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Justiz & Skandale · Frankreich

Der Koffer des Pfarrhauses

Sainte-Marie-la-Blanche, 1835–1836. Nach dem Fund menschlicher Überreste in einem Dorfteich führt die Untersuchung zum Hilfsgeistlichen Jean-Baptiste Delacollonge und zu Fanny Besson. Die Geschworenen sprechen ihn des vorsätzlichen Totschlags ohne Vorbedacht sowie des Diebstahls durch Einbruch schuldig; mildernde Umstände werden allein für das Eigentumsdelikt gewährt.

Der Sack trieb schon so lange auf dem Weiher, dass die zum Waschen ihrer Leinwand herbeigekommenen Frauen zögerten, sich ihm zu nähern. Schließlich zogen sie ihn mit einer Stange ans Ufer. Darin befanden sich menschliche Gliedmaßen. Sie wichen entsetzt zurück, riefen die Behörden herbei, und das Dorf Sainte-Marie-la-Blanche erfuhr, dass ein Leichnam zerstückelt worden war, ehe man ihn ins Wasser warf.

Diesen Überresten fehlte ein Name. Mehrere Tage lang besaß die Untersuchung nichts als Leichenteile zu vermessen und einen Teich zu durchsuchen. Die Haut wies keine zweifelsfreien Zeichen von Gewalteinwirkung auf. Vier Tage darauf kamen weitere Teile im Weiher zum Vorschein: der rechte Arm, das rechte Bein und der obere Rumpf. Der Unterleib, das Herz und die Lunge fehlten damals noch. Anhand dieser Reste ließ sich weder die Tote identifizieren noch die Todesursache feststellen. Später schätzte der Arzt ihr Alter auf etwa dreißig Jahre.

Am selben Tag, an dem der Fund geschah, hatte der Hilfsgeistliche des Dorfes, Jean-Baptiste Delacollonge, seine Pfarre verlassen, ohne seine Magd zu unterrichten. Seine Abwesenheiten waren nicht ungewöhnlich; mitunter blieb er mehrere Wochen fern. Dieses Mal jedoch kehrte er nicht zurück. Die Dienstmagd Françoise Bourgeois sorgte sich über diesen wortlosen Aufbruch. In Sainte-Marie blieb die Pfarrstelle beinahe einen Monat lang verwaist.

Da erinnerten sich einige Dorfbewohner an eine Frau, die sie im Pfarrhaus gesehen hatten. Sie stammte aus Lyon, und Delacollonge hatte sie als seine Cousine ausgegeben. Sie hieß Fanny Besson und verdiente ihren Lebensunterhalt als Putzmacherin. Die Ermittler brachten ihr Verschwinden mit den im Weiher geborgenen Leichenteilen in Verbindung. Das Fortbleiben dieser Frau, verknüpft mit der langen Abwesenheit des Pfarrers und den verdächtigen Gängen, die man in der Nähe des Weihers bemerkt hatte, wies der Voruntersuchung die Richtung. Diese Indizien ließen auf eine wahrscheinliche Identität schließen; sie genügten jedoch noch nicht, um zu erklären, wie Fanny zu Tode gekommen war.

Am 30. September 1835 wurde Delacollonge in Lyon auf dem Quai du Rhône verhaftet, als er sich eben anschickte, nach Genf abzureisen. Seine Geständnisse und die von der Instruktion zusammengetragenen Beweise ergaben, dass es sich bei dem Leichnam um jenen Fannys handelte, dass sie durch seine Hand gestorben war und dass er ihre sterblichen Überreste zerteilt und in den Weiher geworfen hatte. Die Flucht und das Geständnis brachten Licht in die Untersuchung; alle Fragen des Prozesses vermochten sie indessen noch nicht zu lösen.

Ein verborgenes Band

Die Schilderung Fouquiers greift bis ins Jahr 1820 zurück, als Delacollonge Vikar an Saint-Pierre in Lyon war. Fanny arbeitete damals in einem Putzwarengeschäft und war seine Beichttochter gewesen. Er hatte ihr zweitausend Francs vorgestreckt, um ihr Geschäft zu begründen. Ihre Beziehung dauerte auch während seiner wechselnden Anstellungen fort. Nach seinem Rücktritt vom Vikariat an Saint-Pierre erlangte er die Vergebung seiner Oberen und wurde nach Briennon berufen, welche Pfarre er jedoch ablehnte. Danach unterrichtete er am Kollegium zu Toissey und wurde schließlich nach Neuville versetzt.

Als er zum Hilfsgeistlichen von Sainte-Marie-la-Blanche ernannt wurde, fand Delacollonge Fanny wieder. Sie weilte im Pfarrhaus unter dem Namen einer Cousine, bisweilen bei einer anderen Frau einquartiert, um das Gerede der Leute zu zerstreuen. Im Laufe des Jahres 1834 verbrachte sie dort etwa drei Monate. Sie war schwanger. Fouquier berichtet, sie habe am 12. Februar 1835 in Dijon ein Kind zur Welt gebracht, das gleich bei der Geburt verstarb. Delacollonge hatte für sie unter falschem Namen eine Wohnung gemietet und Ausgaben bestritten, die seine Kräfte weit überstiegen.

