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Justiz & Skandale · Deutschland

Rosinas letzte Zusammenkunft

In Ansbach wird Johann Holzinger nach dem gewaltsamen Tod seiner Schwägerin Christiana im Jahr 1819 zunächst wegen vorsätzlicher Tötung ohne Vorbedacht verurteilt. Nach sechsjähriger Zuchthausstrafe entlassen, wendet er sich Rosina Ott zu, verlobt sich jedoch zugleich mit einer anderen Frau. Ungeachtet eines richterlichen Verbots erzwingt er 1827 ein letztes Treffen mit Rosina; deren Tante wird Zeugin des blutigen Ausgangs.

Am Sonntag, dem 18. Februar 1827, bat Johann Holzinger Rosina Ott um eine letzte Zusammenkunft. Er gab vor, ihr ein Abschiedsgeschenk überreichen zu wollen, ehe er sich gänzlich von ihr zurückziehe. Rosinas Tante begleitete das Mädchen zu dem vereinbarten Ort vor den Toren der Stadt Ansbach. Holzinger und Rosina umarmten einander; er zog sie an sich und beteuerte, sie gehöre ihm allein. Auf dem Rückweg überredete er die Tante, die beiden für einen Augenblick allein gehen zu lassen. Rosina zögerte. Von Unruhe erfasst, folgte die Tante den beiden in einigem Abstand.

Dieser verhängnisvollen Szene war eine Kette unheilvoller Beschlüsse vorausgegangen. Holzinger, Gastwirt und Weinhändler in Ansbach, besaß zwar einigen Grundbesitz, der jedoch schwer mit Hypotheken belastet war; aus erster Ehe stammten vier Kinder. Als seine Frau im Juni 1818 verstarb, übernahm deren Schwester Christiana die Führung des Haushalts. Aus der häuslichen Nähe erwuchs bald ein intimes Verhältnis, und Holzinger trug ihr die Ehe an. Christiana lehnte eine Heirat jedoch beharrlich ab, blieb aber gleichwohl an seiner Seite. Vor jedem Entschluss suchte er ihren Rat, drückte ihre Hand und fragte sie immer wieder: »Liebst du mich?« Bisweilen bejahte sie es, mitunter erwiderte sie, eine solche Frage gar nicht zu verstehen. Ihre Vorhaltungen, ihr wiederholtes Fortgehen und Zurückkehren bestimmten eine Beziehung, über die Holzinger um jeden Preis die Herrschaft behalten wollte.

Einige Monate später wandte er sich Johanna R. zu, einer etwa vierzigjährigen Frau, die er zu heiraten gedachte. Dieser Entschluss beendete das Verhältnis zu Christiana keineswegs. Sie sollte das Haus weiterhin führen, erst nach der Trauung in ihre eigene Wohnung zurückkehren und dort regelmäßig von ihm besucht werden. Holzinger machte aus diesem Vorhaben vor seinen Nächsten kein Hehl, ertrug jedoch den Gedanken nicht, dass Christiana sich seinem Willen entziehen könnte. In Carl Schulz, dem Neffen seiner künftigen Braut, vermutete er einen Nebenbuhler. Am Vorabend der Hochzeit geriet Christiana mit ihm in Streit, da er übermäßig getrunken hatte, und beschimpfte ihn. Holzinger versuchte sie zu besänftigen, zerschlug dann jedoch einen Krug und geriet in rasende Wut.

