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Justiz & Skandale · Deutschland

Das Zeugnis der Umnachtung

Nach dem Tod von Conrad Eichmüller nahe Hersbruck schildert Johann Georg Sörgel die Tat mehreren Zeugen, ehe er beteuert, sich an nichts mehr zu erinnern. Das Gericht vergleicht seine ersten Aussagen mit den aufgefundenen Gegenständen und den von seinem Umfeld bezeugten Anfällen geistiger Verwirrung. Im November 1824 urteilen die Ärzte, er sei für seine Handlungen nicht strafrechtlich verantwortlich gewesen; er wird freigesprochen und verwahrt.

Am 7. September 1824 kehrte Johann Georg Sörgel, nachdem er seinen Vater in einem Gehölz nahe Hersbruck verlassen hatte, nach Hause zurück und redete davon, einen Mann erschlagen zu haben. Er wiederholte diese Erzählung vor mehreren Personen, beschrieb genau, wo er sein Opfer angetroffen habe, und begründete seine Tat mit sonderbaren Gesichten. Wenige Tage darauf wusste er von alledem nichts mehr. Den Richtern oblag die Entscheidung, ob diese Bekenntnisse bloß die Tat bewiesen oder ob sie nicht vielmehr zeigten, dass der junge Mann seiner Sinne nicht mächtig gewesen war.

Eichmüller, ein einundsiebzigjähriger Tagelöhner, war in einem Waldstück unweit von Hersbruck mit dem Roden von Baumstrünken beschäftigt. Am 7. September kehrte er zur gewohnten Stunde nicht heim. Seine Ehefrau schickte ihren Sohn und einige junge Burschen aus, nach ihm zu suchen. Sie fanden den alten Mann tot nahe seiner Arbeitsstätte. Die Obrigkeit stellte fest, dass der Leichnam fortgeschleift worden war und eine seiner Äxte Spuren trug, die mit der Tat übereinstimmten. Zwei Gulden, die er bei sich getragen haben sollte, waren verschwunden. Bei Sörgel fand sich kein einziges Geldstück.

Auf dem Heimweg begegnete der Tagelöhner Paul Deuerlein dem jungen Sörgel. Dieser sprach unverhohlen von einem Mann, den er im Walde niedergestreckt habe, und von Fratzen, an denen er Hörner zu erkennen geglaubt habe. Im elterlichen Hause wiederholte er den Hergang vor seinem Vater und mehreren Zeugen: Er habe dem Holzhauer die Waffe entwunden, ihn getötet und sein Geld an sich genommen. Anderen gegenüber beteuerte er, gehandelt zu haben, um das Blut eines Missetäters zu trinken, im Wahn, dies werde ihn von seinen Anfällen heilen. Der Vater hielt diese Reden für den Ausbruch einer Geistesverwirrung und ließ ihn vorsorglich fesseln.

Am folgenden Tag, dem 8. September, wurde Sörgel vor das Landgericht geführt. Bei seinem ersten Verhör trug er das Geschehene in zusammenhängender Folge vor: Er habe den Vater verlassen, Eichmüller bei der Arbeit erblickt, geglaubt, dieser grabe sein eigenes Blut aus, und sei daraufhin über ihn hergefallen. Er erkannte den Verblichenen wieder, als die Beamten ihm den Leichnam vorwiesen. Desgleichen legte er dar, weshalb er gemeint habe, sich gegen ein drohendes Fesseln wehren zu müssen. Er beschrieb den Ort, das Gezähe und die übernatürlichen Beweggründe, die ihn geleitet hatten, ohne dass eine sichtbare Verstörung hervortrat.

Am 9. September führte er weiter aus, der Mann habe seine Pfeife fallen lassen, worauf er dessen Feuerstein und Stahl an sich gebracht habe. Diese Stücke wurden aufgefunden und zu den Akten genommen. Sörgels Angaben über den Verbleib des Geldes blieben widersprüchlich: Tags zuvor hatte er Verwandten erzählt, er habe es an sich gerafft, doch fand sich bei seiner Durchsuchung nichts. Die Richter hielten diese Äußerungen gegen die von der Familie eingereichten Gegenstände und die Bekundungen jener Zeugen, denen er nach seiner Heimkehr begegnet war.

Wenige Tage später bot er ein völlig verändertes Bild. Als er am 15. September erneut vernommen wurde, zeigte sich Sörgel ruhig, bescheiden und von vollkommen klarem Verstand. Er erinnerte sich wohl, dass die Richter in seiner Zelle gewesen waren, behauptete jedoch standhaft, nichts davon zu wissen, einen Menschen getötet, den Leichnam wiedererkannt oder das Beil bezeichnet zu haben. Was er nunmehr wisse, schreibe er einzig den Erzählungen seines Vaters zu. Bei der neuerlichen Befragung am 28. September erkannte er auch jene Gegenstände nicht mehr wieder, die ihm noch Wochen zuvor vorgelegt worden waren.

