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Justiz & Skandale · Österreich

Die Sendung mit „Delikatessen“

Wien und Galizien, 1859–1860. Nach dem spurlosen Verschwinden von Karl Hurk irrt eine als Handelsgut deklarierte Kiste herrenlos umher, bis man darin eine Leiche entdeckt. Die Handschrift auf den Frachtbriefen, von den Angehörigen wiedererkannte Effekten und das Lügengeflecht des Handlungsgehilfen Johann Schmidt weisen unerbittlich auf die Wiener Niederlage zurück. Das Kriminalgericht verurteilt ihn zu lebenslangem schwerem Kerker; Maria Bichl erhält vier Jahre wegen Diebstahlsbeteiligung, während ihre Schwester Rosa aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.

Am 20. Januar 1860 verbreitete eine unversehrt aus Lemberg nach Rzeszów zurückgelangte Holzkiste einen derart durchdringenden Gestank, dass die Speditionsfirma Reich & Kraus einen Schlosserlehrling herbeirufen ließ, um sie zu erbrechen. Die Frachtpapiere lauteten auf Kronleuchter, Porzellan und Delikatessen; der Frachtbrief bezifferte das Gewicht auf einhundertundeinundsechzig Pfund und den Wert auf zweihundert Gulden. Der Lehrling sprengte das Schloss. In der Kiste, eng zwischen Leinen und Baumwolle gepresst, lag ein Mann in voller Verwesung, der Schädel zertrümmert.

Fast ein Jahr zuvor hatte Karl Hurk die Seinen ohne Angabe eines Ziels verlassen. Am 14. März 1859 hatte ihn sein Bruder Joseph noch in Wien gesehen, wo ihm die Kassa- und Buchführung des Familienunternehmens oblag. Die Firma betrieb eine Maschinen- und Eisengießerei in Leobersdorf, eine Vergolderfabrik sowie eine geschäftliche Niederlage in der Bischofgasse. Karl hatte die für die Zahlungen des Folgetages erforderlichen Gelder einzuziehen. Bei Pichikal behob er 6.200 Gulden in Banknoten und nahm überdies einen Wechsel über zweihundert Gulden entgegen; gegen fünf Uhr nachmittags sah ihn ein weiterer Zeuge, als er im Hause Pollak einen Wechsel über tausend Gulden auf Rechnung des Geschäftes einlöste.

Danach verlor sich jede Spur von ihm. Am 15. März blieb er dem Mittagstisch fern. Der Direktor Rudolf Schönwetter erkundigte sich bei den Angestellten, ließ an den Orten Nachschau halten, an denen man Ertrunkene aufzubahren pflegte, und telegrafierte schließlich nach Leobersdorf. Joseph Hurk eilte nach Wien. Die Kleider, die Wäsche und die Papiere seines Bruders lagen unberührt an ihrem Platz; einzig Karl selbst, seine Brieftasche, seine Taschenuhr samt Kette, sein Petschaft und das eingezogene Geld fehlten. Unter den Gläubigern kam rasch der Verdacht einer Flucht mit der Kassa auf, da die Wiener Handelswelt damals von schweren Krisen erschüttert wurde; Joseph selbst bangte, das Verschwinden könne den Ruin des Hauses besiegeln. Dennoch weigerte er sich zu glauben, sein Bruder habe die Familie schnöde im Stich gelassen.

Ein erster Verdacht richtete sich gegen Johann Schmidt, den Handlungsgehilfen, der unter Karls Aufsicht im Magazin tätig war. Als Joseph ihn nach dem Verbleib seines Vorgesetzten befragte, geriet Schmidt sichtlich in Verwirrung. Er beteuerte jedoch, den Abend bei seiner Geliebten Maria Bichl zugebracht zu haben; diese und ihre Schwester Rosa bestätigten einmütig, er sei nach Geschäftsschluss zu ihnen gestoßen. Ein Polizeiorgan unterzog beide einem Verhör. Maria und Rosa gaben anfangs vor, keinen Schmidt zu kennen, ehe sie einräumten, ihn unter dem Namen „Jean“ zu führen. Als der Beamte mit ihm zurückkehrte, blieben sie bei der Aussage, er sei wie gewohnt erschienen. Diese Erklärung lenkte die Nachforschungen zunächst auf eine falsche Fährte.