In Sainte-Marie entrichteten die Pfarrkinder dem Seelsorger ein jährliches Zulegen von 100 Francs nebst einem Weinertrag; der Weiler Combertot steuerte 200 Francs bei, und die Einkünfte der Pfarrei wurden auf 1.800 Francs geschätzt. Dennoch zehrten die für Fanny aufgewendeten Summen schwer an seinen Mitteln. Die Kirchengeschworenen liehen ihm daraufhin „etwas Geld“, ohne dass Fouquier den Betrag nennt. Später fehlten 285 Francs in der Schublade der Sakristei. Delacollonge räumte ein, das Geld an sich genommen zu haben; die juristische Einordnung dieser Entwendung sowie der Umstand des Einbruchs bildeten jedoch Streitpunkte der Verhandlung. Für die Anklage verrieten diese Schulden und der Unterhalt Fannys die finanzielle Zwangslage, in der er sich befand. Der Diebstahl stellte gleichwohl einen vom Tötungsdelikt gesonderten Anklagepunkt dar.

Im Sommer 1835 ließ Delacollonge Fanny heimlich in das Pfarrhaus kommen. Seine Magd benachrichtigte den Bürgermeister. Am 24. August, nach dem Gottesdienst, verwarnte dieser den Pfarrer: Er müsse seine angebliche Cousine fortschaffen, sofern sie sich im Pfarrhaus aufhalte. Delacollonge leugnete ihre Anwesenheit, doch der Bürgermeister beharrte auf der üblen Wirkung, die ein solches Gerücht im Dorfe hervorrufen müsse. Die Anklagebehörde erblickte hierin den Wendepunkt: Fanny konnte nicht dort verweilen, und seine Mittel reichten nicht mehr aus, um sie anderwärts zu unterhalten.

Was über den Abend des 24. August bekannt ist, rührt zum Teil von der Schilderung her, die Delacollonge den Untersuchungsrichtern gab. Er erzählte, man habe nach der Verwarnung beschlossen, dass Fanny um zehn Uhr nach Beaune und von dort nach Chalon aufbrechen solle. Sie nahmen das Nachtmahl ein und warteten im hinteren Zimmer. Das Bettzeug ruhte auf einer Tür, die man über vier Stühle gelegt hatte; eine jähe Bewegung brachte diese Vorrichtung zum Einsturz. Die Magd schlief und wusste nichts von der beabsichtigten Abreise.

Delacollonge gab an, sie hätten von ihren Kümmernissen gesprochen, woraufhin er sie gefragt habe, ob er ihr wehtun würde, wenn er ihr die Kehle zuschnüre. Er beteuerte, fester zugegriffen zu haben, als er beabsichtigt hatte; Fanny habe die Hände gehoben, ihren Schmerz bezeugt und sei zusammengesunken, als er seinen Griff lockerte. Er setzte sie auf einen Stuhl. Als er gewahrte, dass sie kaum noch atmete, spendete er ihr die Absolution und vergewisserte sich ihres Todes. Er behauptete beharrlich, er habe sie nicht töten wollen. Die Anklage hingegen deutete die Umstände, die gewählte Stunde und die Verbergung als untrügliche Zeichen eines wohlüberlegten Mordes.

Am folgenden Tage zerlegte Delacollonge seinem Geständnis nach den Leichnam im Pfarrhaus. Er erklärte, er habe gehandelt, um den Skandal einer in seinem Hause verstorbenen Frau abzuwenden und Fannys Ehre zu wahren. Er schlug die Überreste in einen Sack und warf sie in den Teich, ehe er das Dorf verließ. Bei einer späteren Besichtigung des Pfarrhauses entdeckte Doktor Molin in der Abtrittgrube verschiedene Eingeweideteile, das Herz, die Lunge und die Aorta. Teile des Unterleibs, die Leber, die Gebärmutter und die Geschlechtsteile fehlten. Die Fäulnis verbot eine sichere Beurteilung. Der Schädel wurde nicht eröffnet: Molin berief sich auf die Gefahren, die der Fäulniszustand mit sich brachte; später meinten die Ärzte Salle und Rateleau, eine Untersuchung des Gehirns hätte einen nützlichen Aufschluss gewähren können. Kein einziges Zeichen der Leichenschau bewies für sich allein eine Erdrosselung oder ein Ersticken.

Die Verhandlungen

Die Verhandlung vor dem Assisenhof des Departements Côte-d’Or zu Dijon wurde am 1. März 1836 eröffnet. Fouquier schildert die Sitzungen in einem Bericht, worin die erschütterndsten materiellen Tatsachen neben einem gelehrten Streit darüber stehen, was sich im Augenblick des Todes tatsächlich zugetragen hatte. Er betont den Andrang der Menge, die den Gerichtssaal füllte, und hebt den Gegensatz hervor zwischen den erbitterten Pfarrkindern und den Entlastungszeugen, die eigens aus Lyon herbeigeeilt waren.

