Paris, 1857–1861. Drei Bäckereien vermissen Gelder aus den täglichen Brottouren; dreimal stellt Marie-Rosalie Rellanger, genannt Frau Gauthier, den Vorwürfen ihrer Meister eine eigene Darstellung entgegen. Vor den Assisen verflechten sich die strittigen Beträge mit den Stationen ihres Dienstlebens und den Eintragungen ihres Vorstrafenregisters.
Am 3. Januar 1861 verhandelt der Schwurgerichtshof des Départements Seine gegen eine sechsundvierzigjährige Brotausträgerin. Ihr Name begegnet in zweierlei Gestalt: als Marie-Rosalie Rellanger im Eingang des Protokolls, als Frau Gauthier in den folgenden Zeilen. Die schwerstwiegende Ziffer der Anklage ist genau beziffert: Zwischen dem 3. Juli und dem 10. November soll der Erlös aus Brotverkäufen des Bäckers Dubuis zu einer Unterschlagung von 855 Francs und 50 Centimes geführt haben. Doch lastet nicht allein diese Summe auf der Verhandlung. Seit 1857 hatten zwei weitere Bäckermeister Fehlbeträge angezeigt. Aus jedem Dienstverhältnis blieb eine Schuld eigener Art zurück, und jeder Meister wusste von einer Trennung zu berichten, die sich auf andere Weise vollzogen hatte.
Die Vorgeschichte nimmt ihren Anfang in der Rue Croix-des-Petits-Champs. Im Februar 1857 tritt Rellanger bei dem Bäckermeister Lefoullon für einen Wochenlohn von zwölf Francs in Stellung; sie versieht den Dienst als Austrägerin. Im September schöpft Lefoullon Verdacht. Der Zeitungsbericht beziffert das Manko, das die Prüfung seiner Bücher ergab, auf 650 Francs. Eine gerichtliche Anzeige erstattet Lefoullon damals nicht. Nach Darstellung der Gazette lässt er Rellanger und deren Ehemann einen Schuldschein unterzeichnen, worin die Schuld anerkannt und die Abzahlung in wöchentlichen Raten von fünfundzwanzig Francs vereinbart wird; als Sicherheit dient eine Hypothek, die der Bäcker freilich bald als wertlos erachtet. Er versichert, keinen Centime erhalten zu haben. Vor den Assisen behauptet Rellanger dagegen, die Schuld sei getilgt worden. Der erste Streitfall dreht sich somit nicht allein um die Summe, sondern ebenso um den Verbleib der Rückzahlungszusage.
Der Bericht hält fest, dass Rellanger die bei Lefoullon begangenen Verfehlungen dem Grunde nach nicht bestreitet, wohl aber dessen Behauptung, niemals befriedigt worden zu sein. Der vom Journal erwähnte Schuldschein verleiht diesem ersten Beschäftigungsverhältnis besonderes Gewicht: Die Schuld galt als von der Angeklagten und ihrem Gatten förmlich anerkannt, während die gestellte Bürgschaft die erhoffte Tilgung schuldig blieb. Der Wortlaut der Urkunde wird im Blatt nicht abgedruckt; es beschränkt sich darauf, die gegensätzlichen Bekundungen Lefoullons und Rellangers wiederzugeben. So stehen sich vor Gericht ein von der Gazette zusammenfassend erwähnter Schuldschein und die Einlassung der Angeklagten gegenüber. Nach dem festgesetzten Tilgungsplan hätte die Begleichung von 650 Francs sechsundzwanzig Wochenraten erfordert, mithin rund ein halbes Jahr. Diese Rechnung besagt nicht, ob tatsächlich Zahlungen flossen; sie verdeutlicht lediglich die im Blatt genannte Frist, welches verschweigt, wie viele Raten entrichtet worden sein mochten. Das Schuldeingeständnis, die nach Worten des Meisters unzureichende Bürgschaft und die Behauptung der erfolgten Tilgung bleiben drei verschiedene Angaben ein und desselben Berichts.
Zwischen diesem Laden und dem nächsten flicht die Gazette das Vorstrafenregister der Angeklagten ein. Vier Verurteilungen werden angeführt: sechs Monate Gefängnis wegen Diebstahls im Mai 1854, dreizehn Monate wegen Diebstahls im Dezember 1855, drei Monate wegen Diebstahls im Oktober 1858 und schließlich ein Jahr Gefängnis wegen Untreue im Mai 1859. Diese Reihe erklärt das finstere Bild, das das Blatt von ihr zeichnet, noch ehe die Verhandlungspunkte des Tages zur Sprache kommen; doch beweist das Register für sich allein noch nicht die Vorgänge in den einzelnen Backstuben. An anderer Stelle bemerkt das Blatt, Rellanger habe 1860 eine einjährige Strafe wegen Diebstahls verbüßt; wie sich dieser Hinweis mit der auf Mai 1859 datierten einjährigen Haft wegen Untreue verträgt, bleibt im Text unaufgeklärt.
