Der Bericht verlegt Karhu-suo auf ein kleines, einsam in den Wäldern gelegenes Anwesen, eine deutsche Meile von den nächsten Nachbarn entfernt. Am 17. Dezember 1852 kehrte Elias Nygren in Begleitung von Thomas Jäppinen nach Hause zurück. Sie kamen noch nicht aus Wiborg: Dorthin sollten sie erst am folgenden Tag Schafe treiben, um sie vor dem Weihnachtsfest zu verkaufen. Die zehn Jahre später im Neuen Pitaval veröffentlichte Erzählung schildert ihn als erregt und mutmaßlich trunken. Seiner Frau war es gelungen, nur ein einziges Schaf herbeizuschaffen; das andere verblieb bei einem Gläubiger, der eine alte Schuld einforderte. Nygren änderte seinen Entschluss bezüglich der Reise und befahl, das Tier unverzüglich zu schlachten. Ein Streit entbrannte. Er tötete das Schaf mit dem Messer und warf sich daraufhin aufs Bett, wo er fortfuhr, Verwünschungen auszustoßen.
Das Abendmahl wurde mit Hilfe der beiden anwesenden Pächter zubereitet. Nygren stellte einen Krug Branntwein auf den Tisch; seine Gefährten schlugen den Trunk aus, während er selbst reichlich daraus schöpfte. Seine Ehefrau beabsichtigte daraufhin, das Vlies hinauszutragen, um es fern der Stubenhitze aufzuhängen. Nygren wähnte, sie wolle es ebenfalls zur Tilgung einer Schuld hergeben. Er entriss es ihr mit Gewalt, warf es ins Feuer, zog es fast augenblicklich wieder heraus und zerhackte es mit der Axt. Alsdann stürmte er in den Stall, bedrohte das Rindvieh und schlug auf das Pferd ein. Schließlich kehrte er in das Haus zurück.
Im Hof und in den Wäldern
Vier Kinder lebten zu Karhu-suo. Nygren erschlug die beiden jüngsten, zwei Mädchen im Alter von vier Jahren und anderthalb Jahren, und verletzte Katharine, seine zwölfjährige Tochter, schwer. Die beiden Pächter zerrten den siebenjährigen Knaben ins Freie; das verwundete Mädchen wankte ihnen nach. Ihre Mutter, die soeben zum Stall geeilt war, um das Vieh zu schützen, stieß im Hofe zu ihnen. Sie verbarg die beiden überlebenden Kinder in einem Verschlag und bedeckte sie mit eilig zusammengerafften Kleidern.
Nygren trat wieder hervor und forderte zu wissen, wo sein Sohn und seine Tochter geblieben seien. Seine Frau hüllte sich in Schweigen, bis er ihr feierlich zusagte, ihnen kein Leid anzutun. Doch Katharine war bereits in den Wald geflohen; er fand allein den Knaben vor. Mit heuchlerisch gütigen Worten lockte er ihn in die Stube, worin die beiden Schwestern leblos lagen. Die Mutter und Jäppinen folgten ihnen. Piepponen, der andere Pächter, wandte sich ab mit dem Vorgeben, die Behörden zu benachrichtigen. Nygren packte den Knaben an der Kehle. Seine Frau schrie Jäppinen um Beistand an; dieser ergriff die Flucht auf dem Schlitten. Nygren schleuderte das Kind zu Boden und erwürgte es.
Er ritt davon. Die Mutter suchte rings um den Hof nach Katharine und schlug dann den Pfad durch das Dickicht ein. Als sie Nygren zurückkehren hörte, verbarg sie sich im Buschwerk und setzte ihren Lauf bis zum herrschaftlichen Gute fort. Dort brach sie zusammen, nachdem sie das Grauen geschildert hatte. Der Gutsherr entsandte Männer, um Nygren festzusetzen, und andere, um nach dem Mädchen zu forschen. Sie fanden drei tote Kinder im Hause vor. Katharine wurde nach stundenlanger Suche mit tief klaffender Wunde aufgefunden; zum Gute gebracht, verschied sie wenige Tage darauf. Noch ehe die Häscher zurückkehrten, stellte sich Nygren aus freien Stücken, bekannte den vierfachen Mord und ließ sich widerstandslos abführen.
Das Kapitel nennt die beiden Zeugen namentlich und verzeichnet ihr Tun, ohne sie als Mitschuldige darzustellen: Piepponen brach auf, um Alarm zu schlagen; Jäppinen ergriff die Flucht, als die Mutter ihn um Hilfe anflehte. Der Chronist berichtet, dass beide mit vierzehn Tagen Festungshaft gebüßt wurden, weil sie keinen Versuch unternommen hatten, Nygren Einhalt zu gebieten. Diese Ahndung beschließt die Darstellung der Vorgänge auf dem Gehöft; sie stempelt ihre Anwesenheit nicht zu einer Mittäterschaft an den Morden.
