Am Morgen des 22. Juli 1819, kurz nach Sonnenaufgang, fand man Marianna Miszewska erhängt im Stall des elterlichen Anwesens zu Jastrzembie unweit Stargard. Ein junger Knecht hatte sie entdeckt; ihr Ehemann Nicolaus schnitt den Strick durch und bemühte sich vergeblich um Wiederbelebung. Die erste gerichtsärztliche Schau schloss auf einen Erstickungstod durch Erhängen, vermochte jedoch am Halse lediglich eine rötliche Ringmarke festzustellen. Die etwa vierundzwanzigjährige Frau schien somit freiwillig aus dem Leben geschieden zu sein. Gleichwohl vermerkt der Bericht des Pitaval, dass keinerlei Anzeichen von Schwermut an ihr beobachtet worden seien; Marianna habe lediglich wiederholt geklagt, sie ertrage es nicht länger, als Hexe geschmäht zu werden.
Ein volles Jahr verstrich, ehe ein zweites medizinisches Gutachten diesen ersten Befund ins Wanken brachte. Eine gutachtliche Äußerung, angefordert zunächst beim Danziger Medizinalkollegium, sodann bei der Wissenschaftlichen Deputation für das Medizinalwesen zu Berlin, erachtete angesichts der Verletzungen am Halse eine vorausgegangene äußere Gewalttat für wahrscheinlich. Doch vermochten die Ärzte nicht mit Gewissheit zu entscheiden, ob der Strang selbst den Tod herbeigeführt hatte oder ob Marianna bereits an vorherigen Misshandlungen verstarb, während die Schlinge lediglich einen Selbstmord vortäuschen sollte. Im Stall konnte dasselbe Zeichen mithin als Spur einer freigewählten Tat oder als Schlusspunkt einer finsteren Inszenierung gedeutet werden.
Die Fallsammlung datiert das Geschehen auf das Jahr 1819, überliefert jedoch weder vollständige Verhandlungsprotokolle noch genaue Gerichtstage. Sie nennt Marianna eine geborene Prabuda, vermählt mit einem Grundbesitzer, und berichtet, sie habe in der Nachbarschaft im Rufe einer Zauberin gestanden. Ihre äußere Erscheinung wird nur flüchtig skizziert; über ihr Wesen und ihren Lebenswandel erfahre man aus den Akten nichts. Das Werk hebt indessen mit herabsetzenden Verallgemeinerungen über die polnisch-kaschubische Bevölkerung jener preußischen Landstriche an. Dieses Vorurteil entspringt dem Geist des Chronisten des neunzehnten Jahrhunderts, nicht den Beweisen der Akte, und taugt keineswegs zur Beschreibung einer ganzen Völkerschaft.
Das böse Gerücht wogte offenbar schon lange vor dem gewaltsamen Ende durch das Dorf. Dem Bericht zufolge soll eine zwölfjährige Magd Katharina Zigowska zugetragen haben, ihre Dienstherrin sei ein böses Weib und eine Hexe. Katharina, die im Sommer zuvor an Furunkeln gelitten hatte, stellte Marianna daraufhin zur Rede, ob sie ihr die Krankheit angehext habe. Die überlieferte Erwiderung – ein schlichtes „Ja“, von dem das junge Mädchen nicht zu sagen wusste, ob es im Ernst oder im Scherz gesprochen worden war – lässt nicht erkennen, was Marianna selbst dachte. Später sollen Eva Krainska und deren Schwester Victoria Baretzka den Verdacht noch genährt haben, indem sie ihr auch Seuchen unter dem Vieh zuschrieben.
Im Mittelpunkt der Untersuchung standen vier Frauen. Katharina, der das Kapitel ein Alter von achtzehn bis zwanzig Jahren beilegt, und die fünfundzwanzigjährige Josephina Baretzka waren die beiden Jungen, denen die eigentliche Tat im Stall zur Last gelegt wurde. Eva Krainska, fünfundfünfzig Jahre alt, war Mariannas Schwiegermutter; Victoria, sechsundzwanzigjährig und Mutter von fünf Kindern, war deren Schwester. Diese Rollenverteilung erwuchs aus den im Ermittlungsverfahren gesammelten Aussagen, wie sie der Pitaval zusammenfasst. Die beiden jüngeren Frauen bezichtigten die Älteren der Anstiftung; die Einlassungen von Eva und Victoria zeichneten freilich ein anderes Bild der Verantwortlichkeiten.