Die beiden zu Fannys Tod vernommenen Ärzte gelangten zu keinem völligen Einvernehmen. Die sichtbaren Spuren lieferten keinen unumstößlichen Beweis für ein einfaches Erdrosseln. Einige medizinische Gutachten zogen eine Ohnmacht oder einen durch Fannys kränkliche Verfassung bedingten Anfall in Betracht; andere folgerten, der Druck auf den Hals habe den Tod herbeigeführt oder beschleunigt. Die Verteidigung stützte sich auf das Fehlen von Blutunterlaufungen sowie auf jene Anfälle, an denen Fanny gelitten haben sollte. Die Staatsanwaltschaft hob hervor, Delacollonge habe selbst zugestanden, ihr die Kehle zugedrückt zu haben, und die Leiche sei beseitigt worden, anstatt Hilfe herbeizurufen.

Die Anklageschrift ist das Werk der Staatsanwaltschaft, kein unparteiischer Bericht. Sie unterstellte dem Pfarrer einen festen Plan, der nach der Warnung des Bürgermeisters gefasst worden sei, und verweilte bei seinen Vorbereitungen. In der Sitzung verfocht der Verteidiger die Annahme eines unglücklichen Zufalls, dem eine aus Furcht vor Schande begangene Verheimlichung gefolgt sei. Fouquier gibt die Plädoyers in der pathetischen Sprache seiner Epoche wieder; ihre Beweisgründe müssen stets denjenigen zugeschrieben bleiben, die sie vorbrachten.

Die Sitzung zog eine solche Menschenmenge an, dass der Zuhörerraum sie nicht zu fassen vermochte. Zeugen berichteten über das Verhältnis zwischen Delacollonge und Fanny, über deren Anwesenheit im Pfarrhaus, über die Flucht des Priesters, die aufgefundenen Kleidungsstücke und die Schublade des Kirchenvermögens. Der Schlosser bestätigte das Werkzeug und den Vorgang, womit das Behältnis hatte erbrochen werden können. Delacollonge bestritt den gewaltsamen Einbruch, leugnete aber die Wegnahme der 285 Francs nicht.

In seinem Resümee bemerkte der Präsident Simerey, ein Freispruch nach so feierlichen Verhandlungen käme „einer Straflosigkeit“ gleich; Fouquier berichtet nichts von einer Belehrung über den vernünftigen Zweifel. Die Geschworenen bejahten die Schuld des vorsätzlichen Totschlags, verneinten jedoch den Vorbedacht. Sie erkannten ferner auf Einbruchdiebstahl; mildernde Umstände wurden ihm allein für dieses Vergehen zugestanden. Der Gerichtshof verurteilte Delacollonge zu lebenslanger Zwangsarbeit und zur öffentlichen Prangerstrafe, deren Dauer Fouquier nicht näher angibt. Das Urteil besiegelt die von den Geschworenen festgestellte Schuld; es verwandelt indessen nicht jede Einzelheit von Fannys Todeskampf in eine medizinische Gewissheit.

Die gedruckte Gerichtsakte hatte mit einem Sack in einem Teich und einer unbekannten Leiche begonnen. Sie endete vor einem Schrankengericht mit dem Spruch der Geschworenen, der den Totschlag von der Frage des Einbruchs trennte. Dazwischen war Fanny Besson nacheinander als Cousine, Beichttochter, Geliebte und Opfer bezeichnet worden. Das Verfahren gab ihr ihren Namen zurück, doch die Stimme, die auf uns gekommen ist, bleibt diejenige der Richter, der Zeugen und der Chronisten. Fouquier, der 1859 schrieb, umrahmt den Prozess mit einer moralischen Nutzanwendung, die nicht mit dem Rechtsspruch verwechselt werden darf. Fanny selbst kommt in dem Verhandlungsbericht nicht unmittelbar zu Wort. Die wenigen Reden, die ihr zugeschrieben werden – namentlich hinsichtlich eines Fortgangs oder eines gemeinsamen Todes –, sind von Delacollonge in seiner eigenen Schilderung der Begebenheiten vorgebracht worden; sie stellen kein unabhängiges Zeugnis Fannys dar.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Der Auszug des Kapitels beginnt mit dem Zwischentitel „L’HOMICIDE. DELACOLLONGE (1835)“ und schließt unmittelbar vor „DE JEUFOSSE (1857)“. Druckseiten 1–16; physische PDF-Seiten 132–147 des 449-seitigen IA-PDFs. Urteilsspruch und Strafmaß befinden sich auf Druckseite 16 / PDF-Seite 147; der nachfolgende Abschnitt schließt unmittelbar an. Vollständiger abgegrenzter OCR-Text: 17.254 Wörter, SHA-256 4857ca7955b463435d38fef07e56f816a1ffe367f10218d30941d559cdb28f72. Privates vollständiges IA-Faksimile: 41.542.828 Bytes, SHA-256 5a59b358dac85cd21b51fca5c144cb2e9e9403a77ed211b193388f81b9b0b124. Vollständige Lektüre ausschließlich für das genannte Kapitel deklariert. Ein etwaiger Abgleich mit der Gazette de Tribunaux gilt nicht als Nachweis einer vollständigen Textdurchsicht.

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