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Justiz & Skandale · England

Die Wunde am Argyle Place

St Pancras, 1835. Ein häuslicher Streit, eine tödliche Messerwunde und widersprüchliche Aussagen bringen Georgiana Clark wegen des Mordes an Henry Jenkins vor die Geschworenen. Der Wundarzt führt das Versterben auf eine verhängnisvolle Entzündung zurück; die Zeugenberichte über die Vorgänge in der Kammer weichen unvereinbar voneinander ab. Das Gericht erkennt schließlich lediglich auf fahrlässige Tötung, und das Protokoll vermerkt ein Urteil von vierzehn Jahren Verbannung.

Am Montag, dem 26. Januar 1835, fand der Gemeindediener von Saint Pancras in einer Kammer im ersten Stock eines Hauses am Argyle Place den Leichnam von Henry Jenkins auf einem Bett vor. Georgiana Clark saß neben dem Toten. Ein Schnitt durchdrang Jenkins’ linke Flanke, und die hinter einer Tür aufgehängten Kleider wiesen an derselben Stelle einen Schlitz auf. Clarks Prozess beschränkte sich keineswegs auf die Frage, wer das Messer geführt hatte: Er musste aus dem Gedächtnis wiedergegebene Äußerungen, einander ablösende Darstellungen der Verwundung und das Urteil eines Wundarztes über die Todesursache gegeneinander abwägen. Am Ende der Sitzung sprachen die Geschworenen sie nicht des Mordes schuldig, sondern verhängten einen Schuldspruch wegen Totschlags im Sinne des englischen Tatbestands des Manslaughter.

Clark und Jenkins lebten, so hieß es vor Gericht, seit beinahe vier Jahren zusammen. Stanley, dem Gemeindediener, erklärte sie zunächst, sie sei mit Jenkins verheiratet; als er nachbohrte, räumte sie ein, es nicht zu sein. Das Protokoll erwähnt weder eine Heiratsurkunde noch einen früheren Personenstand. Sergeant Campbell, der später eintraf, fragte, ob sie mit dem Verstorbenen zusammengelebt habe; sie bejahte es. Diese Einzelheiten vervollständigten das häusliche Bild, vermochten jedoch für sich allein kein Licht auf jene Verwundung zu werfen, die zu Jenkins’ Ende führen sollte.

Der Abend des Samstags, 24. Januar, ließ sich nur bruchstückhaft rekonstruieren. Elizabeth Wilkins, die Tochter der Wirtin, berichtete, sie sei gegen acht Uhr mit Clark ausgegangen und zwischen zehn und elf Uhr mit ihr zurückgekehrt. Unterwegs seien sie Jenkins begegnet. Er sei ihnen nachgegangen, und alle drei hätten noch eine Weile in der Stube von Mary Wilkins, Elizabeths Mutter, verweilt. Die Mutter sagte aus, sie habe die beiden gegen elf Uhr beisammen gesehen; ihrem Eindruck nach schienen sie sich gut zu vertragen. Daraufhin stiegen Clark und Jenkins in ihre Kammer hinauf. Phoebe Davidson, die ein anderes Zimmer des Hauses bewohnte, hatte sie an jenem Abend nicht gesehen, ehe sie in deren Stockwerk gerufen wurde.

Etwa eine halbe Stunde nach deren Hinaufgehen vernahm Elizabeth laute Stimmen, ohne den Wortlaut zu verstehen, gefolgt von einem schweren Poltern, als fiele ein Stuhl oder ein Tisch zu Boden. Daraufhin hörte sie Clark eilig hinablaufen, das Haus verlassen und etwa zehn Minuten später mit dem Wundarzt William Jones zurückkehren. Mary Wilkins wiederum schilderte die Szene in ihren genauen Worten anders: Auch sie hörte einen Lärm und undeutliche Worte, woraufhin Clark an ihre Tür schlug. Sie habe ihr gesagt, sie habe Jenkins mit einem Messer »erstochen«, bat um eine Muskatreibe und lief dann fort, um den Arzt zu holen. Die Vermieterin beharrte später darauf, das gefallene Wort sei tatsächlich »stabbed« gewesen, obgleich ihre frühere Aussage vor dem Leichenbeschauer »stuck« festgehalten hatte. Dieser Unterschied, der in der Verhandlung erörtert wurde, ließ sich durch die spätere Erzählung nicht ausräumen.

