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Justiz & Skandale · Frankreich

Der Kranke von La Meilleraye

Peter Tixier starb im August 1865 in La Meilleraye nach qualvoller Krankheit unter heftigen Schmerzen und Erbrechen. Chemische Analysen wiesen Arsenik nach, doch über den Zeitpunkt und die Verabreichung gingen die Meinungen auseinander; sämtliche Angeklagte wurden 1868 in Niort freigesprochen.

Auf den Dielen neben dem Bette fanden die Ärzte Spuren von Erbrochenem vor. Man verwahrte den Auswurf, sodann untersuchte man das Holz, die Eingeweide und die übrigen Überreste des Leichnams. Aus ihren Nachforschungen zogen die Mediziner einen schwerwiegenden Schluss: Peter Tixier, Rentier zu La Meilleraye, war infolge der Aufnahme von Arsenik gestorben. Es blieb zu klären, wann ihm das Gift verabreicht worden war, durch wessen Hand, und ob die Indizien auf ein Verbrechen hinwiesen.

Tixier, dreiundfünfzig Jahre alt, lebte als Rentier in La Meilleraye unweit von Niort. Die Gicht quälte ihn in wiederkehrenden Schüben. Im Juni 1865 schwächte ihn ein neuer Anfall; Anfang Juli traten zu dem alten Leiden Leibschmerzen, Erbrechen und Durchfälle hinzu. Im Laufe des Sommers verschlimmerte sich sein Zustand zusehends. Doktor Ganne, seit fünfundzwanzig Jahren sein Hausarzt, wähnte zunächst eine gewöhnliche Unpässlichkeit. Später zog man Doktor Ledain hinzu, und der Verdacht einer Vergiftung drängte sich unabweisbar auf.

Die erste Schwierigkeit bestand darin, festzustellen, seit wann das neuartige Leiden währte. Honorine Tixier, geborene Charlet, die Witwe eines Bruders von Peter, besuchte ihren Schwager am 2. Juli und reiste tags darauf wieder ab. Am 15. kehrte sie in Begleitung ihrer Töchter, einer Erzieherin und einer Magd zurück und verweilte mehrere Tage. Nach der Darstellung der Anklage nahmen die rätselhaften Symptome zu jener Zeit eine ganz andere Heftigkeit an. Im Hause gab es jedoch Zeugen, die das Erbrechen bereits vor ihrer Ankunft datierten. Franziska Richard, seit acht Jahren Dienstbotin bei Peter, bekundete, ihr Herr habe schon im Juni daran gelitten; andere Dienstleute äußerten sich ähnlich. Der Prozess sollte diesen Widerspruch nicht als bloßen Zwist der Erinnerungen abtun können.

Die Ärzte verlangten, dass die Auswürfe des Kranken aufbewahrt würden. Die beiden Frauen, so behauptete die Anklage, ließen sich mehrere Tage Zeit, ehe sie der Aufforderung nachkamen, und entschuldigten sich zunächst mit Vergesslichkeit. Die Reste wurden schließlich am 6. August gesichert. Sie waren von dunkler Farbe, mit Blut vermengt und verströmten einen fauligen Geruch. An ihnen entzündeten sich Anschuldigung und Entgegnung: Honorine beteuerte, die Ärzte schon früher vom Erbrechen unterrichtet zu haben; diese wiederum beharrten darauf, erst spät davon in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Die Asservierung geriet zugleich zum Beweisstück für das Gutachten wie zum Prüfstein des sittlichen Verhaltens.

Doktor Ganne und sein Kollege Ledain ließen diese Stoffe untersuchen. Die mit der Obduktion betrauten Ärzte stellten überdies Schädigungen der inneren Organe fest; die chemische Untersuchung, an der ein Professor der Pharmazie und ein Apotheker mitwirkten, wies Arsenik in mehreren Körperteilen nach. Die behandelnden Ärzte deuteten diesen Befund als Zeichen einer toxischen Einnahme. Doktor Morin, den man kurz vor dem Tode hinzugezogen hatte, will indessen ein Magenkarzinom erkannt haben. Die Sektion bestätigte diese Diagnose zwar nicht, doch sein Zeugnis nährte einen weitreichenden Streit: Hatte sich die Vergiftung über Wochen hingezogen, oder hatte eine am 1. August gereichte Dosis einem ohnehin Schwerkranken den Todesstoß versetzt?

