Me Tronson du Coudray, der Sachwalter der Witwe, fasste den Rechtsstreit in ein einziges Bild: Ein Seelsorger an der Spitze seiner Geistlichkeit, angetan mit den priesterlichen Gewändern, inmitten einer dicht gedrängten Menge und im feierlichen Gepränge eines der erhabensten Ämter seines Dienstes, schmäht das Andenken eines verblichenen Edelmanns, dem er soeben die letzte Ehre erweist.
Der Verblichene war Louis-Auguste de Clervaux, Chevalier und Herr von L’Houmelière. Der Seelsorger war der Sieur de Monclaud, Pfarrer der Gemeinde Augé. Zwischen beiden gärte das Zerwürfnis seit langem; der Edelmann und sein Haus, so führte der Anwalt aus, hatten von dem Geistlichen jede Kränkung und Schmach erdulden müssen, zu der ein argwöhnischer, unverträglicher Mann nur fähig ist.
Lange Zeit siechte der Sieur de Clervaux darnieder; sein Zustand verschlimmerte sich von Tag zu Tag, doch der Pfarrer ließ ihn verscheiden, ohne je an sein Krankenbett getreten zu sein. Nach dem letzten Willen des Verstorbenen sollte der Leichnam zwei Tage unbestattet aufgebahrt und sodann in das Nachbarkirchspiel La Chapelle-Bâton überführt werden, nachdem das Seelenamt in Augé gehalten worden war.
Die Witwe ließ den Pfarrer ersuchen, den Leichnam abzuholen; erst nach mancherlei Zieren und Weigern bequemte er sich dazu. Gegen elf Uhr vormittags setzte sich der Trauerzug in Bewegung, gefolgt von der Familie und einer großen Schar des Volkes. Auf dem Gebiet der Pfarrei La Chapelle-Bâton angelangt, übergab der Sieur de Monclaud den Sarg dem dortigen Ortspfarrer, dem Sieur d’Argenton. Statt des herkömmlichen Geleitswortes jedoch sprach er auf Latein: »Innig geliebter Bruder, ich überantworte dir den stinkenden Leib meines erbitterten Feindes; gebe Gott, dass er dir im Tode nicht so viel Unheil stifte, wie er mir bei Lebzeiten zuzufügen gedachte.«
Die Witwe erhob im eigenen Namen wie auch im Namen ihrer unmündigen Kinder Klage vor dem Richter von Saint-Maixent. Der Pfarrer gestand die Tat ein – mit Ausnahme des Wortes »stinkend«, dessen Gebrauch er leugnete, wiewohl etliche Zeugen es vernommen haben wollten. Zunächst suchte er sich mit Spitzfindigkeiten über den Wortsinn herauszureden, leistete dann vor Notaren Abbitte und verlas einen Widerruf von der Kanzel; eben diesen Widerruf gedachte er nunmehr der Witwe als Einrede entgegenzuhalten. Der Richter von Saint-Maixent verwies die Parteien zur mündlichen Verhandlung; die Dame de Clervaux legte Berufung ein.
Die Gerichtsakten verschweigen, wer unter den Bauersleuten, die dem Sarge folgten, des Lateinischen mächtig war. Doch der Pfarrer d’Argenton verstand es wohl; und irgendwer musste es übersetzen, damit das Ärgernis den Weg vor die Schranken der Richter fand.
Gazette des tribunaux, 1777, Rechtssache der Dame de Clervaux gegen den Sieur de Monclaud, Pfarrer von Augé (Urteil des Richters von Saint-Maixent vom 10. Januar 1777, in der Berufung).
