Am 16. Februar 1841 vernahm der Earl of Cardigan vor den als Gerichtshof versammelten Peers die Verlesung von drei Anklagepunkten. Man legte ihm zur Last, auf Harvey Garnett Phipps Tuckett geschossen zu haben: Der erste Punkt behauptete die Absicht zu töten, der zweite jene, ihn zu verstümmeln und kampfunfähig zu machen, der dritte, ihm eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Der Hergang schien offenkundig: zwei Offiziere, Sekundanten, Pistolen, ein getroffener Mann. Doch als die Anklagebehörde ihre Beweisführung schloss, berührte die entscheidende Streitfrage weder die Ehre des Duellwesens noch den Wandel des Grafen, sondern einzig die vier in der Akte verzeichneten Namen.
Das auf Befehl des Oberhauses gedruckte Verhandlungsprotokoll führt den Vorfall auf den Samstag des 12. September 1840 zurück. Auf Wimbledon Common hielten gegen fünf Uhr zwei Kutschen. Der Ankläger beschrieb ein Zusammentreffen, das nach den hergebrachten Regeln des Duells geordnet war: Sekundanten, ein Abstand von rund zwölf Schritten zwischen den Kontrahenten, ein erster Kugelwechsel, daraufhin frische Pistolen. Captain Tuckett wurde beim zweiten Gang verwundet. Dies war der Vortrag der Staatsanwaltschaft, noch nicht das richterliche Urteil der Pairs.
Bereits das Verfahren selbst verlieh der Sache eine außergewöhnliche Form. Die Anklage war zunächst vor dem Central Criminal Court erhoben worden; ein Zuweisungsbeschluss – ein Certiorari – verwies sie jedoch vor das Parlament, da dem Angeklagten als Pair die Privilegien seines Standes zustanden. Das Haus setzte die Kommission des Lord High Steward ein, nahm die Klageschrift entgegen und ließ Cardigan vorführen. Er bekannte sich auf »nicht schuldig« und stellte sich dem Richterspruch seiner Standesgenossen. Unter all den zeremoniellen Verbeugungen und dem Verlesen der Urkunden blieb das Ziel unerbittlich sachlich: die Tatbestandsmerkmale des Vergehens zweifelsfrei zu erweisen.
Der Generalstaatsanwalt trennte den Brauch des Duells streng von der Norm des Strafgesetzes. Er erklärte, im Betragen des Grafen weder Gehässigkeit noch Niedertracht zu erkennen; er begreife wohl, dass ein Offizier seinen Rang verteidigen zu müssen glaube. Doch änderten solche Gebräuche nichts am geltenden Recht. Der erste Anklagepunkt lautete auf Tötungsabsicht; der zweite auf die Absicht, zu verstümmeln und wehrlos zu machen; der dritte auf die Zufügung schwerer körperlicher Schäden. Die Rechtsüberlieferung unterscheide den jähen Streit vom wohlüberlegten Zweikampf; zwei Männer, die mit Beiständen und geladenen Waffen erschienen seien, hätten sich nicht von ungefähr getroffen, so führte er aus.
Der erste Hauptzeuge war Thomas Hunt Dann, Müller zu Wimbledon und Constable der Pfarre. Von seiner Mühle aus hatte er die Fuhrwerke und bald darauf mehrere Männer auf dem Gemeindeland bemerkt. Von seiner Gattin herbeigerufen, stieg er hinab, ergriff seinen Amtsstab und eilte an das Gatter. Als er das Terrain erreichte, hatten zwei Männer soeben gefeuert. Er sah, wie die Sekundanten neues Geschütz reichten, und der zweite Schusswechsel erfolgte, während er auf sie zulief. Dann gewann den Eindruck, einer der Männer sei getroffen worden; er trat an jenen heran, dessen Antlitz ihm zugewandt war, nahm Cardigan eine Pistole ab und stellte ihn unter Bewachung. Sein Bericht gab den Peers zwar die Abfolge der Schüsse zu Protokoll; doch stand er anfänglich fernab, und sein Augenmerk reichte nach eigenem Bekunden nicht hin, die Personen zu identifizieren, ehe er unmittelbar vor ihnen stand.
