Das Urteil war am Anschlagbrett der Gemeinde angeheftet worden, auf dass das ganze Dorf davon Kenntnis nehme. Doch es blieb nicht unversehrt bis zum Morgen. In der Nacht des 18. Mai 1889 fuhr eine Hand über den Bogen und verwischte die Zeilen; alsbald entfernte sich ein Mann im Schutze der Finsternis, verfolgt von zwei Einwohnern, die den Gemeinderat R. zu erkennen glaubten. Wenige Stunden später gestand der Gemeindediener M. dem Bürgermeister insgeheim, er selbst habe den Anschlag besudelt. Aus diesem Bekenntnis außerhalb der Gerichtsschranken erwuchs jene Rechtsfrage, welche Richter und Juristen alsbald spalten sollte: Hatte er unter Eid falsch gezeugt, indem er seine eigene Tat verschwieg?
Das Dorf, das in den Akten lediglich mit dem Buchstaben B. bezeichnet wird, stand seit einem Jahrzehnt im Banne des Haders zweier Parteien, von denen die eine zum Bürgermeister, die andere zum Pfarrer hielt. Dieser Zwist fand neue Nahrung an der Person des Sohnes von Gemeinderat R. Der Pfarrer hatte dem Knaben den Zutritt zum Chor verwehrt und ihn während eines Gottesdienstes gar von der Orgelempore gewiesen. Die einen sahen darin eine Maßnahme kirchlicher Zucht, die anderen den Ausfluss politischen Grolls. Der Vater, von der Schmach seines Sohnes tief gekränkt, begab sich ins Pfarrhaus, um den Geistlichen zur Rede zu stellen. Er geriet in Zorn und weigerte sich trotz wiederholter Aufforderung, das Haus zu verlassen.
Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen Hausfriedensbruchs und Beleidigung zu einer einwöchigen Gefängnisstrafe. Zugleich ermächtigte es den Pfarrer, binnen zehn Tagen nach Rechtskraft des Erkenntnisses einen Urteilsauszug auf Kosten des Verurteilten am Gemeindehause öffentlich anzuschlagen. Diese Maßnahme, bestimmt, die Bestrafung offenkundig zu machen, sollte alsbald selbst zum Gegenstand eines Rechtsstreits werden. In beiden Lagern ging die Rede, der Anschlag werde alsbald heruntergerissen werden. Der Bürgermeister H. trug M., dem Gemeindediener, auf, das Blatt am Abend des 18. Mai an einem unvergitterten Brett anzubringen. Der Gemeinderat R. war zugegen. M. rief ihm zu, er an seiner Stelle hätte diesen Bogen nimmermehr hängen lassen.
Zwei Getreue des Pfarrers kehrten später zurück, um den Text im Scheine einer Laterne zu lesen. Sie gaben an, von oben herab bespuckt worden zu sein, und der Verdacht fiel auf den Bürgermeister; gerichtlich erwiesen werden konnte diese Ungebühr indessen nicht. Die beiden Männer beschlossen, das Gebäude zu bewachen, fest überzeugt, dass sich jemand an dem Anschlag vergreifen werde. Sie stellten sich hinter das Hoftor eines Landwirts, etwa zwölf Schritte entfernt, und spähten durch einen Spalt ins Dunkel, um jeden Vorfall zu gewahren.
Gegen halb elf Uhr näherte sich ein Mann mit behutsamen Schritten und beschmierte das Papier mit der Hand. Beim ersten Anruf flüchtete er eilig. Die beiden Späher setzten ihm ein kurzes Stück nach und beteuerten, ungeachtet der finsteren Nacht R. erkannt zu haben. Diese Wiedererkennung bildete den heiklen Angelpunkt der Sache: Sie waren gewiss, den Gemeinderat erblickt zu haben, gehörten jedoch der gegnerischen Partei an, und die Sicht war trübe gewesen. Doch bereits am nächsten Morgen offenbarte M. dem Bürgermeister, dass er selbst den Schmutz über das Blatt gestrichen habe. Ihn habe verdrossen, so gab er an, dass die Gesinnungsgenossen des Pfarrers am Vorabend mit der Laterne herbeigekommen seien, um die Schmähung zu weiden.