Schmidt wurde nicht müde zu versichern, Karl sei mit dem Gelde durchgebrannt. Je nach Zuhörer sprach er bald von sechs- bis achttausend, bald von zwanzigtausend Gulden; der Hausbesorgerin band er auf die Nase, sein einstiger Chef habe sich nach Amerika eingeschifft. Vor dem besorgten Joseph gab sich der junge Gehilfe als treuer, ergebener Freund des Verschollenen. Er reiste für einige Zeit nach Mähren, wo er mit vollen Händen Geld ausgab und Maria als Tochter eines begüterten Gutsbesitzers ausgab. Nach seiner Rückkehr nach Wien verblieb er im Unternehmen, obgleich bereits Gerüchte über Veruntreuungen an ihm hafteten. Joseph hoffte noch immer, Schmidt könne Licht in das Schicksal seines Bruders bringen.

Es war keine Denunziation, die den Fall von neuem aufrollte, sondern ein vergessenes Frachtstück. In Wien war unweit des Lagers eine Kiste gekauft und der k. k. Nordbahn übergeben worden. Am 15. März ging sie unter dem Absendernamen Joachim Poppe auf die Reise nach Prag, versehen mit dem Vermerk „Lüster, Porzellan und Delikatessen“. Der Adressat war nicht Joachim Poppe, sondern Johann Treffler, Gastwirt zum Blauen Stern, der keine solche Sendung erwartete und den Avisoschein unbeantwortet ließ. Ein Schreiben des angeblichen Absenders verlangte daraufhin die Weiterbeförderung nach Galizien. Von Prag gelangte das Frachtstück nach Rzeszów, dann nach Lemberg; nirgends fand sich ein Empfänger. Der Handelsmann David Mahl veranlasste schließlich den Rücktransport an die Spedition Reich & Kraus.

Als die Kiste wieder in Rzeszów eintraf, war das in Wien angebrachte rote Zeichen noch deutlich zu erkennen, und das Vorhängeschloss war unversehrt. Die gerichtliche Leichenschau ergab, dass dem Mann zu Lebzeiten mehrere wuchtige Hiebe auf den Kopf versetzt worden waren, beigebracht mit einem stumpfen Gegenstand, vermutlich einer Eisenstange oder einem schweren Werkzeug. Ein Schlag hatte die linke Schädelseite völlig zerschmettert. Auf den Wäschestücken entdeckten die Gerichtsärzte die eingezeichneten Initialen samt Nummer „C. H. 20“; ein Tischtuch wies dasselbe Monogramm auf. Ein Beamter, dem die Familie Hurk wohlbekannt war, erkannte diese Merkmale und benachrichtigte Joseph. Dieser identifizierte seinen Bruder an dessen Statur, dem Schnurrbart, den Händen und namentlich an einem kurz zuvor plombierten Zahn. Das gezeichnete Hemd fehlte seit dem Tag des Verschwindens in Karls Wäscheschrank.

Die Handschrift auf dem Frachtbrief und der Nachsendungsorder wies unverkennbare Ähnlichkeiten mit der Schrift Schmidts auf. Joseph erkannte überdies die von seinem Handlungsgehilfen erworbene Kiste wieder. Karls Taschenuhr nebst Kette fand sich in Schmidts Besitz; blutbefleckte Kleidungsstücke waren durch die Hände Maria Bichls gegangen, die – wie das Gericht später feststellte – um die blutige Herkunft der Gegenstände wusste. Der angebliche „Berliner Michael“, dem Schmidt die Schläge zur Last legen wollte, erwies sich bei näherer Prüfung als Hirngespinst. Er hatte einen preußischen Mitschuldigen erfunden; die Spuren führten die Untersuchungsrichter indessen zu Friedrich Tuschhof, einem in Wien angetroffenen Handlungsreisenden. Dieser sagte aus, Schmidt habe ihm zweihundert Gulden und freie Spesen geboten, wenn er eine ungeöffnete Kiste an die russische Grenze schaffe. Tuschhof hatte abgewinkt und erst später vom Verschwinden Karl Hurks erfahren.