Die Anklage richtete sich gegen drei Personen. Honorine Tixier, Franziska Richard – seit acht Jahren Peters Dienstmagd – und Franz Charlet, Honorines Vater, ein betagter Geschäftsmann, sollten darauf abgezielt haben, den beiden Töchtern das Erbe ihres Onkels zu sichern. Der Staatsanwalt machte geltend, im Falle einer Wiederverheiratung Honorines hätte Tixier sein Vermögen zugunsten seiner Vettern, denen er zugetan war, verwenden können, statt es den Nichten zu hinterlassen. Zudem lastete er Charlet eine beträchtliche Schuld gegenüber Tixier an und warf ihm vor, den Fortgang der Krankheit mit ungebührlicher Aufmerksamkeit verfolgt zu haben. Diese Beweggründe entsprangen der Beweisführung der Anklage; die Verhandlungen vermochten sie nicht zu unumstößlichen Tatsachen zu verdichten.

Charlet stellte sich demgegenüber als ein Mann dar, der sich weigere, ohne schlüssigen Beweis zu verurteilen. Er bestritt nicht, dass Tixier Doktor Ganne beschuldigt habe, ihn durch seine Arzneien krank gemacht zu haben, erklärte jedoch, seine Meinung für sich behalten zu haben. Er räumte ferner ein, dass zwischen beiden geschäftliche Beziehungen bestanden hätten und über eine Summe verhandelt worden sei, trat jedoch der Darstellung der Anklagebehörde entschieden entgegen. Mehrere Zeugen traten auf, um seine Rechtschaffenheit zu rühmen und seine kaufmännischen Gebräuche als die eines gewissenhaften Mannes zu schildern.

Das Betragen Honorines wurde mit besonderer Strenge gewürdigt. Der Gerichtspräsident hielt ihr vor, sie sei nicht am Krankenbette ihres Schwagers geblieben, obgleich sie um dessen bedenklichen Zustand gewusst habe, und habe sich nicht darum gekümmert, welche Tränke ihm gereicht wurden. Sie erwiderte, sie habe zu ihren Kindern zurückkehren müssen, habe den Tod nicht für nahe geglaubt, und Tixiers Gichtanfälle seien schon früher von Erbrechen begleitet gewesen. Sie bestritt, ihm einen Trank verabreicht oder jenen Brei bereitet zu haben, von dem die Ärzte sprachen. Auch beteuerte sie, noch vor jedweder Verdächtigung durch Ganne den Rat anderer Ärzte eingeholt zu haben.

Franziska schilderte den zeitlichen Ablauf anders. Sie versicherte, das Erbrechen habe vor Honorines Ankunft eingesetzt und Ganne habe Pillen verschrieben, die ihrem Herrn den Magen verbrannt hätten. Sie berichtete von den Klagen Tixiers über seinen Arzt, maßte sich jedoch kein Urteil darüber an, was die Krankheit herbeigeführt habe. Im Laufe der Voruntersuchung hatte sie ihren Herrn gefragt, ob er ihre Herrin oder sie selbst verdächtige; er habe sie beruhigt und erklärt, die Sache werde ohne Folgen bleiben. Diese Äußerungen bewiesen weder Unschuld noch Schuld; sie zeugten lediglich davon, wie tief der Argwohn bereits in das Haus gedrungen war.

Doktor Ganne verteidigte sich eingehend. Er legte dar, der erste bestimmte Verdacht auf Vergiftung sei ihm erst am 25. Juli gekommen und habe sich nach der Prüfung der Auswürfe erhärtet. Er beteuerte, seine eigenen Medikamente hätten keinerlei schädliche Stoffe enthalten, und sein Handeln sei allein der ärztlichen Pflicht entsprungen. Er habe den Kranken zwar erst spät aufgesucht, da ihn seine Pflichten als Bürgermeister in Anspruch genommen hätten, habe alsdann jedoch unverzüglich die Justiz verständigt. Die Witwe warf ihm vor, ein heftiges Abführmittel verordnet und die Anzeichen der Vergiftung nicht beizeiten erkannt zu haben. Ein finanzieller Zwist zwischen Ganne und Charlet verlieh dem Streit eine weitere Schärfe, indem jede Partei die Darstellung der anderen anfocht.