Nach Katharinas Darstellung waren die beiden jungen Frauen vor den übrigen Hausbewohnern aufgestanden, in den Stall geschlichen und hatten gewartet, bis Marianna das Melken begann. Josephina sei zuerst eingetreten, um sie um die Heilung ihres kranken Kindes anzuflehen. Daraufhin sei ein Wortwechsel entbrannt: Beide Frauen stürzten zu Boden, Marianna auf Josephina; Katharina eilte auf den Hilferuf ihrer Gefährtin hinzu und riss Marianna zu Boden. In der Verwirrung, so beteuerte sie, habe sie das Opfer für tot oder ohnmächtig gehalten, ohne sich dessen zu vergewissern. Sodann gestand sie, der Liegenden einen Strick um den Hals gelegt zu haben; Josephina habe nach diesem ersten Geständnis zugezogen und beim Aufhängen des Körpers geholfen.
Josephina brachte eine ähnliche, doch keineswegs deckungsgleiche Erzählung vor. Sie schilderte den Streit um das Leiden ihres Kindes und das Ringen im Stall, suchte jedoch ihren eigenen Anteil an den letzten Handlungen zu mindern. Sie behauptete, Marianna weder erwürgt noch ihr die Brust zusammengedrückt zu haben. Der Chronist hält fest, dass beide Täterinnen zwar eingeräumt hätten, töten zu wollen, die entscheidende Ausführung jedoch jeweils der anderen zuschoben. Das Aufhängen erklärten sie übereinstimmend mit der Absicht, einen Freitod vorzuspiegeln. Es handelte sich hierbei um die Schutz- und Geständnisbehauptungen von Angeklagten, nicht um unabhängige Zeugenbeobachtungen des Tatgeschehens.
Katharina kannte Marianna seit zwei Jahren und hatte bis kurz vor deren Tode unter demselben Dache gelebt. Der Pitaval bemerkt, eine ältere Feindschaft zwischen ihnen sei nicht nachzuweisen gewesen; auch Josephina habe keinen persönlichen Hass gehegt. Doch habe der Wahn, das Opfer sei eine Hexe, die Tat in ihren Augen als erlaubt erscheinen lassen, wie ihren Worten zu entnehmen sei. Diese Erklärung hob den von ihnen eingestandenen Tötungsvorsatz keineswegs auf; sie verdeutlicht vielmehr die Kernfrage, vor die sich das Gericht gestellt sah: Wie ist der Tod rechtlich zu würdigen, wenn die Angeklagten zwar töten wollten, jedoch nicht wussten, ob Marianna im Augenblick des Aufknüpfens überhaupt noch lebte?
Die beiden älteren Frauen wurden getrennt vernommen. Eva gab zu, Katharina darin bestärkt zu haben, dass Marianna eine Zauberin sei, und sie angetrieben zu haben, das Weib „unschädlich zu machen“, wie es der Kompilator zusammenfasst. Sie räumte auch ein, den Feiertag als günstigen Augenblick bezeichnet zu haben, da die übrigen Hausleute dann noch schliefen. Doch beharrte sie darauf, das Erdrosseln und Aufhängen nur für den Fall angeraten zu haben, dass Marianna sich weigere, Josephinas Kind zu kurieren; an das Versprechen eines Kartoffellandes als Lohn wolle sie sich kaum erinnern. Victoria gestand Zaubereigespräche ein und erklärte, es für keine Sünde gehalten zu haben, eine Hexe umzubringen, doch habe sie den gesamten Anschlag für einen Scherz gehalten.
Die Untersuchung brachte überdies frühere Verdächtigungen ans Licht. Ein zwölfjähriges Mädchen, Anna Scharafin, gab an, Eva habe sie dazu verleitet, ihre Dienstherrin eine Hexe zu schelten, und sie dafür mit Milch und Kartoffeln entlohnt. Dieser Aussage kam wegen der Jugend des Kindes nicht das Gewicht eines Eides zu, wie der Bericht anmerkt. Ein Gerichtsdiener versicherte gar, ohne beeidigt worden zu sein, er habe Marianna einst der Wasserprobe unterzogen, um dem Verdacht nachzugehen. Solche Berichte spiegeln wider, wie das Gift des Misstrauens in der Nachbarschaft umging; sie beweisen weder Zauberei noch eine tatsächliche Mitschuld am Tode.