Diese vertrauliche Eröffnung gelangte zunächst nicht vor den Richter. Ein dem Bürgermeister und dem Gemeinderat R. feindlich gesinnter Wirt, dessen Schankkonzession auf dem Spiel stand, erstattete bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wider R. Er stützte sich dabei auf ein Schreiben des Altbürgermeisters, eines Parteigängers des Geistlichen. In diesem Dorfe waren Wahlhader, Parteienzwist und Gewerbsinteressen derart eng verflochten, dass eine Anzeige schwerlich als lautere Handlung gelten konnte. Doch diese Umstände bewiesen für sich allein noch nicht, dass die Zeugen logen; genau dies herauszuschälen war Aufgabe der Rechtspflege.
Am 2. Juli 1889 verhandelte das Amtsgericht Br. wider R. wegen böswilliger Beschädigung einer amtlichen Bekanntmachung an einem öffentlichen Gebäude. Die beiden Parteigänger des Pfarrers beeideten, den Gemeinderat unzweifelhaft erkannt zu haben. Auch M. bekräftigte unter Eid, er habe das Brett von einem offenen Fenster aus überwacht und R. nicht gesehen, wiewohl sein Posten ihm erlaubt hätte, ihn wahrzunehmen. Die Ehefrau des R., unbeeidigt vernommen, bekundete, ihr Mann habe sich um zehn Uhr zur Ruhe begeben und ihre Seite nicht verlassen. Die Aussagen standen schroff gegeneinander; das Gericht erachtete den Sachverhalt als unzureichend aufgeklärt und sprach den Gemeinderat frei.
Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein. Vor der Strafkammer wiederholten die beiden ersten Zeugen unter Eid, sie hätten R. gesehen, und schlossen jeden Irrtum über die Person aus. Da versetzte M. das Gericht in Erstaunen: »Ich war es selbst«, bekannte er und räumte ein, den Bogen eigenhändig beschmiert zu haben. Der Vorsitzende schalt ihn einen Elenden. Die Berufung wurde zwar verworfen, doch das Geständnis gab dem Verfahren eine gänzlich neue Wendung. Die beiden Zeugen und der Gemeindediener wurden in Haft genommen und wegen Eidesdelikten belangt.
Die Lage der drei Männer war freilich nicht dieselbe. Die beiden Anhänger des Pfarrers hatten nach ihren eigenen Bekundungen und dem späteren Urteil aufrichtig geglaubt, R. vor sich zu haben. Ihre Gewissheit war trügerisch gewesen; gleichwohl erkannte das Gericht, dass sie nicht wissentlich die Unwahrheit gesagt hatten, und sprach sie frei. M.s Verfehlung schien ungleich schwerer zu wiegen: Er wusste, wer den Anschlag berührt hatte, verschwieg dies jedoch, als er als Zeuge auftrat. Dennoch hatte sein Schweigen zum Freispruch R.s beigetragen, und in der Berufung hatte er schließlich die Wahrheit bekannt. Die rechtliche Erörterung drehte sich mithin weniger um die Urheberschaft als um die Pflicht des Zeugen, von sich aus die Wahrheit zu künden.
Die Verteidigung brachte vor, ein Zeuge sei nicht gehalten, sich selbst zu bezichtigen. Nach § 54 der Strafprozessordnung stehe ihm das Recht zu, die Beantwortung von Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. M. sei nicht unmittelbar nach seiner eigenen Beteiligung befragt worden; der Richter habe ihn gar nicht gefragt, ob er selbst das Papier beschädigt habe. Wenn er nun befugt gewesen wäre, auf eine solche Frage zu schweigen, müsse es ihm auch freistehen, die Tatsache gänzlich zu verschweigen, ohne sich des Falscheids schuldig zu machen. Andernfalls, so die Rüge, würde das bloße Unterlassen einer richterlichen Frage den gesetzlichen Schutz des Bürgers zunichtemachen.