Morin hielt daran fest, dass eine Dosis Arsenik am 1. August das plötzliche Ende erklären könne, bezweifelte jedoch eine wiederholte Verabreichung vor diesem Tage. Seiner Ansicht nach hätte eine länger zurückliegende Vergiftung weit größere Mengen in der Leber hinterlassen und das Überleben gewisser im Körper gefundener Würmer vereitelt müssen. Ganne erwiderte, der Kranke habe ein Mittel eingenommen, das der Wirkung des Arseniks entgegenwirken sollte, und eine geringe Menge habe den Effekt einer reizenden Arznei verstärken können. So herrschte unter den Sachverständigen Uneinigkeit über Dauer und Vorgang, wiewohl der Arsenik zweifelsfrei festgestellt worden war.

Hausgenossen und Besucher fügten den Bekundungen der Ärzte ihre Erinnerungen hinzu. Einige verlegten die Schmerzen, das Erbrechen oder den brennenden Geschmack in die Zeit vor Honorines Rückkehr; andere hatten dies erst danach wahrgenommen. Ein Pächter berichtete, Tixier habe Ende Juni geklagt, er habe infolge einer Arznei Gannes „Gift im Leibe“. Andere Zeugen sagten aus, er habe seinen Arzt geschätzt und geachtet. Tixier selbst hatte bei einer Befragung vor seinem Tode das Brennen in Schlund und Magen, die Durchfälle und das abendliche Erbrechen geschildert, jedoch erklärt, er glaube nicht daran, dass ein Angehöriger ihm nach dem Leben getrachtet habe.

Die Verhandlung fand vom 13. bis 18. März 1868 vor den Assisen zu Niort statt. Die Staatsanwaltschaft hielt die Anklage gegen Honorine aufrecht, ließ jedoch das Verfahren gegen Charlet und Richard fallen. Die Verteidigung machte geltend, selbst wenn der Arsenik den Tod herbeigeführt habe, sei mitnichten erwiesen, dass die Witwe ihn verabreicht habe. Die Krankheitszeichen seien ihrem längeren Aufenthalt vorausgegangen; Heiratsabsichten und Erbberechnungen blieben bloße Vermutungen; die Gutachten bewiesen das Vorhandensein eines Giftes, nicht aber die Person dessen, der es gereicht habe.

Nach mehrtägiger Verhandlung sprachen die Geschworenen alle drei Angeklagten frei. Der Freispruch erhellte die genaue Todesursache in all ihren Umständen nicht, weigerte sich jedoch, aus einer Kette von Verdächtigungen den Beweis für einen durch diese Personen verübten Mord zu zimmern. Der Berichterstatter, der das Drama selbst unter scharfer Kritik an der Staatsanwaltschaft wiedergibt, lässt die Frage letztlich offen: Fiel Tixier einer Mörderhand zum Opfer oder einer unseligen ärztlichen Behandlung? Das Gericht nannte keinen Schuldigen; das Haus von La Meilleraye bewahrte sein Schweigen.

Dokumentarische Notiz: Bearbeitung des retrospektiven Berichts „Der Tod des Rentier Peter Tixier“, erschienen 1883. Der Text gibt Verhandlungen und Gutachten des Prozesses wieder, verzichtet jedoch auf den Wortlaut der ursprünglichen Gerichtsakten. Arsenik wurde in den Proben nachgewiesen; die Ärzte wichen in Zeitfolge und Deutung voneinander ab. Alle Angeklagten wurden im März 1868 freigesprochen. Der zugrunde liegende OCR-Text wurde nicht anhand eines Faksimiles kollationiert.

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Bearbeitung des Kapitels „Der Tod des Rentier Peter Tixier“, Der neue Pitaval, Vierte Serie, vierter Band, zweite Auflage (Leipzig, 1883), S. 431–463. Die Darstellung unterscheidet zwischen den Behauptungen der Anklage, den Zeugenaussagen, den Gutachten und dem Freispruch der drei Angeklagten. Die Quelle ist eine retrospektive Kompilation; der OCR-Text wurde nicht anhand eines Faksimiles kollationiert.

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