Am 26. Februar 1803 hätte ein Konvolut von Schatzanweisungen im Werte von zweihunderttausend Pfund aus den Händen des Kassierers in die Obhut der Direktoren der Bank von England übergehen müssen. Die Register wiesen deren Unterschriften auf; die Papiere selbst jedoch tauchten alsbald wieder auf dem Markte auf. Robert Aslett, seit fünfundzwanzig Jahren im Dienste der Bank und seit 1799 ihr Kassierer, wurde beschuldigt, sie für eigene Rechnung beiseitegeschafft zu haben. Die erste Anklage sollte indes an einer weit spitzfindigeren Frage scheitern als jener des bloßen Verschwindens: Waren diese Dokumente im rechtlichen Sinne überhaupt Schatzanweisungen?
Die Ankäufe wurden durch die Vermittlung des Maklers Templeman bei Goldsmid getätigt. Aslett verglich die Scheine mit dem Bordereau, trug sie in das Einkaufsregister ein und erstattete dem Makler die Summe. Solange die Partien in der Amtsstube des Kassierers verblieben, verwahrte er sie in einer Schatulle. Waren sie zur Hinterlegung bereit, schnürte er sie zu Paketen; der diensthabende Direktor prüfte sie anhand der Buchführung und des Ursprungsbuches, woraufhin zwei Direktoren die Empfangsbestätigung unterzeichneten. Sodann sollten die Papiere in einen Tresor wandern, der mit drei verschiedenen, unter den Direktoren verteilten Schlüsseln verwahrt wurde. Vor den Geschworenen sollte der Anwalt der Anklage, Garrow, jeden einzelnen dieser Handgriffe minutiös rekonstruieren.
An jenem Tage wurden der Anklageschrift zufolge drei Posten über einhunderttausend, zweihunderttausend und vierhunderttausend Pfund vorbereitet. Zwei Direktoren quittierten den Eingang der gesamten siebenhunderttausend Pfund. Das mittlere Bündel über zweihunderttausend Pfund erreichte jedoch, wie die Anklagebehörde versicherte, niemals den Tresor. Die übrigen Bündel waren ordnungsgemäß eingegangen. Es genügte indessen nicht, eine bloße Fehlmenge im Rechnungsbuche festzustellen: Es galt zu beweisen, dass die auf dem Markt aufgetauchten Papiere eben jene Titel waren, welche die Bank soeben erworben hatte, und dass Aslett sie entwendet hatte, ehe die Direktoren sie in ihre Verwahrung nehmen konnten.
Am 16. März ersuchte Aslett einen gewissen Herrn Bish, für ihn Consols im Werte von fünfzigtausend Pfund zu erwerben. Als Sicherheit für das Geschäft hinterlegte er drei Schatzanweisungen, die bereits durch die Hände der Bank gegangen waren. Bish erkannte die Titel wieder und erstattete am 9. April den Direktoren Anzeige von seiner Entdeckung. In Gegenwart von Abraham Newland, dem Oberkassierer, erkundigten sich diese sogleich, ob Papiere, die der Obhut der Bank anvertraut waren, wieder auf den Markt gelangen könnten. Beide Männer verneinten dies. Als man Aslett die fraglichen Scheine vorlegte, räumte er ein, sie verpfändet zu haben, behauptete jedoch standhaft, sie gehörten nicht der Bank und seien nicht im Einkaufsregister verzeichnet gewesen. Der Verdacht entsprang folglich drei einem Makler übergebenen Papieren, nicht etwa einer Inventur, die unvermutet einen Fehlbetrag offengelegt hätte.
In der ersten Verhandlung legte Garrow die Kontrollmechanismen der Hinterlegung dar sowie die Summe, welche die Bank hatte aufwenden müssen, um die wieder in Umlauf gebrachten Scheine zurückzukaufen: über einhunderttausend Pfund, so sein Vortrag. Der Verteidiger, Erskine, verlagerte den Streitpunkt sogleich auf die Rechtmäßigkeit der Ausstellung der Papiere selbst. Das Gesetz verlangte, dass derlei Anweisungen die Unterschrift des Rechnungsprüfers der Schatzkammer oder eines gehörig ermächtigten Stellvertreters trügen, versehen mit der schriftlichen Billigung der Lords des Schatzamtes. Jennings jedoch, der die fraglichen Stücke unterzeichnet hatte, besaß für diese Ausgaben keine gültige Vollmacht; jene Ermächtigung, die ihm 1799 erteilt worden war, erstreckte sich nicht auf die jüngeren Emissionen. Dieses Versäumnis machte die Papiere in den Augen der Bank keineswegs ungeschehen; doch veränderte es den Rechtsbegriff, auf den die Anklage sich stützen durfte.
