Man hatte damit begonnen, über einen Diebstahl zu verhandeln. Dann aber widerrief ein Zeuge seine Aussage, der Angeklagte verstrickte sich in Widersprüche, und die Toten, welche zwei voreilige ärztliche Befunde hatten ruhen lassen, kehrten zurück, um ihren Platz im Saale einzunehmen. Pierre Dudragne stand nicht mehr bloß wegen einer verschwundenen Summe vor Gericht. Er musste nun erklären, weshalb zwei Frauen in jenem Hause gestorben waren, in dem dieses Geld verwahrt gelegen hatte.
Die Gazette des tribunaux, welche im August 1849 über den Fall berichtet, schont den Leser keineswegs: Sie hält den Angeklagten von vornherein für überführt und bemisst dessen Kaltblütigkeit an der Grässlichkeit der Taten. Hüten wir uns davor, uns diese Kunst der Physiognomik anzueignen. Ein Mensch mag aus den unterschiedlichsten Gründen zittern und aus ganz anderen unbewegt verharren; was Dudragne erdrücken sollte, gehörte den Taten an, den Aussagen und Geständnissen, nicht jener Miene, welche die Neugierigen vergeblich zu enträtseln suchten.
Das Gehöft von Étivaux
Die Witwe Maréchal zählte fünfundachtzig Jahre. Sie bewohnte in Étivaux, einem Weiler der Gemeinde Montmort, gemeinsam mit ihrer Magd Claudine Bray ein abgelegenes Anwesen. Ihr Wohlstand war bekannt; er besaß in der Nachbarschaft jene eigentümliche Gegenwart von Reichtümern, die man zwar nie zu Gesicht bekommt, von denen jedoch so viel gesprochen wird, dass sie am Ende greifbar scheinen. Ein einsames Haus, eine Greisin, eine Dienstmagd: Es bedurfte nur eines Menschen, der aufhörte, darin Personen zu sehen, um nichts als eine günstige Gelegenheit vorzufinden.
Dudragne unterhielt ein Verhältnis mit Claudine. Folgt man der vom Blatt wiedergegebenen Anklage, so hatten beide im Mai 1848 gemeinsam den Tod der Witwe herbeigeführt und sich ihres Geldes bemächtigt. Er jedoch behielt die gesamte Beute für sich. Das erste Verbrechen barg somit bereits den Keim des zweiten in sich, noch ehe die Täter glauben mochten, der Sache ledig zu sein: Der eine besaß das Raubgut; die andere besaß ihr Mitwissen.
Die Witwe war tot aufgefunden worden. Ein erstes medizinisches Gutachten hatte die Ermittlungen vom Verdacht eines Verbrechens abgelenkt. Wir wissen nicht, welche Worte an jenem Morgen am Totenbett gewechselt wurden; es wäre allzu wohlfeil, in jene Kammer einen scharfsichtigen Zeugen hineinzudichten, dem damals niemand Glauben schenken wollte. Die überlieferten Akten offenbaren etwas Einfacheres und weit Beunruhigenderes: Eine natürliche Erklärung war widerspruchslos hingenommen worden, und diese Erklärung gestattete es dem Geheimnis und seinen Nutzniessern, ungestört nebeneinander fortzuleben.
Claudine blieb im Hause wohnen.
Die Beute, die nicht geteilt wurde
Sie forderte ihren Anteil. Dudragne antwortete mit Misshandlungen und Drohungen. Das Band, das vor dem Morde als Versprechen gedient haben mochte, verkehrte sich nun in ein Werkzeug der Furcht; es gab kein gemeinsames Vorhaben mehr, nur noch eine Schuldforderung, die kein Richter hätte anhören können, ohne zugleich ihren finsteren Ursprung zu vernehmen.
Dennoch brach Claudine ihr Schweigen. Sie vertraute mehreren Personen ihre Beteiligung an dem Diebstahl an, klagte über die Gewalttaten ihres Gefährten und ließ wissen, dass sie ihn für fähig hielt, sie zu ermorden. Die Zeitung berichtet gar von einer Vorahnung ihres eigenen gewaltsamen Endes. Wir brauchen den genauen Wortlaut nicht zu kennen, um zu ermessen, was dies bedeutete: Sie verlangte, dass man sich ihrer anders erinnern möge denn als einer Frau, die jählings von einer Krankheit dahingerafft worden sei.
Dieses Bekenntnis wusch sie von der ersten Missetat, welche die Anklage ihr zur Last legte, nicht rein. Doch beraubte es sie ebensowenig ihres Rechts auf Leben. Gerichtsberichte neigen bisweilen dazu, ihre Figuren in zwei säuberlich getrennte Reihen zu scheiden, auf dass das Mitleid nicht fehle; die Vorgänge von Étivaux widersetzten sich einer solchen Ordnung. Claudine mochte die Mitschuldige eines Mordes gewesen sein und zugleich das Opfer eines zweiten werden. Beides musste nebeneinander bestehen, ohne dass das eine zur Entschuldigung des anderen diente.