Am folgenden Tag, dem 3. Januar 1819, wurde die Ehe frühmorgens geschlossen. Bei den Hochzeitsgästen flossen Arrak, Bier und Wein in Strömen. Holzinger zeigte sich zunächst heiter, doch bemerkten mehrere Zeugen, dass er bereits vor der Mittagsstunde berauscht war. Nach dem Mahl ließ sich Christiana das Haar für eine bevorstehende Taufe richten. Als Holzinger gewahrte, wie der Friseur seinen Arm um ihre Taille legte, stürzte er hinzu, versetzte dem Mann eine Ohrfeige und stieg daraufhin in den Weinkeller hinab. Nach seiner Rückkehr fand er Christiana in Begleitung von Schulz vor. Er legte den Arm um ihren Nacken und verlangte, sie zu sprechen; sie stieß ihn jedoch zurück und erklärte, kein Wort mehr mit ihm wechseln zu wollen. Wenige Augenblicke darauf vernahm Schulz aus dem oberen Stockwerk Lärm und dumpfes Stöhnen. Als er hinaufstürzte, überraschte er Holzinger dabei, wie er auf die am Boden liegende Christiana einstach. Mit dem Tischmesser noch in der Hand bezichtigte sich Holzinger sogleich selbst der Tat. Er wiederholte dieses Geständnis vor dem Arzt sowie der Obrigkeit und nannte Eifersucht und Jähzorn als Beweggründe.

Dieser erste Kriminalfall stellte das Gericht vor die entscheidende Frage: Hatte Holzinger den Mord an Christiana im Voraus geplant, oder handelte es sich um einen Totschlag im Affekt? Der Angeklagte berief sich auf Trunkenheit und völlige Besinnungslosigkeit. Sein Verteidiger beantragte ein medizinisches Gutachten zum Nachweis der Zurechnungsunfähigkeit. Die beiden zuerst beigezogenen Ärzte gelangten zu widersprüchlichen Schlüssen: Während der eine keinerlei Anzeichen von Wahnsinn feststellen konnte, sah der andere in dem Zusammenwirken von Rausch, Eifersucht und Zorn einen vorübergehenden Verlust des freien Willens. Am 20. April 1819 erkannte das Medizinalkollegium auf eine Gemütsverwirrung infolge heftiger Leidenschaft und erblicher Belastung. Der Bezirksarzt vermochte demgegenüber keine sicheren Spuren einer Geisteskrankheit zu erkennen, und Holzingers Hausarzt bestätigte, weder vor noch nach der Tat jemals solche Anzeichen bemerkt zu haben. Dieser Zwiespalt zwang die Richter dazu, das Gutachten kritisch zu würdigen, anstatt ihm ungeprüft zu folgen.

Das Gericht schloss sich den ärztlichen Schlussfolgerungen daher nicht bedenkenlos an. Es verglich Holzingers wechselnde Aussagen mit den äußeren Umständen der Tat. Er hatte den Raum, in dem sich Christiana aufhielt, unbewaffnet betreten; das Messer lag bereits auf dem Tisch. Schulz hatte den Angriff unmittelbar nach dem Wortwechsel beobachtet, und Holzinger hatte die Tat vor den herbeigeeilten Zeugen lauthals eingestanden. Zwar berücksichtigte das Gericht auch belastende Momente – die Erregung des Vorabends, den genossenen Alkohol und den Umstand, dass er Christiana gezielt nach oben gefolgt war. Doch sprachen das Fehlen einer eigens mitgeführten Waffe, die Offenkundigkeit der Tat sowie die unverkennbare Verzweiflung unmittelbar danach eher für eine spontane Gewalthandlung. Das Gericht erkannte auf vorsätzliche Tötung ohne Vorbedacht statt auf Mord. Obgleich das Gesetz hierfür lebenslängliche oder unbestimmte Verwahrung vorsah, gestattete es eine Milderung, sofern das Opfer die Tat durch außerordentliche Kränkungen provoziert hatte oder die Tat im Rausch verübt worden war. Unter Zuerkennung beider Milderungsgründe verurteilte die Kammer Holzinger zu acht Jahren Arbeitshausstrafe.

Infolge eines günstigen Berichts des Festungskommandanten wurde Holzinger bereits nach sechs Jahren entlassen. Er hatte auf einem Auge die Sehkraft verloren und während der Haft leichtere Dienste verrichtet. Der Freiheitsentzug hatte indessen nicht nur seine bürgerliche Existenz zerstört; den Akten nach kehrte er ohne sichtbare Reue nach Ansbach zurück. Seinen Lebensunterhalt fristete er fortan als Lohnkutscher. Schon bald entbrannte er für Rosina, ein fünfundzwanzigjähriges Mädchen, und mietete sich bei deren Mutter ein, um ihr nahe zu sein. Da Rosina mittellos war, hielt er zugleich um die Hand der neununddreißigjährigen Margaretha Heimstädt an, die über ein Vermögen von sechshundert Gulden verfügte. Holzinger beabsichtigte, Margaretha zu heiraten, ohne das Verhältnis zu Rosina aufzugeben.

