Zu Dijon verließ die Gräfin de Molen am 5. November 1886 in Begleitung ihres Großvaters, des Herrn Boiffin, die Kanzlei ihres Rechtsbeistands. Auf der Straße lauerte ihr Ehemann, einen Revolver in der Hand. Zweimal feuerte er auf Martha. Sie duckte sich geistesgegenwärtig und blieb unversehrt; ihr Großvater jedoch, der sich schützend vor sie warf, wurde von einer Kugel in die Brust getroffen. Vor Gericht sagte Boiffin aus, er sei nach dem ersten Schuss vorgetreten, um den Grafen zu entwaffnen, woraufhin der zweite Schuss ihn niedergestreckt habe. Der Graf wurde fast auf frischer Tat festgenommen. Das Geschehen schien das Werk weniger Sekunden zu sein; um seine ganze Wucht zu ermessen, musste man indessen zu einer Ehe zurückblenden, deren Scheitern jeder der beiden Gatten der Schuld des anderen zuschrieb.
Roger de Molen war den Gerichten kein Unbekannter. Im Jahr zuvor hatte er sich an das Etablissement Buret & Soubry gewandt, eine Agentur, die gegen erhebliche Geldsummen Titel und Ämter in Aussicht stellte. Molen erstrebte die Rückkehr in den Staatsdienst, den er einst als Unterpräfekt verlassen hatte. Das Institut prellte ihn um 17.000 Francs mit der Vorspiegelung einer baldigen Ernennung, wohl wissend, dass er den Posten niemals erhalten würde. Als die Betreiber wegen Betrugs vor Gericht standen, rechtfertigte sich der Graf mit der Behauptung, er habe bloß aus Neugier gezahlt, ohne an ihren Einfluss zu glauben. Der Neue Pitaval verzeichnete diesen Vorgang als Vorgeschichte; den verbrecherischen Entschluss, über den nun in Dijon zu richten war, vermochte er freilich nicht zu beweisen.
Im Jahr 1884 hatte der Graf Martha Chanteaud geheiratet, die Tochter eines wohlhabenden Pariser Apothekers. Die zugesagte Mitgift belief sich auf dreihunderttausend Francs, vermehrt um eine vom Brautvater versprochene jährliche Rente. Das Schloss Turcey nahe Dijon war schwer mit Hypotheken belastet; eine vermögende Heirat sollte helfen, Stand und Güter zu wahren. Die Vermählung wurde mit großem Gepränge gefeiert. Doch schon wenige Wochen später lebten die Neuvermählten in getrennten Betten.
Die Schilderungen dieser Verbindung wichen in den Verhandlungen grundlegend voneinander ab. Der Graf bezichtigte seine Gattin, sich den ehelichen Pflichten beharrlich verweigert zu haben, und suchte ihren Umgang mit Andeutungen zu schwärzen, denen das Gericht mit gebührender Vorsicht begegnete. Martha wiederum erklärte, er ergebe sich der Trunksucht, misshandle sie gröblich und habe sie an Orte gezerrt, an denen eine ehrbare Frau nichts verloren habe. Zeugen – darunter ihre Eltern und das Dienstpersonal – berichteten von wüsten Szenen; Vertraute des Grafen rühmten dagegen dessen Großmut und bestritten jegliche Trunkenheit. Der Gerichtsberichterstatter des neunzehnten Jahrhunderts neigte dazu, die schonungslose Sprache der Plädoyers zu übernehmen. Ein wahrhaftiger Bericht muss diese Aussagen stets ihren Urhebern zuordnen: Kein ehelicher Streit vermochte je ein Attentat zu rechtfertigen.
Martha kehrte in ihr Elternhaus zurück und rief das Gericht an. Eine vorläufige Trennung wurde verfügt; der Graf wurde zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, und auf dem Schloss wurden Amtssiegel angebracht, um die Mitgiftansprüche der Frau zu sichern. Der Graf geriet darüber in Entrüstung und beklagte die Entweihung seines Ahnensitzes. Wiederholt verlangte er die Rückkehr seiner Frau, doch sie führte das Verfahren unnachgiebig fort. Zugleich bezichtigte er sie öffentlich der Sittenlosigkeit. Im Kriminalprozess stellte der Gerichtspräsident klar, dass die Ermittlungen über ihren Lebenswandel all diese Schmähungen entkräftet hätten; Personen aus ihrem nächsten Umfeld bestätigten ihren untadeligen Ruf. Zwar blieben die Akten des Scheidungsverfahrens vom Revolverattentat formell getrennt, doch durfte das Gericht die gegen sie ausgestoßenen Drohungen keineswegs übersehen.