Nach Verbüßung einer einjährigen Strafe, so der Lebenslauf weiter, tritt Rellanger in die Dienste von Canord, einem Bäcker in der Rue du Buisson-Saint-Louis. Dort verbleibt sie drei Wochen. Dem Bericht zufolge beziffert Canord das Manko auf 72 Francs am Wert des ihr anvertrauten Brotes. Durch Einbehalte vom Lohn sei der Restbetrag auf 55 Francs gesunken. Hier verändert sich die Ziffer, weil ein Teilbetrag bereits mit dem Gehalt verrechnet wurde; der Meister aber beklagt, dass der Rest trotz gegebener Zusagen unbezahlt geblieben sei.
Vor Gericht greift Rellanger im Januar zu einer anderen Rechtfertigung als bei Lefoullon. Sie behauptet, Canord habe ihr ausdrücklich gestattet, Brot zu ermäßigtem Preis abzugeben. Canord bestreitet dies mit Entschiedenheit. Die Streitfrage gründet mithin auf einer mündlichen Abrede, die getroffen worden sein mag oder nicht: War der Preisnachlass gestattet, so nähme der Fehlbetrag einen anderen Charakter an; fehlte die Erlaubnis, so bliebe der vom Meister festgestellte Ausfall unerklärt. Der Bericht zitiert keine schriftliche Vereinbarung; er stellt die Behauptung der Angeklagten gegen das Dementi des Bäckers und überlässt diesen Widerspruch dem Urteil der Geschworenen.
Die dritte Anstellung beginnt am 3. Juli 1860 bei Dubuis in der Rue Saint-Martin. Die Entlohnung bemisst sich nach der verkauften Ware: zweieinhalb Centimes je Zweikilobrot. Für Kunden ohne Kredit gilt die einfache Regel: Das Geld ist sofort zu fordern und unverzüglich an den Meister abzuliefern. Über den Kreditbüchern kommen Dubuis die ersten Zweifel. Er sieht den Umsatz wachsen, doch mit ihm auch die Zahl der auf Borg geführten Kunden. Bei Durchsicht dieser Namen stellt er nach Darstellung des Berichts fest, dass einige Kunden längst bezahlt hatten, andere gar kein Brot bei ihm bezogen und mancher Name gänzlich erdacht war. Die Überprüfung führt somit stufenweise von der bereits beglichenen Rechnung über den Namen eines Fremden bis hin zur gänzlich fiktiven Person. Dies stellt keine richterliche Beweiskette dar, sondern die Abfolge, wie die Gazette sie Dubuis zuschreibt; der Anklage verleiht sie eine greifbarere Gestalt als das bloße Fehlen von Geld in der Kasse.
Die Gazette schildert das mutmaßliche Vorgehen: Mittels fingierter Kundennamen seien Verkäufe verschleiert worden, deren Erlös Rellanger für sich behalten habe. Die für die Zeit vom 3. Juli bis zum 10. November veranschlagte Summe beläuft sich auf 855 Francs und 50 Centimes. In diesem Fall räumt sie ein, Dubuis Geld zu schulden, versucht jedoch, den Fehlbetrag auf 415 Francs zu begrenzen. Ein einziges Mal erscheint im Bericht die Schreibweise „Dubois“; ansonsten heißt der Bäcker stets Dubuis. Dieser bloße Schreibfehler begründet keine andere Person.
Im Saal nehmen die Beweise unterschiedliche Formen an: ein Schuldschein beim ersten Meister, eine bestrittene mündliche Erlaubnis bei Canord, fingierte Kreditposten bei Dubuis. Die Gazette gibt die Darstellungen der Bäcker und die Entgegnungen Rellangers wieder, verschweigt jedoch die Erwägungen der Geschworenen. Das Blatt selbst hält ihre Ausflüchte für unglaubhaft; dies ist das Urteil des Chronisten, nicht der Urteilsspruch der Geschworenenbank.
Die Verhandlung leitet Gerichtspräsident de Bastard. Generalsubstitut Sallé vertritt die Anklage; die Verteidigung führt Rechtsanwalt de Froidefond des Farges. Nach Angaben der Zeitung drangen der Vorsitzende, der Staatsanwalt und selbst ihr Verteidiger darauf, sie zu einem umfassenden Geständnis zu bewegen; sie aber habe solchen Bitten beharrlich widerstanden. Nachdem die Gazette die widerstreitenden Aussagen und die Haltung der Verteidigung geschildert hat, verweilt sie bei den Vorstrafen der Angeklagten und ihrer Weigerung zu gestehen; dieser Tonfall rahmt den Schiedsspruch ein.
Die Geschworenen erkennen auf schuldig ohne mildernde Umstände; der Gerichtshof verurteilt sie zu fünf Jahren Zuchthaus. Mit diesem Spruch schließt der Bericht. Er besiegelt den juristischen Ausgang, lässt jedoch die den Geschworenen vorgelegten Fragen wie auch das spätere Schicksal Rellangers im Dunkeln. Die Rechnungen selbst bleiben das, was die Bäckermeister vorbrachten und die Angeklagte bestritt: Tilgungen, Nachlässe und fragliche Forderungen fanden keine übereinstimmende Erklärung. Die Zuchthausstrafe steht auf diesem Blatt unumstößlich fest; der genaue Lauf der Francs aber verliert sich am Rande jener Kontorbücher, die der Berichterstatter dem Leser vorenthielt.