Beide Frauen widersetzten sich diesem Ansinnen. Margaretha forderte den völligen Abbruch der Beziehung zu Rosina; Rosinas Mutter verwies ihn des Hauses. Schließlich trugen beide Parteien die Angelegenheit dem Magistrat vor: die eine, um das Aufgebot zu widerrufen, die andere, um den Nachstellungen ein Ende zu setzen. Vor der Behörde gelobte Holzinger, von Rosina abzulassen. Durch die Vermittlung gemeinsamer Freunde wurde der Streit beigelegt, und das Aufgebot wurde fortgesetzt. Gleichwohl untersagte der Richter ihm jeden weiteren Umgang mit dem Mädchen. Holzinger brach sein Gelöbnis umgehend. Als Rosinas Mutter ihm erneut den Zutritt verwehrte, drohte er offen, er schere sich nicht um den Richter und werde Rosina ungeachtet aller Hindernisse an sich reißen.

Am 18. Februar, dem Tag der dritten Proklamation des Aufgebots, erzwang Holzinger schließlich die letzte Zusammenkunft mit Rosina. Ihre Tante wich ihr dabei nicht von der Seite. Als man sich der Stadt näherte, verlangte Holzinger ein kurzes Gespräch unter vier Augen, um ihr das versprochene Geschenk auszuhändigen. Die Tante blieb zunächst zurück, folgte den beiden jedoch, als sie den Pfad in Richtung der freien Felder einschlugen. Bald drang ein heftiger Streit an ihr Ohr, gefolgt von Rosinas Schrei: »Tante, er will mich erschießen!« Sie sah noch, wie Holzinger anlegte und feuerte. Als sie aufschrie, richtete er die Waffe drohend auch gegen sie. In Todesangst eilte sie davon, um Hilfe zu holen. Die herbeigerufenen Gerichtsdiener fanden Rosina leblos im Schnee neben einer Scheune vor den Toren der Stadt; daneben lagen die Trümmer der zersprungenen Pistole.

Holzinger entkam den Verfolgern und flüchtete sich in ein Gasthaus im nahen Schalkhausen. Dort zog er sich in eine Ecke der Wirtsstube zurück, bestellte mehrere Maß Bier und bat um ein Nachtlager, vorgebend, die Kälte und Erschöpfung hinderten ihn an der Rückkehr in die Stadt. Am folgenden Morgen spähte die Tochter des Wirts durch das Schlüsselloch und sah den Gast reglos am Fenster stehen. Gegen elf Uhr betrat der Wirt die Stube und fand den Fremden tot vor – er hatte sich selbst das Leben genommen. Die Ansbacher Behörden wurden umgehend benachrichtigt; dort hatte Rosinas Tante das Geschehen bereits zu Protokoll gegeben.

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Vollständiges Kapitel »John Holzinger: Manslaughter, Murder, and Suicide, from Love and Jealousy«, Druckseiten 313–333 (OCR-Zeilen 12427–13272; der Fall »Caspar Frisch« beginnt mit Zeile 13275). Die Quelle unterscheidet präzise zwischen der Verurteilung wegen Totschlags im Fall Christiana (Januar 1819), den Kontroversen der Medizinalgutachten, dem Mord an Rosina Ott am 18. Februar 1827 vor den Augen der Tante und Holzingers Suizid in Schalkhausen. Das offenkundig fehlerhafte Datum des Haftantritts (2. Dezember 1816) liegt vor der eigentlichen Tat und wurde nicht übernommen. Gerichtsurkunden, archivalische Protokolle oder Faksimiles lagen nicht vor.

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