Die Aussagen der vier Frauen blieben keineswegs beständig. Im Berufungsverfahren wurde eine Wiederaufnahme der Instruktion angeordnet, nachdem mehrere Beschuldigte Teile ihrer Bekenntnisse widerrufen hatten. Der Berichterstatter fügt hinzu, manche hätten diese Widerrufe nach Vorhaltungen wieder fallengelassen, während Drohungen oder Einflüsterungen Dritter zu manchem Ableugnen geführt haben mochten. Er hält die beiden jungen Frauen für derart beherrscht von Furcht und Hoffnung, dass man sie zu nahezu jedem Bekenntnis hätte bringen können; gleichwohl erachtet er ihre ersten, übereinstimmenden Geständnisse für erdrückend. Dies bleibt jedoch das Urteil des Chronisten. Ohne die vollständigen Protokolle lässt sich heute nicht mehr ermitteln, unter welchen Umständen die Aussagen und deren Widerrufe zustande kamen.
Das medizinische Gutachten untersagte es indessen, den Fall leichthin als schlichten Fund einer Erhängten abzutun. Der Berliner Deputation erschien es höchst wahrscheinlich, dass die älteren Quetschungen am Hals durch fremde Hand beigebracht worden waren; die eigentliche, unmittelbare Todesursache blieb jedoch im Dunkeln. Marianna konnte bereits durch diese Misshandlungen ihr Leben eingebüßt haben und erst danach aufgehängt worden sein, um das Verbrechen zu verdecken. Sie konnte aber auch nur betäubt gewesen sein, ehe man sie anknüpfte, sodass erst der Strang die Tötung vollendete. Das Gutachten hielt beide Möglichkeiten offen, statt eine einzelne Handlung als unumstößliche Ursache festzuschreiben.
Diese zweite Annahme bildete den juristischen Knoten des Prozesses. Der Kriminalsenat des Berliner Kammergerichts, vom Justizminister um ein Rechtsgutachten ersucht, vertrat die Ansicht, der Tötungsvorsatz der beiden jungen Frauen habe vom ersten Angriff bis zum Aufhängen ununterbrochen fortbestanden. Selbst wenn Marianna beim Anlegen des Stricks noch gelebt haben sollte, könne dieser zweite Akt nicht als bloße Vertuschungshandlung von dem vorangegangenen Angriff getrennt werden. Das Rechtsgutachten empfahl daher mit Stimmenmehrheit die Todesstrafe für Katharina und Josephina. Dies war freilich noch nicht das letztinstanzliche Urteil.
Das Berufungsgericht erkannte auf eine mildere Strafe: fünfundzwanzig Jahre Zuchthaus für jede der beiden jungen Frauen. Der Pitaval erläutert, ihr tief verwurzelter Glaube an das Hexenwesen des Opfers sei als Minderung ihrer Zurechnungsfähigkeit gewürdigt worden. Eva Krainska wurde zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt, während Victoria Baretzka in letzter Instanz vorläufig freigesprochen wurde, da ihre tatsächliche Beteiligung im Zweifel blieb. Die abgestuften Strafen spiegelten somit das Gefälle der Handlungen und die Unwägbarkeit der Anstiftung wider; sie änderten jedoch nichts an der Tatsache, dass Mariannas Ende in einer Szene lag, deren medizinische Ursache nie mit Gewissheit ergründet werden konnte.
Der Verfasser des Berichts wählte den Fall Jastrzembie vornehmlich als strafrechtliches Lehrbeispiel: Wo endet der bloße Vorsatz, und ab wann gilt eine Handlung als vollendete Tötung? Seine Schilderung bewahrt anschauliche Bruchstücke – den Stall, das kranke Kind, das Raunen der Nachbarn, die einander widersprechenden Aussagen –, räumt aber zugleich den Mangel an Nachrichten über Mariannas eigentliches Leben ein. Die Vernehmungen und Urteile liegen uns lediglich durch ein Buch des Jahres 1842 vor, nicht durch die richterlichen Urschriften. Die Aktenlage gestattet es daher weder, die Worte der Angeklagten als reine Wahrheit zu nehmen, noch den medizinischen Streitfall endgültig zu schlichten. Sie hinterlässt vor allem eine Leerstelle: das Schweigen Mariannas selbst, von der uns nur der überlieferte Satz bleibt, sie ertrage es nicht länger, eine Hexe geheißen zu werden.