Die Begegnung in Dijon war von den Ehegatten nicht verabredet worden. Martha war am Vortag mit Boiffin angereist, um ihren Anwalt zu konsultieren; der Graf hatte sich seinerseits eingefunden, um die Gegenpartei zu sprechen. Die beiden Kanzleien lagen einander unmittelbar gegenüber. Der Gastwirt, dem die verfahrene Lage nicht verborgen geblieben war, verschwieg beiden die Anwesenheit des jeweils anderen, um jedem Auftritt in seinem Hause vorzubeugen. Am Morgen des 5. November begab sich Martha zu ihrem Anwalt. Der Graf bemerkte den Wagen vor dem Portal, befragte den Kutscher und erfuhr so, dass seine Frau im Hause weilte. Er legte sich auf die Lauer, bis sie heraustrat.
Zeugenberichten zufolge verstellte er ihr den Weg und verlangte Auskunft über den Stand ihrer Angelegenheiten. Boiffin suchte ihn zurückzudrängen. Da riss der Graf die Waffe empor und schoss zweimal. Martha bückte sich instinktiv; ihr Großvater empfing das Blei. Der Greis brach blutüberströmt zusammen und wurde unverzüglich ins Hospital geschafft. Seine Verletzungen waren lebensgefährlich; ein Geschoss blieb im Körper stecken. Ein Schutzmann nahm den Grafen auf der Stelle fest. Einer der Umstehenden wollte gehört haben, wie Molen beteuerte, er habe seine Frau nicht töten wollen; der Polizist konnte diese Äußerung nicht bestätigen. Der Graf selbst behauptete fortan, er habe den Revolver noch abgelenkt und der zweite Schuss habe sich unbeabsichtigt entladen.
Vor den Assisen räumte er ein, Martha aufgelauert zu haben, bestritt jedoch jede Tötungsabsicht. Er gab vor, ein Blick seiner Frau habe ihn zur Weißglut getrieben; er habe blindlings zur Waffe gegriffen, dann aber das Zielen eingestellt. Der herbeigerufene Büchsenmacher strafte diese Schutzbehauptung Lügen: Nach seinem Gutachten erforderte die Betätigung des Abzugsmechanismus einen ganz erheblichen Fingerdruck. Boiffin sagte aus, er sei nach dem ersten Knall vorgegangen, um den angeheirateten Enkel zu entwaffnen, woraufhin ihn die zweite Kugel niederstreckte. Die Gräfin bestätigte den Hergang, vermochte jedoch über die weiteren Vorgänge nichts zu bekunden, da sie sich in das Anwesen ihres Anwalts geflüchtet hatte.
Die Verteidigung hob die seelische Not des Grafen hervor, beschwor die Zerwürfnisse der Ehe und das Verlassenwerden durch die Gattin. Sie hielt daran fest, die Waffe sei wider Willen losgegangen und Boiffin durch reinen Zufall verletzt worden. Mehrere Schilderungen der Familie Chanteaud wurden scharf angegriffen. Die Staatsanwaltschaft hingegen verwies mit Nachdruck auf die vorangegangenen Drohungen, das Mitführen einer geladenen Waffe, das beharrliche Auflauern vor der Kanzlei und den Befund des Waffenexperten. Marthas Beistand betonte, seine Mandantin trete vor die Schranken des Gerichts, um ihre Ehre gegen infame Anschuldigungen reinzuwaschen und Genugtuung zu fordern. So hatte die Verhandlung nicht das eheliche Glück zu mustern, sondern den Willen, der die Schüsse gelenkt hatte.
Die Geschworenen sprachen den Grafen des vorsätzlichen Mordversuchs an seiner Ehefrau schuldig, verneinten jedoch eine Tötungsabsicht gegenüber Boiffin. Sie billigten ihm mildernde Umstände zu. Der Gerichtshof verurteilte ihn zu zehn Jahren Zwangsarbeit und sprach der Nebenklägerin eine symbolische Entschädigung von einem Franc zu; die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen blieben den Zivilgerichten vorbehalten. Der Präsident der Republik, Jules Grévy, milderte die Strafe auf dem Gnadenweg auf sieben Jahre Zuchthaus ab. Am 21. April 1887 sprach das Zivilgericht die Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden des Mannes wegen Misshandlungen und grober Beleidigungen aus; seine Verleumdungen gegen Martha erwiesen sich als gänzlich haltlos.
Vergebens hatte der Graf versucht, seinen Adel und seine Schuldenlast in eine unumschränkte Herrschaft über das Leben seiner Frau umzumünzen. Das Urteil erhob keineswegs jedes im Prozess gefallene Wort zur unumstößlichen Wahrheit; wohl aber zog es eine unmissverständliche Grenze. Das Gericht unterschied den zielgerichteten Mordwillen gegen Martha von der Verwundung Boiffins und erkannte trotz aller Ausflüchte über Eifersucht und ein versehentliches Entladen auf wohlbedachte Tat. Die Ehe zerbrach vor der Zivilkammer; die Schüsse fanden ihre Sühne vor den Assisen. Zwischen beiden Gerichtsverfahren stand eine junge Frau, die ihr Mann erst zur Rückkehr zwingen, dann durch Schande mundtot machen wollte und der er schließlich mit geladener Waffe vor den Stufen ihres Rechtsbeistands aufgelauert hatte.
