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Justiz & Skandale · Frankreich

Das verhängnisvolle Rezept

In Straßburg und Eckbolsheim sterben 1887 zwei Patienten, nachdem ihnen eine Arznei nach fehlerhafter Verordnung des praktischen Arztes Dr. Robert Flocken verabreicht worden war. Der Prozess beleuchtet widersprüchliche Gutachten, die unterlassene Warnung und den Versuch, das Rezeptkopierbuch der Apotheke zu unterschlagen.

In Eckbolsheim hatte Dr. med. Robert Flocken den Landwirt Michael Mathis über viele Jahre hinweg behandelt. Er kannte das Haus, die Gewohnheiten des Patienten und die Menschen, die dort ein und aus gingen. Am 31. Oktober 1887 verordnete er ihm ein Mittel zur innerlichen Einnahme sowie eine Einreibung für den Körper. Auf dem Rezept vermerkte er irrtümlich zwei Gramm Colchicum-Extrakt auf einhundertfünfzig Gramm Lösung. Beabsichtigt hatte er die Colchicum-Tinktur, ein gänzlich anderes und weit schwächeres Präparat. Den Irrtum räumte er später ein. An jenem Tag ahnte freilich noch niemand, dass eine einzige fehlerhafte Zeile zwei Familien, einen Arzt und eine Apotheke in einen verhängnisvollen Strudel reißen sollte.

Die Meisensche Apotheke in Straßburg stellte die Mixtur her. Mathis nahm hiervon etwa alle zwei Stunden drei Esslöffel ein. Schon bald stellten sich heftiges Erbrechen und Diarrhoe ein. Am Morgen des 1. November suchte Flocken den Kranken auf. Er untersuchte ihn, ergriff die Arzneiflasche, entfernte das Etikett und schüttete den Rest des Inhalts aus. Er spülte das Glas, um sodann ein anderes Mittel verabreichen zu lassen. Die Gerichtsakte berichtet nicht, dass er die Angehörigen über das Versehen unterrichtet oder einen Kollegen zur Mitbehandlung gerufen hätte. Die Kräfte des Kranken schwanden zusehends; er verschied am folgenden Morgen, etwa eine halbe Stunde nach dem Weggang des Arztes.

Die Totenscheine erwähnten das Herbstzeitlosengift mit keinem Wort. Je nach Hinzuziehung der Ärzte sprachen sie von Herz-, Darm- oder Nierenleiden. Der Leichnam wurde exhumiert. Die Sektion förderte keine eindeutige anatomische Läsion zutage, und die chemischen Analysen lieferten keinen Nachweis von Colchicin. Für die Untersuchungsbehörden schloss das Fehlen chemischer Spuren den Fall indessen keineswegs ab; es verlieh vielmehr der Frage nach Dosierung, Symptomen und dem Vorgehen des Arztes noch größeres Gewicht.

Der Gastwirt Herter in Straßburg hatte von Flocken eine gleichartige Verschreibung erhalten. Auch er nahm am 31. Oktober drei Dosen ein, woraufhin akute Beschwerden auftraten. Der Doktor kehrte zu ihm zurück, und weitere Personen leisteten Beistand, doch der Zustand verschlimmerte sich stetig. Er starb am 3. November. Seine Witwe, die von dem Fall Mathis noch nichts wusste, forderte Aufklärung über die Verordnung. Erst durch die Zeitungsberichte erfuhr sie vom Tode eines weiteren Patienten Flockens. Daraufhin verlangte sie Einsicht in das Rezept und wollte wissen, was das Medikament enthalten hatte. Zwei Todesfälle, die zuvor durch Adressen und Lebenskreise getrennt waren, liefen nun in derselben Apotheke zusammen.

Die Staatsanwaltschaft war am 3. November über den Fall Mathis in Kenntnis gesetzt worden. Bei den Vernehmungen Flockens und des Apothekenbesitzers Greiner rückte alsbald ein weiterer Gegenstand in den Mittelpunkt: das Rezeptkopierbuch. Noch am selben Abend sandte Greiner den Lehrling Jakob Andres aus, um ein neues Buch zu erwerben. Der Rezeptar Alfred Wolff übertrug am folgenden Tag rückwirkend Eintragungen hinein, die den Verordnungen ein Datum und eine Fassung verleihen sollten, die mit der Verteidigung in Einklang standen. Das Rezept Herters wurde vernichtet; jenes von Mathis, das Flocken an sich genommen hatte, blieb unauffindbar. Auch die alten Blätter des Buches verschwanden spurlos.

Die Beschuldigten leugneten zunächst einhellig. Der Schreibwarenhändler hatte den Verkauf des Hauptbuches jedoch in seinen eigenen Geschäftsbüchern verzeichnet. Diese Spur führte die Ermittler geradewegs in die Offizin zurück. Wolff und Andres räumten schließlich ihre Beteiligung ein; Greiner stritt die Tatsachen noch länger ab, ehe auch er nachgab. Die Abfolge der Versionen wog für das Gericht ebenso schwer wie das beseitigte Buch selbst. Jedes Leugnen zwang dazu, Stundenangaben, Krankenbesuche und jene Entschlüsse miteinander abzugleichen, die gefasst worden waren, nachdem die Gefahr erkannt worden war.