Die Entfernung wuchs sich zum Kern des Streites aus. Dann schätzte den Weg vom Mühlegatter bis zum Ort des Gefechts auf zweihundertzwanzig Yards. Er räumte ein, die Züge der Männer aus solcher Weite nicht habe unterscheiden zu können. Im Kreuzverhör berichtigte er zudem den Eindruck, er habe Cardigan bereits beim Verlassen der Kutschen erkannt: Beim Hinabsteigen von der Mühle und beim Holen des Stabes hatte er die Gestalten aus den Augen verloren. Zwar beteuerte er, den Grafen aus der Nähe gesehen und ihn auf seinem Lauf vom Gatter nicht mehr aus dem Blick gelassen zu haben; doch vermochte dieses Zeugnis allenfalls die Anwesenheit des Grafen am Ende des Geschehens zu belegen – die Distanz und die zeitlichen Zwischenräume, die er selbst geschildert hatte, wischte es nicht fort.
Der Müllerssohn, Sebastian Byron Dann, zählte vierzehn Jahre. Auch er hatte dem Vorgang von der Mühle aus zugesehen, doch waren ihm die Herren gleichfalls fremd. Er erblickte Paare, die auseinandertraten, zwei Personen, die niederknieten, darauf das Reichen der Pistolen und das Aufblitzen der Schüsse. Auf die Frage, wer der getroffene Mann gewesen sei, erwiderte er, sein Vater habe ihm gesagt, es handle sich um Captain Tuckett. Unter den Fragen der Verteidigung gestand er ein, jenen Mann vor dem Prozesstag weder gekannt noch je wiedergesehen zu haben. Der Nachweis der Handlung deckte sich somit keineswegs mit dem Beweis der Person: Ein Knabe hatte einen Verwundeten gesehen und nachträglich erfahren, wie dieser geheißen haben soll.
Sarah Dann, die Müllersfrau, hatte ihren Blick von der Mühle aus nicht von der Heide gewandt. Sie beschrieb die Rüstungen zum Duell: Männer, die niederknieten, Handgriffe an den Waffen, Schritte rückwärts, herantretende Sekundanten, sodann das Feuern. Sie bezeugte, einen Verwundeten und Blut erblickt zu haben. Doch kannte sie keinen der Beteiligten vor jenem Tage, und das Kreuzverhör strich die begrenzte Tragweite einer Beobachtung über zweihundertzwanzig Yards unnachgiebig heraus. Das Zeugnis war nicht wertlos; aber es war eingegrenzt durch das, was ein fernstehender Beobachter wahrzunehmen vermag, der den Beteiligten zuvor nie begegnet ist.
Der Arzt, welcher dem Verwundeten beigestanden hatte, wurde unter dem Namen Sir James Eglintoun Anderson aufgerufen. Der Lord High Steward belehrte ihn, er sei zu keiner Antwort verhalten, die ihn selbst belasten könne. Anderson weigerte sich folglich anzugeben, ob er Tuckett kenne, ob er sich auf Wimbledon Common befunden oder an jenem Tag jemanden ärztlich versorgt habe. Er bestätigte einzig seinen Stand und verwahrte sich mit dem Hinweis, gewisse Auskünfte könnten ihm zur Anklage gereichen. Der Gerichtshof deutete diese Verweigerung nicht als Schuldeingeständnis; sie ließ die Anklage lediglich ohne diese entscheidende Aussage zurück.
Inspektor John Busain brachte ein weiteres Moment ein, das die nach den Schüssen gefallenen Worte unmittelbar berührte. Auf seiner Wache sah er kurz vor sechs Uhr einen Wagen vorfahren. Cardigan stellte sich als Gefangener, gab an, ein Duell gefochten und seinen Widersacher getroffen zu haben – ohne Lebensgefahr, wie er meinte; hernach bezeichnete er Captain Douglas als seinen Sekundanten. Busain berichtete überdies von einem Satz, mit dem der Graf den Gedanken von sich gewiesen habe, er hätte sich je mit einem seiner eigenen Untergebenen geschlagen. Die Verteidigung prüfte indessen genau, wie diese Äußerung vor den Richtern protokolliert worden war. Busain musste zugestehen, dass nicht jedes seiner Worte bei der ersten Vernehmung schriftlich festgehalten worden sei; der Schreiber habe Teile seiner Aussage für unerheblich erachtet. Die Aussagen des Beamten und die fragmentarischen Protokolle wurden vor Gericht eingehend erörtert; sie durften nicht mit einer lückenlosen, Wort für Wort bewahrten Niederschrift verwechselt werden.
