorgängen im Kloster befragt, bestätigte Mekerski mehrere äußere Umstände: Er habe die rote Schärpe getragen; er habe den Befehl gehabt, zwei Vikare festzunehmen; er habe das Haus betreten und einen Kelch fortschaffen lassen. Doch maß er dem Ganzen eine andere Absicht bei. Er habe an die Türen geschlagen, um die Vikare zu warnen und zu retten, und den Kelch an sich gebracht, um dessen Schändung zu verhüten. An den Freveln in der Kapelle wolle er keinen Anteil gehabt haben. Den Abbé habe er zwar festgenommen, doch nur, um ihn vor Schlimmerem zu bewahren. Diese Einlassungen heben weder die Aussagen der Ordensfrauen noch jene des Priesters auf; sie stellen ihnen eine Verteidigung entgegen, die der Leser wohl von den als erwiesen geltenden Tatsachen zu scheiden hat.
Die Verhandlung vom 11. Mai 1874 begann mit den Fragen des Vorsitzenden und der Verlesung des Berichts. Madame Spuller, deren Gatte Mekerski einst beschäftigt hatte, berichtete von der Durchsuchung bei Gagelin. Nach ihren Vorhaltungen habe er seinen Leuten befohlen, von der Razzia abzulassen. Pauline Bonivin, eine Dienstmagd, erinnerte sich an die Föderierten, die das Haus stürmten, und an den Angeklagten, der nach Waffen suchte; sie beschrieb ebenfalls eine rote Binde. Der Concierge des Hôtel d’Essling schilderte das Erscheinen dreier Personen, von denen eine die Amtsschärpe trug, und das anschließende Durchstöbern von Gemächern und Kellern. Man habe einen Degen des Generals Wolf mitgenommen, diesen ihm jedoch zurückgegeben, nachdem er ihn eingefordert habe. Auf die Frage des Regierungscommissärs, ob der Angeklagte Schmuck auf einem Tablett versammelt habe, antwortete der Zeuge mit Ja.
Darauf trat die Pförtnerin vor. Sie schilderte das Eindringen der Föderierten, den erbrochenen Tabernakel und die von mehreren Männern verzehrten Hostien. Sie erkannte Mekerski, bezeichnete ihn jedoch nicht als denjenigen, der das unzweifelhafte Kommando führte. Der Abbé Lecompte bestätigte seine Festnahme und den Hausarrest; er bezeugte das Verschwinden der Obligationen sowie des Geldes und entsann sich eines spöttischen Wortes des Angeklagten. Das von der Zeitung vermerkte Lachen mindert den Ernst dieses Zeugnisses nicht: Der Priester beschrieb eine Schildwache mit dem Befehl, zu schießen, sollte er die Flucht wagen.
Mekerski schilderte daraufhin seine Abreise aus Paris mit der Straßburger Eisenbahn und seine Zuflucht in der Schweiz. Bei seiner Rückkehr habe er sich keineswegs verborgen: Er sei wiedergekommen, um ein von ihm erfundenes Gewehrsystem prüfen zu lassen, und habe in den Gasthöfen unter seinem wahren Namen logiert. Die Polizei verhaftete ihn in der Präfektur. Diese Erklärung beantwortet zwar die Frage nach seiner Wiederkehr nach Paris, entscheidet aber nicht über die Plünderungsvorwürfe, die das Herzstück des Verfahrens bildeten.
Nach der Vernehmung der Zeugen hielt Kommandant Romain die Anklage aufrecht, während Rechtsanwalt Vallon die Verteidigung führte. Die Gazette druckt die vollständige Beweisführung weder der einen noch der anderen Seite ab. Der Kriegsrat zog sich zur Beratung zurück und verurteilte Mekerski zu lebenslanger Zwangsarbeit. Diese Strafe ist der vom Blatt überlieferte Schiedsspruch; er verwandelt nicht jedes Detail der Anklageerzählung in Gewissheit, so wenig wie das Leugnen des Verurteilten die vernommenen Zeugenaussagen ungeschehen macht.