Auch Flocken verstrickte sich in wechselnde Angaben. Er gab an, seinen Fehler am 31. Oktober gegen zehn Uhr abends beim Einsehen des Kopierbuches bemerkt zu haben. Greiner und der Apotheker Schmidt hingegen sagten aus, er sei in der Apotheke erschienen und habe erklärt, er habe irrtümlich Colchicum-Extrakt verordnet. Streitig blieb überdies die Häufigkeit dieses Versehens: Flocken räumte zwei Fälle ein, während Zeugenaussagen andeuteten, er habe von drei Rezepten gesprochen. Der dritte Fall blieb ungewiss. Vor Gericht befragte der Vorsitzende den Arzt nach einem möglichen weiteren Kranken; Flocken verneinte, und die Untersuchung konnte diese Fährte nicht zur Gewissheit erheben.

Die Ermittler sahen sich vor die Aufgabe gestellt, die Dosen zu rekonstruieren, ohne auf die Urschriften der beiden Verordnungen zurückgreifen zu können. Die Zeugenaussagen datierten die Einnahmen von Mathis und Herter zwar auf unterschiedliche Stunden, doch fielen sie in ebenjenen Zeitraum, in dem Flocken bereits wusste, was er niedergeschrieben hatte. Die Flaschen, Signaturen und Rezeptureinträge hätten jede Mischung unmittelbar mit ihrer Formel verknüpfen können; ein Teil dieser Asservate war jedoch gespült, geleert oder vernichtet worden. In dem Maße, wie Sachbeweise fehlten, wuchs die Bedeutung der Krankenbesuche: Wer hatte was gewusst, zu welcher Stunde, und wer hätte die Familien noch rechtzeitig warnen können? Die Strafkammer stand somit vor der Notwendigkeit, das Verhalten der Angeklagten anhand eines Geflechts von Aussagen zu beurteilen, wohl wissend, dass diese Aussagen erst nach den Todesfällen und den anfänglichen Schutzbehauptungen entstanden waren.

Eine noch brennendere Frage blieb offen: Weshalb hatte der Arzt nach Erkennen des Irrtums Herter nicht unverzüglich warnen lassen? Flocken behauptete, das Versehen zu spät bemerkt und das Ausmaß der Gefahr verkannt zu haben. Die Zeugen aus der Apotheke datierten seinen Besuch indessen auf den früheren Abend, noch ehe Herter die Gesamtheit seiner Dosen eingenommen hatte. Die Verteidigung berief sich auf die medizinischen Zweifelsfragen und die Unmöglichkeit, das Gift auf chemischem Wege nachzuweisen. Die Anklage hielt dem entgegen, ein ärztliches Handeln dürfe nicht allein nach dem Ausgang einer nachträglichen Analyse gewürdigt werden: Entscheidend sei vielmehr, was ein Mediziner begreifen musste, sobald er gewahr wurde, ein unübliches Präparat in beträchtlicher Dosis verordnet zu haben.

In der Hauptverhandlung vom 11. und 12. Mai 1888 sprachen die Sachverständigen mit uneinheitlicher Stimme. Professor Schmiedeberg führte aus, die in der Arznei enthaltene Wirkstoffmenge habe jene einer üblichen Tinktur um ein Vielfaches überstiegen und sei vollauf geeignet gewesen, eine schwere Vergiftung oder gar den Tod herbeizuführen. Die Straßburger Gerichtsärzte schlossen sich dieser Auffassung im Wesentlichen an. Husemann, von der Verteidigung benannt, bestritt hingegen, dass die Dosis für sich allein ausgereicht habe, um einen tödlichen Ausgang mit Gewissheit zu begründen, und bezweifelte, dass Flocken den Verlauf hätte voraussehen können. Die negativen Analysen und die unergiebige Obduktion fielen ins Gewicht; sie entbanden die Richter jedoch nicht von der Pflicht, das Krankheitsbild und die bezeugten Handlungen zu bewerten.

Vier Männer standen vor Gericht. Die Verantwortung des Arztes war von jener des Apothekenpersonals zu trennen. Wolff hatte die falschen Eintragungen gefertigt; Greiner hatte die Beschaffung des neuen Buches veranlasst und an der Verschleierung mitgewirkt; Andres hatte als Bote gedient. Zu Gunsten des Letzteren berücksichtigte die Kammer seine Jugend, seine Unerfahrenheit und die Wahrscheinlichkeit, dass er vor allem gehandelt hatte, um sich selbst vor Nachstellungen der Justiz zu schützen. Die Richter verurteilten Flocken wegen Fahrlässigkeit und rechneten ihm die fehlerhafte Verordnung ebenso an wie die unterbliebenen Schritte nach deren Entdeckung. Wolff erhielt zwei Monate Gefängnis wegen Fahrlässigkeit bei der Anfertigung und Abgabe der Arzneien; Greiner zwei Wochen wegen Beihilfe zur Verheimlichung der Tatsachen. Andres wurde freigesprochen. Flocken wurde zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt.

