Charlotte hatte etwas Suppe für ihre Freundin beiseitegestellt. Als man sie nach dem Grund fragte, gehörte diese Gebärde bereits nicht mehr dem gewöhnlichen Alltag des Hospitals an: Man wendete sie hin und her, wog sie ab und suchte nach einer Absicht. Die Freundin war tot. Eine andere Ordensschwester war dem Tode nur knapp entronnen. In dem kleinen Büfett, worin die Schüssel bis zum Abendessen gestanden hatte, glaubte die Justiz jenen genauen Ort gefunden zu haben, an dem eine Fürsorge in ein Verbrechen umgeschlagen war.
In Chinon lebte Charlotte Nautonnier de Castelfranc unter den Hospitalschwestern. Sie zählte bereits über sechzig Jahre. Seit fünfunddreißig Jahren war sie mit der Dame Grandmaison verbunden, die älter war als sie und nur über bescheidene Mittel verfügte. Die eine besaß einen gewissen Wohlstand, die andere Nöte, welche sie nicht immer aus eigener Kraft zu lindern vermochte; ihre Freundschaft hatte unauffällige Wege gefunden, diesen Unterschied auszugleichen. Jene alten Übereinkünfte, an deren gerichtliche Erörterung niemand im Traum gedacht hätte, sollten nun in Gestalt von Zeugenaussagen, eines bezahlten Möbelstücks und einer begründeten Leibrente vor den Schranken des Gerichts wiederkehren.
Am 27. Februar 1812 trug man beim Mittagsmahl des Hospitals eine fette und eine magere Suppe auf. Mehrere Pfründnerinnen und Ordensfrauen aßen von der ersten und befanden sie für gut. Zuweilen geschah es, dass man auf Wunsch der Dame Grandmaison einen Teil davon für ihr Abendbrot aufhob. Diesmal stellte Charlotte selbst eine Portion für ihre Freundin und für die Dame Prost-de-l’Isle beiseite. Sie verwahrte die Schüssel in einem kleinen Büfett im Refektorium, das ihr eigenes Gehör war. Dieses Möbel, nahe der Eingangstür gelegen, war keineswegs der Ort, an dem man für gewöhnlich Speisen aufzubewahren pflegte.
Beim Abendbrot wurden beide Frauen von Erbrechen und Krämpfen befallen. Ein Arzt wurde herbeigerufen; die Schwere der Erscheinungen ließ ihn eine schädliche Substanz vermuten. Die Pflege brachte eine kurze Linderung, doch dann verschlimmerte sich der Zustand der Dame Grandmaison zusehends. Sie verschied am 29. Februar. Die Dame Prost-de-l’Isle überlebte. Eine Magd namens Nadreau, genannt Fermé, die vor dem Auftragen von der Suppe gekostet hatte, war ebenfalls erkrankt. Es gab mithin eine am Mittag ohne Zwischenfall geteilte Mahlzeit, eine beiseitegestellte Schüssel und am Abend mehrere Leidende. In diesem Zwischenraum suchte die Untersuchung nach dem, was vorgefallen war.
Man untersuchte die Schüssel und das bei den Kranken verwendete Geschirr. Darin wurden mineralische Körnchen bemerkt. Man zog Arsenik oder ätzendes Sublimat in Betracht, ohne den Stoff durch hinlängliche Versuche genau bestimmen zu können: Die verfügbare Menge war zu gering. Die Leichenöffnung der Dame Grandmaison brachte namentlich Schädigungen des Magens und der Därme zutage; die Wundärzte schlossen daraus auf die Wirkung einer ätzenden Substanz. So bildete sich die Überzeugung eines Giftmordes rascher heraus als die Feststellung des Mittels, das ihn herbeigeführt haben sollte.
Charlotte sah sich bald in eine Kette von Fragen verstrickt, deren Antworten ausnahmslos auf ihren Namen hinzudeuten schienen. Wer hatte die Suppe beiseitegestellt, ohne dass darum gebeten worden war? Wer hatte sie in jenes ungewohnte Büfett getan? Wer hatte der Fermé bedeutet, wo sie die Schüssel zum Aufwärmen zu holen habe? Die Magd berichtete, Charlotte habe ihr das Umstellen des Geschirrs erklärt: Sie habe vermeiden wollen, dass die Suppe mit der für die Kranken bestimmten Kost vermengt werde. In einem anderen Augenblick hätte diese Erklärung häuslich und zweckmäßig scheinen mögen. Nach dem Tode der Freundin wurde sie zu einer Vorsichtsmaßregel, die die Anklage ganz anders deutete.
Es hieß, das Refektorium sei zwischen dem Abstellen und dem Auftragen der Schüssel keineswegs leer gewesen, und niemand sei in der Nähe des Büfetts bemerkt worden. Aus dieser vermeintlichen Beaufsichtigung zog die Anklageschrift einen für die Schwester furchtbaren Schluss: Sie allein habe das Gift beibringen können. Freilich bedeutete der Umstand, niemanden handeln gesehen zu haben, noch lange nicht, jeden einzelnen Augenblick beobachtet zu haben, in dem eine Tat möglich gewesen wäre. Das kleine Möbelstück war zum Mittelpunkt einer Beweisführung geworden, die alle anderen Auswege zu versperren suchte.