Die Richter traten einer anderen Auslegung bei. Der Zeuge, so urteilten sie, habe geschworen, die reine Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen. M. habe die Sache besser als jeder andere gekannt, sei aufgetreten, um das Gericht zu unterrichten, und habe gewusst, dass es allein auf die Person des Täters ankomme. Er hätte ausdrücklich erklären müssen, dass er bezüglich eines ihn selbst belastenden Punktes das Zeugnis verweigere, und die Gründe hierfür angeben müssen; sein bloßes Stillschweigen stelle keine gesetzmäßige Verweigerung dar. Das Gericht befand, er habe fahrlässig gehandelt, indem er meinte, das Ausbleiben einer ausdrücklichen Frage berechtige ihn, den eigentlichen Kern der Sache zu verschweigen.
Das Urteil verurteilte M. folglich nicht deshalb, weil er einen anderen fälschlich beschuldigt hätte, sondern weil er in der ersten Verhandlung fahrlässig seinen Eid verletzt hatte. Die beiden anderen Männer wurden auf freien Fuß gesetzt, da das Gericht ihnen den Sinnesirrtum zubilligte. So hatte derselbe Anschlag drei Zeugnisse gezeitigt, von denen keines das Geschehen wahrheitsgemäß wiedergab, von denen jedoch nur eines als strafwürdig erachtet wurde: Die einen hatten sich in der nächtlichen Gestalt getäuscht; der andere kannte den Täter gar wohl und unterließ es, seinen Namen zu nennen.
Die über M. verhängte Strafe belief sich auf drei Monate Gefängnis, unter teilweiser Anrechnung der Untersuchungshaft. Eine zweite Entscheidung vom 1. Februar 1890 verurteilte ihn zu weiteren drei Wochen Gefängnis nebst den Kosten wegen Beschädigung der öffentlichen Bekanntmachung. Die beiden Schuldsprüche ahndeten zwei grundverschiedene Handlungen: die Beschmutzung des angeschlagenen Urteils und das unvollständige Zeugnis vor Gericht. Das erste Verfahren hatte mit einem verunstalteten Bogen seinen Anfang genommen; das zweite mit der Frage, ob ein Mensch sich vor strafrechtlicher Gefahr schützen darf, indem er stillschweigt, ohne sein Schweigen richterlich anzumelden.
Der Berichterstatter des Pitaval haderte mit der Logik des Eidesurteils und lud den Leser ein zu erwägen, ob hier nicht die Unschuldigen bestraft worden seien, während die wahren Lügner straffrei ausgingen. Dieser Zweifel entspringt dem Räsonnement des Chronisten, nicht den Erwägungsgründen des Spruchkörpers. Das Urteil selbst trennte scharf den ehrlichen Irrtum von der Pflichtvergessenheit; es vermochte die Leidenschaften des Dorfes nicht anders zu ergründen als anhand der Zeugenaussagen und Aktenbestandteile. Der örtliche Hader hatte jeden Beteiligten dazu verleitet, in der Finsternis genau das zu erblicken, was er ohnehin zu sehen erwartete.
Am Morgen blieb an der Mauer ein besudeltes Blatt zurück und in den Häusern zwei einander widerstreitende Schilderungen der Nacht. Der Prozess vermochte weder die Spaltung zwischen Pfarrer und Bürgermeister zu heilen, noch die Schmach des Vaters zu tilgen, noch die Verlegenheit des M. vor den Worten eines Eides aufzulösen, der mehr von ihm zu fordern schien, als der Richter verlangt hatte. Er zog indessen eine strenge Grenzlinie: Vom Zeugen, der um seine eigene Verstrickung weiß, verlangt das Gesetz, dass er sein Schweigen laut verkünde. Der Anschlag war mit einem Federstrich verwischt worden; das Gesetz jedoch hielt sich an das, was ungesagt geblieben war.