Gegenüber Jones sprach Clark zunächst von einem Unfall. Der Wundarzt gab zu Protokoll, Jenkins habe behauptet, er habe sich beim Holzschnitzen geschnitten; Clark war dabei anwesend. Die schräge Wunde an der linken Seite, zwischen der siebten und achten Rippe, maß ungefähr eine Dreiviertelzollbreite. Sie rührte von einem scharfen Werkzeug her und drang nach rechts ein. Jones reinigte die Wunde und verband sie. Er sagte Jenkins, er sei mehr erschrocken als verletzt, räumte aber zugleich ein, dass er die genaue Tiefe nicht ermitteln und den Ausgang nicht vorhersagen könne. Stanley fand später in der Kammer keine Spur von geschnittenem Holz; Jenkins’ Kleider, die in Höhe der Verwundung durchtrennt waren, wurden vor Gericht gebracht, bewiesen jedoch für sich genommen nicht die Bewegung, die sie hervorgebracht hatte.

Der Bericht über den Sonntagmorgen fügte einen weiteren Gang hinzu. Jenkins verließ die Kammer, ging zu seinem Dienstherrn und daraufhin zu Jones. Der Wundarzt war überrascht, ihn gegen acht Uhr zu sehen; der Mann klagte über Unterleibsschmerzen, und sein Puls schlug voller. Jones wusste weder von dem genossenen Alkohol noch von dem vorangegangenen Besuch beim Dienstherrn. Er ließ ihm etwa zwanzig Unzen Blut abnehmen und verordnete Ruhe, Rizinusöl sowie ein Senfpflaster. Der Aderlass entsprach den medizinischen Gepflogenheiten jener Epoche; der Prozess stellte ihn nicht als Todesursache dar. Jones erklärte, er habe den Puls senken wollen, und meinte, er hätte Jenkins unter denselben Bedingungen vielleicht nicht zur Ader gelassen, hätte er die Gesamtlage gekannt.

Jones sah Jenkins am Sonntag nochmals und teilte ihm, seiner Aussage zufolge, mit, dass kaum Hoffnung auf Genesung bestehe. Am Montag starb er. Bei der Obduktion stellte der Wundarzt eine Entzündung des Bauchfells sowie einen Flüssigkeitserguss in der Bauchhöhle fest, jedoch keine inneren Blutungen. Er führte die Entzündung auf die Wunde und diese auf den Tod zurück; an diesem Zusammenhang hege er keinen Zweifel. Die medizinischen Erörterungen beleuchteten somit den tödlichen Vorgang, nicht aber Clarks Absicht in dem Augenblick, als das Messer in den Leib drang.

Der Widerspruch zwischen ihren anfänglichen und späteren Worten trat zutage, als Stanley am Bett des Toten Clark fragte, wie er verwundet worden sei. Sie erwiderte, Jenkins habe sich beim Zerkleinern von Brennholz geschnitten. Sie erzählte dem Gemeindediener, der Zwist am Samstag habe sich um Phoebe gedreht, die nicht zum Abendessen zu ihnen hinaufgekommen war. Später, vor Sergeant Campbell, schilderte sie, Jenkins habe während des Streits die Hand erhoben, um sie zu schlagen; sie habe sich zum Tisch umgedreht und im selben Augenblick seinen Schrei gehört, dass er geschnitten sei. Campbell hielt ihr entgegen, sie könne denselben Vorgang nicht zugleich als Holzarbeit und als Streit beschreiben. Auf diesen Vorhalt blieb sie die Antwort schuldig.

Campbell berichtete ferner von einer weiteren Äußerung Clarks, die sie später während ihres Gewahrsams getan habe. Sie sagte ihm, Jenkins habe ihr oft gedroht, sie beide zu erstechen, fügte jedoch hinzu, sie hätte nie gedacht, dass es so enden würde. Als Campbell sie fragte, ob sie behaupten wolle, er habe sich die Wunde selbst beigebracht, antwortete sie, das habe er wohl tun können, da sie ihm den Rücken zugekehrt habe. Hierbei handelte es sich um eine von Clark geäußerte Möglichkeit, nicht um eine Feststellung des Wundarztes. Nichts im ärztlichen Befund erlaubte diesem die Aussage, wer das Messer gehalten hatte.

Die Erklärungen von Mary Wilkins und ihrer Tochter Elizabeth lieferten der Anklage Worte, die sich schwer mit einem Unfall vereinbaren ließen. Mary beteuerte, Clark habe gesagt: »Ich habe Jenkins erstochen«; das frühere Protokoll hielt das andere Wort »stuck« fest. Elizabeth berichtete, als man Clark am Morgen nach dem Geschehenen fragte, habe sie geantwortet, sie sei in großer Wut gewesen und würde jedem Mann dasselbe antun, der sie auf die von ihr bezeichnete Weise beleidige. Sie habe ihr erklärt, Jenkins sei zornig geworden, weil Phoebe nicht zum Abendbrot erschienen sei; er habe ihre Schürze ins Feuer geworfen, gedroht, ihre neue Haube zu zerreißen, und schließlich die Hand erhoben, um sie zu schlagen. Elizabeth fügte hinzu, Jenkins habe Clark oft geschlagen, bemerkte jedoch zugleich, sie schienen gewöhnlich in gutem Einvernehmen zu leben, und sie habe Zuneigung zu ihm gezeigt.

