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Justiz & Skandale · Deutschland

Wilhelmine Kraft und die Mahlzeit vom 4. Dezember

Nach dem Hinscheiden ihres Gatten Jakob im Dezember 1853 flieht Wilhelmine Kraft, gesteht jedoch bald darauf, Gift in dessen Mahlzeit gemengt zu haben. Die Gerichtsärzte erkennen auf eine mutmaßliche Vergiftung, obgleich die chemischen Analysen negativ bleiben. Vor den Kasseler Geschworenen wird sie zum Tode verurteilt; zugleich unterscheidet das Gericht die Konrad Zimmermann zur Last gelegte Bestärkung von der unmittelbaren Anstiftung. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wird dieser 1856 freigesprochen.

Der Topf mit der Aufschrift „Rattengift“

Am Sonntag, dem 4. Dezember 1853, kehrte der Ziegenhirt Jakob Kraft nach dem Gottesdienste heim. Seine Ehefrau Wilhelmine hatte ihm seine Lieblingsspeise aufgespart: in Mehlsuppe gekochte Klöße. Sie trug sie ihm in einem gesonderten Topfe auf; der Rest der Mahlzeit stand in einem anderen Gefäße bereit. Gerührt von dieser Aufmerksamkeit bemerkte Jakob, er hätte vor dem Essen keinen Schnaps getrunken, wenn er gewusst hätte, dass die Speise schon gerichtet sei. Wenige Stunden später erbrach er heftig, klagte über ein brennendes Reißen in den Eingeweiden und vermochte keinerlei Nahrung mehr bei sich zu behalten.

Seine Frau redete ihm ein, der üble Geschmack rühre vom Branntwein her. Als er darum bat, man möge den Hund hereinlassen, damit dieser das Erbrochene auflecke, weigerte sie sich. Tags darauf hielten die Schmerzen unvermindert an; am Dienstag flehte Jakob sie an, den Pfarrer und den Bürgermeister herbeizurufen. Sie entgegnete barsch, dies habe Zeit und er werde der Gemeinde noch früh genug zur Last fallen. Er verschied am Mittwoch, dem 7. Dezember, nach dreitägigem schwerem Siechtum. Wilhelmine war kurz zuvor ausgegangen, um Äpfel zu holen, die sie ihm angeblich kochen wollte. Nach seinem Tode kehrte sie mit vier Früchten in ihrer Schürze zurück.

Im Dorfe regte sich rasch der Verdacht einer Vergiftung. Am 8. Dezember eröffnete eine Nachbarin der Witwe, die Leute redeten bereits davon, sie habe ihrem Manne etwas beigebracht. „Mein Gewissen ist rein“, erwiderte Wilhelmine Kraft. Die Obrigkeit ordnete alsbald die gerichtliche Leichenschau an. Als die Gendarmen am 9. Dezember das Haus unter Bewachung stellten, verschwand Wilhelmine plötzlich und ließ ihre Kleider in der Küche zurück. Später gab sie an, sie habe sich in die Diemel stürzen wollen, habe dann aber unter Laub in einer kleinen Gartenkuhle Zuflucht gesucht. Der Dorfpolizist griff sie noch am selben Abend zitternd und ausgehungert auf.

Der Richter traf in Helmarshausen ein, nachdem der Pfarrer und der Bürgermeister Meldung erstattet hatten. Da die Nacht bereits hereingebrochen war, verschob er die Leichenöffnung und ließ zunächst die Kinder sowie mehrere Nachbarn vorladen, um den Verlauf der dreitägigen Krankheit zu rekonstruieren. Die Kinder sagten aus, ihr Vater habe unter Tränen um Hilfe gefleht, die Mutter ihn jedoch hartherzig leiden lassen. Der Schäfer Schöttler, der am Mittwochabend eingetreten war, fand Jakob gänzlich entkräftet vor; er vermochte sich nicht mehr aufzurichten. Diese Zeugnisse zeichneten den Leidensweg nach, doch ließ sich allein aus der Chronologie der Symptome noch kein Rückschluss auf das Gift ziehen.