Bis zu diesem Punkt hatte die Anklage ein Zusammentreffen, Schüsse, eine Wunde und die nachfolgenden Reden dargetan. Ihr oblag es nun noch zu beweisen, wer die verwundete Person in Wahrheit war. Thomas Dann hatte ausgesagt, ein Herr habe ihm eine Karte gereicht; nach langen Debatten wurde diese verlesen. Sie trug den Aufdruck: »Captain Harvey Tuckett, 13, Hamilton Place, New Road«, und auf der Rückseite den handschriftlichen Vermerk »Captain H. Wainwright«. Dies war ein Anhaltspunkt für Namen und Wohnstatt, doch fehlten auf der Karte die Namen »Garnett« und »Phipps«.
Charles William Walthew, Chemiker und Mieter eines Geschäftslokals, kannte einen Captain Tuckett, der in seinem Hause in der Poultry Kontorräume innehatte. Er kannte ihn unter dem Namen Harvey Tuckett. Dieser Mann hatte ihm die Adresse am Hamilton Place als Referenz benannt; Walthew hatte zwar einmal einen Korb dorthin senden lassen, war jedoch nie selbst an Ort und Stelle gewesen und vermochte nicht aus eigener Anschauung zu bezeugen, dass der Mieter dort tatsächlich wohnte. Edward Septimus Codd, ein Militäragent, kannte seinerseits einen Offizier auf Halbsold namens Harvey Garnett Phipps Tuckett, vordem Angehöriger des 11. Leichten Dragonerregiments, dessen Bezüge er empfing. Er pflegte ihn in seiner eigenen Wohnung in der Fludyer Street zu treffen; weder in der Poultry noch am Hamilton Place hatte er den Verwundeten je zu Gesicht bekommen.
Die Anklagebehörde mutete den Pairs zu, diese beiden Linien zu verknüpfen: Der Getroffene nannte sich Harvey Tuckett und gab den Hamilton Place als Bleibe an; ein Mann mit demselben vollen Namen hatte in einem Regiment gedient, das dem Grafen unterstand, und bezog Halbsold. Diese Umstände, so focht der Generalstaatsanwalt, gestatteten es verständigen Richtern, auf die Identität der Person zu schließen. Die Verteidigung erwiderte, eine Namensähnlichkeit und eine von Dritten zugetragene Wohnanschrift seien kein Rechtsbeweis. Der Zeuge, welcher alle vier Namen kannte, hatte das Opfer nie erblickt; jene aber, die das Opfer sahen, vermochten für die vier Namen nicht einzustehen. Zwischen diesen beiden Beweisreihen, mahnte Sir William Follett, fehle jedes bindende Glied.
Dieser Einwand verlangte von den Pairs keineswegs, vorab über das Duellwesen an sich zu befinden. Er rührte an die Grundvoraussetzung eines jeden Strafurteils: Die Anklageschrift nannte eine ganz bestimmte Person, und die Verfolgung musste dartun, dass das beobachtete Opfer ebenjene und keine andere war. Der Lord High Steward fasste den Rechtsgrundsatz mit schneidender Schärfe zusammen. Sei eine Person namentlich bekannt, so müsse ihr Name im Schriftsatz makellos bezeichnet sein; ein Mangel an dieser wesentlichen Bestimmung zwinge zum Freispruch, selbst wenn die materielle Tat im Übrigen festzustehen scheine. Er musterte die beiden Beweisketten und befand, dass sie sich nicht berührten: hier ein Verwundeter, bekannt als Harvey Tuckett; dort ein Kapitän, dessen vier Namen genau der Anklageschrift entsprachen, den die Zeugen vom Schauplatz jedoch nicht identifiziert hatten.
Die Pairs traten in die Beratung und wurden alsdann einzeln aufgerufen. Ein jeder erklärte Cardigan auf seine Ehre für »nicht schuldig«. Der Lord High Steward verkündete den einstimmigen Freispruch, woraufhin die Kommission aufgelöst wurde. Das Verhandlungsprotokoll deutet diesen Ausgang weder als sittliche Billigung des Zweikampfes noch als Leugnung der gefallenen Schüsse. Es bezeugt eine ungleich strengere juristische Wahrheit: Mangels des Beweises, der den Verwundeten an die vier Namen der Anklageschrift knüpfte, stand es den Peers nicht zu, den Grafen in auch nur einem der drei Punkte zu verurteilen. In diesem Verfahren fand das Recht dort seine Grenze, wo der Name unbewiesen blieb.