Phoebe Davidson brachte ein weiteres Zeugnis bei. Sie stieg gegen halb zwölf in die Kammer hinauf, nachdem Clark sie gerufen hatte; Jenkins sagte ihr, das Messer sei ihm beim Holzhacken abgerutscht. Sie blieb bis gegen drei Uhr bei ihm, sah ihn vor Tagesanbruch wieder und nochmals am späteren Vormittag. Von einem Streit mit Clark erwähnte er ihr gegenüber nichts. Am Sonntagnachmittag fragte er sie, ob Clark den Leuten im Erdgeschoss Bescheid gegeben habe, und als Davidson dies bejahte, sagte er: »Dann hat sie sich selbst ins Verderben gestürzt.« Davidson legte dar, Clark sei bei dem Verletzten geblieben und habe ihn mit großer Zuneigung gepflegt; nach seinem Tod habe man sie mit Gewalt von seinem Leichnam fortreißen müssen.

So bot die Akte kein einzelnes Geständnis, sondern mehrere Darstellungen, die unter verschiedenen Umständen zustande gekommen waren. Die Zeugen waren sich über das genaue Zeitwort gegenüber der Wirtin uneins; Clarks Erzählungen wandelten sich vom Holzhacken zum Streit und schließlich zu der Vermutung, Jenkins könne sich selbst verletzt haben, während sie ihm den Rücken zukehrte. Das medizinische Gutachten verknüpfte die Wunde mit der tödlichen Entzündung; es vermochte weder zu bestimmen, wer den Stoß geführt hatte, noch mit welcher Absicht. Die Aussagen über frühere Gewalttätigkeiten und den Unfrieden beim Abendessen erhellten den Hintergrund, ohne jedoch einen unmittelbaren Einblick in das Geschehen selbst zu gewähren.

Die Geschworenen sprachen Georgiana Clark lediglich des Totschlags (manslaughter) schuldig und nicht des vorsätzlichen Mordes, dessen sie angeklagt war. Sie zählte vierundzwanzig Jahre; das im Protokoll vermerkte Strafmaß lautete auf vierzehn Jahre Verbannung. Die Entscheidung trennt Jenkins’ Tod, den der Wundarzt auf die Wunde zurückführte, von dem schwereren Vorwurf, den die Anklage gefordert hatte. Das Protokoll enthält weder eine eingehende Begründung der Geschworenen noch Berichte über das spätere Schicksal während der Verbannung. Man kann diesem Urteil mithin weder vollkommene Unschuld noch sicheren Tötungsvorsatz hinzufügen. Es markiert lediglich jene Grenze, die die Geschworenen zwischen einem durch eine Verwundung verursachten Tod und dem schwereren Verbrechen zogen, das die Anklage nicht zu begründen vermochte.

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Vollständige Durchsicht des Textkorpus der Old-Bailey-Akte t18350202-585 (4.042 Wörter), von der Mordanklage bezüglich Henry Jenkins bis zur Schlusszeile mit dem Schuldspruch wegen Totschlags (manslaughter), dem Alter der Angeklagten und dem Strafmaß von vierzehn Jahren Verbannung. SHA-256 der archivierten Datei: d69701afd080ea5497e0578b81b8526198145e0e3dfd490d3e4a0a1c77cd1fc3. Der Katalog datiert die Sitzung auf den 2. Februar 1835; die Zeugen verlegen die Verwundung auf Samstag, den 24. Januar, und den Tod auf Montag, den 26. Januar. Der Wundarzt William Jones führt das Ableben auf eine Bauchfellentzündung infolge der Stichwunde zurück; die Urheberschaft vermag er nicht zu klären. Das Protokoll überliefert widersprüchliche Äußerungen Clarks sowie Mary Wilkins’ Anfechtung des genauen, ihr gegenüber geäußerten Wortes (»stabbed« oder »stuck«); die Darstellung wahrt diese Zuschreibungen, ohne die Abweichung in eine Gewissheit umzudeuten. Der Bericht stellt die gedruckte Fassung der Proceedings dar, kein wörtliches Stenogramm, und schließt mit Urteil und Strafmaß.

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