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Hochstapler & Vermögen · Frankreich

Die Nummer, die gewinnen sollte

Tours, ein Fall, der in einer Ausgabe der Gazette des Tribunaux geschildert wird, deren Titelseite auf den 4. Januar 1861 datiert ist (während der Kopf auf Seite 10 die Jahreszahl 1860 trägt). Das Blatt berichtet über den Prozess gegen fünf Angeklagte wegen Verträgen, die als Versicherungen gegen die militärische Aushebung ausgegeben wurden, sowie über einen betrügerischen Bankrott. Der Anklage zufolge vereinnahmte der Hauptangeklagte Person die Prämien der günstigen Lose und suchte die Verpflichtungen aus den unglücklichen Nummern mit weit geringeren Summen abzufinden. Das Zuchtpolizeigericht sprach ihn des Betrugs und des einfachen Bankrotts schuldig und verurteilte ihn zu zwei Jahren Gefängnis; die Agenten wurden freigesprochen.

Achtzig „glückliche“ Nummern, einhundertvierundsechzig „schlechte“: Auf diese nackte Zahlenreihe bringt der Gerichtsbericht zweihundertvierundvierzig Versicherungspolicen. Hinter jedem Losentscheid stand jedoch ein festes Versprechen: das Loskaufgeld für denjenigen aufzubringen, den das Schicksal zu den Waffen rief. In Tours hatten sich fünf Angeklagte wegen derartiger Geschäfte vor dem Zuchtpolizeigericht zu verantworten. Die Hauptfigur, von der Gazette des Tribunaux lediglich als Person bezeichnet, hatte eine Versicherung gegen die militärische Rekrutierung angeboten; vier Mitangeklagte standen an seiner Seite. Die Titelseite der Zeitung trägt das Datum des 4. Januar 1861, der Kopf der Seite, auf der der Bericht einsetzt, nennt das Jahr 1860. Dieser Widerspruch bleibt unaufgelöst.

Das Blatt unterscheidet sorgsam das in mehreren Städten längst geläufige Gewerbe der militärischen Stellvertretung von der bloßen Versicherung gegen die Einberufung. Nach dem hergebrachten System konnte ein vom Los getroffener Mann einen Stellvertreter bezahlen, der an seiner Statt diente. Die Versicherung hingegen, wie die Staatsanwaltschaft sie darstellte, gründete auf einer anderen Zusage: Der Zeichner zahlte eine Prämie und erhielt, falls seine Nummer ihn zum Militärdienst zwang, die zur Befreiung erforderliche Summe ausbezahlt. In Châlons-sur-Marne soll Person ab 1856 als Einberufungsagent aufgetreten sein. Als dieser Erwerbszweig durch neue gesetzliche Bestimmungen unterbunden wurde, setzte er sein Geschäft – so die Gazette – in anderer Gestalt fort. Diese Wandlung und ihre rechtliche Würdigung entstammen den Ausführungen der Anklagebehörde; die behördlichen Urkunden selbst werden im Blatt nicht wiedergegeben.

Der Bericht zeichnet das Bild eines Mannes, der sich nach seinem Weggang aus Châlons in Tours niederließ, über kein nennenswertes Vermögen verfügte, es jedoch verstand, Mittel und Handlanger an sich zu binden. Zunächst soll er Gesellschafter gesucht haben. Einer von ihnen habe ihm dreitausend Francs zugesagt, wovon freilich nur ein Teilbetrag tatsächlich geflossen sei. Sodann schildert die Zeitung das Bemühen, dem Unternehmen den Anstrich soliden Geschäftsgebarens zu verleihen: Zirkulare, Agenten, Verträge und der Gang zu einem Notar. Diesem soll Person eine bereits aufgesetzte Urkunde vorgelegt haben. Der Notar habe das Schriftstück für derart ungewöhnlich befunden, dass er zum Schutz der eigenen Verantwortlichkeit eine abweichende Fassung entwarf. Ein solches Vorgehen beweist für sich genommen noch keinen Betrug; im Gerichtsbericht erscheint es jedoch als eines jener Indizien, die nach Ansicht der Anklage einer Unternehmung Glaubwürdigkeit verschaffen sollten, deren Sicherheiten höchst zweifelhaft blieben.

Die Ziehung der Rekrutenlose war die Nagelprobe für jeden Vertrag. Die Anklagebehörde rechnete vor, dass im Durchschnitt nur jede dritte Nummer dem Versicherten günstig war, während die übrigen zwei ihn verpflichteten, einen Ersatzmann zu stellen. Der staatlich festgesetzte Preis für den Loskauf betrug zweitausenddreihundert Francs. Person verlangte gleichwohl lediglich eintausendzweihundert Francs je Vertrag. Bei einem solchen Tarif, so die Berechnung der Staatsanwaltschaft, hätten die Prämien der glücklichen Lose die Ausgaben für die unglücklichen Nummern decken müssen. Die Zeitung schätzt, dass eine Durchschnittsprämie von etwa eintausendfünfhundertdreiunddreißig Francs vonnöten gewesen wäre, um das Geschäft nur ohne Verlust abzuwickeln – von jedem Gewinn ganz zu schweigen.

