Jean Vial war in der Provence meuchlings ermordet worden. Vier Männer zog man zur Rechenschaft; zwei schmachteten im Kerker, zwei befanden sich auf der Flucht, unter ihnen einer namens Jourdan. An den beiden Gefangenen wurde das Urteil leibhaftig vollstreckt, an den beiden Flüchtigen – Jourdan und einem gewissen Gaspard – nur in effigie, durch das Aufhängen ihrer Bildnisse am Galgen.
Der finstere Schleier, den dieser Richtspruch über Jourdans Unschuld breitete, so vermerkt die Gazette, sollte indessen bald zerreißen. Auf ihrem letzten Gang zur Richtstätte bezeugten die beiden Todgeweihten feierlich, dass Jourdan weder mittelbar noch unmittelbar an dem Mordkomplott mitgewirkt, ja, dass er weder zuvor noch danach das Geringste davon gewusst habe. Ein Beschluss vom 1. Juni verfügte daraufhin, diese letztwilligen Bekennungen den Prozessakten beizufügen.
Doch Jourdan erfuhr kein Wort davon; zu ihm drang allein die Kunde seiner schmählichen Verurteilung. Jahrelang irrte er von Land zu Land, an seiner Seite ein Sohn, der damals kaum fünfzehn Jahre zählte. Dieser fand schließlich in Spanien festen Grund unter den Füßen, trat in ein angesehenes Handelshaus ein und stieg zu einem seiner ersten Teilhaber auf.
Seines Vaters vergaß der Sohn jedoch nie. Ihn verlangte danach, mit ihm nach Frankreich zurückzukehren und seinen Namen von jeder Schandtat reinzuwaschen. Er schrieb unermüdlich Briefe, forschte nach, zog Erkundigungen ein – und stieß endlich auf die Erklärungen der beiden Hingerichteten, die die Schuldlosigkeit seines Vaters unwiderleglich bezeugten. Da, so berichtet die Gazette, waren Geschäfte, Handel, Freunde und eigner Vorteil mit einem Schlage vergessen. Er eilte zu seinem Vater und beschwor ihn, sich seinen Richtern zu stellen: »Sollten die Strenge der Formen und die Schwere der Anklage Euch einer vorübergehenden Haft und einem mühseligen Verfahren unterwerfen, so will ich diese Last mit Euch teilen. Warum nur verwehrt mir die Ordnung des Rechts, sie ganz allein für Euch zu tragen?« Der Vater sank weinend an seine Brust, und der Sohn führte ihn heim nach Aix, vor die Schranken des Gerichts.
Es blieb freilich eine heikle Rechtsfrage zu klären: War es nicht längst zu spät? Ein Verbrechen verjährt nach gemeinem Recht binnen zwanzig Jahren. Ist das Urteil jedoch in effigie vollstreckt worden, dehnt sich die Frist auf dreißig Jahre aus; und Jourdan, den man vor neunundzwanzig Jahren am Bilde gehängt hatte, stand noch knapp innerhalb dieser Frist. Durch Erkenntnis vom 19. Mai 1781 sprach das Parlament von Aix ihn von jeder Anklage frei – nebst Anordnung, den Spruch im Druck zu veröffentlichen und öffentlich anzuschlagen.
Ein einziges Jahr mehr, und das Gesetz hätte ihn zwar vor der Strafe geschützt, ihm aber die Ehre auf ewig geraubt. Es fehlte bloß ein Jahr – und die Treue eines Sohnes.
Gazette des tribunaux, 1786, Parlement d'Aix, Urteil vom 19. Mai 1781 über den Freispruch des Sieur Jourdan von der Anklage des Mordes an Jean Vial.
