In Toulouse bemisst sich der Zusammenbruch eines Wechselmaklers nicht allein an den Salden seiner Bilanzen. Er offenbart sich in den Klagen jener, die vergeblich die Rückgabe eines zum Verkauf anvertrauten Wertpapiers, einer als Pfand hinterlegten Rente oder der mühsam ersparten Notgroschen forderten, die sie einem Mann übergeben hatten, dessen Amt ihnen Gewähr für Redlichkeit bieten sollte. Als Pierre-Zéphirin Gauja am 14. und 15. November 1872 vor den Assisen des Departements Haute-Garonne erschien, schilderte die Gazette des Tribunaux den Prozess als das Verfahren gegen einen öffentlichen Amtsträger, der fremde, zweckgebundene Mittel rücksichtslos in den Dienst seiner eigenen Börsenspekulationen gestellt hatte.
Das Blatt nennt für den Angeklagten zwei unterschiedliche Altersangaben: vierzig Jahre in der einleitenden Skizze, einundvierzig im wiedergegebenen Text der Anklageschrift. Es beschreibt ihn als dunkelhaarigen, schlicht gekleideten Mann, dessen leise vorgebrachte Antworten von Verlegenheit zeugten. Ehe er die Maklercharge in Toulouse erwarb, war er im Priesterseminar erzogen worden, hatte die niederen Weihen empfangen, unterrichtet und sodann in einer Notariatskanzlei gearbeitet. Der Saal war, so der Berichterstatter, dicht besetzt; unter den Zeugen vor den Schranken des Gerichts befanden sich auffallend viele Geistliche, gehörten doch die veruntreuten Ersparnisse zu einem beträchtlichen Teil unvermögenden Personen und Dienern der Kirche. Das Blatt erwähnt diese Präsenz, verzichtet jedoch auf eine Wiedergabe der einzelnen Zeugenaussagen.
Die Anklageschrift datiert Gaujas Amtsantritt auf den Juli 1862, obschon er damals über kaum eigene Mittel verfügte. Sie beziffert die zur Finanzierung des Amtskaufs, des Anteils an den Gemeinschaftsfonds und der Kaution aufgenommene Anleihe auf 38.000 Francs; dieselbe Passage listet indessen 25.000 Francs für die Charge, 4.765 Francs für den Gemeinschaftsfonds und 12.000 Francs für die Kaution auf, was eine Gesamtsumme von 41.765 Francs ergibt. Die gedruckten Zahlen widersprechen einander somit: Die drei Ausgabenposten übersteigen das Anleihevolumen um 3.765 Francs. An späterer Stelle verzeichnet die Zeitung den 5. März 1866 als Datum des Eintritts von François Sage als stiller Teilhaber und Geldgeber; dieser Vertragsschluss erfolgte somit erst geraume Zeit nach dem Amtsantritt von 1862.
Sage soll eine Einlage von 42.151 Francs und 43 Centimes in eine Gesellschaft eingebracht haben, deren Gesamtkapital auf 84.302 Francs und 86 Centimes festgesetzt war. Die Weigerung Gaujas, so der Anklagesatz weiter, die Geschäftsbücher offenzulegen und den Kassenbestand prüfen zu lassen, erweckte das Misstrauen seines Teilhabers. Dieser verlangte Ende 1866 die Auflösung der Gesellschaft. Am ersten Tag des Jahres 1867 trat daraufhin der Sohn Hénault an seine Stelle, indem er die von Sage abgezogenen Gelder der Kasse erstattete. Der Justizbericht zeichnet so das Bild eines Hauses, dessen Kapital von Dritten stammte, während das Vertrauen schwand, sobald Einsicht in die Bücher verwehrt wurde.
Bereits eine frühere Unvorsichtigkeit wurde Gauja zur Last gelegt: Er hatte Wechsel dreier Geschäftsleute in Höhe von 30.000 Francs bürgschaftlich gezeichnet, die kurz darauf in Konkurs gerieten. Die Anklage trennt diese berufsrechtliche Verfehlung von den darauffolgenden Ereignissen. Ab Januar 1867 soll sich der Makler für eigene Rechnung an Börsenspekulationen beteiligt haben, die ihm sein Berufsstand streng untersagte. Um diese Operationen vor seinen Gehilfen zu verbergen, buchte er sie unter fingierten Namen ein: Carbonne, sein Schwiegervater, Pagnon, sein Schwager, sowie ein lediglich mit einem Buchstaben bezeichneter Abbé.
Über mehr als drei Jahre hinweg, bis zur Liquidation vom 30. Juni 1870, beliefen sich die diesen drei Scheinkunden zugeschriebenen Verluste auf 189.278 Francs und 65 Centimes. Der Mechanismus wird in der Anklageschrift unumwunden dargelegt: Gauja glich die bei den Liquidationen fälligen Differenzen mit Bargeld und Effekten aus, die ihm seine Klienten zu gänzlich anderen Zwecken anvertraut hatten. Zum Wertpapierkauf übergebene Summen, zur Verwahrung oder Verpfändung deponierte Beträge sowie Renten, Aktien und Obligationen, die veräußert oder konvertiert werden sollten – all diese Vermögenswerte figurieren in den Akten als Posten, über deren Verbleib er Rechenschaft schuldete.