In der Verhandlung vom 3. November beantragte sein Verteidiger den Freispruch mit der Begründung, der Angeschuldigte sei für seine Taten unzurechnungsfähig gewesen. Sörgel pflichtete dieser Verteidigung bei und erklärte, er hätte bei seinem gegenwärtigen Verstande gewiss niemandem ein Leid zugefügt.

Als Sohn eines armen Tagelöhners hatte Sörgel das Lesen erlernt und war im Jahre 1820 bei einem Schornsteinfeger in die Lehre getreten. Sein Meister lobte seinen Fleiß und seinen Wandel; nach Ablauf eines Jahres jedoch setzte ein krampfartiger Anfall von solcher Heftigkeit diesem Weg ein jähes Ende, sodass man ihn zu seinen Eltern zurückschicken musste. Die Anfälle kehrten häufig wieder, bisweilen mehrmals an ein und demselben Tage; Feuerbach berichtet, es seien einmal gar acht an der Zahl gewesen. Das Leiden beraubte ihn jedes Erwerbs, und dem Bericht zufolge empfand er sich selbst nur noch als schwere Last für die Seinen.

Im Frühjahr 1823 fesselte ihn ein schwerer Zustand ans Lager. Er verweigerte die Nahrung, starrte unablässig in einen Winkel der Stube und redete bisweilen wirr von Gott, Christus und dem Paradiese. Der Gerichtsdiener Andreas Lauter bezeugte, der Kranke habe vierundzwanzig Stunden lang ohne Unterlass gepredigt, geschrien und geistliche Lieder gesungen. Als Lauter eintrat, wähnte Sörgel in ihm den Teufel und flehte die Mutter an, ihn fortzuschaffen; später entsann er sich dieses Auftritts nicht mehr. Die Mutter schätzte die Dauer des Anfalls auf eine Woche, der Vater gar auf einen Monat. Nach seiner Genesung nahm Sörgel die Arbeit wieder auf und blieb beinahe ein ganzes Jahr lang von Rückfällen verschont.

Im Frühjahr 1824 beobachtete Katharine Gassner, wie er auf den Vorüberzug dreier Burschen reagierte, die in die Fremde zogen. Er klagte bitterlich, seine Krankheit halte ihn zurück, schlug die Frau, die ihn in die Kammer geleiten wollte, fiel daraufhin über einen Passanten her und zertrat dessen Hut. Die Angehörigen beschwichtigten den Aufruhr, indem sie seinen Geisteszustand darlegten. In einer Nacht stieg er im bloßen Hemde durchs Fenster und rannte bis auf den Kirchhof eines Nachbardorfes. Im Mai, als er an einem Weiher arbeitete, entkleidete er sich, warf seine Gewänder ins Wasser und fragte einen Bauern in Todesangst, wie er wieder festen Boden erlangen könne, da er wähne, die Erde tue sich unter seinen Tritten auf.

Anfang September bemerkten die Hausgenossen einen raschen Verfall. Margaret Götz berichtete, Sörgel habe über eine schwere Beklemmung auf der Brust geklagt, sich daraufhin abgesondert, von Gesichten gesprochen und seinen nahen Tod verkündet. Am Montag, dem 6. September, warf er sich unter einem Baume zu Boden; der Vater musste ihn heimholen und anbinden, um seiner Herr zu werden. Am darauffolgenden Morgen bat Sörgel um einen Ausgang zum alten Berg. Oben angelangt, entwich er ins dichte Gestrüpp. Der Vater kehrte um, die Familie zu verständigen; am späten Nachmittag begegnete ein Tagelöhner Sörgel auf dem Weg nach Hersbruck. Diesem vertraute er den Überfall an.

Die zur Begutachtung geladenen Ärzte gelangten zu dem Schluss, er habe die Tat in einem Zustande verübt, da er seiner Sinne und Handlungen nicht mächtig gewesen sei. Das Gericht schloss sich diesem Urteil an und sprach ihn vom Vorwurf des Mordes frei. Der Spruch erging am 23. November 1824.

Das Gericht verfügte seine Unterbringung in der Anstalt zu Schwabach. Dort verschied Sörgel wenige Monate später.

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Vollständiges Kapitel „John George Sorgel, the Idiot Murderer“, Buchseiten 233–250 (OCR-Zeilen 9367–10054; das nachfolgende Kapitel über George Wachs hebt bei Zeile 10057 an), ungekürzt eingesehen. Die Quelle berichtet über das Ableben Conrad Eichmüllers am 7. September 1824, Sörgels anfängliche Geständnisse, seine nachfolgende Amnesie, die von Angehörigen und Zeugen geschilderten Anfälle, das ärztliche Gutachten, den Freispruch vom 23. November 1824 sowie die Verwahrung in Schwabach, wo er wenige Monate darauf verstarb. Ärzte und Gericht bedienen sich der zeitgenössischen Rechts- und Heilkundebegriffe; die Quelle gestattet keine moderne psychiatrische Diagnose. Weder das Faksimile noch der deutsche Urtext oder die amtlichen Gerichtsakten wurden herangezogen.

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