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Die 54 Gerichtsgeschichten · Paris, 1790–1791

Der Siegelkommissar

Er legte die Siegel im Hause eines Toten an. Er verließ es mit der Brieftasche: zehn Aktien, zwei Lotterielose. Dann verschwand er spurlos.

Die Gazette hebt mit einem Wunsche an: Möge dieser Prozess der letzte seiner Art sein, der die Gerichtshöfe befleckt. Die Pflichtvergessenheit eines öffentlichen Beamten, so heißt es dort, gehöre zu jenen abscheulichen Vergehen, gegen welche die bürgerliche Gesellschaft mit unnachsichtiger Strenge und auf exemplarische Weise einschreiten müsse.

Adrien-Louis Carré war Kommissar am Pariser Châtelet. Sein Amt gebot ihm, in den Häusern der Verstorbenen die Siegel anzulegen und wieder aufzuheben, um den Nachlass bis zur Teilung zu wahren. Man rief ihn in das Haus eines Verblichenen namens Armand, dessen Erben – die Gebrüder Armand – Kaufleute waren. Beim Anlegen der Siegel entwendete er ein Portefeuille.

Das Verzeichnis dieses Portefeuilles, das die Erben vor Gericht zu Protokoll gaben, bezeugt zur Genüge, woraus das Vermögen eines Pariser Handelsmannes im Jahre 1790 bestand: zehn Aktien der Caisse d’escompte samt ihren Dividenden, die zu Beginn des Januars je viertausend Livres galten; fünf halbe Aktien derselben Kasse zu mehr als zweitausend Livres das Stück; zwei Lose zu sechshundert Livres der Lotterie vom April 1783; eine Inhaberverschreibung über dreitausend Livres sowie eine Assignate über fünfhundert Livres. Zusammengenommen rund vierundfünfzigtausend Livres.

Die gerichtlichen Erhebungen erbrachten den Beweis des Diebstahls so lückenlos, wie die Kläger es nur wünschen konnten. Carré freilich war mitsamt den Papieren verschwunden.

Der Prozess verlegte sich nunmehr auf eine juristische Frage, welche die Gazette mit wahrer Kennerschaft ausbreitet. Die Erben forderten achtzigtausend Livres an Schadenersatz und verlangten, vorzugsweise aus dem Kaufpreis von Carrés Amt selbst befriedigt zu werden – vor allen übrigen Gläubigern. Hierzu freilich musste der Diebstahl als eine Amtsunterschlagung („fait de charge“) gelten, mithin als eine Veruntreuung, begangen im Vollzug einer dem Amte wesenseigenen Verrichtung. Der königliche Kommissar führte das Beispiel des Gerichtsvollziehers an, der ihm anvertraute Schuldtitel verliert, oder jenes der Konsignationskassierer, deren Amt für die hinterlegten Gelder haftet: Das Publikum, dem die Wahl seines Verwahrers verwehrt ist, muss in dem Amte selbst ein Pfand finden.

Hatte Carré als Kommissar gestohlen, oder als gemeiner Dieb, der sich zufällig am Orte befand? Im feinen Schimmer dieser Unterscheidung lag der ganze Streitfall, und davon hing ab, was den Gebrüdern Armand zufallen würde. Man ermisst den weiten Weg, den man seit dem Tage der Siegelung zurückgelegt hatte: Der Tote, seine Aktien und Lotterielose waren nur noch ein juristisches Problem, und der flüchtige Kommissar nichts weiter als eine Hypothek auf sein eigenes Amt.

Gazette des nouveaux tribunaux, 1791, drittes am Palais eingerichtetes Tribunal: Prozess gegen Adrien-Louis Carré, Kommissar am vormaligen Châtelet zu Paris.

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