Die Flucht bestärkte zwar den Verdacht, bewies die Todesursache jedoch mitnichten. Eine Durchsuchung der Küche brachte schließlich ein kleines Apothekerdöschen mit der Aufschrift „Rattengift“ zutage, das unter einer ausgehöhlten Kürbishälfte auf dem Bord verborgen lag. Ein geringer Teil der phosphathaltigen Paste fehlte. Der Leichnam wies bereits Fäulniserscheinungen auf, zeigte jedoch deutliche Entzündungen an Magen und Gedärm. Dennoch gelang es den Chemikern nicht, freien Phosphor oder Arsenik in den Eingeweiden nachzuweisen. Das Medizinalkollegium kam ungeachtet dessen zu dem Schlusse, eine ätzende Substanz habe das Leiden herbeigeführt, und bezeichnete Phosphor als die wahrscheinlichste Ursache, wenngleich man offen einräumte, dass die Analyse den Beweis schuldig geblieben sei.

Diese Nuance wog schwer. Das ärztliche Gutachten hielt die fehlende Menge an Gift für hinreichend, um das beobachtete Krankheitsbild hervorzurufen, erhob diese Vermutung jedoch nicht zu einer chemischen Gewissheit. Zudem hieß es, ein rechtzeitiger ärztlicher Beistand hätte das Leben womöglich gerettet; die Familie hatte indes in den ersten Tagen keinen Medikus konsultiert. Eine im Februar versuchte Exhumierung schlug fehl, da die Verwesung für weitere Untersuchungen zu weit fortgeschritten war. Die Anklage musste folglich nicht bloß die Giftbeibringung und die Tötungsabsicht nachweisen, sondern auch die Mitschuld des Nachbarn Konrad Zimmermann klären, mit dem Wilhelmine ein Verhältnis unterhielt.

Zimmermann, ein verwitweter ehemaliger Soldat, der sich als Wegebauer verdingte, hatte zeitweilig im Hause der Krafts gewohnt. Jakob hatte wiederholt geklagt, sein Weib vernachlässige ihn und der Wegebauer habe seinen Platz im Bette eingenommen. Nachdem die Obrigkeit Zimmermann 1853 den Zutritt zum Haus untersagt hatte, trafen sich die Liebenden heimlich anderwärts. Wilhelmine war schwanger; im Januar 1854 gebar sie im Gefängnis ein Kind. Wenige Tage später gestand sie dem Geistlichen, Zimmermann sei der Vater, und bat darum, man möge ihn zur Fürsorge verpflichten.

Während der Untersuchungshaft leugnete sie zunächst Ehebruch wie Vergiftung. Am 3. Februar jedoch, nach ihrer Genesung vom Wochenbette, verlangte sie nach dem Pfarrer und gestand ihm, sie habe die fehlende Menge der Phosphorpaste in das Essen ihres Gatten gerührt. Tags darauf bekräftigte sie vor dem Richter, sie habe Jakob jene gesonderte Portion gereicht, in die sie das Gift gemischt habe. Sie bekannte, bereits seit Wochen mit dem Gedanken an seinen Tod umgegangen zu sein und das Gift zu diesem Zwecke erworben zu haben. Obgleich der Groll gegen ihren Gatten eine Rolle gespielt habe, wog ihre Zuneigung zu Zimmermann und die Hoffnung auf ein gemeinsames Leben schwerer.

Auch ihre Aussagen über Zimmermann wandelten sich. Zunächst behauptete sie, er habe sie niemals zur Tat gedrängt. Später hingegen gab sie an, er habe ihr mehrfach geraten, Gift zu beschaffen, und erklärt, Jakob verdiene es, aus dem Wege geräumt zu werden. Er habe sie gar geheißen, sich in der Apotheke ein „Gebräu“ zu besorgen. Zimmermann bestritt alles. Er räumte schließlich den fleischlichen Umgang mit Wilhelmine ein, bezeichnete diesen jedoch als bezahlte Gunstbezeigung, und beteuerte, ihr weder die Ehe versprochen noch an dem Mordplan mitgewirkt zu haben. Mehrere Zeuginnen berichteten von früheren Äußerungen, in denen er Jakobs Tod herbeigewünscht habe; er tat dies als Verleumdung ab.