Das Zeugnis und die Strafe
Nygren war im Kirchspiel Ithis im Gouvernement Nyland geboren. Mit zwölf Jahren verließ er das väterliche Haus und verdingte sich an mehreren Orten als Knecht. Im Jahre 1833 verehelicht, ließ er sich in Ruokolaks nieder, wo er sechzehn Jahre lang weilte, Ackerbau betrieb und sich zugleich als Wundarzt betätigte. Nach dem Tode seines Schwiegervaters zog er 1849 mit Frau und Kind nach Karhu-suo im Kirchspiel Jääskis, um die kleine Wirtschaft zu übernehmen. Der Gutsherr bekundete, stets mit seinem Fleiß zufrieden gewesen zu sein; weder Jähzorn noch Roheit seien an ihm wahrgenommen worden. Die Nachbarn hingegen wussten von Anfällen nach Branntweingenuss zu berichten, bei denen Nygren bisweilen das Messer gezogen habe. Der Chronist beschreibt ungeachtet dessen ein bis dahin friedvolles Heim und außerhalb dieser Rauschzustände einen liebevollen Vater: Die Zeugnisse beleuchten gegensätzliche Seiten seines Wesens.
An dieses ländliche Dasein knüpft der Pitaval eine Verordnung aus dem Jahre 1852. Der Verfasser greift auf eine alte Rechtsunterscheidung zurück: Gesinde und Dienstboten unterstanden einem Dienstherrn, während Tagelöhner infolge einer Lockerung der Gebräuche ihre Hände verdingen und ihren Wohnsitz ohne festen Brotherrn frei wählen durften. Die neue Vorschrift, wie sie das Kapitel darlegt, drohte jedem die Behandlung als Landstreicher an, der kein festes Dienstverhältnis besaß und binnen der gesetzten Frist keines fand – es sei denn, seine Heimatgemeinde oder jene, in der er zehn Jahre gelebt hatte, bürgte für seine Steuern und seinen Unterhalt im Falle von Erwerbsunfähigkeit. Der Chronist bettet diese Norm in die finnische Verfassungsgeschichte ein: Der letzte Landtag war 1809 zu Borgå zusammengetreten; hernach hatte die Regierung mit einem vom Zaren ernannten Senat verhandelt. Er fügt hinzu, dass diese Praxis 1854 gemildert wurde; dieser spätere Wandel lässt jedoch keinen Rückschluss darauf zu, was Nygren zur Zeit des Befehls wusste. Im August 1852 soll Nygren die Weisung erhalten haben, ein Zeugnis seiner Heimatgemeinde beizubringen, die er als Kind verlassen hatte. Nach den Worten des Berichterstatters fürchtete er, bei Ausbleiben des Papiers von seiner Pacht vertrieben, zum Militär gepresst oder zu den Zwangsarbeiten verschleppt zu werden. Er wandte sich an den Gutsherrn, der der Gemeindeversammlung nicht beigewohnt hatte und für einen Pächter, der nicht sein Dienstbote war, nicht anstelle der Gemeinde haften konnte. Die Gemeinde Jääskis verlangte die Beibringung des Zeugnisses aus dem Geburtsort; sie stand aber auch frei, für den Hintersassen selbst einzustehen, sofern sie den Nachweis nicht erzwingen wollte. Der Gutsherr riet ihm, den Schriftwechsel zwischen den Kommunen abzuwarten, vermochte jedoch für den Ausgang nicht einzustehen; die Geistlichkeit, ebenfalls angerufen, konnte ihn gegen das Gesetz nicht schützen. Das Kapitel überliefert weder den amtlichen Wortlaut der Verordnung noch den behördlichen Schriftenwechsel: Es berichtet von den Schritten und der Angst, ohne sie durch Aktenstücke zu belegen.
Der Chronist führt aus, dass diese Beklemmung derart angewachsen sei, dass Nygren erwogen habe, erst seine Familie und sodann sich selbst zu entleiben; er räumt indessen ein, dass der Grund für den Verzicht auf den zweiten Teil des Vorhabens im Dunkeln liegt. Er verknüpft diese Furcht mit dem Zorn jenes Abends, dem Branntwein und dem Hader um das Schaf. Diese nachträgliche Deutung erlaubt es nicht, das genaue Gewicht jedes einzelnen Umstandes in Nygrens Gemüt zu ermessen. Nichts von diesen vorgebrachten Beweggründen vermag den mörderischen Entschluss oder die Schutzlosigkeit der Kinder ungeschehen zu machen. Seine Gattin hatte versucht, das Vieh zu retten und hernach die Überlebenden zu verbergen; die beiden Pächter hatten das Weite gesucht, ohne Nygren Einhalt zu gebieten.
Das Gericht erkannte wegen vierfachen Mordes auf die Todesstrafe. Der Bericht verschweigt den Tag der Verhandlung sowie den Gerichtsort und enthält kein Verhandlungsprotokoll. Der Zar milderte das Urteil: Nygren sollte der körperlichen Züchtigung unterworfen und sodann, mit Ketten beladen, zu lebenslanger Zwangsarbeit in den sibirischen Bergwerken verbannt werden. Als ihm dies verkündet wurde, bat er wiederholt um Wiederherstellung des Todesurteils, indem er beteuerte, den Tod herbeizusehnen. Sein Gesuch fand keine Gnade. Das Kapitel, dessen letzte Seite auch die vierzehn Tage Haft für die beiden Pächter in Erinnerung ruft, schließt mit diesem Spruch, ohne ein weiteres Gerichtsaktenstück anzuführen.