Im Februar 1849 fand man auch sie leblos auf. Am Vortag hatten Nachbarinnen sie noch bei bester Gesundheit gesehen. Abermals schob sich ein für den Mörder beruhigender ärztlicher Befund dazwischen: Man sprach von einem Schlagfluss. Die Zeit hätte vollenden können, was das Schweigen begonnen hatte.
Doch die Anvertrauten vergaßen das Gehörte nicht.
Eine unterbrochene Verhandlung
Der Diebstahlsprozess begann im Juni. Dudragne hätte es zweifellos vorgezogen, allein wegen dieses Vergehens verurteilt zu werden; gegen den Vorwurf einer Summe konnte er sich zur Wehr setzen, über eine Teilung feilschen und hoffen, dass die Toten lediglich als Begleitumstände Erwähnung fänden. Doch ein Zeuge berichtigte seine Aussage, die Erwiderungen des Angeklagten weckten Argwohn, und der Gerichtshof unterbrach die Verhandlung, damit eine neuerliche Untersuchung die beiden Todesfälle ergründe.
Diese Zurückverweisung wandelte das Wesen der Zeit. Ein ganzes Jahr lang hatte jede verflossene Woche die Witwe Maréchal den Augen der Justiz entrückt; von nun an diente jeder Tag dazu, wieder zusammenzufügen, was man voreilig getrennt hatte. Claudines Klagen, die an den Leichen festgestellten Spuren, Dudragnes Anwesenheit und das Verschwinden des Geldes hörten auf, voneinander geschiedenen Erzählungen anzugehören.
Der Angeklagte legte ein Geständnis ab. Die Gazette gibt davon einen Bericht, dessen Wesenskern festgehalten werden darf, ohne die Tötungshandlungen im Einzelnen auszumalen: Er gestand ein, gemeinsam mit Claudine am Tode der Witwe mitgewirkt zu haben, und erklärte daraufhin, er habe seine Geliebte erwürgt, als diese ihren Anteil verlangt und mit Anzeige gedroht habe. Er war auf kein neues Hindernis gestoßen. Er hatte lediglich jene Person beseitigt, mit der zusammen er die erste Schwelle überschritten hatte.
In der Verhandlung vom August beherrschte das Geld die Szene nicht mehr. Gleichwohl blieb es der zähste Faden des ganzen Gewebes: begehrt vor dem Hinscheiden der Witwe, vorenthalten nach der verheißenen Teilung, eingefordert vor dem Tode Claudines. Der Mörder hatte der alleinige Besitzer der Münzen werden wollen; er war zu ihrem Gefangenen geworden, noch ehe die Gendarmen ihn vor seine Richter führten.
Die zwei Toten
Die Verteidigung plädierte auf mildernde Umstände. Die Staatsanwaltschaft forderte die Todesstrafe, und die Geschworenen fällten ein Verdikt, das den Gerichtshof veranlasste, Dudragne zum Tode zu verurteilen. Der Bericht schließt mit der Aufmerksamkeit, welche die Menge den Zügen seines Gesichts schenkte, und mit dem Gerücht über ein drittes Verbrechen. Überlassen wir dieses Gerücht der Zeitung, die es druckte: Eine historische Schilderung bedarf keines zweifelhaften Leichnams, um an Schrecken zu gewinnen.
Der Fall trug seine Schwere in sich selbst. Einer alten Frau war um ihres Geldes willen das Leben geraubt worden; eine zweite Frau, dem Geständnis zufolge in jenen ersten Mord verstrickt, war getötet worden, weil sie ihren Teil des Lohnes beanspruchte. Dazwischen hatten Stimmen gewarnt, Befunde hatten beschwichtigt, und die Justiz hatte auf jene Pfade zurückkehren müssen, die sie bereits durchschritten wähnte.
Man möchte diesen Bericht mit der Rückgabe eines Erbguts, dem Erscheinen eines Erben oder einer endlich wieder geöffneten Haustür beschließen. Die Akten versagen uns diesen Trost, und wir wollen ihn nicht erdichten. Sie hinterlassen uns zwei Namen: Maréchal und Claudine Bray. Der letztere hatte die Gefahr vorausverkündet; der erstere war beinahe hinter der geraubten Summe verschwunden.
Sie nacheinander niederzuschreiben, ohne die Witwe auf ihr hohes Alter noch Claudine auf ihre Verfehlung zu verengen, ist gleichsam ein Versuch, jenes Gehöft von neuem aufzuschließen. Das Geld hatte dort allen Raum eingenommen. Es ist an der Zeit, dass die Toten sich ihren Platz darin zurückholen.