Der Prozess fand am 27. und 28. September 1854 vor den Kasseler Geschworenen statt. Wilhelmine bekannte sich von Anbeginn der Vergiftung ihres Mannes schuldig. Die Geschworenen sprachen sie einstimmig schuldig. Was Zimmermann betraf, fiel der Spruch differenzierter aus: Das Geschworenengericht verwarf den Vorwurf, er habe den Mordentschluss hervorgerufen oder bei der Beibringung des Giftes geholfen; es erkannte jedoch darauf, dass er Wilhelmine in ihrem Vorhaben bestärkt habe. Der Gerichtshof verurteilte ihn zu zehn Jahren Zuchthaus und erkannte gegen Wilhelmine auf die Todesstrafe.

Diese Unterscheidung beruhte auf den Einzelfragen, die den Geschworenen vorgelegt worden waren: Hatte er den Tötungsvorsatz erweckt? War sein Rat ursächlich für die Giftbeibringung am 4. Dezember gewesen? Oder hatte er lediglich einen bereits gefassten Entschluss gefestigt? Die Geschworenen verneinten die ersten beiden Fragen und bejahten die letzte. Zimmermanns Verteidigung hing mithin weniger vom chemischen Giftnachweis ab als von der zeitlichen Abfolge ihrer Unterredungen und von der Glaubwürdigkeit Wilhelmines, die seinen Anteil erst verschwiegen und ihn hernach schwer belastet hatte.

Im Revisionsverfahren wurde Zimmermanns Strafe im März 1855 auf fünf Jahre gemindert, da sich das genaue Maß seines Einflusses nicht hinreichend belegen ließ. Wilhelmine hatte ihre Anschuldigungen bereits am 11. Januar vor Gericht widerrufen: Sie habe Zimmermann nur deshalb belastet, weil er ein anderes Weib habe heiraten wollen und sie sich verlassen fühlte. Tags darauf gab sie im Gespräch mit ihrer Tochter in Gegenwart eines Aufsehers ihrem Widerruf eine andere Wendung: Zimmermann habe ihr versprochen, für die Kinder zu sorgen, wenn sie alle Schuld auf sich nähme. Die Akten überliefern beide Aussagen nebeneinander; ihr Wandel lässt sich auf kein einfaches Motiv zurückführen. Wilhelmine erkrankte und verschied in der Nacht vom 22. auf den 23. April 1855, noch ehe das letztinstanzliche Urteil erging. Zimmermann erstritt die Wiederaufnahme des Verfahrens; im Mai 1856 sprach ihn ein neues Geschworenengericht frei.

Das beschriftete Döschen und Wilhelmines Geständnis hatten die Geschworenen davon überzeugt, dass sie das Gift beigebracht hatte. Was Zimmermann anging, reichten bloße Hörensagen-Zeugnisse nicht aus, um eine strafbare Anstiftung zu beweisen. Die Neuverhandlung endete mit seinem Freispruch. Zwischen diesen beiden Urteilen starb eine Frau im Kerker und stand ein Mann jahrelang unter schwerem Verdacht, obgleich die Analysen das Gift niemals isolieren konnten. So hinterließ das Verfahren zwei Erkenntnisse von ungleicher Tragweite: eine Verurteilung auf das bloße Geständnis hin und einen Freispruch, nachdem die Geschworenen die angebliche Mitschuld des Gehilfen neu gewogen hatten.

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Roman

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Das Döschen, der Zeuge, die Revision

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Vollständiges Kapitel gesichtet: „Die Giftmischerin Wilhelmine Kraft“, S. 225–258, Zeilen 10211–11760; das Folgekapitel hebt bei Zeile 11761 an. Die Chronik verzeichnet das Siechtum des Jakob Kraft, die Hausdurchsuchung, Sektion und chemische Untersuchung, das Geständnis der Wilhelmine, die Depositionen über Zimmermann, die Kasseler Schwurgerichtsverhandlung vom September 1854, Zimmermanns Strafmilderung in der Revision, das Hinscheiden der Wilhelmine im April 1855 sowie Zimmermanns Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren im Mai 1856. Die Ärzte erachteten eine Phosphorvergiftung als höchstwahrscheinlich, obschon der chemische Reagenznachweis misslang. OCR-Transkription, nicht mit den Originalakten kollationiert.

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