Die lückenlose Kette der Indizien verknüpfte die Niederlage, das geraubte Geld, die Frachtkiste und den Gehilfen untrennbar miteinander. Freilich fehlte ein unmittelbarer Augenzeuge der Bluttat. Die Gerichtsakten datierten das Verbrechen in das Magazin am Abend des 14. März; die erhobenen Beweisstücke belegten zweifelsfrei die letzte Anwesenheit Karls in der Stadt, die tödlichen Hiebe, den Abtransport der Leiche und das Verschwinden seiner Habe. Schmidt leugnete beharrlich, seinen Prinzipal ermordet zu haben. Er blieb dabei, Karl sei vom „Berliner“ erschlagen worden und er habe lediglich geholfen, die Leiche beiseitezuschaffen; die Richter schenkten seinen wechselnden Schutzbehauptungen keinen Glauben.

Maria Bichl gestand ein, befleckte Kleider und andere Effekten erhalten und anschließend beseitigt zu haben. Sie habe gewusst, so folgerte das Gericht, dass Schmidt die Tötung vollbracht und den Leichnam versandt hatte; doch blieb unbewiesen, dass sie vor der Tat in den Mordplan eingeweiht gewesen war. Rosa Bichl war angeklagt, an der Verheimlichung mitgewirkt zu haben; das Gericht erachtete die Verdachtsmomente jedoch als unzureichend, um nachzuweisen, dass sie die Gespräche belauscht oder um die Herkunft der Kleider gewusst habe. Die beiden Schwestern erfuhren somit eine ungleiche Beurteilung ihrer Schuld und ein unterschiedliches Urteil.

Die Hauptverhandlung vor dem Wiener Kriminalgericht begann am 30. Mai 1860. Zeugen rekonstruierten Karls letzte Stunden, den Kassenbestand, die Eisenbahnpapiere und die verdächtigen Schritte Schmidts; die Ärzte erläuterten die in Rzeszów festgestellten Verwundungen. Am 5. Juni verkündete der mit fünf Richtern besetzte Spruchkörper das Urteil. In der Öffentlichkeit wurde es weithin als zu milde empfunden; nach den damaligen Bestimmungen schloss das Gesetz die Verhängung der Todesstrafe jedoch aus, wenn die Schuld lediglich auf einer Indizienkette und nicht auf dem Geständnis des Angeklagten beruhte. Schmidt wurde des Raubmordes und der Veruntreuung für schuldig befunden und zu lebenslangem schweren Kerker verurteilt. Überdies wurde ihm die Entschädigung Joseph Hurks auferlegt.

Maria Bichl wurde wegen Mitschuld am Diebstahl – nicht am Mord – zu vier Jahren schweren Kerkers verurteilt; vom Vorwurf der Mitschuld am Mord wurde sie freigesprochen, da der Beweis fehlte, dass sie vor der Ausführung von dem Vorhaben Kenntnis gehabt hatte. Rosa Bichl wurde auf freien Fuß gesetzt, wenngleich der Mangel an Beweisen nicht im Sinne eines erwiesenen Freispruchs der Unschuld formuliert wurde. Sowohl die Anklagebehörde als auch die Verurteilten meldeten die Berufung an. Am 24. Juli bestätigte das Obergericht das Erkenntnis im Wesentlichen und änderte lediglich die Fassung hinsichtlich Rosas: Sie wurde aus Mangel an hinreichenden Beweisen für straffrei erklärt, anstatt förmlich von jedem Diebstahlsverdacht reingewaschen zu werden.

Die Eisenbahnschienen hatten die Kiste weit über jene Städte hinausgetragen, in denen man noch nach dem lebenden Karl Hurk forschte. Doch vermochten sie weder die Wäschezeichen noch die Handschrift auf den Briefen oder den Weg der Frachtstücke zu tilgen. Vor den Schranken des Gerichts blieb der erlogene Berliner Vagabund ein Phantom; das Maß der Strafe aber bestimmten allein die lückenlos erwiesenen Tatsachen und die Schranken, die das damalige Recht der richterlichen Überzeugung setzte.

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Die zugrundeliegende OCR-Vorlage schwankt bei den Personennamen Karl und Joseph zwischen den Schreibweisen Hurk und Hurtz; der vorliegende Text folgt durchgängig der Form Hurk, wie sie im Titel und den wesentlichen Passagen begegnet. Das Erkenntnis vom 5. Juni erkannte auf schuldigen Schmidt; das Berufungsurteil vom 24. Juli bestätigte den Hauptspruch mit einer leichten Präzisierung bezüglich des Freispruchs von Rosa Bichl. Die Todesstrafe war nach dem damaligen österreichischen Strafgesetz bei einem reinen Indizienprozess ohne Geständnis ausgeschlossen.

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