Selbst Charlottes Schmerz legte man ihr zur Last. Nach den ersten Anfällen war sie von einem Ort zum andern geeilt, hatte ihr Unglück beteuert, diese Suppe aufgehoben zu haben, und sich selbst angeklagt, die Ursache des Geschehens zu sein. Man hielt ihr entgegen, sie sei den Kranken nicht beigestanden, um ihnen zu helfen. Bei den Trauerfeierlichkeiten galten ihre Zeichen der Trauer als Heuchelei. Ob sie nun umherirrte oder weinte, stets erblickte man das Verbrechen in ihrem Betragen. Die Anklage bediente sich jener beunruhigenden Bequemlichkeit, entgegengesetzte Gebärden demselben Vorhaben dienstbar zu machen.
Es blieb zu erklären, wie sie sich einen giftigen Stoff verschafft haben sollte. In der Hospitalapotheke lag seit mehreren Jahren ein Päckchen ätzendes Sublimat. Eine mit den Arzneien betraute Schwester erklärte, es sei schwer zu finden und seit langem nicht mehr gebraucht worden. Doch ein Chirurgus hatte einige Monate zuvor mit ihrem Beistand etwas davon entnommen. Jene Erklärung musste an diesem bekannten Gebrauch gemessen werden. Man wog den Rest des Päckchens und stellte einen Fehlbetrag fest, der über die vom Chirurgen entnommene Menge hinausging. Für die Anklage lieferte dieser Mangel den Stoff des Verbrechens; er zeigte indes keine Hand, die danach gegriffen hätte.
Charlotte bestritt, das Gift berührt zu haben, und gab an, erst kürzlich von dem Vorhandensein dieses Stoffes in der Apotheke erfahren zu haben. Ihre Mühe, sich dessen Namen zu merken, wurde wiederum als Kunstgriff ausgelegt. Man unterstellte ihr Ehrgeiz, Eifersucht und das Trachten nach der Würde einer Oberin. Der Tod der beiden Ordensfrauen hätte ihr zum Vorteil gereicht, so behauptete man. Auf diese Weise entstand das Bild einer Frau, die ihre Nächsten stets als sanft und wohltätig beschrieben hatten: Auf jedes Zeugnis der Zuneigung folgte nun die Vermutung verstellter Liebe, auf jeden erwiesenen Dienst der Verdacht einer lange verborgenen Berechnung.
Vor dem Assisenhof des Departements Indre-et-Loire trat der junge Anwalt Bernazais an, dieses Gedankengebäude zu zerstören. Zunächst bestritt er die Natur des Giftes. Gestützt auf medizinische Gutachten focht er dafür, dass es sich um Arsenik und nicht um ätzendes Sublimat gehandelt habe. In der Hospitalapotheke befand sich jedoch, den von der Verteidigung vorgebrachten Tatsachen nach, kein Arsenik. Dieser Einwand erschütterte die Verknüpfung zwischen dem unvollständigen Päckchen und der Suppe, die in der Anklage einen so breiten Raum eingenommen hatte. Er verschafft uns für sich genommen zwar keine unumstößliche chemische Gewissheit; doch zeigt er, warum die angenommene Herkunft nicht ungeprüft hingenommen werden durfte.
Sodann rief Bernazais ins Gedächtnis zurück, was man tatsächlich über das Verhältnis der beiden Freundinnen wusste. Die Neffen der Dame Grandmaison bezeugten Charlottes unermüdliche Fürsorge. Der Goldschmied Bonhommaux berichtete von einem besonderen Vorgehen: Um ihrer Freundin ein ersehntes Möbelstück zu schenken, hatte Charlotte ihm Silberzeug übergeben und ihn beauftragt, das Geschenk selbst zu überbringen. Zudem hatte sie vor einem Notar eine Leibrente von fünfundsiebzig Franken zugunsten der alten Dame begründen lassen. Das waren nicht mehr bloße Lobrede und Wohlwollen. Zeugen, eine Urkunde und ein Rechtsgeschäft verliehen dieser Freundschaft eine nachweisbare Geschichte.
Am 11. September 1812 wurde Charlotte Nautonnier durch den einstimmigen Spruch der Geschworenen freigesprochen. Champagnac berichtet von der Freude, die diese Entscheidung auslöste, und ergreift mit Nachdruck Partei für sie. Sein Bericht wendet sich hernach anderen Personen zu, auf welche die ersten Verdächtigungen gezielt hatten: der Magd Fermé und der Gattin des Einnehmers, der Dame Ruelle. Beide waren durch ein Dekret des Gerichtshofs von Orléans auf freien Fuß gesetzt worden. Der Chronist hebt hervor, was ihm an ihrem Verhalten verdächtig erschien; diese Beobachtungen stellen freilich kein Urteil dar und bezeichnen keinen gewissen Urheber der Tat.
Man muss die Sache an diesem Punkte belassen, so unbefriedigend dies auch für jene sein mag, die an die Stelle des freigesprochenen Angeklagten alsbald einen Schuldigen gesetzt sehen wollen. Eine Frau war nach einem Abendbrot gestorben, eine andere hatte überlebt, und Charlotte hatte ihre Freiheit wiedererlangt. Der Bericht vermag den Ursprung der Vergiftung nicht aufzuhellen. Doch bewahrt er den Preis eines Möbels, eine kleine Rente und das Andenken an fünfunddreißig Jahre: all das, was ins Gedächtnis gerufen werden musste, damit eine Schüssel Suppe nicht länger ein ganzes Menschenleben umgrenzte. Die Freundin, gerettet durch den Wahrspruch, konnte jene, für die sie die Suppe aufbewahrt hatte, nimmermehr besuchen.