Der Gerichtspräsident verglich den Fall mit jenem eines Mannes, der angeklagt ist, eine Kursmünze gestohlen zu haben, die sich nachträglich als unedles Falsifikat erweist. Richter Rooke schloss sich diesem Bedenken an: Die Klageschrift bezeichnete die Papiere als Schatzanweisungen, wiewohl die fehlerhaft ausgegebenen Urkunden von Rechts wegen nicht als solche gelten konnten. Die Geschworenen erhielten die Weisung, Aslett freizusprechen, und taten dies auf der Stelle. Garrow beantragte jedoch, ihn in Gewahrsam zu behalten; das Gericht ordnete die Fortdauer der Haft an, da die Bank die Wiedererlangung ihrer Gelder weiter betreiben wollte. Kirby, der den Gefangenen wieder abzuführen hatte, zögerte: Er hatte soeben dessen Freispruch vernommen. Ein Befehl des Gerichts schnitt sein Zaudern ab. Aslett, gekleidet in einen hellbraunen Rock und mit gepudertem Haar, hatte bis dahin den Kopf gesenkt gehalten. Auf den Antrag hin, ihn weiter in Haft zu belassen, hob er die Augen zu den Richtern empor. Pelham berichtet von seiner Bestürzung; dieses Mal öffnete das Wort des Freispruchs kein einziges Tor.
Die Anklage kehrte mit neuen Klageschriften zurück. Die Papiere waren dieselben geblieben, doch die Worte, mit denen man sie benannte, hatten sich gewandelt: Nunmehr wurden sie beschrieben als Dokumente, die vorgegeben hätten, Anweisungen zu sein, oder als Eigentum der Bank. Der Bericht von Camden Pelham erlaubt es, dieser zweiten Verfolgung zu folgen, die im Bericht von Borrow im Dunkeln bleibt. Die erste Klageschrift hatte sich auf drei Scheine zu je tausend Pfund bezogen; die Summe von zweihunderttausend Pfund beschrieb das fehlende Paket, nicht den Wert dieser drei einzelnen Stücke. Am 17. September 1803 wurden drei neue Anklagepunkte verlesen: Sie nannten Papiere mit den Nummern 835, 2694 und 6061 über einen Gesamtwert von zweitausendfünfhundert Pfund und wechselten ab zwischen der Bezeichnung als Sicherheiten und als Vermögenswerte der Bank. Erskine wandte ein, die zweite Verhandlung verfolge dieselbe Tat lediglich unter einem neuen sprachlichen Gewand; überdies machte er geltend, das nachträgliche Heilungsgesetz verleihe den Scheinen allein zivilrechtliche Gültigkeit und schließe eine Rückwirkung auf frühere Straftaten ausdrücklich aus. Es handelte sich mithin keineswegs um eine bloße Wiederholung des ersten Prozesses: Es galt zu entscheiden, ob eine Anklage auf Schriftstücke lauten konnte, die zum Zeitpunkt ihrer Wegnahme rechtlich gar keine echten Schatzanweisungen gewesen waren. Die Richter behielten sich diese Rechtsfrage vor, während die Zeugen den von Garrow geschilderten Sachverhalt bestätigten. Die Geschworenen sprachen Aslett schuldig. Ein Murmeln durchlief den Saal. Pelham schildert den Angeklagten als aufmerksam, ohne jedes Zeichen von Furcht oder Leichtsinn: Er verharrte zwei Minuten, verneigte sich vor dem Gericht und zog sich mit den Freunden zurück, die ihm beigestanden hatten.
Den Richtern oblag es nunmehr zu entscheiden, ob diese Urkunden unter die Schutzkategorien des Bankengesetzes fielen. Pelhams Bericht hält fest, dass elf Richter zunächst geneigt waren, gewissen Argumenten der Verteidigung beizupflichten; nach mehreren Beratungen jedoch erkannte die Mehrheit den Schriftstücken den juristischen Rang von Wertpapieren und Sicherheiten im Sinne des Gesetzes zu. Im Februar 1804 verhängte das Gericht die Todesstrafe; diese wurde später in lebenslange Verbannung umgewandelt. Der rechtliche Einwand, der ihm einst den Freispruch eingetragen hatte, vermochte ihn mithin nicht endgültig zu retten: Die Papiere hatten in der Anklageschrift ihren Namen gewechselt, und der Kassierer seinen Status im Kerker. Borrow begegnet ihm später in Newgate wieder, wo er noch etliche Jahre bis zu seiner Einschiffung verbrachte. Die drei Schlüssel des Tresors hatten nicht verhindern können, dass die Titel zirkulierten; die beiden Urteilssprüche hatten ihm die Freiheit nicht wiederzugeben vermocht.
