Der Sieur Mailletard war mit der Pfarrpfründe von Saint-Vincent-de-Paul in der Diözese Bordeaux belehnt; doch besaß er, wie die Gazette mit der trockenen Nüchternheit eines Gerichtsschreibers vermerkt, weder die Sitten noch die Tugenden seines Standes. Eine junge Frau unter dem Vorwand der Verwandtschaft in sein Haus zu locken, sie dort festzuhalten, zu verführen, ihrem rechtmäßigen Gatten abspenstig zu machen und schließlich mit ihr zu entfliehen: Dies waren die Frevel, derer ihn jener Gatte, ein gewisser Girardeau, bezichtigte.
Den Pfarrer erblickte man fürderhin nicht mehr. Zweimal ward er in Abwesenheit verurteilt – von den beiden Gerichtsbarkeiten, die sich damals das Urteil über den Klerus teilten. Der Offizial von Bordeaux, als Richter der Kirche, befand ihn des Verschwindens, der Flucht und der Entführung der Madame Girardeau sowie des daraus erwachsenen öffentlichen Ärgernisses für schuldig; er suspendierte ihn auf Lebenszeit von seinen Pflichten, verfügte, dass er zwanzig Jahre in einem Priesterseminar zuzubringen habe, um dort die kanonischen Bußen abzubüßen, und erklärte die Pfarrstelle für vakant. Der königliche Kriminalrichter wiederum verurteilte ihn zu den Galeeren; das Parlement bestätigte das Erkenntnis.
Hier erst nimmt der Fall seine eigentümliche Wendung, denn der Skandal bildet lediglich das Vorspiel. Als der Erzbischof von Bordeaux von der Vakanz erfuhr, übertrug er die Pfründe einem Sieur Veron, der davon sogleich Besitz ergriff. Mailletard hinterließ jedoch Gläubiger, und diese Gläubiger hatten die Einkünfte der Pfründe gerichtlich pfänden lassen. Nun fochten sie an, die Pfarre sei keineswegs verwaist: Einem Kontumazialverurteilten stehe eine Frist von fünf Jahren offen, um sich zu stellen und das Versäumnisurteil anzufechten; bis dahin gelte er bloß als Angeklagter, nicht als rechtskräftig Verurteilter; kehrte er zurück, so träte er wieder in seine Rechte ein. Bis dahin gebührten die Früchte der Pfründe ihnen.
So stritt man denn vor den Schranken des Parlements von Bordeaux über die feinsinnige Frage, ob ein entflohener, zu den Ruderbänken verdammter Seelsorger noch hinlänglich Pfarrer geblieben sei, um seine Schulden zu tilgen. Der Advokat des neuen Stelleninhabers erwiderte, die Pfarre sei zweifach vakant geworden: fürs Erste durch Desertion und Verlassen des Postens, sodann durch ein Verbrechen, welches den Verlust der Pfründe von Rechts wegen nach sich ziehe.
Mit Erkenntnis vom 1. Mai 1777 entschied das Parlement, der Rechtstitel des Sieur Veron sei frei von jedem Rechtsmissbrauch, und verurteilte die Gläubiger in die Kosten des Verfahrens.
Von Madame Girardeau verliert die Gazette nach dem Titelblatt kein einziges Wort mehr. Sie entschwindet aus den Gerichtsakten, wie sie einst aus der Gemeinde entschwunden war; und die Juristen von Bordeaux, über ihre Kanonisten gebeugt, feilschen um die Einkünfte einer Pfründe, ohne noch einen Gedanken an sie oder ihren Gemahl zu verschwenden.
Gazette des tribunaux, 1777, Parlement de Bordeaux, Urteil vom 1. Mai 1777 (Pfarrer von Saint-Vincent-de-Paul).