In den Urteilsgründen erachtete das Gericht es als erwiesen, dass die Medikamente den Tod der beiden Männer herbeigeführt hatten. Gleichwohl setzte es den Kunstfehler nicht mit einer vorsätzlichen Vergiftung gleich. Es bestimmte vielmehr jenen Punkt, an dem die gebotene ärztliche Sorgfalt und die Pflicht zur Abwendung drohender Gefahr verletzt worden waren. Greiner und Wolff legten Revision ein; das Reichsgericht verwarf ihre Rechtsmittel am 27. September 1888. Flocken unterwarf sich dem Urteilsspruch. Im Gnadenwege wurde seine Gefängnisstrafe in Festungshaft umgewandelt, die er in Bitsch verbüßte. Die Hinterbliebenen von Mathis und Herter wurden auf dem Zivilwege durch Vergleich entschädigt. In der Apotheke war das neue Buch beschafft worden, um ein Verschulden zu tilgen; das Rechnungsbuch des Händlers brachte das Vergehen ans Licht.

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Novelle

Die Dosis der Nacht

Eigenständige Erzählung nach Motiven des Falles Flocken. In einer rheinischen Stadt bemerkt ein Arzt, dass er zwei Kranken ein übermäßig starkes Extrakt verordnet hat. Er benachrichtigt den Apotheker, unterlässt es jedoch, die Häuser aufzusuchen, in denen die Fläschchen bereits geöffnet stehen. Der Apothekerlehrling, der das zweite Mittel mischte, könnte die Witwe warnen; doch damit würde er seinen Meister verraten und seine eigene Existenz zerstören. Als die Angehörigen im Spital aufeinandertreffen, muss er sich entscheiden: Soll er das amtliche Ermittlungsverfahren abwarten oder sein Gewissen erleichtern? Wählen Sie die Novelle, um diesen inneren Konflikt und die erste Konfrontation vor Gericht mitzuerleben.

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Trilogie

Drei Rezepte

Eigenständige Romantrilogie nach dem Leitmotiv des Prozesses Flocken: eine verhängnisvolle Verordnung, ein verzagtes Warnen und der Versuch, die Spuren zu tilgen. Im ersten Band bemerkt eine junge Gehilfin, dass der Arzt zwei Substanzen verwechselt hat, und ringt mit dem Entschluss, die Ausgabe zu stoppen. Im zweiten Band erfährt die Witwe eines Patienten, dass ein zweiter Kranker dasselbe Rezept erhielt, der Arzt jedoch die Stadt bereits verlassen hat. Im dritten Band stößt der Sohn der Gehilfin auf alte Korrespondenzen und begreift den wahren Preis des Schweigens seiner Mutter. Wählen Sie die Trilogie, um das Schicksal dreier Generationen vor dem Hintergrund einer verheimlichten Schuld zu begleiten.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Das gesamte Kapitel «Der Proceß wider den Dr. med. Flocken wegen Vergiftung aus Fahrlässigkeit» (Druckseiten 99–149; OCR-Zeilen 4367–6444) wurde vollständig gesichtet. Die Quelle belegt die fehlerhafte Verordnung vom 31. Oktober 1887, die durch Michael Mathis und Herter eingenommenen Dosen, die Krankenbesuche Flockens, die beiden Todesfälle sowie die unergiebigen gerichtsmedizinischen Obduktionsbefunde. Sie schildert ferner die Fälschung des Kopierbuches durch Greiner, Wolff und Andres, den Nachweis des Kaufs im Rechnungsbuch des Händlers, die wechselnden Einlassungen der Beschuldigten und den Disput der Gutachter. Der von einzelnen Zeugen erwähnte dritte Kranke ließ sich gerichtlich nicht erhärten. Im Prozess vom 11. und 12. Mai 1888 wurde Flocken zu neun Monaten, Wolff zu zwei Monaten und Greiner zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt; Andres wurde freigesprochen. Die Revision von Greiner und Wolff wurde am 27. September 1888 verworfen; Flocken nahm das Urteil an, woraufhin seine Strafe im Gnadenwege in Festungshaft zu Bitsch umgewandelt wurde. Ein Abgleich mit Originalhandschriften, gerichtlichen Protokollen oder unabhängigen medizinischen Lehrbüchern der Epoche fand nicht statt; der deutsche Fraktur-OCR-Text wurde nicht mit den Bildvorlagen kollationiert. Straßburg und Eckbolsheim sind nach der heutigen Verlagssystematik Frankreich zugeordnet; 1887/1888 unterstanden sie der Gerichtsbarkeit des Deutschen Kaiserreiches. Das erkennende Gericht war eine Strafkammer, kein Geschworenengericht. Die Urteilsgründe bejahten trotz der wissenschaftlichen Divergenzen den Kausalzusammenhang zwischen Verordnung und Tod.

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