Die in der Verhandlung genannten Zahlen verliehen diesem Missverhältnis eine greifbare Gestalt. Von zweihundertvierundvierzig Person zugeschriebenen Policen seien achtzig Nummern günstig und einhundertvierundsechzig ungünstig ausgefallen. Jeder Zeichner hatte die Prämie von eintausendzweihundert Francs entrichtet. Bei einem unglücklichen Los musste diese Einlage dem Vertrag zufolge um eintausendeinhundert Francs aufgestockt werden, um die versprochene Befreiungssumme von zweitausenddreihundert Francs zu erreichen. Die einhundertvierundsechzig Nachzahlungen machten somit eine Summe von einhundertachtzigtausendvierhundert Francs aus. Dem stellte die Staatsanwaltschaft die sechsundneunzigtausend Francs gegenüber, die aus den achtzig günstigen Losen vereinnahmt worden waren: Nur dieser Betrag stand frei zur Verfügung, da die Prämien der übrigen bereits für deren eigene Befreiung gebunden waren. Die zu schließende Lücke belief sich mithin auf vierundachtzigtausendvierhundert Francs. Dies freilich waren die Zahlen der Anklageschrift, nicht das Ergebnis veröffentlichter Geschäftsbücher.

Der Anklage nach dachte Person keineswegs daran, diese Differenz aus eigenen Mitteln aufzubringen. Er wies vielmehr seine Agenten an, die Versicherten mit den ungünstigen Nummern aufzusuchen und Vergleiche mit ihnen zu schließen. Der zur Beilegung ihrer Ansprüche angebotene Betrag soll zwischen zweihundert und dreihundert Francs geschwankt haben, anstelle der zugesagten eintausendeinhundert Francs. Die bereits eingezahlten Prämien dieser Unglücklichen – jeweils eintausendzweihundert Francs – erklären, weshalb die Anklageschrift lediglich diesen Nachschuss veranschlagt: Bei einem Höchstbetrag von dreihundert Francs sanken die Abfindungskosten für einhundertvierundsechzig Personen auf neunundvierzigtausendzweihundert Francs. Gegenüber den sechsundneunzigtausend Francs, die aus den Prämien der günstigen Lose verblieben, ergab die Rechnung vor Abzug der Unkosten ein Guthaben von sechsundvierzigtausendachthundert Francs. Die Anklagebehörde bezifferte die Ausgaben für Werbung und Rekrutierung auf fünfundzwanzigtausend Francs. Am Ende ihrer Aufstellung druckt die Zeitung einen Reingewinn von einundzwanzigtausend Francs ab; der nachfolgende Absatz spricht von zwanzigtausend Francs. Zieht man indessen von den genannten sechsundvierzigtausendachthundert Francs die Unkosten von fünfundzwanzigtausend Francs ab, so ergibt sich rechnerisch ein Rest von einundzwanzigtausendachthundert Francs. Diese drei Beträge dürfen nicht vermengt werden: zwei von der Zeitung gedruckte, der Anklage zugeschriebene Zahlen und ein rechnerisch rekonstruierter Betrag, der keineswegs als gerichtliche Feststellung gelten kann.

Dieser Gewinn war das finanzielle Rechenmodell, das die Staatsanwaltschaft dem Unternehmen unterstellte, keine bilanzielle Schlussfolgerung des Gerichts. Es verdeutlichte jedoch die mutmaßliche Triebfeder des Plans: die Prämie bei eintausendzweihundert Francs zu belassen und den Nachschuss für jene Männer, die das Los zum Dienst bestimmte, auf dem Vergleichswege drastisch zu kürzen. Die Gazette berichtet, dass manche Versicherte sich auf diese Vereinbarungen einließen, während andere Verwahrung einlegten oder die volle Summe verlangten. Die Betroffenen bleiben in den Spalten des Blattes namenlos. Allein ihre Beschwerdebriefe, die Zahlenwerke und das Auftreten der Agenten verleihen ihnen im Prozessgeschehen eine Stimme.

Die Tragweite des Falles reichte weit über die Bürgerschaft von Tours hinaus. Die Gazette schreibt den Werbeschriften Persons eine Verbreitung in neununddreißig Départements zu und berichtet von zweihundertvierundvierzig gezeichneten Verträgen. Sie schildert überdies ein verzweigtes Netz von Mittelsmännern: Von mehreren Mitangeklagten werden in der Anklageschrift nur die Initialen genannt, während einige Namen von Werbeagenten erst im weiteren Verlauf des Berichts auftauchen. Es lässt sich anhand der Zeitung daher nicht genau ermitteln, welche Schuld den Einzelnen traf. Das Blatt bemerkt lediglich, dass sie allesamt auf der Anklagebank saßen, führt sie jedoch unter rechtlich ungleichen Vorwürfen.