Der Sommer 1870 schien den Lauf der Verluste für einen Moment zu wenden. Die Gazette berichtet, dass Kursdifferenzen zwischen Verkäufen und Rückkäufen Gauja im Juli und August einen Gewinn von 157.587 Francs einbrachten; die Konkurse zweier Korrespondenten, Saunier und Legendre, schmälerten diesen Ertrag jedoch auf 112.289 Francs. Nach Auffassung der Anklage verschaffte ihm diese Atempause die Möglichkeit, die drängendsten Gläubiger zu befriedigen, das Vertrauen eines Teils seiner Kundschaft zu wahren und den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die darauffolgende Stagnation brachte die Spekulationen vorübergehend zum Erliegen, bis der Handel an den großen Börsen wieder anzog; daraufhin nahm Gauja das Spiel unter denselben Scheinidentitäten erneut auf.
Diese zweite Serie, die bis zum 15. Januar 1872 fortgeführt wurde, endete mit einem Fehlbetrag von 92.182 Francs und 62 Centimes. Die detaillierten Summen – 189.278 Francs und 65 Centimes Verlust, abzüglich des Nettogewinns von 112.289 Francs und zuzüglich der 92.182 Francs und 62 Centimes der zweiten Spekulationsphase – ergeben rechnerisch 169.172 Francs und 27 Centimes; demgegenüber weist die gedruckte Anklageschrift eine Gesamtsumme von 169.772 Francs aus, womit eine rechnerische Differenz von 599 Francs und 73 Centimes bestehen bleibt. Der gerichtlich bestellte Buchsachverständige hatte die Bilanz unter Mitwirkung und mit Zustimmung Gaujas festgestellt: 335.667 Francs und 50 Centimes an Passiven standen lediglich 136.547 Francs an Aktiven gegenüber. Der Bericht vermerkt, die zu erwartende Quote werde »kaum 40 vom Hundert erreichen«: Er prognostizierte somit einen Satz in der Größenordnung von vierzig Prozent, statt eine Obergrenze festzuschreiben. Es handelt sich hierbei um die Ziffern der Staatsanwaltschaft, wie die Zeitung sie kolportiert; die Geschäftsbücher selbst und die Detailprüfungen des Experten sind in dem Blatt nicht abgedruckt.
Die tatsächliche Zahlungseinstellung datierte laut diesem Text aus dem Januar 1872. Mandanten verlangten vergeblich die für Effektenkäufe bestimmten Gelder, ihre deponierten oder verpfändeten Barbeträge sowie die Aushändigung hinterlegter Papiere zurück. Am 17. Januar berief Gauja seine Gläubiger ein, um ihnen seine Zwangslage darzulegen und einen gütlichen Vergleich vorzuschlagen. Die Strafanzeigen folgten auf dem Fuße. Zur Rede gestellt über die Untreuehandlungen, räumte er laut Anklageschrift ein, die zur Verwahrung oder zu bestimmten Anlagezwecken empfangenen Effekten und Barbeträge für seine eigenen Börsenmanöver verwendet zu haben.
Fünfundfünfzig Klienten sollen einen Gesamtschaden von annähernd 200.000 Francs erlitten haben. Die Anklage hob mit Nachdruck hervor, dass die Mehrzahl der veruntreuten Werte ihm erst im Laufe des Jahres 1871 anvertraut worden war – zu einem Zeitpunkt mithin, da er sich über die aussichtslose Lage seiner Geschäfte keiner Täuschung mehr hingeben konnte. Überdies verwies sie auf Buchungsvorgänge, die ab Januar 1870 den Eingang bestimmter Bareinzahlungen oder Effekten überhaupt nicht mehr verzeichneten. Der Zeitungsbericht kündigt im Weiteren eine detaillierte Aufstellung der anvertrauten und veruntreuten Summen an, druckt diese jedoch nicht ab. Er erwähnt das Erscheinen mehrerer Belastungszeugen, ohne deren Aussagen im Wortlaut festzuhalten. Dem Leser erschließt sich somit die Konstruktion der Anklage, nicht jedoch das stenografische Protokoll der Verhandlung.
Herr Generaladvokat Legeard de la Dyriais vertrat die Anklagebehörde, Rechtsanwalt Piou übernahm die Verteidigung. Der Berichterstatter fasst dessen Plädoyer nicht zusammen; er springt sogleich zu den kurzen Erwiderungen, zum Resümee der Debatten und schließlich zu den Geschworenen, denen ein Katalog von einhundertzehn Fragen vorgelegt wurde. Diese Lückenhaftigkeit des Berichts verbietet es, Gauja, seinem Verteidiger oder den Zeugen Argumente oder Worte in den Mund zu legen, die die historische Quelle verschweigt. In den vorliegenden Zeilen gehören die Operationen, Zahlen und das zitierte Geständnis ausschließlich der Anklageschrift an; das Gerichtsbild schließt mit dem Urteilstenor, wie ihn die Gazette wiedergibt.
Der Wahrspruch lautete in sämtlichen Punkten der Veruntreuung auf Schuldig und verneinte den Tatbestand des Bankrotts. Der Gerichtshof verurteilte Gauja zu drei Jahren Gefängnis und einer Geldstrafe von einhundert Francs. Der Artikel schließt mit dem Bild des Verurteilten: totenbleich, der Ohnmacht nahe. Die Zahlenwerke hatten den Ruin eines Wechselkontors beschrieben; das Urteil trennte die von den Geschworenen als erwiesen angesehenen Handlungen von dem verworfenen Vorwurf des betrügerischen Bankrotts. Zwischen beiden Polen verharrten die fünfundfünfzig Geschädigten und die Wertpapiere, auf deren Herausgabe sie vergeblich warteten; denn die Zeitung berichtet nach Erwähnung des Strafmaßes nicht mehr, wie es um die spätere Befriedigung ihrer Forderungen bestellt war.
