Die Dame d’Abeillan lebte zurückgezogen auf dem Lande unweit von Béziers, versorgt von einer einzigen Dienstmagd. Am 4. April 1782 fand man sie tot in der Nische neben ihrer Bettstatt auf. Die Magd schlief in derselben Kammer; man gewahrte unverkennbare Spuren eines gewaltsamen Todes; der Richter ordnete die Untersuchung an, und die Dienerin wurde in Haft genommen.
Es war die Witwe Daumas, eine Frau von etwa sechzig Jahren. Verhört, gab sie zu Protokoll, es sei kaum eine Viertelstunde vergangen zwischen dem Augenblick, da sie sich zur Ruhe gelegt, und jenem, als sie das Umfallen eines Nachttopfes vernommen habe; dreimal habe sie nach ihrer Herrin gerufen, doch keine Antwort erhalten; als sie daraufhin ihre Kerze entzündet, habe sie die Dame leblos am Boden der Bettnische ausgestreckt gefunden.
Die Gazette, die hier dem Journal des Causes célèbres folgt, erachtet diese Aussage als trügerisch und bar jeder Wahrscheinlichkeit. Hätte ein Mörder die Dame d’Abeillan angefallen, so hätte die Dienerin das Aufbäumen eines Opfers vernehmen müssen, das mit dem Tode ringt; sie hätte die Nachbarn herbeigerufen. Stattdessen hatte sie den Rest der Nacht neben dem Leichnam zugebracht.
Da waren ferner die Worte. Mehrmals hatte die Witwe Daumas geäußert, ihre Herrin lasse sie gar bitter leiden, und eine innere Stimme raune ihr zu, sie zu erwürgen. Ihre Schwester und ihre Schwiegertochter sagten aus, sie hielten sie durchaus für fähig, die Herrin erdrosselt zu haben. Sie selbst gestand ein, mehr als einmal nahe daran gewesen zu sein.
Und da waren die Betten. Zeugen bestätigten eidlich, dass weder das Lager der Herrin noch jenes der Magd aufgedeckt worden war. Die Dame d’Abeillan, so schloss man, sei demnach erwürgt worden, noch ehe sie sich zur Ruh gelegt – vielleicht während des Gebets zu Füßen ihres Bettes; und die Dienerin, die vorgegeben hatte, schon geschlafen zu haben, hatte sich gar nicht niedergelegt.
Der Seneschall von Béziers verurteilte die Witwe Daumas dazu, dass ihr die rechte Faust abgeschlagen, sie alsdann gehängt, ihr Leib in ein loderndes Feuer geworfen und ihre Asche in alle Winde zerstreut werde. In der Appellation bestätigte das Parlament von Toulouse den Spruch, erließ jedoch das Abschlagen der Hand.
Man bemerke wohl, dass alles lediglich auf Indizien beruht: kein Zeuge der Tat, kein Geständnis des Verbrechens selbst. Ein im Zorn gesprochenes Wort, zwei unberührte Betten, eine Nacht, gewacht an der Seite einer Toten. Den Richtern des Jahres 1782 galt dies als unumstößliche Gewissheit; dem Leser von heute, vertraut mit dem Fall des Einsiedlers von Aignay, mag ein Zweifel aufsteigen, den die Gazette keineswegs teilte.
Gazette des tribunaux, 1784, Parlement de Toulouse, nach dem Journal des Causes célèbres von Des Essarts: Hausmord.