Der Zusammenbruch des Geschäfts verlieh dem Streitfall vollends Schärfe. Zeichner, von denen man eintausendeinhundert Francs zur Ergänzung der Befreiungssumme verlangte, luden Person vor das Handelsgericht. Dieses sprach den Bankrott aus. Die Staatsanwaltschaft hielt ihm vor, er habe danach einzelne Gläubiger in seiner Erklärung verschwiegen und versucht, durch neue Teilhaber oder Hinhaltetaktiken deren Schritte zu verzögern. Auch hier gilt es, den Parteivortrag der Anklage vom Urteilsspruch zu scheiden: Der Wortlaut des handelsgerichtlichen Erkenntnisses wird im Artikel nicht angeführt, und das Fehlen eines Namens auf der Gläubigerliste wird lediglich als Verdachtsmoment der Ankläger berichtet, nicht als belegtes Aktenstück.

Nach dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft erhielt die Verteidigung das Wort. Die Gazette fasst die Plädoyers in wenigen Zeilen zusammen, ohne deren rechtliche Begründung darzulegen; der Bericht widmet den Berechnungen und Vorwürfen der Anklage weit größeren Raum. Die Verteidiger der Mitangeklagten beantragten deren Freisprechung von den Klagepunkten. Dieses Missverhältnis in der Berichterstattung ist dem Zeitungsbericht ebenso eigen wie die Zahlenreihen selbst: Eine getreue Wiedergabe hat die Stimme der Anklage vernehmbar zu machen, ohne sie mit den tatsächlichen Entscheidungsgründen der Richter zu verwechseln.

Das Zuchtpolizeigericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete sein Urteil in einer späteren Sitzung, die der Bericht als Achttage-Sitzung bezeichnet. Die Gazette vermerkt, dass die Agenten von den Klageanträgen freigesprochen wurden und Person des Betrugs sowie des einfachen Bankrotts schuldig befunden wurde. Wegen dieser beiden Vergehen verurteilte man ihn zu zwei Jahren Gefängnis. Einzelheiten der rechtlichen Erwägungen oder die vollständige Urteilsbegründung teilt der Bericht nicht mit; ebensowenig lässt sich ersehen, ob Rechtsmittel eingelegt wurden oder wie sich der Strafvollzug gestaltete.

Die glücklichen und die unglücklichen Nummern waren zunächst bloße Vertragskategorien; der Prozess gab ihnen ein weit schwereres Gewicht. Für einhundertvierundsechzig Männer hing das gegebene Wort von einer Zahlung ab, welche die Agenten auf einen Bruchteil herabhandeln wollten. Das Gericht erkannte gegen Person auf Betrug und einfachen Bankrott, folgte der Anklage jedoch nicht bis zur Verurteilung der übrigen Agenten. Dem Bericht bleiben gleichwohl die Grenzen des damaligen Gerichtsjournalismus eingeschrieben: Er enthält weder die genauen richterlichen Fragestellungen noch die Geschäftsbücher, die eine Überprüfung jeder einzelnen Zahl erlaubten. Er belegt jedoch die Entscheidung der Richter und zeigt, wie ein auf den Zufall gebautes Versprechen am Ende auf den zurückfiel, der es feilgeboten hatte.

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Der historische Rahmen und unser erzählerischer Anteil

Der vollständige Bericht, von der Überschrift bis zum Schlussabsatz, erstreckt sich über die Druckseiten 10 und 11 der Ausgabe, deren Titelseite sowie Seite 11 das Datum des 4. Januar 1861 tragen; der Kolumnentitel der Seite 10 nennt die Jahreszahl 1860. Der Artikel verortet Persons Umtriebe ab dem Jahr 1856 und verzeichnet 244 Policen, 80 günstige und 164 ungünstige Lose. Bezüglich des Gewinns druckt die Übersicht auf Seite 10 den Betrag von 21.000 Francs, während der fortlaufende Text desselben Artikels 20.000 Francs nennt; eine unabhängige Nachberechnung der angeführten Posten ergibt 21.800 Francs. Die beiden gedruckten Zahlen und das errechnete Ergebnis sind strikt zu trennen; sie entstammen dem Vortrag der Anklage, nicht dem Urteilstenor. Das Blatt verschweigt Persons Vornamen und druckt weder die Verträge noch die Plädoyers im Wortlaut ab. Dieselbe Ausgabe enthält einen separaten Bericht über den Prozess Rellanger/Gauthier in Paris, der in keinem Zusammenhang mit dieser Sache steht.

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